Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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Photovoltaik: Funktionsweis... / 7.3 Versicherung

Eine Versicherungspflicht für PV-Anlagen gibt es nicht, empfehlenswert ist die Absicherung aber dennoch. Sie kann entweder über eine spezielle PV-Anlagen-Versicherung oder über eine Erweiterung der Wohngebäudeversicherung erfolgen, in Einzelfällen auch über die Hausratversicherung (zum Beispiel bei Balkon-Solaranlagen). Selbstmontierte Anlagen sind dabei in der Regel vom Ver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außergewöhnliche Belastung / 1.4 Behandlung von Erstattungen

Werden dem Steuerpflichtigen seine Aufwendungen von dritter Seite erstattet, z. B. von einer Hausratversicherung, kann er den erstatteten Betrag mangels eigener Belastung nicht als außergewöhnliche Aufwendungen geltend machen. Das gilt nach Auffassung des BFH[1] auch dann, wenn ihm die Erstattung erst in einem späteren Jahr zufließt.mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Betriebskosten richtig zuor... / 3.13 Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, § 2 Nr. 13 BetrKV

§ 2 Nr. 13 BetrKV Zitat die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; Sachversicherungen Neben den in § 2 Nr. 13 BetrKV namentlich erwähnten Versicherung...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 4.1 Hausratversicherung

Von der Gebäudeversicherung ist die auf den räumlichen Bereich des Sondereigentums beschränkte Hausratversicherung zu unterscheiden. Eine Hausratversicherung schützt bei Verlust oder Beschädigung der Einrichtung und der persönlichen Wertgegenstände des einzelnen Wohnungseigentümers. Die Abgrenzung zwischen Hausrat- und Gebäudeversicherung ist nicht ganz einfach. Abgrenzungssc...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 3.6 Relevanz von Versicherungen der Nutzer

Bei einem Schadenseintritt hat die Verwaltung als erstes zu prüfen, ob der Schaden vom Gemeinschaftseigentum oder vom Sondereigentum ausgeht. Sonder- bzw. Teileigentum muss von jedem Sonder- bzw. Teileigentümer selbst versichert und entsprechende Versicherungsschäden von diesen selbst abgewickelt werden. Relevant werden die Versicherungen der Sonder- und Teileigentümer z. B. ...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.3 Haftpflicht für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Jeder, der auf dem eigenen oder fremden Grundstück oder Dach eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage betreibt und Strom erzeugt, sollte eine Betreiber-Haftpflichtversicherung abschließen. Nur so kann der Betreiber sich vor unerwarteten Haftpflichtansprüchen Dritter schützen. Bei der weiterhin hohen Nachfrage[1] zur Anbringung einzelner Balkonkraftwerke (sog. Mini-Solaranlagen ...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 2.1.1 Wohngebäudeversicherung

In den in der Praxis angebotenen "verbundenen Wohngebäudeversicherungen" sind Sturm und Hagel sowie Leitungswasser inkludiert. Versicherte Sachen Im Versicherungsschutz sind laut den Versicherungsbedingungen Schäden an folgenden Sachen eingeschlossen: Schäden am Gebäude Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude. Als Gebäude wird das mit dem Erdboden verbund...mehr

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Relevante Versicherungsarte... / 5.1 Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist die GdWE zuständig. Für sie handelt der Verwalter. Ein besonderes Augenmerk sollte der Verwalter auf die Schadensanzeige, die Schadensminderungspflicht und die zügige Abwicklung legen. Die Schlechterfüllung einer dieser Aufgaben im Rahmen der Schadensabwicklung kann eine Obliegenheitsver...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / C. Checkliste: Hausratversicherung (anhand der VHB 2022)

Rz. 274 Bei jedem Hausratschaden ist zu prüfen: I. Allgemein Rz. 275mehr

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§ 3 Hausratversicherung

A. Vorbemerkung I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages Rz. 1 Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / Literaturtipps

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§ 3 Hausratversicherung / I. Allgemein

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§ 3 Hausratversicherung / I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages

Rz. 1 Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem rechtlich einheitlichen Vertrag kombinierten Versicherungsschut...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / II. Reisegepäckversicherung und Hausratversicherung

Rz. 4 Hinweis Auch für den Fall, dass keine separate Reisegepäckversicherung besteht, ist bei einem Reisegepäckschaden zu prüfen, ob nicht der Hausratversicherer eintrittspflichtig ist. Verwiesen wird hier auch auf die Ausführungen in dem Abschnitt Hausrat-Versicherung (vgl. § 3 Rdn 5, 62, 142). Bitte beachten Sie, dass der Versicherungsschutz auch über eine Kreditkarte, die ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Regress des Hausratversicherers

Rz. 273 Die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers findet auf die Hausratversicherung keine Anwendung. Wenn Hausrat des Vermieters aufgrund Verschuldens seines Mieters einen in der Hausratversicherung des Vermieters ersatzpflichtigen Schaden erlitten hat, ist der Mieter nicht in den Schutzbereich der Hausratversicherung des Vermieters einbezog...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Deckungseinschränkungen (A 9 VHB 2022)

Rz. 39 Nicht versichert sind Gebäudebestandteile. Der Ausschluss folgt aus dem in der Sachversicherung herrschenden Trennungsprinzip zwischen der Versicherung von Gebäuden einerseits und derjenigen des Inhalts von Gebäuden andererseits. Die VHB enthalten keine Definition des Begriffs "Gebäudebestandteil". Die §§ 93 ff. BGB können zur Auslegung herangezogen werden. Maßgeblich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Klage

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§ 3 Hausratversicherung / B. Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2022)

Rz. 18 In der Hausratversicherung besteht Versicherungsschutz für den privaten Hausrat gegen eine der haushaltstypischen versicherten Gefahren, sofern er sich in der Wohnung des Versicherten befindet. Bei Wohnungswechsel und in den Fällen der sog. Außenversicherung ist der Versicherungsschutz erweitert. I. Versicherte Sachen (A 7 VHB 2022) Rz. 19 Nach den VHB 92 war nicht nur ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / A. Vorbemerkung

I. Rechtsnatur des Hausrat-Versicherungsvertrages Rz. 1 Knapp 80 % aller privaten Haushalte in der Bundesrepublik verfügen über eine Hausratversicherung.[1] Die Hausratversicherung ist eine typische Massensparte und gehört zu den am häufigsten und von allen Kreisen der Bevölkerung abgeschlossenen Versicherungen ("Jedermann-Versicherung").[2] Sie bietet in einem rechtlich einh...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen

Rz. 62 Die klassische Hausratversicherung beinhaltet – anders als etwa bestimmte Transportversicherungen – keine Allgefahrendeckung. Versicherte Schäden in der Hausratversicherung sind nur die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in den VHB aufgeführten Schadenursachen. Das ist jedoch nicht immer der Fall; seit dem Wegfall d...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Bedingungsänderung

Rz. 266 Für den Fall, dass sich Änderungen bestehender oder das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften oder Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf einzelne ("betroffene") Bedingungen der Hausratversicherung auswirken, außerdem dann, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit einer Klausel feststellt oder sie durch die Aufsichtsbehörden für mit geltendem Recht nicht ve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Altverträge und Übergangsrecht

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Wohnungswechsel"

Rz. 154 Bei Wohnungswechsel geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über (A 16.1 VHB 2022). Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zwar nach A 16.4.1 VHB 2022 spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel ist aber nicht mit Sanktionen verbunden worden und d...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Auslegung und Inhaltskontrolle der VHB

