Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 3/2018, Anfall von Sch... / Aus den Gründen

Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Zahlung des überhöhten Mietzinses der S-GmbH an die Klägerin nicht als gemischte freigebige Zuwendung der S-GmbH der Schenkungsteuer unterliegt. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, sowe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 3/2018, Inhaltskontroll... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin wendet sich gem. § 1 UKIaG gegen die Verwendung ihrer Ansicht nach rechtswidriger Klauseln, welche die beklagte Rechtsanwaltskanzlei in Vergütungsvereinbarungen mit ihren Auftraggebern im unternehmerischen Verkehr verwendet. Vorgerichtlich hatte die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die hier streitgegenständlichen Klauseln in den Mandatsbedingungen nicht mehr z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 3/2018, Keine Anspruchs... / 2 Aus den Gründen:

[6] "… II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die klagende BA kein SVT i.S.d. § 110 Abs. 1 SGB VII und daher nicht anspruchsberechtigt ist." [7] 1. Den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführende Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, haften den SVT nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII für die infolge d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 3/2018, Editorial

Eine für die Praxis ganz wichtige Entscheidung hat der BGH (S. 141) getroffen. Er hat klargestellt, dass sich die Verfahrenskostenhilfe bei Abschluss eines Mehrvergleichs nicht nur auf die Einigungsgebühr, sondern auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr und die höhere Terminsgebühr bezieht. Eine Beschränkung der Bewilligung lediglich auf die Einigungsgebühr ist unzulässig. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 3/2018, Was ist Schritt... / A. Vorbemerkungen

Es bedarf einer klaren, einheitlichen Handhabung für den Begriff "Schrittgeschwindigkeit". Die jetzige Situation verstößt ohne Not gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, nach dem der Einzelne von vornherein wissen können muss, was erlaubt und was straf- bzw. ordnungsrechtlich verboten ist.[1] Eine eindeutige Definition der Schrittgeschwindigkeit[2] sollte sowoh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH

Zusammenfassung Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH entschieden, dass bei der Vorschau auf die kommenden drei Wochen nicht nur die innerhalb dieses Zeitraums fällig werdenden Forderungen, sondern auch die innerhalb dieser Zeit fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) zu berücksichtigen sind. Hintergrund der...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltervertrag: Schutzwirkung zugunsten der Wohnungseigentümer

Leitsatz Der Verwalter kann einem Wohnungseigentümer aus dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz schulden. Normenkette BGB § 280, § 675, § 823; WEG § 21, § 26 Das Problem Wohnungseigentümer K verlangt von Verwalter B Schadensersatz. B soll K Kosten für einen von K eingeschalteten Rechtsanwalt erstatten. Das Amtsgericht weist die Klage ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2.1 Rechtsnatur der Haftung

Rz. 4 Die Geltendmachung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs durch die Finanzbehörde ist abhängig von dessen Rechtsnatur: Wird die Einstandspflicht des Haftenden durch einen Vertrag zwischen ihm und der Finanzbehörde nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht hier ein zivilrechtliches Schuldverhältnis.[1] Aus diesem Rechtsverhältnis erlangt die Finanzbehörde kein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.3 Ausschluss der Haftung nach § 71 AO (§ 191 Abs. 5 S. 2 AO)

Rz. 55 Ergibt sich die Haftung aus § 71 AO, also bei der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners als Täter einer Steuerhinterziehung [1] oder Steuerhehlerei[2] für die verkürzten Beträge oder ungerechtfertigt erlangten Steuervorteile, so gilt nach § 191 Abs. 5 S. 2 AO die absolute Grenze nach Abs. 5 S. 1[3] nicht. Der Haftungsanspruch aus § 71 AO ist nicht mehr akzessorisch[4...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Haftung kraft Gesetzes (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 6 Haftungsschuldner ist nach § 191 Abs. 1 AO derjenige, der kraft Gesetzes für Steuern haftet. Der Haftungsanspruch muss sich aus der Erfüllung von Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm ergeben.[1] Hier bestehen folgende Möglichkeiten: Die Haftung kann sich zum einen ergeben aus Steuergesetzen, d. h. Rechtsnormen mit materiellem steuerlichem Inhalt.[2] Sie kann sich zum an...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Haftung für Steuern und sonstige Ansprüche (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 7 Nach der Formulierung des § 191 Abs. 1 S. 1 AO ergibt sich die Rechtsstellung als Haftungsschuldner nur für denjenigen, der für "Steuern" haftet. Diese gesetzliche Formulierung ist unzulänglich. Haftungsschuldner ist auch derjenige, der für steuerliche Nebenleistungen i. S. v. § 3 Abs. 4 AO oder sonstige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gem. § 37 Abs. 1 AO haft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.5 Wahlfeststellung zwischen Schuld und Haftung

