Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 14 N

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 49 Wörterlexikon / 16 P

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Präsenzversteigerung

Rz. 13 Es besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, dem Meistbietenden die zugeschlagene Sache zu den Versteigerungsbedingungen gegen – bedingungsfeindliche – Barzahlung (Abs. 2; § 95 Abs. 11 GVGA) abzuliefern. Vorangegangene Überweisung genügt allerdings (Thomas/Putzo, § 817 Rn. 11). Einen Scheck darf der Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers (Gläu...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.6 Anteilige Haftung mehrerer Väter

Rz. 99 Betreut die Mutter mehrere nichteheliche Kinder von verschiedenen Vätern, haften die Väter gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03).mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
VII Jahresabschluss und Gew... / 4.3.7 Exkurs: Haftung des Abschlussprüfers

Rz. 1420 Der Abschlussprüfer haftet gegenüber der GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schadens (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] In Betracht kommt dies insb. bei einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Abschlussprüfer, die das Gesetz explizit erwähnt (§ 323 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB). Möglich ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern

Rz. 1098 Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden.[1] Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung haftet daher grundsätzlich das Geschäftsführungsmitglied, das für den entsprechenden Arbeitsbereich die Verantwortung trägt. Die übrigen Geschäftsführungsmitglieder haften nicht für den konkreten Pflichtversto...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8.2 Gesamtschuldnerische Haftung von Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern

Rz. 1102 Für die gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern gilt Vergleichbares wie für die Haftung der Geschäftsführer. Rz. 1103 Bei Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse verbleibt den Nicht-Ausschussmitgliedern die Aufgabe, die Ausschussmitglieder sorgfältig auszuwählen und die Ausschussarbeit zu überwachen.[1] Grundlage für die Übe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.1 Haftung gegenüber Gläubigern

Rz. 1120 Eine Haftung von Organmitgliedern gegenüber Gläubigern kommt nach spezialgesetzlichen Normen und aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze in Betracht gem. § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen der GmbH; gem. § 311 Abs. 3 BGB, wenn das Organmitglied als Vertreter der Gesellschaft besonderes Vertrauen in ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.2 Beschränkung der Haftung durch analoge Anwendung der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung?

Rz. 1113 Teilweise[1] wird diskutiert, ob einem Organmitglied das vom BAG entwickelte Haftungsprivileg für Arbeitnehmer zugutekommen soll. Hiernach haftet ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht bei leichter Fahrlässigkeit, während es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer geteilten Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (in der Regel im Verhältnis 50:...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.2 Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 1123 Gegenüber Gesellschaftern kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder nur in wenigen Fällen aufgrund spezieller gesellschaftsrechtlicher Regelungen in Betracht: Bei Erstattung verbotener Rückzahlungen sind die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt; Gem. § 40 Ab...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.7 Haftung aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

Rz. 1083 Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8 Gesamtschuldnerische Haftung der Organmitglieder

Rz. 1097 Sind mehrere Organmitglieder für den der Gesellschaft zugefügten Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner gem. §§ 421ff. BGB. 5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern Rz. 1098 Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden.[1] Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.5 Haftungsrisiko Compliance; Vermeidung einer Haftung durch CMS

Rz. 1077 Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG dar. Der Geschäftsführer haftet mithin für die Verletzung seiner Compliance-Pflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, während die GmbH nach den jeweils verletzten Spezialvorschriften (z. B. § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Markenverletzung), § 81 Abs. 4 GWB (Buß...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 1.2.2.4 Haftung

Rz. 119 Bis zur Eintragung haftet den Gläubigern nach § 11 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch neben der Vorgesellschaft auch der Handelnde ("Handelndenhaftung") – also im Regelfall der Geschäftsführer, der das Geschäft für die Vorgesellschaft abgeschlossen hat. Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH, die Verbindlichkeit geht auf die nun entstandene GmbH übe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
VIII Auflösung und Liquidation / 6.6 Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG

Rz. 1521 § 64 GmbHG dient dem Schutz der GmbH-Gläubiger. Zahlungen, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern oder die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, sollen entweder bereits präventiv durch die Haftungsandrohung der Norm verhindert oder bei ihrer Missachtung wertmäßig durch die Geschäftsführer ausgeglichen werden.[2] Eine erhebliche praktische Bedeutung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 3.4.2 Haftung

