Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / a) Lohn-/Einkommensteuer

Rz. 245 Die Behandlung eines Beschäftigten als Selbstständiger, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttolohnver...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 330 Ferner greifen, soweit gleichzeitig auch Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und Unselbstständigkeit im steuerrechtlichen Sinn gegeben ist, die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der falschen Handhabung (s. oben § 4 Rdn 187 ff.) und die steuerlichen Konsequenzen der falschen Handhabung ein (s. oben § 4 Rdn 245 ff.). Rz. 331 Es gelten die glei...mehr

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zfs 07/2022, Streitbeitritt... / 2 Aus den Gründen:

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg; die Nebenintervention ist zuzulassen. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, dieser Partei zum Zweck ihrer Unterstützung beitreten. Ein rechtliches Interesse ist zu bejahen, wenn die Entscheidung des Hauptprozesses durch In...mehr

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AGS 07/2022, Insolvenzverfa... / 3. Die Staffelung der Regelvergütung

Die sich aus § 1 InsVV ergebende Berechnungsgrundlage ist dann Basis der sog. Regelvergütung. Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel Hinweis 1. von den ersten 35.000 EUR der Insolvenzmasse 40 %, 2. von dem Mehrbetrag bis zu 70.000 EUR 26 %, 3. von dem Mehrbetrag bis zu 350.000 EUR 7,5 %, 4. von dem Mehrbetrag bis zu 700.000 EUR 3,3 %, 5. von dem Mehrbetrag bis zu 35.000.000 E...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / IV. Sonstige Aspekte und Auswirkungen der Reform auf neu zu gründende Stiftungen

Weniger substanzielle Änderungen bringt das neue Stiftungsrecht insbesondere für die Ausgestaltung der Stiftungsorgane mit sich. Wenn die Stiftungssatzung auf einen Anpassungsbedarf überprüft wird, bietet es sich an, auch die Regelungen zur Organisation der Stiftungsorgane in den Blick zu nehmen und ggf. mit zu modernisieren. Dies betrifft etwa die Regelungen zur Vertretung ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags mit dem Verleiher

Rz. 138 Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer mit Überschreiten der Überlassungshöchstdauer unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer nicht bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer schriftlich gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, an dem Arbeitsvertrag mit de...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / C. Motive für Solo-Selbstständige und Auftraggeber

Rz. 20 Verträge mit Solo-Selbstständigen, sei es als Werkverträge[45] oder als Dienstverträge, sind sehr weit verbreitet. Dies gilt sowohl in Zweipersonen- wie in Dreipersonen-Vertragsverhältnissen. Bei vielen Unternehmen erfreuen sie sich großer Beliebtheit, z.T. drängen aber auch Solo-Selbstständige auf den Abschluss eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages. Die Motivlage, der zw...mehr

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zfs 07/2022, Berücksichtigu... / 1

[1] A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 8.1.2005 gegen 11:30 Uhr auf der B 85 am sogenannten M. B., Landkreis R., geltend. Der Kläger saß als Beifahrer nichtangegurtet auf dem vorderen Beifahrersitz im Pkw VW Passat des T. L., der dieses auf der B 85 von R. kommend in Richtung V. lenkte...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses

Rz. 144 Für den Inhalt des fingierten Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher gelten die allgemeinen Grundsätze.[336] Nach § 10 Abs. 1 S. 3 AÜG gilt die zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarte Arbeitszeit als vereinbart. Im Übrigen bestimmen sich Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG nach den für den Betrieb des Entleihers geltenden Vorschr...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / b) Sozialversicherungs- und Steuerrecht

Rz. 302 Bei rechtlich und tatsächlich korrekt durchgeführter Solo-Selbstständigkeit besteht kein Anlass für eine etwaige Haftung oder Schuldnerschaft des überlassenden Dienstleistungsunternehmens und/oder des Einsatzunternehmens für etwaige sozialversicherungsrechtliche oder steuerliche (Nach-) Forderungen. Für Sozialversicherung und Steuern gelten die gleichen Grundsätze wi...mehr

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AGS 07/2022, Schneider/Dürbeck, Gebühren in Familiensachen

Von Rechtsanwalt Norbert Schneider und VRiOLG Dr. Werner Dürbeck, 2. Aufl., 2021. Verlag C.H.Beck, München. 700 S., 69,00 EUR Die zweite Aufl. des bewährten Werks berücksichtigt sämtliche Änderungen des RVG und des FamGKG infolge des KostRÄG 2021. Das Handbuch bietet eine praktische Anleitung zur Berechnung der Anwaltsvergütung und der Gerichtskosten in Familiensachen. Zunäch...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / Literaturtipps