Rz. 25 Grundsätzlich kann derjenige, der Steuerschuldner ist, nicht gleichzeitg Haftungsschuldner sein. Damit schließt sich eine Inanspruchnahme als Steuerschuldner und als Haftungschuldner hinsichtlich desselben Primäranspruchs gegenseitig aus.[1] Aus der Begründung des Verwaltungsakts muss sich eindeutig ergeben, welche Anspruchsart geltend gemacht wird. Ein Begründungsaus...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.4 Ausschluss der Haftung aufgrund zivilrechtlicher Rechtsnormen (§ 191 Abs. 4 AO)

5.4.1 Allgemeines Rz. 62 Ergibt sich der Haftungstatbestand nicht aus Steuergesetzen, sondern nach anderen Vorschriften[1], so erlangt die Verwaltung nur insoweit einen rechtlichen und tatsächlichen Vorteil, als sie diesen Haftungsanspruch kraft eigenen Rechts geltend machen und zwangsweise durchsetzen kann. Im Übrigen behält der Haftungsschuldner aber seine Rechtsposition, w...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3 Ausschluss der Haftung nach Steuergesetzen (§ 191 Abs. 3 und 5 AO)

5.3.1 Grundlagen Rz. 51 Die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] setzt die Existenz und den Fortbestand des Primäranspruchs voraus.[2] Der Haftungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist. In § 191 Abs. 3 und 5 AO wird ergänzend die Geltendmachung der Haftung in den Fällen eingeschränkt, in denen zwar die Leistung noch nicht erbr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 192 Vertragliche Haftung

1 Vertragliche Einstandspflicht 1.1 Grundlage Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Fi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Geltendmachung der Haftung (§ 191 Abs 1 S. 1 AO)

1.2.1 Rechtsnatur der Haftung Rz. 4 Die Geltendmachung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs durch die Finanzbehörde ist abhängig von dessen Rechtsnatur: Wird die Einstandspflicht des Haftenden durch einen Vertrag zwischen ihm und der Finanzbehörde nach § 48 Abs. 2 AO begründet, so entsteht hier ein zivilrechtliches Schuldverhältnis.[1] Aus diesem Rechtsverhältnis e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2 Hemmung der Haftung nach § 191 Abs 2 AO

5.2.1 Stellungnahme der Berufskammer Rz. 49 Nach § 191 Abs. 2 AO ist die Geltendmachung der Haftung nach § 69 AO gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer insoweit gehemmt, als vor Erlass des Haftungsbescheids die zuständige Berufskammer einzuschalten ist (dies gilt entsprechend bei Gese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.3 Ermessen

Rz. 9 § 192 AO stellt die Geltendmachung des vertraglichen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs in das pflichtgemäße Ermessen der Finanzbehörde.[1] Die Finanzbehörde hat insoweit ein allgemeines Handlungsermessen, ob sie den vertraglichen Haftungs- bzw. Duldungsanspruch geltend machen will. Ihr steht auch ein Auswahlermessen zwischen vertraglich Einstandspflichtigen zu.[2] Auch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Grundlage

Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Finanzbehörde und dem Dritten begründet werden...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2 Gerichtliche Feststellung und Vollstreckung

Rz. 5 Leistet der kraft Vertrags Einstandspflichtige nicht freiwillig, so ist der privatrechtliche Anspruch durch eine Entscheidung der ordentlichen Gerichte festzusetzen.[1] Es muss erforderlichenfalls ein Mahnbescheid[2] erwirkt oder Klage[3] eingereicht werden. Nicht zulässig wäre es demgegenüber, wenn die Finanzbehörde ihren Anspruch nach § 192 AO mittels Haftungsbescheid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Vertragsformen

Rz. 2 Die häufigsten Vertragsformen zur Begründung der Einstandspflicht für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind: die Bürgschaft.[1] Hinsichtlich der Steuerbürgschaft i. S. v. § 244 AO ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Rechtsbeziehung zwischen Steuerbürgen und Steuergläubiger rein privatrechtlicher Natur ist. Die Entscheidung der Finanzbehörde gegenüber dem Steue...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.3 Geltendmachung durch Verwaltungsakt

