Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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§ 3 Hausratversicherung / II. Bedingungsfassung der VHB

Rz. 3 Versicherungsbedingungen wie die für die Hausratversicherung maßgeblichen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) mussten und müssen dem jeweils geltenden Recht (und weitgehend auch) dem Stand der Rechtsprechung entsprechen. Die VHB haben deshalb immer wieder erhebliche Veränderungen erfahren. Die heutigen Fassungen gehen auf die noch aufsichtsamtlich genehmig...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Schadensermittlungskosten (§ 85 VVG)

Rz. 49 Die Kosten der Schadensermittlung sind in A 13.1 VHB 2022 nicht aufgeführt. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Kosten in der Hausratversicherung nicht zu ersetzen wären. Würde A 13.1 VHB 2022 als abschließende Aufzählung der (mit-)versicherten Kosten verstanden, stünde die Regelung in Widerspruch zu dem gesetzlichen Leitbild in § 85 VVG. D...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Anbaumöbel und Einbauküchen (A 8.3.2 VHB 2022)

Rz. 33 In der Hausratversicherung besteht seit je her die Schwierigkeit, zwischen versichertem Hausrat und nicht versicherten Gebäudebestandteilen zu unterscheiden. Insbesondere Möbel, die auf die Wohnung zugeschnitten und ein- oder angebaut waren, hatten großes Streitpotential. Die Regelung in A 8.3.2 VHB 2022 stellt klar, dass serienmäßig produzierte Möbel oder Küchen als ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Eigentumsverhältnisse

Rz. 46 Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, da nach A 8.4 VHB 2022 fremdes Eigentum mitversichert ist; die Hausratversicherung ist insoweit Versicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. VVG). Wenn sich also Hausrat eines Dritten in der Wohnung des Versicherungsnehmers befindet und dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dient, besteht Versicherun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / II. Spezifisch

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungswert und Kosten

Rz. 48 Der Ersatz versicherter Kosten ergänzt und vervollständigt den bedarfsgerechten Versicherungsschutz des Hausrats. In der Hausratversicherung wird nicht die durch ein versichertes Ereignis zerstörte, beschädigte oder abhanden gekommene Sachsubstanz ersetzt, sondern deren Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer gleicht die Kosten aus, die am Vermögen des Versicherten du...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Relevanz der unterschiedlichen Fassungen der VHB für die juristische Praxis

Rz. 6 Bei Einführung der VHB 84 haben sich die Versicherer durch eine geschäftsplanmäßige Erklärung[5] gegenüber dem BAV verpflichtet, künftigen Verträgen nur noch das neue Bedingungswerk zugrunde zu legen. Aus diesem Grunde sind Hausratversicherungen, die auf den VHB 74 oder früheren Fassungen beruhen, weitgehend ausgelaufen. Eine gleichlautende Verpflichtung haben die Vers...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Versicherungsfall, Einbezug der VHB in den Vertrag

Rz. 8 Die Beschreibung des versicherten Risikos in der Hausratversicherung ist komplex. Versichert sind nicht einzelne Sachen, sondern der Hausrat als Sachinbegriff. Versicherungsfall ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhandenkommen von Hausrat oder ihm bedingungsgemäß gleichgestellter Gegenstände, sofern dies während der (materiellen) Versicherungsdauer, durch e...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Versicherte Folgekosten

Rz. 51 Ausdrücklich mitversichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten der Aufräumung, Bewegungs- und Schutzkosten, Hotelkosten, Transport- und Lagerkosten, Schloßänderungs- und Bewachungskosten, bestimmte Reparaturkosten, Kosten für provisorische Maßnahmen, Kosten für Wasser-, Gas und Stromverlust, Rückreisekosten, Schäden an Tiefkühlgut wegen Strom...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / bb) Rücktritt

Rz. 180 Der Rücktritt setzt voraus, dass die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben ist und dies auf schuldhaftem Handeln (nach dem VGG 2008 auf vorsätzlichem oder zumindest grob fahrlässigem Handeln) des Versicherungsnehmer beruht. Für die Übernahme der Gefahr erheblich sind solche Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / D. Muster: Klage gegen den Hausratversicherer

Rz. 278 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Klage gegen den Hausratversicherer An das Landgericht – Zivilkammer – Gerichtsstraße 10 99099 X-Stadt Klage des _________________________ wohnhaft _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________ gegen die Sachversicherung AG, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, g...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Versicherungswert (A 14.1 VHB 2022)

