Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 4 Haftungsumfang

Rz. 8 Eine Haftung tritt für die verkürzten Steuern bzw. die zu Unrecht gewährten Steuervorteile, beide gem. § 370 Abs. 4 AO, sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 und ab 1.1.2017 auch für die Zinsen nach § 233a AO ein, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] ein. Für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[2] ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 5 Haftungsumfang

Rz. 20 Die Haftung betrifft die durch die Tat verkürzten Steuern[1] und die durch sie zu Unrecht gewährten Steuervorteile.[2] Steuervorteile sind vor allem Steuererstattungen und Steuervergütungen. Eine Haftung für Hinterziehungszinsen[3], andere steuerliche Nebenleistungen und überhaupt für andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[4] scheidet also grundsätzlich aus. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 6 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 21 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid gemäß § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[2] Die Haftungsinanspruchnahme selbst liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Der Vertretene kann als einer von mehreren Haftung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 5 Haftungsschuldner ist der Vertretene, für den eine in §§ 34, 35 AO genannte Person gehandelt, geduldet oder unterlassen hat. Vertretene können also sein: natürliche Personen, juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, nichtrechtsfähige Vermögensmassen, Eigentümer des verwalteten Vermögens[1], Personen, für die der Verfügungsberechtigte auftritt.[2] Wenn au...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.2 Rechtsgeschäftliche Übertragung

Rz. 15 Übereignung i. d. S. ist nur die rechtsgeschäftliche Übertragung (wegen der Ausnahmen s. Rz. 39). Die bloße Verpflichtung zur Übertragung sowie der Erwerb im Weg der Gesamtrechtsnachfolge begründen die Haftung nicht.[1] Auch eine Übertragung der Verwaltung des Vermögens auf einen Treuhänder, Sequester oder Insolvenzverwalter ist keine Übereignung i. S. d. § 75 AO. Auf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5 Haftungsumfang

Rz. 40 Die Haftung nach § 75 AO ist zwar persönlich, jedoch vorgangs- und nicht personenbezogen. Auf die Kenntnis von der Steuerschuld kommt es daher für die Haftung nicht an. Die Vorschrift erfasst nach ihrem Wortlaut nur Steuern und die Erstattung von Steuervergütungen, nicht dagegen andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Gemäß § 1 Abs. 3 AO sind zwar die Vorschri...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.1 Wesentliche Grundlagen des Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 18 Die "Übereignung im Ganzen" erfordert den Übergang aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.[1] Die Übereignung nur einiger wesentlicher Grundlagen reicht nicht.[2] Notwendig ist also die Übereignung sämtlicher zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Fortführung erforderlich sind. Behält der Veräußerer einzelne, für da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.3 Steuer- oder Haftungsschuld der Person i. S. v. §§ 34, 35 als Folge

Rz. 12 Die Haftung des Vertretenen nach § 70 AO ist davon abhängig, dass die unter §§ 34, 35 AO fallende Person aufgrund ihrer Tat Steuerschuldner oder Haftender geworden ist. Die Haftung soll also nur ein Einstehenmüssen neben einem anderen bedeuten. Nur wenn auch gegen die veranlassende Person ein Steuer- oder Haftungsanspruch besteht, soll eine Haftung des Vertretenen ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 5 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 10 Die Haftung wird nach Anhörung des Haftungsschuldners[1] durch Haftungsbescheid[2] geltend gemacht. Der Bescheid ist zu begründen.[3] Der Erlass eines Haftungsbescheids liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung der Frage, welcher bzw. welche von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden sollen. Haftet von mehreren Haftungsschuldnern...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Steuerverfahrens v. 18.7....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.2 Zeitliche Beschränkung

Rz. 46 Für die zeitliche Beschränkung der Haftung ist der Zeitpunkt des Übergangs des Unternehmens (Teilbetriebs) maßgebend. Geschieht der Übergang in mehreren Teilakten (vgl. Rz. 4), so ist der Zeitpunkt des letzten Teilakts entscheidend. Nach diesem Zeitpunkt richten sich die zeitlichen Beschränkungen.[1] Rz. 46a Die Haftung erstreckt sich nur auf die o. g. Ansprüche, sowei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 5.3 Gegenständliche Beschränkung

