Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Folgerungen für die Gestaltung beim Nur-Besitzgesellschafter

Rz. 67 Die Finanzverwaltung verlangt im BMF-Schreiben vom 7.10.2002 ein umfassendes Einstimmigkeitsprinzip, das sowohl auf die Änderung, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages über die zur Nutzung überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundlagengeschäfte) als auch auf die Geschäfte des täglichen Lebens des Besitzunternehmens bezogen ist. Sie folgt der ständigen Rspr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Inhalt der Erbbaurechtsbestellung

Rz. 159 Für die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung reicht es nicht aus, dass man sich über die Bestellung, eines Erbbaurechts einig ist. Zur Eintragung im Grundbuch ist vielmehr erforderlich, dass Einigung und Eintragungsbewilligung Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts festlegen. Zu diesen Einzelheiten gehört eine Bezeichnung des Bauwerks, das der Berechtigte hab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 120 [Inhalt des Aufgebots]

Gesetzestext In das Aufgebot sind aufzunehmen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungen in der Veränderungsspalte

Rz. 4 In den Spalten 5 und 6 ist der Zeitpunkt der Eintragungen des Vermerks der Spalten 3 und 4 anzugeben (Abs. 4, 6). Die Spalte 5 stellt, wie bei der Eintragung von Grundstücken, den Zusammenhang her zwischen den Vermerken in den Spalten 3, 4 und 6 (Abs. 6). Hier ist, ebenfalls in Bruchform, die laufende Nummer, die das Recht oder die Veränderung in Spalte 1 führt, anzugeb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Bahneinheiten

Rz. 185 Beschränkungen unterliegen nur Grundstücke, die durch einen "Sperrvermerk" im Grundbuch erkennbar sind.[473] Gemäß Art. 112 EGBGB gilt dies nicht für Grundstücke, die der Deutschen Bahn AG gehören.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soll bei einem zum Nachlass oder zu dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Grundstück oder Erbbaurecht einer der Beteiligten als Eigentümer oder Erbbauberechtigter eingetragen werden, so genügt zum Nachweis der Rechtsnachfolge und der zur Eintragung des Eigentumsübergangs erforderlichen Erklärungen der Beteiligten ein gerichtliches Zeugnis. Das Zeugnis erteilt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 über das Erbbaurecht sowie die Vorschrift des § 49 sind auf die in den Artikeln 63, 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Rechte entsprechend anzuwenden. (2) Ist auf dem Blatt eines Grundstücks ein Recht der in den Artikeln 63 und 68 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnete...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Handeln durch Insolvenzverwalter

Rz. 164 Die Auswirkungen grenzüberschreitender Insolvenzen[544] beurteilen sich im Verhältnis der Mitgliedstaaten der EU – mit Ausnahme Dänemarks –, soweit das Verfahren nach dem 31.5.2002 und vor dem 26.6.2017 eröffnet wurde, nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (sog. EuInsVO 2000). Für Verfahren, die nach dem 26.6.2017 eröffnet wurden, gilt die ne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Wirkungen

Rz. 23 Wirkungen gegen alle späteren Sondernachfolger erhalten diese Regelungen nur durch Grundbucheintragung, ohne Eintragung nach h.M.[35] selbst dann nicht, wenn der Sondernachfolger sie kennt,[36] gegen den Gesamtrechtsnachfolger wirken sie stets. Die Wirkungen bestehen nur unter den Miteigentümern (= "inter partes"), also nicht wie bei echten dinglichen Rechten absolut ...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Landesnachbarrecht

Rz. 52 Das Eigentum nach § 903 S. 1 BGB erfährt zahlreiche Einschränkungen auch durch die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer. In diesen Gesetzen finden sich Bestimmungen im Zusammenhang mit nachbarlichen Grundstücken und deren Benutzung im Kontext einer Baumaßnahme, z.B. zur zulässigen Gründungstiefe, Grenzwand und deren Unterfangung, zur Veränderung des Grundwa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Aufhebung von Sondereigentum