Rz. 226 Seit den VHB 92 unterscheiden die VHB nicht mehr zwischen dem Zeitwert und dem Wiederbeschaffungswert. Versicherungswert ist stattdessen bei Totalschaden, d.h. Verlust oder völliger Zerstörung eines versicherten Hausratgegenstandes, der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Güte und Beschaffenheit in neuwertigem Zustand (A 14.1.1 VHB 2022). Die Hausratversicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Unterversicherung (A 17.4 VHB 2022)

Rz. 237 Definition Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert der gesamten versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ist. Obergrenze der Entschädigung ist die Versicherungssumme, erhöht in der Hausratversicherung bei entsprechender Vereinbarung um den Vorsorgebetrag. Nur der Versicherungsnehmer, der die versich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / VI. Obliegenheiten, Sicherheitsvorschriften

Rz. 174 Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht nur bei Anbahnung des Versicherungsverhältnisses, sondern auch bei Gefahrerhöhung während der Vertragslaufzeit und im Schadenfalle. 1. Anzeigepflichten bei Vertragsschluss (B 3.1 VHB 2022) Rz. 175 B 3.1.1 VHB 2022 ist an § 19 VVG angepasst.[192] a) Vorvertragliche Anzeigepflicht Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht die...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Prämienänderung unabhängig vom Preisindex

Rz. 265 Ein derzeit gängiger Maßstab ist die Anpassung an die Schadensentwicklung aller Hausratversicherer im Zeitpunkt der Prämienerhöhung für einen gleichartigen Vertrag. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Prämienänderung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen (§ 40 VVG).mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion (A § 2 VHB 2010)

a) Brand Rz. 65 Definition Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (A 3.1 VHB 2022). Die Definition entspricht vollständig derjenigen in der Feuer- und Gebäudeversicherung (§ 1 Nr. 2 AFB bzw. § 3 Nr. 1 VGB). Sie ist unvollkommen, da der zentrale Begriff "Feuer" nicht näher ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Anpassung von Prämie und Versicherungsschutz (A 15 VHB 2022)

Rz. 263 Hinweis Der Versicherungswert des Hausrats verändert sich mit den Verbraucherpreisen (Neuwertversicherung). Deshalb kann A 15 VHB 2022 die Anpassung der Versicherungssumme und der Prämie vorsehen. Nach welchen Maßstäben dies geschieht, ist unternehmensindividuell unterschiedlich (bitte konkreten Vertrag prüfen). a) Preisindexklausel Rz. 264 Ein möglicher Maßstab sind A...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Einbruchdiebstahl, Raub (A 4.1 VHB 2022)

a) Einbruchdiebstahl Rz. 80 Definition Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Diebmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Obliegenheiten im Versicherungsfall (B 3.3.2 VHB 2022)

Rz. 203 Bei Eintritt und während des Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer eine Vielzahl von Obliegenheiten zu beachten. Sie betreffen a) Schadenanzeige Rz. 204 Die Schadenanzeige gegenüber dem Vers...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / E. Versicherungsbedingungen zur Hausratsversicherung

Rz. 279 Die folgenden Musterbedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie im Download zu diesem Werk:mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Deckungserweiterung für Hausrat in Gemeinschaftsräumen

Rz. 151 Der generelle Ausschluss von Hausrat, der sich in Gemeinschaftsräumen befindet, wäre mit der Intention der VHB, dem privaten Haushalt bedarfsgerechte Deckung zu gewähren, angesichts der tatsächlichen Wohnverhältnisse unvereinbar. Deshalb erstreckt A 10.1.3 VHB 2022 den Deckungsschutz auf Hausrat in gemeinschaftlich genutzten Räumen. Die Räume müssen verschließbar sein.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

aa) Mögliche Rechtsfolgen Rz. 178 Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 a.F. VVG zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt und wurde darüber hinaus gegebenenfalls nach § 21 VVG leistungsfrei. Sofern und sobald das VVG 2008 auf den konkreten Versicherungsvertrag Anwendung findet (vgl. hierzu Rdn...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Anzeigepflichten bei Vertragsschluss (B 3.1 VHB 2022)

Rz. 175 B 3.1.1 VHB 2022 ist an § 19 VVG angepasst.[192] a) Vorvertragliche Anzeigepflicht Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient dazu, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages Kenntnis der Risikoverhältnisse zu verschaffen und ihm damit die Entscheidung zu ermöglichen, ob und zu welchen Bedingungen er den Versicherungsantrag annimmt. Nach B 3.1.1 VHB 2022 hat der ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Entschädigungsgrenzen

