Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 99 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist.[94] In zweiter Ordnung erben die Elte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahren.

Rn 6 Da der gesetzliche Güterstand die Regel bildet, trägt jeder Ehegatte für die Behauptung der Vereinbarung eines Ehevertrages und den Ausschluss der Zugewinngemeinschaft die Beweislast. Zu den Pflichten des Rechtsanwalts im Fall der Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen im Wege der Teilklage vgl Zweibr FamRZ 14, 977.mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / c) Gütertrennung

Rz. 16 Bei Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB mit den flexiblen Erbquoten zu beachten. Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der Voraus.

Rn 2 Der überlebende Ehegatte erhält, unabhängig vom Güterstand, zusätzlich zu seinem gesetzlichen Erbteil den sog Voraus, sofern er mit dem Erblasser einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, um dem Berechtigten die Fortsetzung des Haushalts mit dem bisherigen Hausrat zu ermöglichen (Erman/Lieder § 1932 Rz 2).mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 3. Zugewinngemeinschaft

Rz. 47 Bei der Zugewinngemeinschaft ist der Pflichtteil abhängig davon, ob es nach § 1371 BGB hinsichtlich des Erbrechts des Ehegatten zur erb- oder zur güterrechtlichen Lösung kommt (§ 2303 Abs. 2 S. 2 BGB).[98] Rz. 48 Die erbrechtliche Lösung mit dem sog. großen Pflichtteil des Ehegatten tritt ein, wennmehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / B. Unternehmensbewertung – Rechtlicher Rahmen für die Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 12 Eine klare gesetzliche Vorgabe bezüglich der anzuwendenden Bewertungsmethode findet sich im Bereich des Pflichtteilsrechts ebenso wenig wie in den meisten anderen Rechtsbereichen, in denen der Unternehmenswert eine Rolle spielen kann.[5] Auch die Regelung in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB,[6] nach der dem ausscheidenden Gesellschafter einer GbR eine "dem Wert seines Anteils an...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / IV. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten/Lebenspartnern und Lebensgefährten

Rz. 47 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt ihm gehörten und nun zu seinem Nachlass zu zählen sind. Dabei sind auch etwaige Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Bestand Gütergemeinschaft, fallen die Vermögensgegenstände des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht die Rechtsnachfolge vTw betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 zwölf Bereichsausnahmen, die mit Erbsachen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 11). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (NK/Looschelders Rz 15). Soweit nicht andere VO eingreifen, ist...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 2. Einfluss des Güter- oder Vermögensstands

Rz. 144 Der Güterstand von Ehegatten oder der Vermögensstand von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern beeinflusst – wie auch sonst im Pflichtteilsrecht – die Berechnung der Pflichtteilsergänzung. Rz. 145 Lebte der Erblasser in Zugewinngemeinschaft, so ist vor allem § 1371 BGB zu beachten.[425] Die Zugewinngemeinschaft verändert dabei nicht nur die Erb- und Pflichtteilsquoten...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Objektive Anknüpfung des Güterstatuts

Rz. 176 Wenn die Eheleute keine Rechtswahl vereinbart haben, gilt gem. Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Leben sie schon bei Eheschließung gemeinsam dauerhaft in demselben Staat, so gilt also das Recht dieses Staates, auch wenn die Eheleute die Staatsangehöri...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / (1) Vereinbarung von Gütergemeinschaft

Rz. 61 Nach Auffassung des BGH kann nur in Ausnahmefällen in der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft eine ergänzungspflichtige Schenkung des begüterten an den weniger vermögenden Ehegatten gesehen werden.[200] Für eine Schenkung soll es an der schuldrechtlichen Einigung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung fehlen. Vielmehr liege der Rechtsgru...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / c) Klageantrag

Rz. 222 Im Rahmen der Stufenklage kann der Pflichtteilsberechtigte die Reihenfolge und Zusammensetzung der Stufe der jeweiligen Hilfsansprüche je nach Notwendigkeit selbst bestimmen. Hat der Pflichtteilsberechtigte seitens des Erben keine Informationen erhalten, bietet es sich an, in der ersten Stufe die Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gütertrennung.