Rz. 12 Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die AVB der Hausratversicherung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte (§§ 305 ff. BGB); das gilt selbstverständlich auch für die Klauseln, die von den Versicherern zur Ersetzung mit dem VVG 2008 nicht mehr konformer Bedingungen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG) formuliert wurden. Der AGB-Kontrolle hat nach st. Rspr. des BGH die Au...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Wohnungswechsel (A 16 VHB 2022)

a) Begriff "Wohnungswechsel" Rz. 154 Bei Wohnungswechsel geht der Versicherungsschutz automatisch auf die neue Wohnung über (A 16.1 VHB 2022). Der Wohnungswechsel ist dem Versicherer zwar nach A 16.4.1 VHB 2022 spätestens bei Umzugsbeginn unter Angabe der neuen Wohnfläche schriftlich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bei Wohnungswechsel ist aber nicht mit Sankt...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / IX. Prämie, Anpassung von Prämie und Versicherungssumme, Bedingungsänderung

1. Prämie als Gegenleistung für Übernahme des Versicherungsschutzes Rz. 251 Die Prämie stellt die Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes dar. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist deshalb Hauptpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kommt es nicht auf den Eingang bei dem Versicherer an, son...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Kündigung (B 2.1.4 VHB 2022)

a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer Rz. 269 Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer zwar unverzüglich zurückweisen. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertr...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / X. Versicherungsdauer, Kündigung

1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B 2 VHB 2022) Rz. 267 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt (B 1.1 VHB 2022). Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antrag...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 7. Sturm, Hagel (A § 5 VHB 2010)

a) Sturm- und Hagelschaden Rz. 117 Definition Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Rz. 118 Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bestimmt. Windstärke 8 ist danach ein stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert (Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h, A 6.1.1 VHB 2022). Die Regelung bei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / V. Räumliche Grenzen des Versicherungsschutzes

1. Versicherungsort (A 10 VHB 2022) a) Begriff "Versicherungsort" Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VH...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / II. Versicherte Kosten (A 13 VHB 2022)

1. Versicherungswert und Kosten Rz. 48 Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Entschädigungsberechnung

a) Grundsätzliches Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von den Faktorenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Außenversicherung (A 12 VHB 2022)

a) Deckungsumfang Rz. 163 Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Perso...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Versicherte Gefahren und Schäden (A § 1 VHB 2010)

1. Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen Rz. 62 Die klassische Hausratversicherung beinhaltet – anders als etwa bestimmte Transportversicherungen – keine Allgefahrendeckung. Versicherte Schäden in der Hausratversicherung sind nur die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen versicherter Sachen durch eine der in den VHB aufgeführten Schadenursachen. Das ist jedo...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / III. Versicherungsfall, Abschluss und Beendigung des Vertrages

1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag Rz. 8 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Gefahrerhöhung nach Antragstellung (B 3.2 VHB 2022)

a) Begriff "Gefahrerhöhung" Rz. 188 Definition Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.[202] Rz. 189 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Veränderungen der Gefahrenlage dem Versicherer vernünftigerweise Anlass b...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 6. Leitungswasser (A 5 VHB 2022)

a) Leitungswasserschaden Rz. 103 Definition Leitungswasser ist Wasser, das ausmehr

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§ 3 Hausratversicherung / XI. Sonstige Fragen

1. Regress des Hausratversicherers Rz. 273 Die Rechtsprechung des BGH zur Regressbeschränkung des Gebäudeversicherers findet auf die Hausratversicherung keine Anwendung. Wenn Hausrat des Vermieters aufgrund Verschuldens seines Mieters einen in der Hausratversicherung des Vermieters ersatzpflichtigen Schaden erlitten hat, ist der Mieter nicht in den Schutzbereich der Hausratve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsort (A 10 VHB 2022)

a) Begriff "Versicherungsort" Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VHB 2022). Außerhalb des Versicherung...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / VIII. Ermittlung der Entschädigung, Wertgrenze

1. Entschädigungsberechnung a) Grundsätzliches Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Beratungspflichten/Prospektangaben

Rz. 13 Wer ein komplexes Versicherungsprodukt wie die Hausratversicherung vertreibt, schuldet vor und bei Vertragsabschluss Aufklärung und Beratung, auch wenn der Versicherungsnehmer für seine Risikoabdeckung vom Grundsatz her selbst verantwortlich ist und auch im VVG 2008 verantwortlich bleibt.[17] Derartige Beratungspflichten hat die Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Deckungsumfang

