Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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§ 3 Hausratversicherung / I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages

Rz. 1 Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem rechtlich einheitlichen Vertrag kombinierten Versicherungsschut...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / II. Reisegepäckversicherung und Hausratversicherung

Rz. 4 Hinweis Auch für den Fall, dass keine separate Reisegepäckversicherung besteht, ist bei einem Reisegepäckschaden zu prüfen, ob nicht der Hausratversicherer eintrittspflichtig ist. Verwiesen wird hier auch auf die Ausführungen in dem Abschnitt Hausrat-Versicherung (vgl. § 3 Rdn 5, 62, 142). Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz auch über eine Kreditkarte, die ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Regress des Hausratversicherers

Rz. 273 Die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers findet auf die Hausratversicherung keine Anwendung. Wenn Hausrat des Vermieters aufgrund Verschuldens seines Mieters einen in der Hausratversicherung des Vermieters ersatzpflichtigen Schaden erlitten hat, ist der Mieter nicht in den Schutzbereich der Hausratversicherung des Vermieters einbezog...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Deckungseinschränkungen (A 9 VHB 2022)

Rz. 39 Nicht versichert sind Gebäudebestandteile. Der Ausschluss folgt aus dem in der Sachversicherung herrschenden Trennungsprinzip zwischen der Versicherung von Gebäuden einerseits und derjenigen des Inhalts von Gebäuden andererseits. Die VHB enthalten keine Definition des Begriffs "Gebäudebestandteil". Die §§ 93 ff. BGB können zur Auslegung herangezogen werden. Maßgeblich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Klage

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§ 3 Hausratversicherung / B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022)

Rz. 18 In der Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für den privaten Hausrat gegen eine der haushaltstypischen versicherten Gefahren, sofern er sich in der Wohnung des Versicherten befindet. Bei Wohnungswechsel und in den Fällen der sog. Außenversicherung ist der Versicherungsschutz erweitert. I. Versicherte Sachen (A 7 VHB 2022) Rz. 19 Nach den VHB 92 war nicht nur ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / A. Vorbemerkung

I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages Rz. 1 Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem rechtlich einh...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen

Rz. 62 Die klassische Hausratversicherung beinhaltet – anders als etwa bestimmte Transportversicherungen – keine Allgefahrendeckung. Versicherte Schäden in der Hausratversicherung sind nur die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in den VHB aufgeführten Schadenursachen. Das ist jedoch nicht immer der Fall; seit dem Wegfall d...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Bedingungsänderung

Rz. 266 Für den Fall, dass sich Änderungen bestehender oder das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einzelne ("betroffene") Bedingungen der Hausratversicherung auswirken, außerdem dann, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt oder sie durch die Aufsichtsbehörden für mit geltendem Recht nicht ve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Altverträge und Übergangsrecht

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Wohnungswechsel"

Rz. 154 Bei Wohnungswechsel geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über (A 16.1 VHB 2022). Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zwar nach A 16.4.1 VHB 2022 spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel ist aber nicht mit Sanktionen verbunden worden und d...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Auslegung und Inhaltskontrolle der VHB

Rz. 12 Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die AVB der Hausratversicherung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte (§§ 305 ff. BGB); das gilt selbstverständlich auch für die Klauseln, die von den Versicherern zur Ersetzung mit dem VVG 2008 nicht mehr konformer Bedingungen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG) formuliert wurden. Der AGB-Kontrolle hat nach st. Rspr. des BGH die Au...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Wohnungswechsel (A 16 VHB 2022)

a) Begriff "Wohnungswechsel" Rz. 154 Bei Wohnungswechsel geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über (A 16.1 VHB 2022). Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zwar nach A 16.4.1 VHB 2022 spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel ist aber nicht mit Sankt...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / IX. Prämie, Anpassung von Prämie und Versicherungssumme, Bedingungsänderung

1. Prämie als Gegenleistung für Übernahme des Versicherungsschutzes Rz. 251 Die Prämie stellt die Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes dar. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist deshalb Hauptpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kommt es nicht auf den Eingang bei dem Versicherer an, son...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Kündigung (B 2.1.4 VHB 2022)

a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer Rz. 269 Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer zwar unverzüglich zurückweisen. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertr...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / X. Versicherungsdauer, Kündigung

1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B 2 VHB 2022) Rz. 267 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt (B 1.1 VHB 2022). Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antrag...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 7. Sturm, Hagel (A § 5 VHB 2010)

a) Sturm- und Hagelschaden Rz. 117 Definition Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Rz. 118 Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bestimmt. Windstärke 8 ist danach ein stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert (Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h, A 6.1.1 VHB 2022). Die Regelung bei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / V. Räumliche Grenzen des Versicherungsschutzes