Rn 20 Der durch das NEhelG eingeführte IV stellt den Ehegatten besser und verhindert, dass sein Erbteil geringer ist als der eines Kindes des Erblassers. Auch die unentgeltliche Mitarbeit des Ehegatten zum Vermögenserwerb des Erblassers wird honoriert und ein Ausgleich dafür geschaffen, dass nach § 2057a nur den Abkömmlingen ein Ausgleichsanspruch bei besonderen Leistungen z...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Bildung von "Sachnormen im IPR"

Rz. 282 Außerhalb der family provision und einiger sozialistischer Erbrechte sind jedoch Pflichtteile zumeist quotenmäßig fixiert und auch güterrechtliche Auseinandersetzungen erfolgen nach fixen Regeln. Hier kann eine Anpassung im Wege einer durch das IPR geschaffenen Sachnorm erfolgen, nach der der Pflichtteilsberechtigte insgesamt nicht mehr, aber auch nicht weniger erhäl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausweichklausel (Abs 3).

Rn 8 Art 26 III enthält eine komplexe Ausweichklausel, die sich (nur) auf die Anknüpfung an den gewöhnl Aufenthalt nach I lit a bezieht. Vorausgesetzt wird ein Antrag eines der Ehegatten; es erfolgt keine Anwendung vAw (Grüneberg/Thorn Rz 5). Das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnl Aufenthalts gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, wenn beide Ehegatten einver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Anknüpfung (Abs 1).

Rn 1 Mangels Rechtswahl nach Art 22 greift die ›allgemeine‹ Kollisionsnorm des Art 26 für die objektive Anknüpfung ein. Nach seiner dreistufigen Anknüpfungsleiter unterliegt der Güterstand dem Recht am gemeinsamen gewöhnl Aufenthalt (I lit c), hilfsweise der gemeinsamen Staatsangehörigkeit (I lit b) u schließlich der engsten Verbindung (I lit c). Rn 2 Der Zeitpunkt der Ehesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten gesetzlicher Erbe und besitzt ein eigenes Erbrecht, ohne in eine bestehende Ordnung einbezogen zu sein. Die Höhe der Beteiligung am Nachlass bestimmt sich nach dem Güterstand (Lange/Kuchinke § 12 I 1). Rn 2 Das Erbrecht des Ehegatten soll seine wirtschaftliche Existenz entspr dem Lebenszuschnitt der Eheleute während der E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Mit der Rechtskraft der gestaltenden Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich endet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und es tritt Gütertrennung ein. Das gilt sowohl im Fall der Entscheidung nach § 1385 als auch der nach § 1386. Die Regelung ist verfassungskonform (KG FamRZ 95, 152). Kommt es nach Rechtskraft der Entscheidung zur ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 371 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Kap. 2 § 1 des Erbgesetzes vom 12.12.1958 (ErbG) die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, außereheliche und angenommene Kinder erben gleichberechtigt. Es tritt Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen ein. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern zu je ein Halb. Anstelle eines vorverstorbenen Elternteils treten jeweils dessen ...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / VI. Ausschlagung unter "Vorbehalt des Pflichtteils"

Rz. 251 Vielfach wird vorgeschlagen, die Ausschlagung unter dem Vorbehalt des Pflichtteils zu erklären,[426] um die vorstehend aufgezeigten Unsicherheiten zu vermeiden. Diese können sich etwa dadurch ergeben, dass nicht bekannt ist, ob der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte oder nach früherem Recht im Hinblick auf die Schwierigkeiten zur Bemessung der Wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Formgültigkeit (Abs 1).

Rn 1 Art 25 betrifft die Formgültigkeit einer Vereinbarung über den ehelichen Güterstand (vgl Art 3 I lit a). Dazu gehört auch eine Brautgabevereinbarung (Budzikiewicz FS Neumayr II [23] 1725, 1732). Die Vorschrift entspricht bis auf Abs 3 dem für die Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung maßgeblichen Art 23. Die Sachnorm des Abs 1 stellt ein sachrechtliches Mindestforme...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / bb) Vergessener Zugewinnausgleich bei der güterrechtlichen Lösung

Rz. 54 Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so greift ein reiner Pflichtteilsverzicht des einen Ehepartners zu kurz, wenn dieser weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird. Denn dann steht ihm gem. § 1371 Abs. 2 BGB auch im Erbfall ein Ausgleichsanspruch nach den güterrechtlichen Grundsätzen der §§ 1373 bis 1383, 1390 BGB zu. Dies kann zu einer en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1364 BGB – Vermögensverwaltung.

