Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / c) Ermittlungspflicht

Rz. 46 Die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts führt jedoch nicht dazu, dass er die vom Mandanten erhaltenen Informationen überprüfen muss. Ihn trifft insoweit keine Ermittlungspflicht. Bestehen allerdings Zweifel an den Angaben des Mandanten, so ist der Rechtsanwalt verpflichtet, sich selbst von der Richtigkeit der Informationen zu überzeugen.[36] Der Rechtsanwalt ist nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundbuchinhalt.

Rn 2 Zum Inhalt des Grundbuchs bzw Sondergrundbuchs (zB Erbbaugrundbuch, Wohnungseigentumsgrundbuch) gehören alle wirksamen (s § 891 Rn 2) und zulässigen (s § 891 Rn 3) eintragungsfähigen (Soergel/Stürner Rz 9) Eintragungen, die den Rechtsbestand des Grundstücks betreffen (RGZ 116, 180), auch wenn die Eintragung an falscher Stelle erfolgt ist (BayObLGZ 95, 417) und nach § 87...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegattenmehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 2. Gütertrennung

Rz. 46 Bei der Gütertrennung ist § 1931 Abs. 4 BGB zu beachten, durch den das System des festen Ehegattenerbteils durchbrochen wird.[96] Danach beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben einem Kind ¼, neben zwei Kindern 1/6 und neben drei und mehr Kindern je ⅛.[97]mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Berechnung.

Rn 4 Zur Ermittlung des Ausgleichungspflichtteils (P) ist ein fiktiver Ausgleichungserbteil zu errechnen (Damrau/Lenz Rz 14). Dazu ist (nur) der auf die ausgleichungspflichtigen Abkömmlinge entfallende Nachlasswert (N) mit sämtlichen ausgleichungspflichtigen Zuwendungen an diese Abkömmlinge (Z) mit ihrem Wert zur Leistungszeit (§ 2055 II) unter Berücksichtigung des Kaufkraft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1416 BGB – Gesamtgut.

Gesetzestext (1) 1Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). 2Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt. (2) Die einzelnen Gegenstände werden gemeinschaftlich; sie brauchen nicht durch Rechtsgeschäft übertragen zu werden. (3) 1Wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ungeachtet der Artikel 3 bis 6 können die berechtigte und die verpflichtete Person jederzeit eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen:mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 392 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 457 ZGB die Kinder und bei deren Vorversterben ggf. weitere Abkömmlinge. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Uneheliche und eheliche Abkömmlinge sowie angenommene Kinder erben gleich. In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 458 ZGB. In dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge berufen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Die Art der Unterhaltsleistung.

Rn 30 Nach § 1361 IV ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Sie ist monatlich im Voraus zu zahlen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart (BGH FamRZ 97, 484). Trennungsunterhalt kann aufgrund einer, ggf auch konkludenten, Vereinbarung in Form einer bedürftigkeitsdeckenden Leistung in Natur, etwa Überlassung von Wohnraum, geleistet werden ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / cc) Eingeschränktes Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 57 Ist der Vermächtnisnehmer jedoch selbst pflichtteilsberechtigt, so wird das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB durch die Regelung des § 2318 Abs. 2 BGB eingeschränkt. Eine Kürzung des Vermächtnisanspruchs kann danach nur soweit erfolgen, dass dem Vermächtnisnehmer sein Pflichtteilsanspruch verbleibt. Wie sich aus § 2324 BGB ergibt, kann der Erblasser dies auch nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlagung der Erbschaft (Abs 3).

Rn 23 Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus (vgl §§ 1942 ff), wird er nach III so behandelt, als sei er nicht Erbe geworden, weshalb auch jetzt die güterrechtliche Lösung greift. Mit dieser Regelung erkennt das Gesetz das Interesse des Ehegatten daran an, die Erbschaft im Hinblick auf den Zugewinnausgleich auszuschlagen (Staud/Thiele Rz 82). Damit hat er faktisch die Möglic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 29 EuGüVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht soweit erforderlich und möglich an das in der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats am ehesten vergleich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eheschließung oder Rechtswahl (Abs 3).

Rn 3 Die Regelung über das anwendbare Recht in Kap III (Art 20–35) gilt nur für Ehegatten, die am 29.1.19 oder danach die Ehe eingegangen sind oder eine Rechtswahl des auf ihren Güterstand anzuwendenden Rechts getroffen haben. Eine Rechtswahl vor diesem Zeitpunkt ist nach dem IPR des teilnehmenden MS zu beurteilen (Weber DNotZ 16, 659, 664; Rudolf ZfRV 17, 171, 173; krit Hil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Hat der Erbe ein Inventar (freiwillig oder nach Fristsetzung, § 1994) in einer der Formen der §§ 2002–2004 errichtet, ist er auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft aber weder den Ehegatten des Erben im Güterstand der Gütergemeinschaft noch den Nachlasspfleger oder -insolvenzverwalter. ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 505 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 111). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System angenähert. Rz. 506 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Mind...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Am 1.7.2022 ist aber in Belgien eine umfassende Neukodifikation des Erbrechts in Kraft getreten. Diese regelt das Erbrecht nun in einem Buch 4 "Les Successions, donations et testaments" zu einem neuen Zivilgesetzbuch. Schon durch das Reformgesetz von 1981[7] war die erbrechtliche Stellung des überle...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 35. Thailand