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ZErb 07/2022, Zur Gerichtsg... / 1 Gründe

I. Die zwischen dem … und … 2016 verstorbene Erblasserin setzte mit privatschriftlichem Testament vom 7.3.2016 den Kinderhospiz X e.V. sowie den Y-Kinderdörfer e.V. je hälftig als Erben ein. Zur Testamentsvollstreckerin ernannte sie die Beteiligte zu 1). Die Beteiligte zu 1) nahm die Testamentsvollstreckung an und beantragte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / VI. Gesetz zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens mit Wirkung zum 1.4.2022

Rz. 47 Niemand würde auf den ersten Blick vermuten, dass sich hinter dem sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz v. 16.7.2021[80] eine grundlegende und weitreichende Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV n.F. verbirgt. Dabei ist an sich nicht überraschend, dass sich die Koalition aus CDU, CSU und SPD (Merkel IV) der notwendigen Reform im Jahr 2021 (noch kur...mehr

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§ 4 Solo-Selbstständige und... / I. Praxisrelevanz – Renaissance der Freien – Mitarbeiter – Verträge?

Rz. 273 Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu.[430] Gleichwohl ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich verboten, es sei denn, der...mehr

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zfs 07/2022, Anforderungen ... / 2 Aus den Gründen:

[12] B. Die Berufung hat nur hinsichtlich des Ausspruchs des Landgerichts über die vorgerichtlichen Kosten des Klägers teilweise Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. I. Der Beklagte haftet gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in voller Höhe für die Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Unfallereignis. Zweifellos hat der Beklagte den Körper un...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6 Haftung des Bauträgers

6.1 Einführung Rz. 553 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger verpflichtet, dem Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums sowohl das Grundstück als auch das geschuldete gemeinschaftliche und Sondereigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Überblick 6.2 Grundstücksmängel 6.2.1 Überblick Rz. 554 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.3 Rechtsmängel

Rz. 556 Ein Rechtsmangel eines Wohnungs- oder Teileigentums ist etwa gegeben, wenn ein in der Teilungserklärung als Speicher ausgewiesener Raum als Wohnraum verkauft wird.[1] Ferner, wenn der Bauträger erklärt, zur Eigentumswohnung gehöre ein Hobbyraum und dieser Raum zwar tatsächlich benutzbar ist, daran aber weder Sondereigentum noch ein Sondernutzungsrecht besteht.[2] Ein...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.10.3 Arglistiges Verschweigen

Rz. 589 Im Einzelfall kann sich auch eine Haftung im Verhältnis zu Dritten ergeben, wenn etwa dem Geschäft eine sich als unzutreffend herausstellende Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde gelegt wird.[1] Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs ist für das arglistige Verschweigen keine betrügerische Absicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass der Bauträger einen wesentliche...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.10.4 Verschulden bei Vertragsverhandlungen

Rz. 590 Eine Ersatzpflicht kann auch daraus erfolgen, dass der Bauträger/Veräußerer bei den Vertragsverhandlungen auf ihm bekannte Umstände (oder solche, die ihm bekannt sein mussten) vorwerfbar nicht hingewiesen hat (Verschulden bei Vertragsverhandlungen). Der so begründete Anspruch wird von der Haftung des Bauträgers für einen Rechtsmangel der "verkauften" Sache nicht verd...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.2.3 Altbausanierungen

Rz. 403 Auch dann, wenn ein Veräußerer vertraglich Bauleistungen schuldet, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind, ist von einem Bauträgervertrag zu sprechen. Wann bei einer Sanierung eines Altbaus die Arbeiten nach "Umfang und Bedeutung" Neubauarbeiten vergleichbar sind, ist Frage des Einzelfalls und einer Bewertung aller Umstände.[1] Vergl...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5 Primäre Mängelrechte

6.3.5.1 Überblick Rz. 572 Ist ein Mängelrecht nicht gemeinschaftsbezogen, werden also durch seine Durchsetzung gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht gewichtig beeinträchtigt, kann jeder Wohnungseigentümer dieses Mängelrecht zunächst individuell durchsetzen und selbstständig verfolgen.[1] Solange kein abwei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.3 Primäre Mängelrechte