Gesetzestext Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbstständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt Rn 1 Da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Ausformung der Gütertrennung darstellt (§ 1363 II 1), bleibt folgerichtig nicht nur das Vermögen der Eheleute getrennt; daneben ist auch jeder grds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft.

Rn 5 Mit der Eheschließung begründen die Ehegatten die Pflicht, in häuslicher Gemeinschaft zusammenzuleben, sofern die Lebensverhältnisse dem nicht entgegenstehen (Staud/Voppel Rz 70). Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt zwar nicht zwingend einen räumlichen Ehemittelpunkt voraus (BGH FamRZ 80, 127), doch verbietet sie es den Ehegatten, ohne Notwendigkeit einen Wohnsitzwech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Rn 10 Kann das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht festgestellt werden, kann uU ein familienrechtlicher Vertrag sui generis Grundlage der Mitarbeit gewesen sein, dessen Geschäftsgrundlage nach dem Scheitern der Ehe entfallen ist. Bei Gütertrennung bejaht die Rspr Ausgleichsansprüche bei erheblichen, unterhaltsrechtlich nicht geschuldeten und über das Übliche klar hinausgeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesellschafter einer GbR.

Rn 15 Keine Besonderheiten ergeben sich bei der Beteiligung unbeschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen. Auch Ehegatten können gemeinsam Gesellschafter der GbR sein (Rn 42); im Güterstand der Zugewinngemeinschaft sind allerdings die Beschränkungen des § 1365 zu beachten. Bei Gütergemeinschaft eines Gesellschafters ist dieser gesellschaftsrechtlich frei von Beschränkun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 30 EuGüVO – Eingriffsnormen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeach...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / d) Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 § 2303 Abs. 2 S. 2 BGB erklärt ausdrücklich, dass § 1371 BGB unberührt bleibt. Der vom gesetzlichen Erbteil ausgeschlossene Ehegatte, der weder Erbe wurde noch ein Vermächtnis erhielt, kann daher den sog. kleinen Pflichtteil verlangen, dessen Höhe sich durch die Halbierung des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils (§ 1931 Abs. 1 BGB) errechnet. Neben den Erben...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Grundsatz

Rn. 182a Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Gebäude wesentlicher Bestandteils des Grundstücks: Mit Errichtung eines Gebäudes auf fremdem (zB gepachteten) Grund und Boden wird das Gebäude grds wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gelangt damit unmittelbar in das zivilrechtliche Eigentum des Grundstückseigentümers (§§ 93, 94, 946 BGB), womit aus zivilrechtlicher Sicht ein Gebä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet worden, so wer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswert...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / b) Gütergemeinschaft

Rz. 15 Bestand Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB), so beträgt der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten neben Abkömmlingen ⅛ (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB), neben den Verwandten der zweiten Erbordnung oder Großeltern ¼.[28] Zu beachten ist, dass hier verschiedene Vermögensmassen bestehen: Am Gesamtgut sind beide Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte beteiligt, während sein Sonder-...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Wirkungen (Abs 3).

Rn 6 Kann ein Ehegatte das auf den Güterstand anzuwendende Recht einem Dritten nicht entgegenhalten, so führt dies zu einem ›Ersatzgüterstatut‹ (Dutta FamRZ 16, 1973, 1982). Danach unterliegen die Güterstandswirkungen gegenüber dem Dritten drei verschiedenen Rechten. Es kommt auf das Recht an, das auf das Rechtsgeschäft zwischen einem Ehegatten u dem Dritten anzuwenden ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abgrenzung zum Güterrecht (Abs 4).

Rn 18 Gem § 2 IV findet für Anrechte, die in den VA fallen, kein güterrechtlicher Ausgleich statt. Damit wird sichergestellt, dass eine Doppelverwertung eines Anrechts im VA und über das Güterrecht nicht erfolgt (BGH FamRZ 92, 790). Diese Regelung ist nicht disponibel und gilt unabhängig vom Güterstand und der konkreten Durchführung eines VA, dh sie greift auch ein, wenn es ...mehr

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§ 1 Grundzüge des Pflichtte... / 1. Schutz gegen Verfügungen von Todes wegen

Rz. 34 Das Gesetz gesteht grundsätzlich nur demjenigen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil zu, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird. Damit bestünde die Möglichkeit, dass der Erblasser durch belastende Gestaltungen versucht, die Rechte des Pflichtteilsberechtigten einzuschränken oder gar auszuschließen. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten mit einem Erbteil...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 29 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Eheliche und uneheliche Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen. In zweiter Ordnung folgen die Eltern, in dritter die Großeltern, Repräsentation und Erbfolge nach Stämmen treten ein. Über die dritte Ordnung hinaus gibt es keine gesetzliche Verwandtenerbfolge. Rz. 30 Der überlebende Ehegatte ist neben Erben der zweiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gütergemeinschaft.