Rz. 50 Die Haftung nach § 75 AO ist zwar persönlich (s. Rz. 2), aber beschränkt auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Diese dem früheren § 419 Abs. 2 S. 1 BGB nachgebildete Beschränkung schützt den Erwerber vor übermäßigem Risiko. Allerdings spricht das Gesetz unzutreffend vom übernommenen Vermögen, während bei der Haftung nach § 75 AO ein Unternehmen bzw. Teilbetrieb ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 3 Haftungsschuldner ist der an einer Geschäftsveräußerung (s. Rz. 4) beteiligte Erwerber. Als haftender Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Neben den natürlichen und juristischen Personen sind dies in erster Linie die Personengesellschaften des Handelsrechts (OHG, KG und die GbR). Hierzu zählt aber auch die sog. echte Vorgese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4 Haftungsausschluss (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 enthält zwei selbstständig nebeneinander stehende Ausnahmeregelungen zur grundsätzlichen Haftung nach Abs. 1. In beiden Fällen darf derjenige, für den die unter §§ 34, 35 AO fallende Person handelt, aus der Tat keinen Vermögensvorteil (zu diesem im Einzelnen Rz. 14–16) erlangt haben. Zwar ist die Voraussetzung des Fehlens eines Vermögensvorteiles ausdrücklich n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des lebenden Unterne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Täterschaft oder Teilnahme an einer Steuerhinterziehung[1] oder einer Steuerhehlerei[2] führt nicht nur zur Strafbarkeit, sondern kann auch bewirken, dass der Täter oder Teilnehmer für die durch sein Verhalten eingetretene Minderung des Steueraufkommens haften muss. Die Vorschrift, die durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3.2 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 6 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Straftat entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da es sich bei § 71 AO um eine steuerliche Haftungsbestimmung handelt, die dies nicht selbst fordert, ist für die Haftung auch nicht Voraussetzung, dass der Haftungsschuldner wegen des Delikts bestraft worden i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.5 Übereignung eines lebenden Unternehmens oder Teilbetriebs

Rz. 32 Die Haftung nach § 75 AO greift nur ein, wenn ein — im Augenblick des Übergangs — ­lebendes und selbstständig lebensfähiges Unternehmen übereignet wird.[1] Das gilt für die Übertragung sowohl des Gesamtunternehmens als auch eines Teilbetriebs. Diese beiden Alternativen des § 75 AO stehen selbstständig nebeneinander und schließen sich gegenseitig aus. Die Vorschrift ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Haftung bei Unternehmens- bzw. Betriebsübernahme beruht auf dem Gedanken, dass im lebenden Unternehmen ein Haftungsgegenstand für die sich aus dem Unternehmen ergebenden Steuern vorhanden ist, der durch einen Unternehmerwechsel nicht dem Zugriff des Steuergläubigers entzogen werden darf.[1] Mit der wirtschaftlichen Kraft des lebenden Unternehmens bzw. Betriebs kann...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.3 Mitwirkung des Veräußerers

Rz. 31 Die für die Fortführung des Unternehmens bzw. Teilbetriebs wesentlichen Grundlagen müssen vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht ohne ein Tätigwerden von Dritten möglich ist, ist für die Haftung die Mitwirkung des Veräußerers zur Verschaffung der Position für den Erwerber insoweit erforderlich.[1] Versch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 6 Eine der in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen muss bei Ausübung ihrer Obliegenheiten Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung (vgl. Rz. 8) gewesen sein oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben (vgl. Rz. 9) und muss hierdurch Steuerschuldner oder Haftender geworden sein (vgl. Rz. 12). Die in § 34 AO oder § 35 AO bezeichnete Person muss also selbst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.2 Zusammenhang mit der Vertreterstellung