Rz. 8 Wird der vertragliche Haftungs- bzw. Duldungsanspruch durch die Finanzbehörde entgegen § 192 AO durch Verwaltungsakt geltend gemacht, so ist dieser rechtswidrig, aber nicht nichtig. Somit muss gegen diesen Bescheid mit dem Einspruch vorgegangen werden. Wird dies verabsäumt, wird der Bescheid bestandskräftig, weshalb die Finanzbehörde trotz seiner Rechtwidrigkeit dann h...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.4 Wirkung der Geltendmachung und Erlöschen des Haftungsanspruchs

Rz. 10 Auch der vertragliche Einstandspflichtige hat die rechtliche Stellung eines Gesamtschuldners. Dies ist aus dem § 44 Abs. 1 AO und § 421 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken abzuleiten. Leistet der vertragliche Einstandspflichtige bzw. wird Befriedigung im Vollstreckungsweg erreicht, so wirkt dies auch zugunsten der übrigen Schuldner.[1] Der Anspruch aus dem Steuersch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 Funktion des § 192 AO

Rz. 4 Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid gem. § 191 AO geltend mache...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Geltendmachung

2.1 Anwendungsbereich des § 192 AO Rz. 3 §§ 191, 192 AO regeln die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungsanspruchs und, da der Duldungsanspruch als besondere Art des Haftungsanspruchs anzusehen ist , des materiellen Duldungsanspruchs. Die Formulierung des § 192 AO ist insofern zu eng, als nur die vertragliche Einstandspflicht für Steuern angesp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1 Vertragliche Einstandspflicht

1.1 Grundlage Rz. 1 Haftungbedeutet das Einstehenmüssen für eigene oder fremde Schuld, wobei im Unterschied zum Zivilrecht das Steuerrecht den Begriff der Haftung auf das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld einengt.[1] Diese Einstandspflicht kann kraft Gesetzes entstehen[2], sie kann aber auch gem. § 48 Abs. 2 AO durch Vertrag zwischen der Finanzbehörde und dem Dritten beg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Art und Weise

2.2.1 Funktion des § 192 AO Rz. 4 Die vertragliche Einstandspflicht begründet keine steuerliche Pflicht. Ein vertraglich Haftender wird nicht Steuerschuldner.[1] Für die Geltendmachung des vertraglichen Anspruchs aus dem privatrechtlichen Schuldverhältnis[2] hat die Finanzbehörde keine öffentlich-rechtlichen Befugnisse, sie kann also ihren Anspruch nicht mit Haftungsbescheid ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.4 Haftungsfestsetzungsfrist (§ 191 Abs. 3 AO)

Rz. 56 Außer durch die absolute Grenze für die Geltendmachung des Haftungsanspruchs nach § 191 Abs. 5 S. 1 AO [1] kann dieser auch nach § 191 Abs. 3 AO ausgeschlossen sein.[2] Hieraus ergibt sich eine Befristung der Festsetzung des Haftungsanspruchs. Nach Ablauf dieser Haftungsfestsetzungsfrist können Haftungsbescheide weder erlassen noch zulasten des Haftungsschuldners geän...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Anwendungsbereich des § 192 AO

Rz. 3 §§ 191, 192 AO regeln die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungsanspruchs und, da der Duldungsanspruch als besondere Art des Haftungsanspruchs anzusehen ist , des materiellen Duldungsanspruchs. Die Formulierung des § 192 AO ist insofern zu eng, als nur die vertragliche Einstandspflicht für Steuern angesprochen wird. Sie gilt aber systemn...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.3 Handlungsermessen/Entschließungsermessen

Rz. 41 Beim Erlass des Haftungsbescheids ist die Ausübung des Handlungsermessens (auch Entschließungs- oder Tätigkeitsermessen genannt)zwingend erforderlich, da die Finanzbehörde von der Geltendmachung der Haftung auch dann absehen kann, wenn der Steueranspruch dann insgesamt nicht realisierbar ist.[1] ) Insofern wird bei Ausübung des Handlungsermessens von der Finanzbehörde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Begriffsbestimmungen (§ 191 Abs. 1 S. 1 AO)