Rn 24 Lebten die Ehegatten zur Zeit des Erbfalls in Gütergemeinschaft, finden nur I und II des § 1931 Anwendung. Zum Nachlass gehört nicht nur das Sondergut, § 1417, sondern auch das Vorbehaltsgut des § 1418 sowie der Gesamthandsanteil des Erblassers am Gesamtgut, § 1482 1. Unabhängig von seiner Beteiligung am Nachlass des Erblassers steht dem überlebenden Ehegatten schon na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verhältnis zu den Verwandten.

Rn 13 Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ¼, I 1. Dieses Viertel erhöht sich im gesetzlichen Güterstand auf ½. Rn 14 Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Bei bestehender Zugewinngemeinschaft erhöht sich der gesetzliche Erbteil um ¼ auf ¾. Dies gilt auch dann, wenn beide Eltern des Erblassers bereits verstorben sin...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Pflichtteilsähnliche Rechte des Ehegatten

Rz. 277 Der Ehegatte hat keine Pflichtteilsrechte im eigentlichen Sinn. Da das "besondere gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten" insgesamt dispositiv ist, bildet auch dieses keine Sicherheit für den überlebenden Ehegatten. Er bleibt auf diese Weise grundsätzlich auf die Rechte aus dem Güterrecht angewiesen, die erheblich sein können, da in den Niederlanden die Allg...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / II. Auskunftserteilung

Rz. 73 Das Gesetz schreibt für die Auskunftserteilung keine bestimmte Form vor. Inhaltlich muss das Bestandsverzeichnis in geordneter Form Auskunft geben über sämtliche Aktiva und Passiva des Vermögens des Erblassers. Es hat sich in der Praxis aus Gründen der Übersichtlichkeit daher bewährt, die Aktiva und Passiva des Vermögens separat auszuweisen und das Verzeichnis frei vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Erbfolge der 2. Ordnung bewirkt das Aufrücken aufwärts zu den Eltern (als Einzelpersonen). Dies setzt voraus, dass beim Erbfall keine Angehörigen der 1. Ordnung vorhanden sind oder diese durch Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit oder Erbverzicht rückwirkend auf den Erbfall weggefallen sind. Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern (als Einzelpersonen) d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1386 BGB – Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft.

Gesetzestext Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen. Rn 1 Die Norm gibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 1385 die Zugewinngemeinschaft durch Gestaltungsentscheidung zu beenden, ohne zugleich auch den Leistungsanspruch geltend zu machen. Hiervon wird insb Gebrauch machen, wer si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zulässigkeit der Rechtswahl (Abs 1).

Rn 1 Art 8 erlaubt eine beschränkte Wahl des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts. Eine solche ›vorausschauende‹ Rechtswahl kann jederzeit (auch vorehelich, Hilbig-Lugani DNotZ 17, 739, 750) erfolgen (Henrich Int Scheidungsrecht, 17, Rz 132). Dafür können die vier Möglichkeiten des Art 8 I genutzt werden, in denen im Zeitpunkt der Rechtswahl eine hinreichende Näheb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 6 Die Rechtsfolge einer Enterbung ist nicht ausdrücklich geregelt; der Vorschrift ist aber zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge eingreifen soll und der Ausgeschlossene erbrechtlich als vorverstorben gilt. Enterbt der Erblasser eine in § 2303 genannte Person, kann diese den Pflichtteil verlangen. Für einen stillschweigenden Ausschluss aller Abkömmlinge bedarf es kon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen des § 1933 vor, hat der überlebende Ehegatte sein aus § 1931 resultierendes gesetzliches Erbrecht ebenso verloren wie sein Recht auf den Voraus. Entspr gilt nach § 6 II Nr 2 HöfeO für die gesetzliche Hoferbfolge (Erman/Lieder § 1933 Rz 5). IÜ entfällt sein Pflichtteilsrecht, weil er infolge der fiktiven rechtskräftigen Scheidung nicht mehr vo...mehr