Rz. 581 Für die primären Mängelrechte kann vor einer Vergemeinschaftung jeder Erwerber/Wohnungseigentümer dem Bauträger eine Frist setzen. Nach einer Vergemeinschaftung kann nur noch die Wohnungseigentümergemeinschaft handeln.mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.2 Bauträger

Rz. 585 Der Bauträger kann aus dem zum Erwerber genannten Gründen auch nicht mit einem Restvergütungsanspruch gegen einen gegen sich gerichteten Kostenvorschussanspruch aufrechnen.[1]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7 Fristsetzungen

6.3.7.1 Überblick Rz. 579 Zur Geltendmachung eines Mangelrechts ist dem Bauträger grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen, §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist zum Teil entbehrlich, etwa wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die so...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3 Werkmängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum

6.3.1 Allgemeines Rz. 562 Beklagen Wohnungseigentümer als Erwerber Mängel des Gemeinschafts- und/oder Sondereigentums oder wegen des Grundstücks, so ist zu klären, welche Stelle welche Rechte geltend machen kann. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Mängeln am Sonder- und solchen am Gemeinschaftseigentum. Für das gemeinschaftliche Eigentum ist ferner danach zu unterscheid...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8 Aufrechnung

6.3.8.1 Erwerber Rz. 584 Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden. Überblick Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentu...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / Zusammenfassung

Der Beitrag stellt einführend dar, was für ein Vertrag dem Erwerb eines neuen Wohnungs- oder Teileigentums zugrunde liegt ("Bauträgervertrag"). Es werden dazu vor allem die typischen Vertragsinhalte, die Pflichten der Vertragsparteien sowie die Haftung des Bauträgers näher beleuchtet. Abgerundet wird die Einführung mit einer kurzen Darstellung zur Krise des Bauträgers, Vertr...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.10 Beratungspflicht des Bauträgers

6.3.10.1 Schadensersatzanspruch des Erwerbers Rz. 587 Im Einzelfall kann ein Schadensersatzanspruch des Erwerbers aus einer Verletzung einer vertraglich übernommenen Beratungspflicht durch den Bauträger resultieren. Der Bauträger als Veräußerer einer Eigentumswohnung ist gewöhnlich allerdings nicht verpflichtet, den Erwerber über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2 Grundstücksmängel

6.2.1 Überblick Rz. 554 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Bauträger hat dem Erwerber das Grundstück außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück gem. § 433 Abs. 1...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.4 Sekundäre Mängelrechte

Rz. 582 Für die sekundären Mängelrechte Minderung und kleiner Schadensersatz muss die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Bauträger eine Frist setzen.[1]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4 Sekundäre Mängelrechte

6.3.4.1 Gemeinschaftsbezogene Rechte Rz. 568 Die Wohnungseigentümergemeinschaft "als Verband" ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 1 WEG ausnahmslos für Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen.[1] Gemeinschaftsbezogen i. d. S. sind ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.1 Einführung

Rz. 553 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger verpflichtet, dem Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums sowohl das Grundstück als auch das geschuldete gemeinschaftliche und Sondereigentum frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Überblickmehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4.3 Wahl des jeweiligen Mangelrechts

Rz. 570 Nur der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegt auch die Wahl des jeweiligen Mangelrechts durch Beschluss der Wohnungseigentümer.[1] Zur Willensbildung müssen die Wohnungseigentümer beschließen, wie die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Kompetenzen "wahrnimmt" und wie sie die Rechte der Wohnungseigentümer gegenüber dem Bauträger, durchsetzt.[2] Die Wohnungseigentüme...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 585a Unklar ist noch, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Vergemeinschaftung aufrechnen kann. Etwa nach Ansicht des OLG Stuttgart wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Vergemeinschaftung nicht Inhaberin der Gewährleistungsrechte und kann daher nicht aufrechnen.[1] Die wohl h. M. nimmt demgegenüber an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.1 Überblick

Rz. 554 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Bauträger hat dem Erwerber das Grundstück außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB fre...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.5 Zusicherungen

Rz. 560 Der Bauträger haftet dem Erwerber eines Wohnungs- oder Teileigentums auch dafür, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften i. S. v. §§ 442 Abs. 1 Satz 2 Variante 2, 444 Variante 2 BGB bestehen. Zusicherungsfähige Eigenschaften sind z. B.: der Mietertrag; die Wohnungsgröße (ein Mangel, der unter §§ 633 ff. BGB fällt); eine öffentlich-rechtliche Bau- oder Nutzungsgenehm...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.2 Mängelrechte am Sondereigentum