Rz. 235 Bei die Kapitalaufbringung betreffenden Mängeln gilt: Zunächst haftet – zumindest bei erheblicher Überbewertung[1] – der betreffende Gründer der Gesellschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch ohne Verschulden auf Zahlung der Differenz (Differenzhaftung). Rz. 236 Darüber hinaus sind die verschuldensabhängigen Schadensersatzpflichten der Gründergesellschafter und -geschä...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 1.1.1.1 GmbH-spezifische Regelungen

Rz. 1 Die für die GmbH maßgeblichen gesetzlichen Regelungen betreffend die Gründung der Gesellschaft, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, Vertretung und Geschäftsführung, Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sowie Auflösung und Nichtigkeit der GmbH finden sich im 1892 in Kraft getretenen (und seitdem mehrfachen Änderungen unterzogenen) Gesetz betreffe...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 4.1.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 94 Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) als Personenhandelsgesellschaften ist die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Bei der KG ist die Haftung der Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) allerdings grds. auf ihre Einlage begrenzt. I...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.3 Haftungsvereinbarungen

Rz. 1115 Angesichts teilweise immenser – das bestehende Vermögen der Betroffenen oft weit übersteigender – Schadensersatzbeträge wird neuerdings diskutiert, ob wirksame Haftungsvereinbarungen getroffen werden können. Rz. 1116 Im GmbHG wird nur der Ausschluss der Haftung nach Schadenseintritt in Form eines Verzichts oder eines Vergleichs in Bezug auf einen gem. § 43 Abs. 3 Sat...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1 Organhaftung gegenüber der GmbH – Überblick

Rz. 1053 Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan[1] obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haftungsbegründende Norm de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Literaturverzeichnis

Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus J., Handelsgesetzbuch (Kommentar), 38. Aufl., München 2018. Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, GmbH-Gesetz (Kommentar), 22. Aufl., München 2019. Ebenroth, Carsten Thomas/Joost, Detlev/Boujong, Karlheinz/Strohn, Lutz, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 3. Auf., München 2014. Fleischer, Holger/Goette, Wulf (Hrsg.), Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. 1 (§§ 1–34...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 2.3.7.3 Rechtsformbezeichnung der UG

Rz. 191 Aus Sicht der Gläubiger schafft die vom Gesetz vorgeschriebene (wirtschaftlich diskriminierende) Rechtsformbezeichnung einen Ausgleich für das gegenüber der Regel-GmbH drastisch reduzierte Mindest-Stammkapital. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft zur Firmierung den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. N...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss

Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafterbeschluss nicht von Organmitgliedern pflichtw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
III Der Gesellschafter und ... / 6.2 Spezialgesetzliche Ausprägungen

Rz. 314 In einigen Normen des GmbHG finden sich spezialgesetzliche Ausprägungen des Gleichbehandlungsgebots: zur Einlagepflicht (§§ 14, 19 Abs. 1 GmbHG): Die Höhe der Einlage und die Einzahlung auf die Geschäftsanteile bestimmt sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils, zur Ausfallhaftung (§ 24 GmbHG) : Aufbringung von Fehlbeträgen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile,...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
VI Das Kapital / 1.3.1 Abführung überschüssiger Liquidität an den Cash Pool-Leader (Upstream Loan)

Rz. 1156 Führt die GmbH im Rahmen des Cash Pooling überschüssige Liquidität an den Cash Pool-Leader ab, so berührt diese Gewährung eines Darlehens an die Mutter- oder Schwestergesellschaft (Upstream-Loan) die Kapitalerhaltungsregeln. Rz. 1157 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG stellt die Gewährung eines Upstream-Loans keinen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht

Rz. 870 Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standards eingehalten werden (sog. "Compliance-Management-S...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 2.1.2 Durchgriffshaftung

Rz. 47 Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur der Zugriff auf das Vermögen der GmbH als solcher. Damit sind die Gläubiger der GmbH bewusst einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt worden.[1] Die Tatsache, dass das Vermögen der Gesellschafter durch § 13 Abs. 2 GmbHG einen umfassenden Schutz genießt, bringt die Regelung dann an ihre leg...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 1.1.2 Vorgaben des Europäischen Rechts

Rz. 6 Eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen im Bereich des GmbH-Rechts ist auf europäische Vorgaben zurückzuführen. Ihr Einfluss tritt zwar im GmbH-Recht weniger hervor als im Aktienrecht, ist aber auch hier bedeutsam. Zur Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts im engeren Sinne sind bisher folgende Richtlinien mit Bezug zum GmbH-Re...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.5 Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung; Geschäftsverteilung/Ressortaufteilung unter Geschäftsführern