Rz. 83 Die Aufhebung von Sondereigentum stellt eine Inhaltsänderung dar, da WE in gewöhnliches Miteigentum (§ 1008 BGB) oder bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand in Alleineigentum umgewandelt wird. Eine Aufgabe durch Verzicht ist nicht möglich.[350] Das gilt bereits bei einem einfachen Miteigentumsanteil an einem Grundstück,[351] und erst recht für ein WE oder TE, wei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfügung über entstandene Eigentümergrundschuld

Rz. 42 Liegt eine Verfügung über eine aus einer Fremdhypothek hervorgegangene Eigentümergrundschuld vor, so ist nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung die Eintragung des Eigentümers als Gläubiger nicht erforderlich, weil der eingetragene Eigentümer als evtl. Inhaber der ihm nach den Regeln über die Eigentümerhypothek zufallenden, auf seinem Grundstück lastenden Hypot...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Die Grundbuchbezirke

Rz. 2 Die Vorschrift, dass die Grundbücher für Bezirke einzurichten sind (§ 2 Abs. 1 GBO), soll die Übersichtlichkeit und die Handhabung des Grundbuches, sowie das Auffinden eines bestimmten Grundstückes im Grundbuch erleichtern. Der Amtsgerichtsbezirk (Grundbuchamtsbezirk, siehe § 1 GBO Rdn 6) wird für die Zwecke des Grundbuchs in Teile zerlegt, wodurch die Grundbuchbezirke...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 55 [Grundbuchblattnummer]

Rz. 1 Ist ein Erbbaugrundbuchblatt anzulegen, so erhält es die nächste fortlaufende Nummer des allgemeinen Grundbuchs des Grundbuchbezirks, in dem das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verzeichnet ist. Rz. 2 Um die Erbbaurechtsblätter nach § 14 Abs. 1 GBV der ErbbauRG äußerlich von den in dem Grundbuchband befindlichen Blättern für Grundstücke hervorzuheben und um auf ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1

§ 15 [Bezeichnung von Berechtigten] (seit 1.1.2024 geltende Fassung) (1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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ZErb 01/2024, Internationales Erbrecht

Einfluss des Unionsrechts auf das Internationale Erbrecht In zwei Urteilen vom 12.10.2023[1] hat sich der EuGH mit zwei zentralen Bereichen des internationalen Erbrechts befasst, die in jedem internationalen Erbfall eine Rolle spielen: dem anwendbaren Recht und der Auswirkung des Auslandsbezugs auf das Erbschaftsteuerrecht. Während das Internationale Privatrecht (scheinbar) u...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Pflichten zur Unterlassung der Ausübung der nachbarlichen Rechte

Rz. 56 Die vorstehend skizzierten Ansprüche auf Duldung können spiegelbildlich als Unterlassungsverpflichtungen formuliert werden. Dabei ist stets der Ausgangspunkt jeder Betrachtung der Gedanke, dass die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück letztlich definiert und gleichsam wirksam begrenzt werden müssen. Im Übrigen werden die bereits angesprochenen Verpflichtungen led...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Löschungsspalten

Rz. 10 Die Spalte 7 wird im Erbbaugrundbuchblatt nur ausgefüllt, wenn auf dem Blatt mehrere Erbbaurechte eingetragen sind. Rz. 11 In Spalte 8 wird die auf dem Blatt des belasteten Grundstücks vorgenommene Löschung des Erbbaurechts vermerkt.[5] Gemäß § 16 ErbbauRG ist dabei das Erbbaugrundbuch von Amts wegen zu schließen. Auf die Schließung sind die Vorschriften über die Schli...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / a) § 905 BGB als räumliche Begrenzung des Eigentumsrechts

Rz. 13 § 905 S. 1 BGB gestaltet den Rechtsraum des Eigentümers näher aus: Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche, während § 905 S. 2 BGB diese Reichweite wiederum eingrenzt: Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / d) Haftung für Mängel (Teil II § 7)

Rz. 38 Soweit am Vertragsgegenstand Bauleistungen erbracht werden, richtet sich die Haftung des Bauträgers nach Werkvertragsrecht gem. §§ 633 ff. BGB. Für das Grundstück und die unverändert bleibende Altbausubstanz gilt grundsätzlich Kaufrecht gem. §§ 433 ff. BGB. Da ein Haftungsausschluss für Mängelrechte nach Werkvertragsrecht in Verbraucher- und Formularverträgen nicht mö...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abbildung dinglicher Rechte