1. Versicherungsort (A 10 VHB 2022) a) Begriff "Versicherungsort" Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VH...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / II. Versicherte Kosten (A 13 VHB 2022)

1. Versicherungswert und Kosten Rz. 48 Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Entschädigungsberechnung

a) Grundsätzliches Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von den Faktorenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Außenversicherung (A 12 VHB 2022)

a) Deckungsumfang Rz. 163 Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Perso...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Versicherte Gefahren und Schäden (A § 1 VHB 2010)

1. Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen Rz. 62 Die klassische Hausratversicherung beinhaltet – anders als etwa bestimmte Transportversicherungen – keine Allgefahrendeckung. Versicherte Schäden in der Hausratversicherung sind nur die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in den VHB aufgeführten Schadenursachen. Das ist jedo...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Versicherungsfall, Abschluss und Beendigung des Vertrages

1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag Rz. 8 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Gefahrerhöhung nach Antragstellung (B 3.2 VHB 2022)

a) Begriff "Gefahrerhöhung" Rz. 188 Definition Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.[202] Rz. 189 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Veränderungen der Gefahrenlage dem Versicherer vernünftigerweise Anlass b...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 6. Leitungswasser (A 5 VHB 2022)

a) Leitungswasserschaden Rz. 103 Definition Leitungswasser ist Wasser, das ausmehr

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§ 3 Hausratversicherung / XI. Sonstige Fragen

1. Regress des Hausratversicherers Rz. 273 Die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers findet auf die Hausratversicherung keine Anwendung. Wenn Hausrat des Vermieters aufgrund Verschuldens seines Mieters einen in der Hausratversicherung des Vermieters ersatzpflichtigen Schaden erlitten hat, ist der Mieter nicht in den Schutzbereich der Hausratve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsort (A 10 VHB 2022)

a) Begriff "Versicherungsort" Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VHB 2022). Außerhalb des Versicherung...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / VIII. Ermittlung der Entschädigung, Wertgrenze

1. Entschädigungsberechnung a) Grundsätzliches Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Beratungspflichten/Prospektangaben

Rz. 13 Wer ein komplexes Versicherungsprodukt wie die Hausratversicherung vertreibt, schuldet vor und bei Vertragsabschluss Aufklärung und Beratung, auch wenn der Versicherungsnehmer für seine Risikoabdeckung vom Grundsatz her selbst verantwortlich ist und auch im VVG 2008 verantwortlich bleibt.[17] Derartige Beratungspflichten hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Deckungsumfang

Rz. 163 Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Personenkreises dienen...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Grundsätzliches

Rz. 76 Die Risikoausschlüsse in der Hausratversicherung bestehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind derartige Schäden deshalb sowohl, wenn die ausgeschlossene Ursache den Schaden nicht allein, sondern nur zusammen mit einer anderen (versicherten) Ursache bewirkt hat, als auch dann, wenn das Schadenereignis zwar auf einer versicherten G...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) In das Gebäude eingefügte Sachen

Rz. 32 In das Gebäude eingefügte Sachen sind in der Regel Gebäudebestandteile und wären deshalb an sich unversichert. Da ein Mieter aber keine Wohngebäudeversicherung abschließen kann, wird der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung durch A 8.3.1 VHB 2022 auf derartige in das Gebäude eingefügte Sachen unter der Voraussetzung erweitert, dassmehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Antennenanlagen, Markisen

Rz. 34 Ob Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, zu denen Parabolantennen [62] und sinngemäß auch die innerhalb des Gebäudes installierten Verteiler von Kabelanschlüssen gezählt werden müssen, zu dem versicherten Hausrat oder zu den nach A 9 VHB 2022 unversicherten Gebäudebestandteilen gehören, konnte zweifelhaft sein. A 8.3.3 VHB 2022 hat sie deshalb unabhängig von den Eigent...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Versicherungsort"

Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VHB 2022). Außerhalb des Versicherungsortes besteht nur eingeschrä...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Schadensermittlungskosten (§ 85 VVG)

Rz. 49 Die Kosten der Schadensermittlung sind in A 13.1 VHB 2022 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A 13.1 VHB 2022 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild in § 85 VVG. D...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Unterschiede in den Bedingungsfassungen der VHB

Rz. 5 Die einzelnen Fassungen der VHB unterscheiden sich nicht nur redaktionell. Während die Hausratversicherung bis einschließlich den VHB 74 die Risikenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / bb) Einzelheiten