Rz. 715 Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so steht ihnen die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung). Mangels abweichender Regelungen (vgl. dazu nachstehend) bedürfen Geschäftsführungsmaßnahmen einstimmiger Geschäftsführungsbeschlüsse.[1] Rz. 716 Abweichende Regelungen zum Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
VIII Auflösung und Liquidat... / 3 Bekanntmachung der Auflösung

Die … GmbH mit Sitz in … , eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB … , ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. … Gesellschaft mit beschränkter Haftung i. L. … Der Liquidatormehr

Beitrag aus Finance Office Professional
III Der Gesellschafter und ... / 7.2.7 Zeitpunkt der Wirksamkeit

Rz. 352 Trifft die Satzung eine Regelung, dass der Ausschluss unbedingt und unabhängig von der Abfindungszahlung erfolgt,[1] so wird der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils bzw. sofern die Satzung den Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss vorsieht, mit Zugang der Ausschlusserklärung beim Betroffenen wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der Betroffene alle mit seiner...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.3 Haftungsrisiko Krise und Insolvenzreife

Rz. 1071 Der Geschäftsführer ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Überschuldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzeichen für eine Insolvenzreife zu reagieren. Zu diesem Zweck muss er für eine Organisation sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übe...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
RSI-Präventionsprogramm / 8 Betroffenen helfen

Sobald Sie Personen mit entsprechenden Diagnosen im Unternehmen haben, muss zuerst die Frage geklärt werden, ob der Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen ursächlich für die Erkrankung ist oder der Mitarbeiter die Schädigung bereits aus einem früheren Arbeitsverhältnis mitgebracht hat. Sollten die Arbeitsverhältnisse in Ihrem Betrieb die Ursache sein, müssen die Mängel sofort beh...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
VI Das Kapital / 1.4 Existenzvernichtender Eingriff und andere Fälle der Durchgriffshaftung

Rz. 1180 Als im weiteren Sinne kapitalschützend kann man auch die Grundsätze ansehen, die ausnahmsweise zu einer Haftung des GmbH-Gesellschafters führen (insbesondere die Rechtsprechungsregeln zum sog. existenzvernichtenden Eingriff; oben Rn. 47 und 1163).mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IX Verbundene Unternehmen –... / 2.4.3.3 Schadensersatzhaftung

Rz. 1615 Entsprechend § 309 Abs. 2 AktG haften die gesetzlichen Vertreter der herrschenden Gesellschaft gegenüber der Untergesellschaft auf Schadensersatz, wenn sie bei der Erteilung von Weisungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzen und der Untergesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Diese Haftung setzt voraus, dass die Weisung r...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung - Muster / 4.1 Gründungsurkunde für die Gründung einer Einpersonengesellschaft

UR Nr. … Heute, den … , erschien vor mir, … , Notar/in mit dem Amtssitz in Herr/Frau … geboren am … wohnhaft … . Der Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Abs. 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … mit dem Sitz in … . Gegenstand des Unternehmens ist … . Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt … EUR (in Worten … Euro) und wird vollständig von H...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.1 Sorgfaltspflicht und -maßstab

Rz. 1054 Die Geschäftsführungsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes" einzuhalten (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Maßstab ist der pflichtbewusste, selbstständig tätige Leiter eines vergleichbaren Unternehmens, der nicht mit eigenen Mitteln wirtschaftet und daher wie ein Treuhänder fremden Vermögensinteressen verpflichtet ist.[1] Der...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IX Verbundene Unternehmen –... / 3.1.2 Schadensersatz

Rz. 1636 Wird der Nachteil nicht spätestens zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft tatsächlich oder durch Gewährung eines Ausgleichsanspruchs in vollem Umfang ausgeglichen, so ist das beherrschende Unternehmen gegenüber der abhängigen Gesellschaft gem. § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Neben der Obergesellsch...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 1.2.2.5 Besonderheiten bei der "Einpersonen"-Gründung?