Rz. 9 Das Grundbuch bildet die privaten dinglichen Rechte an Grundstücken ab. Es soll über diese Rechtsverhältnisse möglichst erschöpfend und zuverlässig Auskunft geben.[18] Das Grundbuch ist die Rechtsgrundlage für den Verkehr mit Grundstücken, Wohnungseigentum, Erbbaurechten oder selbstständigem Gebäudeeigentum (Art. 231 § 5 und Art. 233 § 4 EGBGB) und für die Beziehungen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vorlage bei Gericht (Papiereinreichung)

Rz. 58 Der Antrag wird wirksam, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2), d.h. in deren Besitz kommt (§ 19 Abs. 2b GeschO). Jeder andere Zeitpunkt ist unbeachtlich (§ 19 GeschO),[115] z.B. das Einwerfen in den Briefkasten des Amtsgerichts, Aushändigung an den die Postsachen des Amtsgerichts von der Postanstalt abholenden Boten oder spät...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Eintragung eines anderen Rechts oder Berechtigten

Rz. 34 Ein denkbarer Fall der Abweichung zwischen Einigung und Eintragung besteht darin, dass anstelle des Rechts, über das sich die Beteiligten im Sinne des § 873 BGB geeinigt haben, ein völlig anderes dingliches Recht eingetragen (vollständige Inkongruenz oder Divergenz, Aliud-Eintragung) wird, wobei es ohne Belang ist, ob eine entsprechende Bewilligung hierzu (in Abweichu...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / f) Anspruchsinhalt

Rz. 95 Auch bei – verschuldensunabhängigem – enteignungsgleichem Eingriff oder nachbarrechtlichem Ausgleich sind die vorstehenden Grundsätze entsprechend zu verwenden. Der Anspruch (bei enteignungsgleichem Eingriff) geht allerdings nicht auf Schadensersatz, sondern auf einen angemessenen Ausgleich desjenigen, was von dem Geschädigten aufgewendet werden musste.[48] Bei nachba...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / dd) Mitwirkungspflichten des Eigentum haltenden Nachbarn

Rz. 58 Weiter sind hier neben den vorgenannten Hinweis- und Fürsorgepflichten stehende Verpflichtungen zu formulieren. Danach kann ein Eigentümer gehalten sein, den Bauherrn rechtzeitig über eine etwaige schlechte Substanz des auf dem Grundstück des Eigentümers stehenden Gebäudes (z.B. wegen Alters, Bauweise, mangelnder Gründung, Kriegsschäden etc.) zu informieren. Eine in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / e) Vermerke über die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

Rz. 90 Gemeinsamkeit: Vermerke über anhängige Rechtsstreite bilden keine Grundbuchsperre und keine Verfügungsbeschränkung, sondern sind nur Hinweis auf mögliche nachteilige Folgen eines Verfahrens. Eintragungsfähig sind sie wegen der Warn- und Schutzfunktion des Grundbuchs. Durch solche Vermerke werden Eintragungen und Löschungen im Grundbuch nicht gehindert. Einzelfälle eint...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 3 Örtlich zuständig ist das OLG, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat, also das dem Grundbuchamt im Instanzenzug übergeordnete OLG. Wechselt die Zuständigkeit des Grundbuchamts, nachdem dieses über einen Eintragungsantrag entschieden hatte, und wird sodann Beschwerde eingelegt, so hat das OLG über die Beschwerde zu entscheiden, das dem nunmehr zuständigen Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. Das Gesetz ist am 1...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Unzulässige Vertiefung

Rz. 31 Unter einer Vertiefung wird ganz allgemein jede Maßnahme verstanden, welche dem Boden des benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze entzieht. Es darf also nicht so auf das Nachbargrundstück eingewirkt werden, dass dessen Erdreich in der Senkrechten den Halt verliert oder untere Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden[16] (z.B. Beseiti...mehr