Rz. 163 Der Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022 hängt vom Bestand der Hausratversicherung für die Wohnung des Versicherungsnehmers ab. Er gilt seit den VHB 92 weltweit. Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt auf das Eigentum des Versicherungsnehmers und der übrigen Haushaltsmitglieder sowie solche fremde Sachen, die dem Gebrauch des genannten Personenkreises dienen...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Objektive Risikoausschlüsse (A 2 VHB 2022)

Rz. 140 Wie generell in der Sachversicherung werden auch in den VHB 2022 Schäden durch politische und Elementarereignisse (Krieg, innere Unruhen und Erdbeben) sowie Atomkraft ausgeschlossen. Sie sind nicht beherrsch- und damit auch nicht kalkulier- und somit auch nicht versicherbar.[168] Rz. 141 Für die Versicherung von Schäden durch Kernenergie im Rahmen der Hausratversicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Grundsätzliches

Rz. 76 Die Risikoausschlüsse in der Hausratversicherung bestehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind derartige Schäden deshalb sowohl, wenn die ausgeschlossene Ursache den Schaden nicht allein, sondern nur zusammen mit einer anderen (versicherten) Ursache bewirkt hat, als auch dann, wenn das Schadenereignis zwar auf einer versicherten G...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Antennenanlagen, Markisen

Rz. 34 Ob Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen, zu denen Parabolantennen [62] und sinngemäß auch die innerhalb des Gebäudes installierten Verteiler von Kabelanschlüssen gezählt werden müssen, zu dem versicherten Hausrat oder zu den nach A 9 VHB 2022 unversicherten Gebäudebestandteilen gehören, konnte zweifelhaft sein. A 8.3.3 VHB 2022 hat sie deshalb unabhängig von den Eigent...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Versicherungsort"

Rz. 142 Im Gegensatz zu anderen Versicherungssystemen, in denen es (beispielsweise in der Schweiz) gleichgültig ist, wo sich Hausrat befindet und eine Reisegepäckversicherung deshalb weitgehend überflüssig ist, beschränkt sich der Versicherungsschutz nach den VHB grundsätzlich auf den Versicherungsort (A 10.1 VHB 2022). Außerhalb des Versicherungsortes besteht nur eingeschrä...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Unterschiede in den Bedingungsfassungen der VHB

Rz. 5 Die einzelnen Fassungen der VHB unterscheiden sich nicht nur redaktionell. Während die Hausratversicherung bis einschließlich den VHB 74 die Risikenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Vorläufige Deckung

Rz. 17 Wird in der Hausratversicherung vorläufige Deckung (vgl. dazu nunmehr §§ 49 ff. VVG) zugesagt, d.h. das Einstehen für Versicherungsfälle, die sich in der Zeit zwischen Antrag und dem Inkrafttreten der Hauptversicherung ereignen, ergeben sich Streitfragen in der Regel nur dann, wenn sich der Versicherer auf den Wegfall oder die Beendigung des vorläufigen Versicherungss...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) In das Gebäude eingefügte Sachen

Rz. 32 In das Gebäude eingefügte Sachen sind in der Regel Gebäudebestandteile und wären deshalb an sich unversichert. Da ein Mieter aber keine Wohngebäudeversicherung abschließen kann, wird der Versicherungsschutz in der Hausratversicherung durch A 8.3.1 VHB 2022 auf derartige in das Gebäude eingefügte Sachen unter der Voraussetzung erweitert, dassmehr

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§ 3 Hausratversicherung / bb) Einzelheiten

Rz. 77 Während noch in § 9 Nr. 2 VHB 92 bzw. der entsprechenden Regelung in § 4 Nr. 5 und 6 VHB 2000 Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind, sowie Kurzschluss und Überspannungsschäden, soweit sie nicht Folge eines Brandes oder einer Explosion sind, von der Deckung in der Hausratversicherung ausgeschlossen waren, findet sich in A 3.3 VHB 2022 eine eigenständ...mehr