Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Rechte des Pfändungspfandgläubigers

Rz. 336 Der Grund für die Ausnahme in § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB (Haftung des Erbteils) wird erst klar, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte ein Nachlassgläubiger mit einem gepfändeten Erbteil ausüben kann:mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Die allgemeinen Mittel der Haftungsbeschränkung

a) Keine Haftung vor Annahme der Erbschaft Rz. 340 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Jede Klage wäre unzulässig. b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren Rz. 341 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbesc...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsätze

Rz. 315 Beachten die Miterben einer Erbengemeinschaft die gesetzlichen Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und die Vorbereitung und Durchführung der Nachlassauseinandersetzung, so werden sich in der Praxis kaum Komplikationen in Bezug auf die Erbenhaftung, insbesondere nach erfolgter Nachlassauseinandersetzung, ergeben. Rz. 316 Deshalb ist es Aufgabe des anwaltlichen Be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Gesamtschuld

aa) Grundsatz: Unbeschränkte Haftung Rz. 327 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung als Gesamtschuldner, § 2058 BGB, ohne dass das Gesetz an dieser Stelle eine Haftungsbeschränkung vorsähe. Allerdings gilt auch hier: Die Miterben haften vorläufig unbeschränkt, aber beschränkbar. Soweit Nachlasserbenschulden aus Verwaltungshan...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 322 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testamentsvollstrecker übertragen. Die Verwaltung umfasst alle M...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Die zwei Erscheinungsformen des Nachlasses

Rz. 328 Allerdings differenziert das Gesetz in Bezug auf den Nachlass nach zwei verschiedenen Erscheinungsformen des Nachlasses: Der Erbteil ist ein besonderes, vom Nachlass selbst zu unterscheidendes Recht. Der Miterbe kann es nach...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Kapitalgesellschaften

Rz. 207 Geschäftsanteile der GmbH und Aktien der AG sind vererblich. Insofern ergibt sich für die Haftung nichts Besonderes. Die Stellung als Geschäftsführer einer GmbH oder als Vorstandsmitglied einer AG ist höchstpersönlich und vererbt sich deshalb nicht.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Schutz des Eigenvermögens des Miterben vor den Nachlassgläubigern

a) Haftungsbeschränkung – die Einrede des ungeteilten Nachlasses für den Miterben Rz. 331 Solange der Nachlass nicht geteilt ist, besteht infolge der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses als Sondervermögen eine Gütersonderung zwischen dem Nachlass einerseits und den jeweiligen Eigenvermögen der Miterben andererseits. Die Vermögensseparierung muss hier nicht – wie beim Al...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Gesamtschuldnerausgleich

Rz. 329 Der als Gesamtschuldner in Anspruch genommene Miterbe kann Ausgleich von den übrigen Miterben verlangen im Verhältnis der Erbquoten (§ 426 BGB) und unter Berücksichtigung der Ausgleichungsverhältnisse der §§ 2050 ff. BGB wegen lebzeitiger Vorempfänge.mehr

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§ 17 Der Pflichtteilsberech... / V. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Beschenkten (Erben) nach § 2329 BGB

Rz. 121 Bei der Frage, gegen wen der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu richten ist, wird oftmals angenommen, dass der Beschenkte selbst Schuldner des Anspruchs sei. Dieser Irrtum ist wohl darauf zurückzuführen, dass sich zunächst der Gedanke aufdrängt, derjenige, der etwas vom Erblasser erhalten hat, müsse auch für den daraus resultierenden Pflichtteilsergänzungsanspruch haf...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Eigenvermögen und Erbteil

Rz. 346 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz bei Verl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Pfändung des Erbteils

Rz. 335 Wenn ein Nachlassgläubiger einen Erbteil gepfändet hat, so brauchen die Miterben nur eine Nachlassverwaltung herbeizuführen, dann kann der betroffene Miterbe nach § 1975 BGB, §§ 780, 781, 784, 785, 767 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage die Aufhebung der Pfändung bewirken.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Kosten des Rechtsstreits

Rz. 248 Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind und dass deshalb ein Vorbehalt der Beschränkung der Erbenhaftung sich nur auf die Hauptsache, nicht aber auf die Kosten bezieht.[224] Will der Erbe der persönlichen Haftung wegen der Kosten der gerichtlichen Geltendmachung en...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren

Rz. 341 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. Einmal endet eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht mit der Nachlassteilung, und zum andern entzieht eine allgemeine Haftungsbeschränkung auch den Teil de...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Folgen von Unkorrektheiten bei der Inventarerrichtung

Rz. 213 Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch absichtlich falsche Angaben oder verzögert er die Aufnahme, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung. Rz. 214 Eine vom Erben absichtlich herbeigeführte Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Inventars (Inventaruntreue) hat zur Folge, dass der Erbe allen Nachlassgläubigern unbeschr...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 409 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger (§ 1978 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[299] Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwal...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Die Testamentsvollstreckung am Einzelunternehmen

Rz. 87 Die Fortführung eines Einzelunternehmens durch einen Dauertestamentsvollstrecker kraft Amtes wird von der Rechtsprechung abgelehnt, da ansonsten ein Unternehmen mit erbrechtlich beschränkter Haftung entstünde.[112] Nach Ansicht des BGH kann aber das Einzelunternehmen durch den Testamentsvollstrecker als Treuhänder im eigenen Namen und mit eigener Haftung (Treuhandlösu...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Beschränkung bei der Rechtsmängelhaftung

Rz. 465 Zur Hauptleistungspflicht gehört nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Freiheit der verkauften Sache von Rechts-(und Sach-)mängeln. Die Haftung für Rechtsmängel ist beschränkt. Der Verkäufer haftet gem. § 311a BGB für den Bestand des verkauften Erbrechts. Gem. § 2376 Abs. 1 BGB ist die Haftung für Rechtsmängel beschränkt aufmehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 344 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenz begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung; auch di...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / IV. Steuerforderungen

Rz. 85 Einkommensteuerforderungen, die auf Einkünfte entfallen, die der Erblasser bis zu seinem Tode erzielt hat, sind zweifelsfrei Erblasserschulden und damit Nachlassverbindlichkeiten.[114] Zu versteuernde Einkünfte, die nach dem Erbfall entstehen, sind Einkünfte des Erben und damit keine Nachlassverbindlichkeit, sondern Eigenverbindlichkeit des Erben. Der Steuersatz richt...mehr

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§ 4 Interessenkollision, Tä... / Literaturtipps

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Die vorläufige Sicherung des Vermächtnisanspruchs durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Rz. 55 Nach Eintritt des Erbfalls und bis zur Eigentumsumschreibung des Vermächtnisgrundstücks auf den Vermächtnisnehmer ist der Erbe bzw. sind die mehreren Erben rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks, weil das Eigentum auf sie nach § 1922 BGB kraft Gesetzes übergegangen ist; solange der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist das Grundbuch insoweit ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Die Dreimonatseinrede

Rz. 105 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erbschaft, also spätestens ...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 141 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB . Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[132] Die Erben haften für die ordnungsgemäße Verwaltun...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB

Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljährig gewordene Kind die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten, die seine Eltern (oder sonstige vertretungsberechtigte Personen, wie bspw. Mitgesellschafter, Prokuristen und Testamentsvollstrecker) ihm gegenüber bei Ausübung der Vertretungsmacht begründet haben, und für Verbindlichkeiten, die durch einen in der Zeit der M...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 6. Verhältnis zu anderen Verwaltungen

Rz. 46 Während der Vertretene bei der Nachlasspflegschaft unbekannt ist, ist er bei der Abwesenheitspflegschaft (§ 1911 BGB) bekannt. Rz. 47 Die Nachlasspflegschaft ist ein Sonderfall der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte nach § 1913 BGB. Während bei der Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB die Ermittlung der Erben im Vordergrund steht, dient die Nachlassverwaltung gem. § 1...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 8. Haftungsbeschränkungsmaßnahmen

Rz. 70 Ist der Erbfall bereits eingetreten, muss im Rahmen der ersten Besprechung mit dem Mandanten der geschilderte Sachverhalt stets auch auf die Notwendigkeit der Ergreifung von Haftungsbeschränkungsmaßnahmen hin überprüft werden. Das Gesetz ist hier leider wenig übersichtlich, so dass es für den mit dem Mandat betrauten Rechtsanwalt mitunter nicht unproblematisch ist, de...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / IV. Durch Banken