Rz. 11 Der Vertreter bzw. die andere Person nach §§ 34, 35 AO muss das Delikt in dieser Eigenschaft und in Ausübung seiner Obliegenheiten begangen haben. Auch hier zeigt sich eine Parallele zur deliktischen Haftung nach § 831 BGB. Zur Tat muss die Person durch ihre Stellung in der Lage gewesen sein, auch wenn ihr Auftrag sie sicher nicht umfasst hat. Das Delikt muss im Rahme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile erlangt, auch die mit d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.2 Leichtfertige Steuerverkürzung

Rz. 9 Eine leichtfertige Steuerverkürzung[1] ist gegeben, wenn jemand als Stpfl. oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Stpfl. den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt und subjektiv bei ihm insofern Leichtfertigkeit gegeben ist. Da Stpfl. nach § 33 Abs. 1 AO jeder ist, der in eigener Angelegenheit steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, fallen hierunt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4.2 Einzelveräußerung

Rz. 29 Der Begriff "Übereignung im Ganzen" steht im Gegensatz zur Einzelveräußerung verschiedener Betriebsgegenstände an verschiedene Personen, wenn keine Person den Betrieb in seinem bisherigen Charakter fortsetzen kann. Werden jedoch verschiedene Gegenstände des Betriebsvermögens in mehreren Akten nacheinander an dieselbe Person übereignet, so liegt hier eine Übereignung i...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.1 Fehlen eines Vermögensvorteils

Rz. 14 Die Haftung tritt nicht ein, wenn der Vertretene aus der Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat. Der Vertretene, nicht dagegen der Vertreter (z. B. nach Veruntreuung des Vorteils), muss einen Vermögensvorteil erlangt haben. Als Vermögensvorteil ist dabei nicht der Steuervorteil im rechtlichen Sinn, sondern jede Verbesserung bzw. jede unterbliebene Verschlechterung de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Steuerhinterziehung – Steuerhehlerei Rz. 5 Die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein.[1] Die Tat kann durch Handeln oder Unterlassung (unechtes Unterlassungsdelikt bei Rechtspflicht zum Handeln) getätigt worden sein. Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört zwar die Verkürzung der Steuer. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.4 Übereignung im Ganzen

3.4.1 Wesentliche Grundlagen des Unternehmens oder Teilbetriebs Rz. 18 Die "Übereignung im Ganzen" erfordert den Übergang aller wesentlichen Grundlagen des Unternehmens.[1] Die Übereignung nur einiger wesentlicher Grundlagen reicht nicht.[2] Notwendig ist also die Übereignung sämtlicher zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Fortfü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3 Haftungsvoraussetzungen

3.1 Geschäftsveräußerung Rz. 4 Mit den Begriffen "Unternehmen" und "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" verwendet § 75 AO Begriffe, die auch im Umsatzsteuerrecht vorkommen. Da die Entwicklungsgeschichte in beiden Bereichen Berührungspunkte und Parallelen hat, kann für die Begriffsbestimmung hier auch auf die früher bei der USt entwickelten Gesich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb

3.2.1 Unternehmen Rz. 5 Ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.[1] Als Unternehmen kann also nicht ohne Weiteres jedes Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG genommen werden.[2] Das verwendete Tatbestandsmerkmal "Unterne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3 Übereignung

Rz. 12 Das Unternehmen oder der selbstständige Teilbetrieb müssen "im Ganzen übereignet" werden. Diese Formulierung ist insofern unglücklich, als es im bürgerlichen Recht eine Übereignung von Sachgesamtheiten und Geschäften nicht gibt, und weil zum Unternehmen bzw. Teilbetrieb auch Rechte und sonstige Vermögenswerte gehören, z. B. Gebrauchsrechte an Sachen, Patente, Lizenzen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.3 Ermittlungen und Entscheidung über die Voraussetzungen