Rz. 507 Nach §§ 37 f. des thailändischen IPRG[507] wird die Erbfolge beweglichen Vermögens an den Wohnsitz des Erblassers, die Erbfolge von Immobilien an den jeweiligen Belegenheitsort angeknüpft. Es kommt mithin bei in Thailand belegenen Immobilien aus thailändischer Sicht zur Nachlassspaltung. Rz. 508 Praxistipp Verstirbt ein deutscher Staatsangehöriger in einem Altersheim ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Katalonien

Rz. 501 Im katalonischen Recht[500] sind die Abkömmlinge und die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist allerdings sehr begrenzt, da der Ehegatte auch neben Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge einen Nießbrauch am gesamten Nachlass erhält. Der Pflichtteil beschränkt sich auf insgesamt ein Viertel des Nachlasses (Art. 451–5 CCCat). Testamentarische Erben, Pflich...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / c) Voreilige Ausschlagung

Rz. 58 Wird der Pflichtteilsberechtigte zum Erben eingesetzt, stellt sich oft die Frage, ob er die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, um stattdessen seinen Pflichtteilsanspruch zu verlangen. Grundsätzlich gilt, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe mit der Ausschlagung auch sein Pflichtteilsrecht verliert. Lediglich unter den Voraussetzungen des § 2306 BGB kann der Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm regelt die Verteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung. Während I den Anspruch auf Überlassung beinhaltet und die Voraussetzungen hierfür aufstellt, begründet II die Vermutung des Miteigentums beider Ehegatten an den während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafften Haushaltsgegenständen. Nach III kann eine Ausgle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zusätzliche Formvorschriften des Güterstatuts (Abs 3).

Rn 4 Sieht das auf den Güterstand anzuwendende Recht zusätzliche Formvorschriften vor, so sind diese zusätzlich zu I u II kumulativ anzuwenden (III). Dies kann, muss aber nicht das Recht eines teiln MS sein (Dutta FamRZ 16, 1973, 1984). Diese kollisionsrechtliche Abweichung vom Favor-negotii-Prinzip bewirkt, dass die Einhaltung der Ortsform als solche nicht ausreicht. Vielfa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. (2) 1Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, sowe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) 1Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. 2Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarungen.

Rn 11 Die Zugewinnausgleichsforderung stellt ein nur beschränkt verkehrsfähiges Recht dar. Rechtsgeschäfte, die gegen III verstoßen, sind nichtig (MüKo/Koch Rz 26), ohne dass die Nichtigkeit geheilt werden könnte (BGH FamRZ 04, 1353). Sinn der Regelung ist es, jedes Drittinteresse an der Beendigung des Güterstandes auszuschließen, weshalb Verträge mit Dritten auch dann unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs.

Rn 18 Der Auskunftsanspruch entsteht mit der Beendigung des Güterstandes, der Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes zielenden Verfahrens bzw mit der Trennung, soweit er auf den Trennungszeitpunkt bezogen ist. Er ist sofort fällig (§ 271), wobei dem auskunftspflichtigen Ehegatten ein Zeitraum zur Verfügung stehen muss, der ihm objektiv zur Vorbereitung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt.

Rn 6 Weil ein Großteil der Vermögensmanipulationen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des auf die Beendigung des Güterstandes gerichteten Antrages vorgenommen wird, kann zusätzlich auch Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt beansprucht werden. Dieser Anspruch bildet die Grundlage für die Beweislastumkehr nach § 1375 II, wobei Rechtsschutzbedürfnis für den Aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hinzurechnungen (Abs 2).

Rn 7 Zwar ist jeder Ehegatte – abgesehen von den Einschränkungen der §§ 1365, 1367, 1369 – frei, über sein Vermögen frei zu verfügen. Gewisse illoyale Verfügungen, durch die der Ehegatte sein Vermögen willkürlich und unredlich geschmälert hat, werden jedoch als ungeschehen betrachtet, um auf diese Weise den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen zu erhalten. Das ist nicht de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zu Grunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm gibt einen Anspruch auf Auskunft über das End- und das Anfangsvermögen. Daneben kann auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung beansprucht werden, wobei dieser Anspruch schon nach erfolgter Trennung geltend gemacht werden kann. Auf Verlangen sind zum Ausgleich des Informationsgefälles (BGH FamRZ 22, 684) die entsprechenden Belege vorzulegen. Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art. 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art. 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art. 11 ROM I 2, 4; Art. 12 EGBGB 2; Art. 6 EGBGB 3, 11; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art. 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art. 17b EGBGB 1, 23 sonstig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Treuwidrige Minderung von Anrechten.