Rz. 143 Nach dem RDG können auch Banken das Amt des Testamentsvollstreckers ausüben. Grundsätzlich gilt auch hier der Haftungsumfang des § 2219 i.V.m. § 276 BGB. Bei einer Pflichtverletzung haftet die testamentsvollstreckende Bank als juristische Person, wobei die handelnden Organe für unerlaubte Handlungen selbst verantwortlich sind.[200] Bei Geldanlagen ist die testamentsv...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Gesamtschuldnerische Erbenhaftung bei bestehenden Ausgleichungspflichten

Rz. 402 Gegenüber den Nachlassgläubigern bleibt der Erbteil maßgebend, auch wenn hohe Ausgleichungspflichten unter den Miterben (§§ 2050 ff. BGB) bestehen sollten. Selbst wenn ein Miterbe aufgrund eines Mehrempfangs nach § 2056 BGB kein Guthaben bei der Erbteilung zu erwarten hat, trifft ihn die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Nachlassgläubigern nach § 2058 BGB. Aller...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Nachlasserbenschulden

Rz. 79 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Für sie haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben. Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei Haftungsgrundlagen. Letztlich haftet dafür der Erbe also unbeschränkt. Beispiel Der Erblasser hatte mit einem Hausbau be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VIII. Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben

1. Interessenlage Rz. 403 Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antrag...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Anspruchsberechtigter

Rz. 96 Anspruchsberechtigt aus § 2219 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[131] Keine Anspruchsberechtigung hat der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls.[132] § 2212 BGB hindert den Erben, den Anspruch aus § 2219 BGB gegen den früheren Testamentsvollstrecker bei fortdauernder Testamentsvollstreckung selbst geltend zu machen. Dieses Recht steht lediglich dem nachfolgenden Testam...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Verantwortlichkeit vor Annahme der Erbschaft

Rz. 408 Für die erbschaftlichen Geschäfte vor Erbschaftsannahme gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erben sind vor der Annahme nur ausnahmsweise zum Tätigwerden für den Nachlass verpflichtet, wenn sie bereits zu einem vorangegangenen Zeitpunkt aktiv die Führung eines erbschaftlichen Geschäfts übernommen oder sie die Möglichkeit der Abwehr von ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Aufgebotseinrede

Rz. 108 Das Gesetz gewährt dem Erben nach der Erbschaftsannahme eine weitere Schonungseinrede (§ 2015 BGB): Während des laufenden Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger kann der Erbe ebenfalls die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit einredeweise verweigern. Auch hier soll dem Erben Gelegenheit gegeben werden, sich Klarheit über die Nachlassverbindlichkeiten und den Na...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der anwaltlichen Beratung eines Testamentsvollstreckers kann sich zum einen die Situation ergeben, dass der Mandant, der als Testamentsvollstrecker bestimmt ist, sich vor Annahme des Amtes beraten lassen will, und zum anderen eine bereits betriebene Testamentsvollstreckung vorliegt, sprich das Amt schon angenommen wurde. Im letzteren Fall wird sich die Beratu...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Allgemeines

Rz. 414 Zunächst gelten auch bei bestehender Testamentsvollstreckung die allgemeinen Regeln, dass der Erbe vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar haftet.mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Die Grenzen der Testamentsvollstreckung

Rz. 307 Bei einer Testamentsvollstreckung im Unternehmensbereich geht es insbesondere um die Führung des Unternehmens in der Zeit zwischen dem Erbfall bis zur Altersreife der möglichen Nachfolger. Die praktische Bedeutung einer Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist dementsprechend groß. Die Möglichkeit einer Anordnung der Testamentsvollst...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Sachmängelhaftung beim Vermächtnis

Rz. 19 Das Vermächtnisrecht unterscheidet eine Haftung für Rechtsmängel (§ 2182 BGB) und eine solche für Sachmängel (§ 2183 BGB). Die Sachmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach Bei einem Stückvermächtnis haftet der Beschwerte nicht für etwaige Sachmängel. Die Sache wird in dem Zustand geschuldet wie sie ist. Dies gilt a...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Teilhaftung