Rz. 1 Es ist zwischen Steuerschuldner und Haftungsschuldner zu unterscheiden. Denn Haftung im Steuerrecht heißt im Unterschied zum Zivilrecht für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einstehen zu müssen.[1] Schuld bedeutet in diesem Zusammenhang die Leistungspflicht des Steuerschuldners[2] aufgrund des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverh...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.8.4 Auswahlermessen zwischen mehreren Haftungsschuldnern

Rz. 47 Mehrere Haftende für denselben Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[1] sind Gesamtschuldner, der Steuerschuldner und die Haftungsschuldner sind (unechte) Gesamtschuldner.[2] Die Finanzbehörde hat in der Begründung[3] darzustellen, ob mehrere Haftungsschuldner vorhanden sind. Hierbei ist sie von Amts wegen verpflichtet, die in der Behörde insgesamt vorhandenen Akte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.5 Form und Inhalt des Duldungsbescheids

Rz. 72 Der Duldungsbescheid muss nach § 191 Abs. 1 S. 2 und 3 AO in Schriftform ergehen .[1] Der Erlass des Duldungsbescheids in elektronischer Form gem. § 119 Abs. 2 S. 1 AO [2] ist zulässig. Rz. 73 An den Inhalt des Duldungsbescheids sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den Inhalt eines Haftungsbescheids[3]; es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.1 Stellungnahme der Berufskammer

Rz. 49 Nach § 191 Abs. 2 AO ist die Geltendmachung der Haftung nach § 69 AO gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer insoweit gehemmt, als vor Erlass des Haftungsbescheids die zuständige Berufskammer einzuschalten ist (dies gilt entsprechend bei Gesellschaften von Berufsträgern).[1] I...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.1.2 Inhalt der Einwendungen

Rz. 29a Im Einspruchsverfahren kann der Beteiligte alle Einwendungen gegen den festgesetzten Haftungsanspruch bzw. dessen Geltendmachung erheben. Er kann z. B. einwenden, dass die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm[1] nicht erfüllt seien[2]; der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet werden soll[3], nicht entstanden[4]. , zu hoch festg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1 Allgemeines

Rz. 14 Die Geltendmachung des gesetzlichen Haftungsanspruchs[1] gegen den Haftungsschuldner erfolgt stets durch Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO.[2] Aus der Formulierung des § 191 Abs. 1 AO ("kann") ergibt sich hinsichtlich der Art und Weise der Geltendmachung kein Auswahlermessen.[3] Rz. 14a Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt [4], in dem der bestehende mate...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.2.2 Voraussetzung der Hemmung

Rz. 50 Voraussetzung dieser Hemmung ist, dass der Berufsträger die nach § 69 AO haftungsbegründende Handlung in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat. Demgemäß muss er die Vertreterstellung nach §§ 34, 35 AO im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit innehaben, z. B. als Testamentsvollstrecker[1], Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter,[2] oder Vormund.[3] Wird ein Steuerber...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Form des Haftungsbescheids (§ 191 Abs. 1 S. 3 AO)

Rz. 15 Für den Haftungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 3 AO die Schriftform vorgeschrieben.[1] Das Fehlen der Unterschrift bzw. der Namenswiedergabe des erlassenden Amtsträgers hat weder die Nichtigkeit noch unter Beachtung von § 127 AO die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids zur Folge.[2] Der Haftungsbescheid ist jedoch nach § 119 Abs. 3 AO und § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.1.2 Verfahrenssystematische Einordnung

Rz. 66 Die Duldungspflicht ist eine modifizierte Form der Haftung .[1] Die materiellen und formellen Grundregeln für die Haftung gelten demgemäß für die Duldung entsprechend. Insofern gelten die allgemeinen Anforderungen an einen Haftungsbescheid hier grundsätzlich entsprechend.[2] Allerdings ist die Anhörung der Berufskammer nach § 191 Abs. 2 AO bei Duldunsbescheiden nicht e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2.2 Haftungsverfahren

Rz. 5 § 191 AO regelt die verfahrensmäßige Feststellung und Festsetzung des materiellen Haftungs- bzw. Duldungsanspruchs[1] durch die Finanzbehörde[2] im Haftungsbescheid [3] bzw. Duldungsbescheid.[4] Damit gehört der Haftungsbescheid letztlich dem Festsetzungsverfahren an, während die Zahlungsaufforderung nach § 219 AO dem Erhebungsverfahren zuzuordnen ist.[5] Rz. 5a Der Haft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.2.2 Duldungsnorm