Rz. 173 Auch in der Außenversicherung gelten die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Spezifische Risikoausschlüsse: Sengschäden, Schäden durch Erdbeben und an Verbrennungskraftmaschinen sowie Schaltelementen (A § 2 Nr. 6 VHB 2010)

aa) Grundsätzliches Rz. 76 Die Risikoausschlüsse in der Hausratversicherung bestehen grundsätzlich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind derartige Schäden deshalb sowohl, wenn die ausgeschlossene Ursache den Schaden nicht allein, sondern nur zusammen mit einer anderen (versicherten) Ursache bewirkt hat, als auch dann, wenn das Schadenereignis zwar auf e...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / IV. Generell nicht versicherte Schäden (B 4.12 VHB 2022)

Rz. 129 Die Ausschlüsse gelten für alle versicherten Gefahren gleichermaßen und bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. 1. Subjektive Risikoausschlüsse (B 4.12 VHB 2022) Rz. 130 B 4.12.1 VHB 2022 entspricht § 81 VVG. Ausgeschlossen wird die Deckung für Schäden, die auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Spezifische Risikoausschlüsse (A 4.5 VHB 2022)

Rz. 97 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen verübt wurden.mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Deckungserweiterungen (A 8.3 VHB 2022)

Rz. 31 A 8.3 VHB 2022 enthält eine Aufzählung von Gegenständen, die bereits nach der Definition zum Hausrat gehören bzw. zumindest gehören könnten. Die Aufzählung dient dazu, insoweit, d.h. in Bezug auf diese Gegenstände, versicherten Hausrat von unversicherten Sachen (A 9 VHB 2022) abzugrenzen. a) In das Gebäude eingefügte Sachen Rz. 32 In das Gebäude eingefügte Sachen sind i...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / I. Versicherte Sachen (A 7 VHB 2022)

Rz. 19 Nach den VHB 92 war nicht nur der typische private Hausrat versichert. Versicherungsschutz bestand auch – der Intention folgend, dem privaten Haushalt in einem einheitlichen Versicherungsvertrag die benötigte Deckung zu gewähren – für bestimmte in das Gebäude eingefügte Sachen, Sport-, Garten- und medizinische Hilfsgeräte und Arbeitsmittel. In den VHB 2022 ist dieser ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Prämienzahlung, Zahlungsverzug (B §§ 2 und 4 VHB 2010)

a) Erstprämie Rz. 253 Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B 1.3.1 VHB 2022 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicheru...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / f) Kleintiere (A § 6 Nr. 2 c ii VHB 2010)

Rz. 38 Tiere sind im allgemeinen Sprachgebrauch keine Sachen. Kleintiere werden aber durch A 8.3.8 VHB 2022 dem Hausrat zugerechnet. Es muss sich um Tiere handeln, die sowohl regelmäßig als auch artgerecht in Wohnungen gehalten werden. Damit gehören z.B. Hamster zum Hausrat, auch wenn sie in der Aufzählung (Fische, Katzen, Vögel) nicht erwähnt sind. Exoten (z.B. Schlangen) s...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung (§ 20 VHB 92)

Rz. 241 Die Entschädigungsgrenzen in der Außenversicherung und für bestimmte Wertsachen sollen das Risiko des Versicherers einschränken. Seine Risiko- und Prämienkalkulation beruht darauf, dass er in der Außenversicherung und bei Wertsachen höchstens mit der vereinbarten oder der festgelegten Summe haftet. Rz. 242 Schließt ein Versicherungsnehmer für seinen Hausrat statt eine...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 5. Vandalismus (A 4.3 VHB 2022)

Rz. 98 Definition Vandalismus ist die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Gegenständen nach einem Einbruch, ohne dass damit eine Wegnahme oder Sicherung der Beute bezweckt wird. Typischer Fall ist, dass der Täter nach dem Einbruch aus Zerstörungswut oder sonstigen Motiven Kleidungsstücke zerfetzt, Polstermöbel bis auf das Polstermaterial aufschlitzt, an...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Brand

Rz. 65 Definition Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (A 3.1 VHB 2022). Die Definition entspricht vollständig derjenigen in der Feuer- und Gebäudeversicherung (§ 1 Nr. 2 AFB bzw. § 3 Nr. 1 VGB). Sie ist unvollkommen, da der zentrale Begriff "Feuer" nicht näher bestimmt...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Voraussetzungen, Dauer