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§ 19 Minderjährige im Gesel... / 1. Problemstellung

Rz. 74 Gem. §§ 1643 Abs. 1, 1850 Nr. 1 (bis zum 31.12.2022: § 1821 Abs. 1 Nr. 1) BGB bedarf die Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück der familiengerichtlichen Genehmigung. Verfügung ist jede unmittelbare Einwirkung auf ein bestehendes Recht, sei es durch Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe.[171] Genehmigungsbedürftig ist auch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Grundbuch anzugeben:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 2 Die Nacherbfolge setzt materiell-rechtlich eine rechtswirksame letztwillige Verfügung deutschen oder ausländischen Rechts voraus – keine Vor- und Nacherbfolge ohne Testament bzw. Erbvertrag! Für die Wirksamkeit der entsprechenden Verfügung von Todes wegen kommt es allein auf das materielle Recht an. Der Nachweis der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung und die Ermit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Eigentümers, deren Grundbücher von demselben Grundbuchamt geführt werden, kann ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt geführt werden, solange hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. (2) Dasselbe gilt, wenn die Grundstücke zu einem Hof im Sinne der Höfeordnung gehören oder in ähnlicher Weise bundes- oder landesrechtlich miteinander verb...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / c) Mitwirkungspflichten des Bauherrn im Rahmen von § 887 Abs. 1 ZPO

Rz. 59 Von besonderem Interesse ist die Frage, wie sich Mitwirkungspflichten des Bauherrn auf die Vollstreckung nach § 887 Abs. 1 ZPO auswirken. Es ist augenscheinlich, dass eine Mängelbeseitigung/Nachbesserung durch den Bauunternehmer nur dann stattfinden kann, wenn der Bauherr diese zulässt. Dazu gehört z.B., dass er den Bauunternehmer sein Grundstück sowie die Baustelle b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Voraussetzungen des § 66 GBO

Rz. 3 § 66 GBO findet unter folgenden Voraussetzungen Anwendung:[3]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einschränkungen

Rz. 4 Ein Gesamt- oder Gesamtuntererbbaurecht darf nur eingetragen werden, wenn die betroffenen Grundstücke im selben Grundbuchamts- und Katasterbezirk liegen und unmittelbar aneinandergrenzen (§ 6a Abs. 1 S. 1 GBO unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 1 GBO).[7] Rz. 5 Ausnahmen sind, wie bei § 5 Abs. 2 GBO, zur Herbeiführung wirtschaftlich sinnvoller baulicher Gestaltungsformen zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungsvermerk

Rz. 38 Der Eintragungsvermerk muss den Vormerkungsberechtigten, Schuldner und Leistungsgegenstand enthalten,[113] bei mehreren Berechtigten deren Gemeinschaftsverhältnis.[114] Als Berechtigter kann auch der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks eingetragen werden,[115] eine GmbH in Gründung[116] oder ein Dritter unter den genannten Voraussetzungen. Richtet sich das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Wesen und Rechtsgrundlagen

Rz. 204 Das dingliche Vorkaufsrecht gewährt dem Vorkaufsberechtigten das Recht, vom Verpflichteten das belastete Grundstück zu den gleichen Vertragsbedingungen zu kaufen, zu denen der Verpflichtete es an einen Dritten verkauft hat. Rechtsgrundlagen sind §§ 1094 ff., ergänzend §§ 463 ff. BGB. Rz. 205 Das dingliche Vorkaufsrecht ist eine dingliche Belastung des Grundstücks,[775...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Wirtschaftliche Erwägungen aus der Sicht des Besitzunternehmens und der Betriebs-GmbH

Rz. 138 Der Verpächter in einer Betriebsaufspaltung wird unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und seiner zivilrechtlichen Pflicht zur Instandhaltung einen Pachtzins erwarten, der ihm eine Abschreibungsvergütung als Vergütung des Wertverzehrs und eine angemessene Kapitalverzinsung zur Erzielung Rendite oberhalb des Kapitalmarktzinses gewährleistet. Besteht allerdings eine S...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Vorrang des Einzelstatuts, Art. 3a Abs. 2 EGBGB