Rz. 69 Voraussetzung ist einmal, dass die Normerfordernisse der die Duldungspflicht begründenden Rechtsnorm erfüllt sind.[1]. Durch die Duldungsnorm werden die Personen des Duldungspflichtigen, der Gegenstand, in den die Vollstreckung erfolgen darf, sowie der Duldungsumfang, d. h. für welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis in welcher Höhe die Vollstreckung erfolgt, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 16 Zum Inhalt des Haftungsbescheids trifft § 191 AO keine besondere Regelung. Es gelten insoweit die allgemeinen Bestimmungen für den Inhalt von Verwaltungsakten .[1] Der Haftungsbescheid muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO die erlassende Finanzbehörde erkennen lassen .[2] Anderenfalls ist der Haftungsbescheid nichtig.[3] Wesentlich ist die inhaltliche Bestimmtheit des Haftungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.7 Korrektur des Haftungsbescheids

Rz. 30 Die Korrektur eines Haftungsbescheids erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 129–132 AO . Die speziellen Korrekturbestimmungen der §§ 172ff. AO für Steuerbescheide können für Haftungsbescheide auch nicht entsprechend angewendet werden.[1] Durch die Anwendung der allgemeinen Korrekturvorschriften wird dem Gesichtspunkt besser Rechnung getragen, dass die Gelten...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.2 Gerichtlicher Rechtsschutz

Rz. 29c Gegen den Haftungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[1] ist die finanzgerichtliche Anfechtungsklage gem. §§ 40, 44 FGO gegeben.[2] Bei der Haftung für Gewerbesteuer bzw. Kirchensteuer ist entsprechend des Ausführungen zu Rz. 29b die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten nach §§ 40, 42 VwGO als gerichtlicher Rechtsbehelf gegeben.[3] Die Überprüfung der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.1 Allgemeines

Rz. 48 Die Geltendmachung des Haftungsanspruchs ist zum einen durch die Regelungen des § 191 AO eingeschränkt .[1] Unabhängig hiervon ergeben sich zum anderen weitere Einschränkungen. Rz. 48a Zunächst wirkt sich die Bestandskraft des Haftungsbescheids auf die weitere Inanspruchnahme aus. Sofern eine Korrektur des bestandskräftigen Haftungsbescheids[2] nicht in Betracht kommt,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.6.1.1 Allgemeines

Rz. 29 Gegen den Haftungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Haftungsbescheid andere Verwaltungsakte verbunden sein können[2], die trotz der äußeren Verbindung rechtlich selbstständig sind. Bei der Einspruchseinlegung gem. § 357 AO muss zweifelsfrei bestimmt werden, welche Regelung angefochten wird.[3] Wenn s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 51 Die Geltendmachung der Haftung nach Steuergesetzen[1] setzt die Existenz und den Fortbestand des Primäranspruchs voraus.[2] Der Haftungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn die geschuldete Leistung erbracht ist. In § 191 Abs. 3 und 5 AO wird ergänzend die Geltendmachung der Haftung in den Fällen eingeschränkt, in denen zwar die Leistung noch nicht erbracht, der Anspru...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 7.1.1 Begriffsbestimmung

Rz. 65 Ein Duldungsbescheid ist nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO ein Verwaltungsakt, in dem die Behörde einen gegen den Duldungspflichtigen bestehenden gesetzlichen Duldungsanspruch[1] festsetzt .[2] Duldungspflichtiger ist, wer kraft Gesetzes[3] verpflichtet ist, die Vollstreckung in Vermögensgegenstände, die sich in seinem Eigentum oder seiner Verfügungsgewalt bzw. seinem Gewahrs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.4.4.3 Begründungsmängel

Rz. 23 Die Verletzung der Begründungspflicht bewirkt regelmäßig nur die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids.[1] Nur besonders schwerwiegende und offenkundige Mängel können entsprechend der Evidenztheorie nach § 125 Abs. 1 AO ausnahmsweise die Nichtigkeit zur Folge haben, wenn der Haftungsbescheid nur die undetaillierte Angabe der Haftungssumme enthält[2]; ); die ihn erlass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Zuständigkeit im Haftungsverfahren (§ 24 AO)

Rz. 14f Der Erlass eines Haftungsbescheids setzt die Ermessensausübung der zuständigen Finanzbehörde voraus .[1] Ein durch eine unzuständige Finanzbehörde erlassener Haftungsbescheid ist regelmäßig rechtswidrig, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, so dass außer im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null § 127 AO nicht greift.[2] Für die örtliche Zuständigkeit z...mehr