Rn 17 Der VA kann (tw) grob unbillig sein, wenn der Ausgleichspflichtige ein Anrecht vor Durchführung des VA durch sein Verhalten in ungerechtfertigter Weise reduziert oder erlöschen lässt, zB wenn er sich eine private Lebensversicherung hat auszahlen lassen und das ausgezahlte Kapital vor dem güterrechtlichen Stichtag verbraucht hat. Erforderlich ist ein treuwidriges Verhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG...mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / III. Vermächtniszuwendung an den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 235 Hier ist die Rechtslage weniger kompliziert und die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat zu einer gewissen Angleichung an die Regelung bei der Erbeinsetzung geführt. Der Pflichtteilsberechtigte hat stets die Wahl, ob er das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen will (§ 2307 BGB). Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis aus (§ 2180 BGB), kann er immer den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Während §§ 1372 ff den Ausgleich des Zugewinns im Allg regeln, stellt § 1371 eine Sonderregelung für den Fall der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten dar. Dabei verbindet die Norm das Ehegüterrecht mit dem Erbrecht. Bei Auslandsbeteiligung entspricht es wohl hM, dass die Norm gleichwohl rein güterrechtlich qualifiziert (BGH FamRZ 15, 1180; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Als Ausfluss des § 1353 I 2 stellt § 1360 klar, dass die Unterhaltspflicht bei bestehender Lebensgemeinschaft nicht nur eine sittliche, sondern eine Rechtspflicht ist, auf die sich Ehegatten auch ggü Dritten berufen können (BGH FamRZ 06, 1827; eingehend Graba NZFam 19, 49). Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr der in der Ehe übernommenen Fu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ehescheidung.

Rn 4 Gem I (iVm § 1587 BGB) findet der VA zwischen geschiedenen Eheleuten statt. Damit ist ein vorzeitiger Ausgleich schon während des Getrenntlebens – anders als beim Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) – ausgeschlossen. Für die Durchführung des VA wird vielmehr ein Scheidungsausspruch vorausgesetzt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass die Scheidung bereits rkr ist, w...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 545 Das materielle Erbrecht ist in Buch 7 des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 2013 geregelt, das alle nach dem 15.3.2014 eingetretenen Erbfälle erfasst. Rz. 546 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Vorverstorbene Kinder werden durch ihre Abkömmlinge vertreten. Adoptivkinder und uneheliche Kinder erben zu gleichen Teilen wie eheliche. Es trit...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / F. Prozessuales zum Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung

Rz. 102 Die Ansprüche auf Auskunfts- und Wertermittlung des § 2314 BGB können sowohl einzeln im Wege der Leistungsklage als auch gem. § 254 ZPO als Stufenklage verfolgt werden. Der Antrag auf Auskunft ist dabei möglichst konkret zu fassen, damit er später auch vollstreckt werden kann. Der Klageantrag sollte sich demzufolge auf die folgenden Punkte, die ein Nachlassverzeichni...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Auskunft über den realen Nachlass

Rz. 13 Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind.[22] Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen beifügen, die die Einordnung auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm schränkt die in § 1364 begründete Freiheit der Ehegatten in der Verwaltung ihrer Vermögen ein und bezweckt die Wahrung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft (BGHZ 35, 135) sowie den Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten (BGH FamRZ 96, 792; FamRZ 87, 909; Schöfer-Liebl, FamRZ 11, 1628, 1629). Die Gesetzesfassung abstrahiert je...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Gestaltungsmöglichkeiten

Rn. 182y Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Doppelte Aufwandsberücksichtigung ohne Versteuerung der stillen Reserven: Infolge der geänderten Qualifikation des Bilanzpostens zur Aufwandsverrechnung (s Rn 182q) und der beim Nutzenden (dem das Gebäude selbst nicht zuzurechnen ist) nicht eintretenden Realisation stiller Reserven des Gebäudes (s Rn 182x) kann es zu einer (partiellen) Dop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Qualifikation.

Rn 34 Das Auffinden der anwendbaren Kollisionsnorm erfolgt durch Qualifikation der betreffenden Rechtsfrage. Mit der Qualifikation wird diese einem Anknüpfungsgegenstand zugeordnet. Es wird unter die passende Kollisionsnorm subsumiert. In einem ersten Schritt ist hierzu die Kollisionsnorm auszulegen, dh das von dem genannten Systembegriff (zB Geschäftsfähigkeit, Eheschließun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Zweckbezogene Schenkungen.

Rn 50 Mit Hilfe der bereits dargestellten Grundsätze lassen sich auch die Fälle lösen, in denen der Leistende seine unentgeltliche Zuwendung an einen bestimmten Verwendungszweck knüpft. Im Ausgangspunkt gilt: Soweit sich der Verwendungszweck in einer Schenkung unter Auflage manifestiert, ist für die Anwendung der condictio ob rem kein Raum, weil der Leistende gem § 525 einen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / dcb) Wertersatzanspruch des Nutzungsberechtigten in Höhe des Verkehrswerts

Rn. 182g Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Ist das Gebäude nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer wirtschaftlich nicht verbraucht, ist der Nutzungsberechtigte auch dann wirtschaftlicher Eigentümer, wenn er einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Gebäudes gegen den Grundstückseigentümer hat (zB BFH v 18.07.2001, X R 15/01, BStBl II 2002, 278; BFH v 18.07.2001...mehr