Rz. 395 Ausnahmsweise haftet der Miterbe nur als Teilschuldner in Höhe der Quote seines Erbteils einer Schuld in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB. Damit tritt ohne eine besondere Haftungsbeschränkungsmaßnahme für den Miterben eine beschränkte Haftung ein, bei der sich die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO erübrigt.[288] Sicherheitshalber sollte aber auch in diesen Fäl...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / dd) Vollstreckung eines Nachlassgläubigers in das sonstige Eigenvermögen des Miterben

Rz. 339 Wenn ein Nachlassgläubiger in das Eigenvermögen eines Miterben über § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus vollstreckt, also in etwas anderes als in den Erbteil, so kann sich der Erbe dagegen nach §§ 781, 785, 767 ZPO mit der Vollstreckungsgegenklage wehren, sofern er sich nach § 780 ZPO die Haftungsbeschränkung im Urteil hat vorbehalten lassen. Wenn ein Nachlassgläubiger die ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Verwirkung von Gläubigerrechten

Rz. 382 Gläubiger können bei Untätigbleiben u.U. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegenüber Minderjährigen verwirken, auch wenn eine Haftungsbeschränkung nicht erfolgt ist.[283]mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Vollstreckbarer Titel gegen den Erblasser

Rz. 275 Liegt gegen den Erblasser bereits ein vollstreckbarer Titel vor, so ist dieser auf den Erben gemäß § 727 Abs. 1 ZPO umzuschreiben. Der Nachweis erfolgt mittels Erbscheins, wobei der Nachlassgläubiger berechtigt ist, eine Abschrift des bereits erteilten Erbscheins zu verlangen (§ 357 Abs. 2 FamFG) bzw. selbst die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen (§§ 792, 896 Z...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Haftungsbeschränkung des volljährig gewordenen minderjährigen Miterben

1. Die Regelungen des Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetzes Rz. 376 Die Minderjährigenhaftung regelt das Gesetz mit zwei Möglichkeiten für den volljährig gewordenen Minderjährigen: a) Haftungsbeschränkung – § 1629a Abs. 1 BGB Rz. 377 Nach § 1629a Abs. 1 BGB hat das volljähr...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 10. Prozesskosten

Rz. 52 Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann er auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beider Vorschriften) in das Urteil (i...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 4. Hinweise für die Beratungspraxis

a) Schutz des Minderjährigen Rz. 383 Im Gesetzgebungsverfahren wurde bereits erkannt, dass es dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen bzw. dem volljährig Gewordenen selbst zu empfehlen ist, ein Inventar über das Vermögen des Minderjährigen zum Stichtag seiner Volljährigkeit zu errichten, um die Vermutungen des § 1629a Abs. 4 BGB widerlegen zu können.[284] Für den Fall de...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 5. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 595 Nachlassverbindlichkeiten, die auf einem Grundstück des landwirtschaftlichen Betriebs dinglich gesichert sind, kann das Landwirtschaftsgericht auf Antrag mit Zustimmung des betreffenden Gläubigers aus dem Haftungsverband der Erbengemeinschaft herausnehmen und die alleinige Haftung des Zuweisungsempfängers bestimmen. Andere Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt d...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Grundsatz

Rz. 392 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB).mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Wer haftet nach dem Verkauf?

Rz. 468 Es findet gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme durch den Käufer statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Ein vertraglicher Haftungsausschluss zwischen Käufer und Verkäufer ist nicht möglich (§ 2382 Abs. 2 BGB). Die Haftung erlischt jedoch, wenn die Miterben beim Erbteilskauf durch einen Dritten das Vorkaufsrecht ausüben (§§ 2034, 2036 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / B. Ausgangssituation

Rz. 24 Das Prinzip des Vonselbsterwerbs in § 1922 Abs. 1 BGB sieht den nahtlosen Übergang aller aktiven und passiven Vermögenswerte des Erblassers auf den Erben vor und bestimmt in § 1967 Abs. 1 BGB klarstellend, dass der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Das Gesetz regelt die Erbenhaftung am Beispiel des Alleinerben und ergänzt diese Regelungen mit wenigen Vors...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Konfusion

Rz. 405 Durch Konfusion geht eine Nachlassforderung nur unter, wenn alle Miterben Schuldner sind. Durch gemeinsamen Antrag auf Nachlassverwaltung können sie die eingetretene Rechtsfolge wieder rückgängig machen, §§ 1976, 2062 BGB.mehr