Rz. 77 Während noch in § 9 Nr. 2 VHB 92 bzw. der entsprechenden Regelung in § 4 Nr. 5 und 6 VHB 2000 Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind, sowie Kurzschluss und Überspannungsschäden, soweit sie nicht Folge eines Brandes oder einer Explosion sind, von der Deckung in der Hausratversicherung ausgeschlossen waren, findet sich in A 3.3 VHB 2022 eine eigenständ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / II. Bedingungsfassung der VHB

Rz. 3 Versicherungsbedingungen wie die für die Hausratversicherung maßgeblichen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) mussten und müssen dem jeweils geltenden Recht (und weitgehend auch) dem Stand der Rechtsprechung entsprechen. Die VHB haben deshalb immer wieder erhebliche Veränderungen erfahren. Die heutigen Fassungen gehen auf die noch aufsichtsamtlich genehmig...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Vorläufige Deckung

Rz. 17 Wird in der Hausratversicherung vorläufige Deckung (vgl. dazu nunmehr §§ 49 ff. VVG) zugesagt, d.h. das Einstehen für Versicherungsfälle, die sich in der Zeit zwischen Antrag und dem Inkrafttreten der Hauptversicherung ereignen, ergeben sich Streitfragen in der Regel nur dann, wenn sich der Versicherer auf den Wegfall oder die Beendigung des vorläufigen Versicherungss...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Anbaumöbel und Einbauküchen (A 8.3.2 VHB 2022)

Rz. 33 In der Hausratversicherung besteht seit je her die Schwierigkeit, zwischen versichertem Hausrat und nicht versicherten Gebäudebestandteilen zu unterscheiden. Insbesondere Möbel, die auf die Wohnung zugeschnitten und ein- oder angebaut waren, hatten großes Streitpotential. Die Regelung in A 8.3.2 VHB 2022 stellt klar, dass serienmäßig produzierte Möbel oder Küchen als ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / II. Spezifisch

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Objektive Risikoausschlüsse (A 2 VHB 2022)

Rz. 140 Wie generell in der Sachversicherung werden auch in den VHB 2022 Schäden durch politische und Elementarereignisse (Krieg, innere Unruhen und Erdbeben) sowie Atomkraft ausgeschlossen. Sie sind nicht beherrsch- und damit auch nicht kalkulier- und somit auch nicht versicherbar.[168] Rz. 141 Für die Versicherung von Schäden durch Kernenergie im Rahmen der Hausratversicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungswert und Kosten

Rz. 48 Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die am Vermögen des Versicherten du...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Eigentumsverhältnisse

Rz. 46 Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, da nach A 8.4 VHB 2022 fremdes Eigentum mitversichert ist; die Hausratversicherung ist insoweit Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Wenn sich also Hausrat eines Dritten in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet und dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dient, besteht Versicherun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Relevanz der unterschiedlichen Fassungen der VHB für die juristische Praxis

Rz. 6 Bei Einführung der VHB 84 haben sich die Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung[5] gegenüber dem BAV verpflichtet, künftigen Verträgen nur noch das neue Bedingungswerk zugrunde zu legen. Aus diesem Grunde sind Hausratversicherungen, die auf den VHB 74 oder früheren Fassungen beruhen, weitgehend ausgelaufen. Eine gleichlautende Verpflichtung haben die Vers...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag

Rz. 8 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch e...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Versicherte Folgekosten

Rz. 51 Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schloßänderungs- und Bewachungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Kosten für provisorische Maßnahmen, Kosten für Wasser-, Gas und Stromverlust, Rückreisekosten, Schäden an Tiefkühlgut wegen Strom...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / bb) Rücktritt

Rz. 180 Der Rücktritt setzt voraus, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und dies auf schuldhaftem Handeln (nach dem VGG 2008 auf vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Handeln) des Versicherungsnehmer beruht. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Versicherungswert (A 14.1 VHB 2022)

Rz. 226 Seit den VHB 92 unterscheiden die VHB nicht mehr zwischen dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Versicherungswert ist stattdessen bei Totalschaden, d.h. Verlust oder völliger Zerstörung eines versicherten Hausratgegenstandes, der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand (A 14.1.1 VHB 2022). Die Hausratversicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Unterversicherung (A 17.4 VHB 2022)

Rz. 237 Definition Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der gesamten versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ist. Obergrenze der Entschädigung ist die Versicherungssumme, erhöht in der Hausratversicherung bei entsprechender Vereinbarung um den Vorsorgebetrag. Nur der Versicherungsnehmer, der die versich...mehr