Rz. 564 Mängel an dem, was sich im Sondereigentum befindet, kann jeder Erwerber selbst geltend machen.[1] Für diese Mängel besteht keine Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder/und der anderen Wohnungseigentümer. Ein Wohnungseigentümer ist wegen Mängeln des Sondereigentums stets berechtigt, individuell gegen den Bauträger vorzugehen.[2] Sofern ein Wohnungseigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.3 Mängelrechte am gemeinschaftlichen Eigentum

Rz. 566 Rechte wegen Mängeln dessen, was sich im gemeinschaftlichen Eigentum befindet, stehen den Erwerbern aus den mit dem Veräußerer jeweils geschlossenen Verträgen zu.[1] Die Durchsetzung der Mängelrechte ist teilweise auch Gegenstand der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft.[2] Rz. 567 Die Durchsetzung von...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.2 Vergemeinschaftung

Rz. 573a Die Wohnungseigentümer besitzen gem. § 21 Abs. 1, 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kompetenz, nicht gemeinschaftsbezogene Mängelrechte im Wege des Beschlusses zu vergemeinschaften und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuzuweisen[1], soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.[2] Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.5 Vergleiche

Rz. 577 Schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Bauträger einen Vergleich, ist mit Zustandekommen des Vergleichs im Verhältnis zum Bauträger über alle Mängelrechte abschließend und bindend entschieden.[1] Ein Wohnungseigentümer ist etwa durch einen Vergleich, wonach der Verband für die Wohnungseigentümer wegen Mängeln eine Geldleistung einwirbt, gehindert, noch N...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.2 Sondereigentum und Rückabwicklungsrechte

Rz. 580 Wegen Mängeln des Sondereigentums und für seine Rückabwicklungsrechte muss jeder Wohnungseigentümer selbst dem Bauträger eine Frist setzen. Jeder Erwerber/Wohnungseigentümer ist mithin befugt, dem Veräußerer zur Vorbereitung des großen Schadensersatzes oder für seinen Rücktritt eine Frist zur Beseitigung von Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum zu setzen.[1] Hinwei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.1 Überblick

Rz. 579 Zur Geltendmachung eines Mangelrechts ist dem Bauträger grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen, §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist zum Teil entbehrlich, etwa wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendma...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.10.2 Kausalität des Beratungsfehlers

Rz. 588 Die Kausalität eines Beratungsfehlers für den "Kaufentschluss" wird vermutet.[1] Die Vermutung gilt aber nur in den Fällen, in denen es für den Vertragspartner bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Reaktion – nämlich das Absehen von dem Vertragsschluss – gegeben hätte, ein Entscheidungskonflikt also nicht eingetreten wäre.[2]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7.5 Überschneidungen

Rz. 583 Fraglich ist, ob die Fristsetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Wohnungseigentümer "wirkt" oder ob die Wohnungseigentümergemeinschaft an einer bereits erfolgten Fristsetzung eines Erwerbers partizipieren kann. Hat ein Erwerber dem Bauträger für ein gemeinschaftsbezogenes Recht eine Frist gesetzt, z. B. weil eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4.4 Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten der Erwerber

Rz. 571 Ein Erwerber kann ein gemeinschaftsbezogenes Recht nicht wahrnehmen. Die Durchsetzung erfordert aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung und erlaubt ein individuelles Vorgehen nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Erwerber/Wohnungseigentümer die Durchsetzung "überträgt".[1]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 559 Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.2 Sachmängel

Rz. 555 Zu den Sachmängeln eines Wohnungs- oder Teileigentums in Bezug auf das Grundstück gehören vor allem Baugrundprobleme, Altlasten sowie fehlerhafte Zusicherungen. Ein Sachmangel kann ferner darin liegen, dass eine im Gewerbegebiet gelegene Wohnung nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden kann.[1] Außerdem kann eine Nutzungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 WEG...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4.2 Schaffung der Voraussetzungen

Rz. 569 Neben der Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte ist auch die Schaffung der Voraussetzungen für diese Rechte, nämlich die Fristsetzung, allein Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann freilich die – ggf. unberechtigte – bereits erfolgte Fristsetzung eines Wohnungseigentümers zugute kommen.[2] Dies gilt vor all...mehr