Rz. 122 Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Vorgründungsgesellschaft um eine BGB-Gesellschaft, deren Zweck auf die Gründung einer GmbH gerichtet ist. Eine solche kommt bei einer Einpersonengesellschaft nicht in Betracht.[1] Ab notarieller Errichtung gelten für die Einpersonengründung allerdings keine Besonderheiten mehr.[2] Es gibt also auch eine teilrechtsfähige ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.7 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 1095 Im Streitfall obliegt der Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist und dass der Schaden durch eine Handlung oder ein Unterlassen eines oder mehrerer Organmitglieder verursacht wurde. Rz. 1096 Das Organmitglied hat sodann darzulegen und zu beweisen, dass es bei seiner Handlung (oder seinem Un...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 2.1.1 Eigene Rechtspersönlichkeit

Rz. 45 Eine GmbH ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine juristische Person. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten; sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO) und deliktsfähig, d. h. sie haftet für unerlaubte Handlungen ihrer O...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IX Verbundene Unternehmen –... / 3.2.2 Schadensersatz

Rz. 1645 Verstößt die Obergesellschaft gegen das Schädigungsverbot, so ist sie wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Untergesellschaft zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. Rz. 1646 Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch der Untergesellschaft gegen die Organe der Obergesellschaft in Betracht ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
III Der Gesellschafter und ... / 8.2.2 Einschränkungen durch Treuepflicht

Rz. 368 Sieht die Satzung kein Sonderrecht des Gesellschafters auf Geschäftsführung oder Abberufungsbeschränkungen vor, so kann einer freien Widerruflichkeit der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss[1] dennoch die gesellschafterliche Treuepflicht entgegenstehen. Hiernach haben die Gesellschafter bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte Rücksicht auf die Interessen de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
III Der Gesellschafter und ... / 4.3 Treuepflicht der GmbH gegenüber den Gesellschaftern

Rz. 304 Auch die GmbH selbst unterliegt der Treuepflicht. Sie ist gegenüber ihren Gesellschaftern verpflichtet, ihnen eine ungehinderte und sachgemäße Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese beeinträchtigen könnte.[1] Eine Treuepflichtverletzung der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern kann durch Maßnahmen der Geschäftsfü...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
IX Verbundene Unternehmen –... / 3.3 Qualifiziert faktischer Konzern

Rz. 1649 Die Rechtsfigur des "qualifiziert faktischen Konzerns" hat mittlerweile keine Bedeutung mehr. Die Rechtsprechung hat die von ihr entwickelten Grundsätze hierzu aufgegeben und nimmt an ihrer Stelle eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter bzw. der Aktionäre der Obergesellschaft für existenzvernichtende Eingriffe an. Nach früherer Rechtsprechung schützten die §§ 311...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.2.5 Gutgläubigkeit

Rz. 1065 Das handelnde Organmitglied muss hinsichtlich der soeben beschriebenen Tatbestandsmerkmale "gutgläubig" sein[1], es muss also gutgläubig davon ausgehen, dass die getroffene Entscheidung und die infolgedessen durchgeführte (oder bei einer "Untätigkeitsentscheidung" unterlassene) Maßnahme auf ausreichenden Informationen beruht, dem Wohle der Gesellschaft dient und nicht ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung / 2.5.4 Differenzhaftung, Zahlungsausfall und Kaduzierung

Rz. 208 Gesellschafter, die ihre Einlagen nicht rechtzeitig leisten, müssen sie mit 4 % p. a.[1] verzinsen (§ 20 GmbHG). Ein darüber hinausgehenden (Zins- oder sonstigen) Schaden kann unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu ersetzen sein. Die Satzung kann für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung auch Vertragsstrafen festsetzen. Gesellschafter, die ih...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
II Gründung - Muster / 4.2 Gründungsurkunde für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft

UR Nr. … Heute, den … , erschienen vor mir, … , Notar/in mit dem Amtssitz in Herr/Frau … geboren am … wohnhaft … . Herr/Frau … geboren am … wohnhaft … . Herr/Frau … geboren am … wohnhaft … . Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1 a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma … mit dem Sitz in … . Gegenstand des Unternehmens ist … . Das Stammkapital ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
I Grundlagen / 4.2.2 Überlegungen hinsichtlich europäischer Gesellschaftsformen

Rz. 100 In der jüngeren Vergangenheit gab es Bestrebungen zur Schaffung verschiedener supranationaler Rechtsformen innerhalb der Europäischen Union als Alternativen zu den nationalen Gesellschaftsformen für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften, neben den bereits bestehenden "großen" europäischen Gesellschaftsformen "Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung" (EW...mehr