Rz. 209 Grundsätzlich bestimmt das Güterstatut als Gesamtstatut, ob und inwieweit ein bestimmter Gegenstand durch das Ehegüterrecht in seiner Zuordnung beeinflusst wird.[684] Art. 3a Abs. 2 EGBGB gebietet den Vorrang des Einzelstatuts jedoch für solche Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, dessen Recht Güterrechtsstatut ist, wenn sie nach dem Recht desjenigen St...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Eintragungen im Sinne des § 53 GBO

Rz. 5 Sowohl der Amtswiderspruch als auch die Amtslöschung können sich nur gegen formell wirksame Eintragungen richten.[4] Rz. 6 Der Begriff der Eintragung meint dabei jeden vollendeten, d.h. durch die nach § 44 Abs. 1 S. 2 GBO erforderliche(n) Unterschrift(en) bzw. nach § 129 GBO abgeschlossenen Eintragungsakt. Hierzu zählen insbesondere auch die Löschung (sowohl durch eigen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Grundbesitzgesellschaften

Rz. 72 Selbstverständlich ist es ausreichender Zweck für die Begründung einer GbR, gemeinsamen Grundbesitz zu halten. Solche Gesellschaften treten aus den verschiedensten Gründen auf. Die GbR eignete sich in der Vergangenheit schon aus grunderwerbsteuerlichen Gründen besonders als Träger von Grundvermögen, weil sie als Gesamthandsgemeinschaft besonderen Privilegierungen unte...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Abspaltung von einer GmbH zur Aufnahme auf eine andere GmbH)

Rz. 240 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.25: Spaltungsvertrag (mit Kapitalerhöhung bei aufnehmender und Kapitalherabsetzung bei übertragender Gesellschaft) UVZ-Nr. _________________________/20_________________________ A. Urkundseingang Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor dem unterzeichnenden ________________________...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Abspaltung von einer GmbH zur Neugründung einer GmbH)

Rz. 268 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.30: Spaltungsplan UVZ-Nr. _________________________/20_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ vor dem unterzeichnenden _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________ erschien: Herr _________________________ (Name, Geburtsdatum, Adr...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Grunderwerbsteuer

Rz. 29 In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beweglichen Beteiligungsquoten wie folgt zu behandeln: Der Erwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Erwerb durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche Steuerschuldner nach § 13 Nr. 1 GrEStG ist. Eine Änderung der Beteiligungsquoten der Partner, die insbesondere bei fremdfinan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Beschränkungen bei Verfügungen durch Ehegatten

Rz. 240 Verfügungsbefugnisse der Ehegatten sowie Beschränkungen derselben unterfallen dem Güterstatut,[759] wenn sie integraler Bestandteil des maßgebenden Güterstandes sind und nicht etwa ohne Rücksicht auf diesen generell für Eheleute gelten.[760] Deshalb ist die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB der güterrechtlichen Anknüpfung zu unterwerfen, da sie nur für die Zugew...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Datenschutz und öffentliches Interesse

Rz. 3 § 12 GBO geht den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als lex specialis vor. Sie regelt die Voraussetzungen der Einsichtsgewährung autonom, datenschutzrechtliche Bestimmung müssen auch nicht zur Definition des Begriffs des berechtigten Interesses herangezogen werden.[6] Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.[7] Dennoch und gerade deshalb m...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (Abspaltung von einer KG zur Aufnahme auf eine andere KG)

Rz. 276 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.32: Spaltungsvertrag (Abspaltung von einer KG zur Aufnahme auf eine andere KG) UVZ-Nr. _________________________/20_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor dem unterzeichnenden _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________ er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zusammenfassendes Beispiel

Rz. 70 [Autor/Stand] In H B 168 ErbStH 2020 hat die Verwaltung ein sehr einprägsames Beispiel zur Aufteilung des Grundbesitzwertes bei einer Gesellschaft gebildet, das nachstehend in vollem Umfang wiedergegeben wird. V und X gründen eine Gesellschaft, die land- und forstwirtschaftlich tätig wird. V stellt 10 ha Fläche und die Wirtschaftsgebäude, X die Maschinen. Die V + X GbR...mehr