Rz. 10 Über das Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und der leichtfertigen Steuerverkürzung sowie der Täterschaft oder Beteiligung der unter §§ 34, 35 AO fallenden Person entscheidet die für den Erlass des Haftungsbescheids zuständige Finanzbehörde.[1] Da die Haftungsvorschrift steuerlicher Art ist, muss das Delikt nicht geahndet ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.3 Ausschluss bei Taten anderer Personen nach §§ 34, 35 (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 Für alle anderen Personen nach §§ 34, 35, AO die nicht gesetzliche Vertreter natürlicher Personen sind, ist die Haftung nach Abs. 1 nur dann ausgeschlossen, wenn kein Vermögensvorteil des Vertretenen vorliegt und der Vertretene die Person, die die Tat begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt hat. Abs. 2 S. 2 enthält nämlich keine einfache Rechtsfolgenverw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 4 Haftungsschuldner kann mit Ausnahme des Steuerschuldners[1] jeder sein, der eine Steuerhinterziehung[2] oder Steuerhehlerei[3] begeht. Im Fall der Aufteilung der Steuerschuld von zusammen veranlagten Gesamtschuldnern nach §§ 268, 278 AO kommt eine Haftung nach § 71 AO insoweit in Betracht, als gegen den Steuerschuldner nicht vollstreckt werden kann.[4] Haftungsschuldne...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.3 Verpachtung — Sicherungsübereignung — Nießbrauchseinräumung

Rz. 16 An der Übertragung einer eigentumsähnlichen Rechtsstellung fehlt es, wenn ein Unternehmen verpachtet wird. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen der Verpachtung die zum Betriebsinventar gehörenden wesentlichen Grundlagen des Geschäfts übereignet werden. Ein Pachtbetrieb steht einem Eigenbetrieb nicht gleich.[1] Ebenso wenig ist eine "Übereignung" i. d. S. anzunehmen, we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 71... / 3.1 Steuerhinterziehung – Steuerhehlerei

Rz. 5 Die Steuerhinterziehung bzw. die Steuerhehlerei muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein.[1] Die Tat kann durch Handeln oder Unterlassung (unechtes Unterlassungsdelikt bei Rechtspflicht zum Handeln) getätigt worden sein. Zur Tatbestandsmäßigkeit gehört zwar die Verkürzung der Steuer. Diese erfordert jedoch nicht, dass der hint...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.3.1 Übertragung der Rechtsstellung

Rz. 13 Zum Begriff Übereignung gehört unter diesem Gesichtspunkt nicht nur die Übereignung einzelner Sachen, sondern auch die uneingeschränkte Übertragung der Rechtsstellung des Veräußerers an den zum Unternehmen bzw. Betrieb gehörenden Rechten und sonstigen Vermögenswerten. Der Begriff ist nur noch insoweit im bürgerlich-rechtlichen Sinn zu verstehen, als die Rechtsstellung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2.2 Gesondert geführter Betrieb

Rz. 7 Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn eine mit einer gewissen Selbstständigkeit versehene für sich lebensfähige Einheit besteht, die unabhängig von der sonstigen wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmers betrieben worden ist und nach außen hin[1] als in sich organisch geschlossenes, selbstständiges Wirtschaftsgebilde in...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1.1 Steuerhinterziehung (Täterschaft, Teilnahme)

Rz. 8 Eine Steuerhinterziehung[1] muss tatbestandsmäßig[2], rechtswidrig und vorsätzlich schuldhaft begangen worden sein. Die Person nach §§ 34, 35 AO muss entweder ihr Täter (Allein-, Mit- oder Nebentäter) gewesen sein oder an ihr als Anstifter oder Gehilfe teilgenommen haben. Der Vorteil der Hinterziehung kann einer anderen Person zugekommen sein und sich sogar für den Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 4.2 Ausschluss bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen (Abs. 2 S. 1)

Rz. 17 Hat der gesetzliche Vertreter (z. B. Eltern, Vormund, Betreuer, Pfleger) einer natürlichen Person die Tat begangen, so kann die vertretene natürliche Person nur in Anspruch genommen werden, wenn sie aus der Tat einen Vermögensvorteil erlangt hat (Abs. 2 S. 1). Auf ein Verschulden bei der Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters kann es nicht ankommen, da die natürli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 70... / 3.1 Steuerliches Delikt

Rz. 7 Als Delikt der Personen nach §§ 34, 35 AO kommen nur die Steuerhinterziehung[1] in Täterschaft oder Teilnahme und die leichtfertige Steuerverkürzung[2] in Betracht. Auf andere Steuerstraftaten[3] und Steuerordnungswidrigkeiten lässt sich die Vorschrift auch nicht durch Analogie ausdehnen.[4] 3.1.1 Steuerhinterziehung (Täterschaft, Teilnahme) Rz. 8 Eine Steuerhinterziehun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.3 Rechtscharakter der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 3 Der Rechtscharakter der Duldungspflicht wird deutlich am Inhalt der aus dem Steuerpflichtverhältnis resultierenden Pflichten. Dies sind außer der Duldungspflicht die Schuld und die Haftung. Der Rechtscharakter der Duldungspflicht muss sich also aus der inhaltlichen Gegenüberstellung mit den beiden anderen Pflichtverhältnissen ergeben. Schuld ist die Verpflichtung zur Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.2.1 Unternehmen

Rz. 5 Ein Unternehmen i. S. d. § 75 AO ist eine organisatorische Zusammenfassung von Mitteln oder dauernden Maßnahmen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.[1] Als Unternehmen kann also nicht ohne Weiteres jedes Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG genommen werden.[2] Das verwendete Tatbestandsmerkmal "Unternehmen" ist nämlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75... / 3.1 Geschäftsveräußerung

Rz. 4 Mit den Begriffen "Unternehmen" und "in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb" verwendet § 75 AO Begriffe, die auch im Umsatzsteuerrecht vorkommen. Da die Entwicklungsgeschichte in beiden Bereichen Berührungspunkte und Parallelen hat, kann für die Begriffsbestimmung hier auch auf die früher bei der USt entwickelten Gesichtspunkte zurückgegriffen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 2.1 Allgemeines

Rz. 20 Die Duldungspflicht des Verwalters nach § 77 Abs. 1 AO ist eine selbstständige und originäre steuerliche Duldungspflicht, die durch die Finanzbehörde mittels Duldungsbescheids festgestellt wird. Die Kodifizierung schafft damit eine materielle Voraussetzung für die Vollstreckung von Steuern. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie gesetzessystematisch wohl dem Vollstreckung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.5.2 Vollstreckungsverfahren

Rz. 18 Nach § 249 Abs. 1 AO kann die Finanzbehörde den Duldungsbescheid selbst voll­strecken. Der Duldungspflichtige ist Stpfl. und als Beteiligter am Vollstreckungsverfahren Vollstreckungsschuldner gemäß § 253 AO. Erforderlich für den Beginn der Vollstreckung ist ein dem Leistungsgebot entsprechendes Duldungsgebot [1] gegen den Duldungspflichtigen. In die betroffenen Vermöge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 77... / 1.1.1 Zweck der steuerlichen Duldungspflicht

Rz. 1 Die selbstständige Duldungspflicht i. S. d. § 77 AO soll die Vollstreckung von Steuern in Vermögen sichern, das durch die Beitreibung der Steuerschuld oder Haftungsschuld sonst nicht erreicht werden kann. Sie unterscheidet sich in ihrem Umfang und in ihrer Zielrichtung von der Erfüllung der Steuerschuld und der Haftung. Die Duldungspflicht ist keine echte Leistungspflic...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4b... / 1.3 Wirtschaftliche Bedeutung

Rz. 6 Die betriebliche Altersversorgung als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere seit das gesetzliche Rentenversicherungssystem durch die demografische Entwicklung und andere Ursachen – vor allem Belastungen mit versicherungsfremden Ausgaben – in Finanzierungsschwierigkeiten geraten ist (Vor § 4b EStG Rz. 12). Rz. 7 Die Di...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4e... / 2 Begriff und Ausgestaltung des Pensionsfonds

Rz. 2 Ein Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber im Kapitaldeckungsverfahren erbringt und den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch hierauf gewährt (§ 236 Abs. 1 VAG). Er steht damit der Pensionskasse nahe (§ 4c EStG Rz. 1a). Der Pensionsfonds ist zwar nicht wie die Pensionska...mehr