Rz. 164 "Vorübergehend außerhalb der Wohnung" befinden sich versicherte Gegenstände, die nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person in den Versicherungsort erstmals verbracht oder dorthin wieder zurückgebracht werden sollen. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer von Anfang an eine dauernde Entfernung einer Sache, so ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Hausrat (A 8.1 VHB 2010)

Rz. 20 Definition Hausrat sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat (unter besonderen Voraussetzungen und mit bestimmten Entschädigungsgrenzen). Privater Haushalt ist der private Lebensbereich.[34] Die Begriffsbestimmung ist umfassend. Es kommt nach der...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Spezifische Risikoausschlüsse (A § 4 Nr. 3 VHB 2010)

Rz. 111 Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Sie beziehen sich – anders als in den VHB 2000 auf die Risiken Leitungswasser und Rohrbruch.[133] Rz. 112 Ausgeschlossen sind Schäden durch Plansch- oder Reinigungswasser. Die Regelung ist einschränkend dahin zu verstehen, dass nur Schäden durch den Gebrauch von Wasser zum Planschen oder Reinigen ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Begriff "Wohnung"

Rz. 144 Was unter der Wohnung des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, wurde in früheren Fassungen der VHB nur unvollkommen durch den Verweis auf den Versicherungsvertrag und dadurch festgelegt, dass bestimmte Örtlichkeiten "auch" zur Wohnung gehören und damit dem Versicherungsschutz unterfallen sollen. Eine eigentliche Beschreibung war dies nicht. Der Begriff wurde vielme...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Nebengebäude, Garagen

Rz. 152 Nach A 10.1.2 und 4 VHB 2022 wird der Versicherungsschutz auf Hausrat erstreckt, der sich in Nebengebäuden desselben Grundstücks sowie Garagen in der Nähe des Versicherungsortes befindet. Was unter einem Nebengebäude zu verstehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassung; Versicherungsort sind danach Geräteschuppen, Tierställe sowie Gewächs- und Gartenhäuser u.Ä., sowe...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Deckungsschutz während des Wohnungswechsels

Rz. 160 Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz sowohl in der bisherigen als auch der neuen Wohnung, in der bisherigen aber längstens für zwei Monate vom Umzugsbeginn an. Nach Beendigung des Wohnungswechsels bzw. Ablaufs dieses Zeitraumes besteht dort allenfalls noch (beschränkter) Außenversicherungsschutz nach A 12 VHB 2022. Rz. 161 Umzug ist der Transport v...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 5. Umfang des Ersatzes von versicherten Kosten

Rz. 60 Ersetzt werden in allen Fällen nur tatsächlich entstandene Kosten, keine fiktiven. Übernimmt der Versicherungsnehmer selbst eine Tätigkeit, deren Kosten nach den VHB erstattet werden, so ist ein Anspruch gegen den Versicherer nicht unproblematisch. Bis zu einem gewissen Grad sind persönliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers unentgeltlich zu erwarten.[77] Dazu gehö...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / aa) Mögliche Rechtsfolgen

Rz. 178 Bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht war der Versicherer unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 a.F. VVG zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt und wurde darüber hinaus gegebenenfalls nach § 21 VVG leistungsfrei. Sofern und sobald das VVG 2008 auf den konkreten Versicherungsvertrag Anwendung findet (vgl. hierzu Rdn 4 ff.), besteht ein unei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / cc) Ursächlichkeit

Rz. 187 Trotz sachlich gerechtfertigtem und fristgerecht erklärtem Rücktritt bleibt die Leistungspflicht des Versicherers bestehen, wenn der nicht oder nicht zutreffend angezeigte Gefahrumstand für Eintritt und Höhe des Schadens nicht ursächlich war (§ 21 VVG). Den Beweis mangelnder Kausalität hat der Versicherungsnehmer zu führen.[201]mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Tod des Versicherungsnehmers (B 2.1.5 VHB 2022)

Rz. 271 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B 2.1.5 VHB 2022 für einen bestimmten Zeitraum fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Gefahrabhängige Einschränkungen

Rz. 169 Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nach A 12.6 VHB 2022 nur, wenn sich die versicherten Sachen im Schadenszeitpunkt in Gebäuden (vgl. Rdn 83) befinden. Zelte und deren Inhalt sowie Sachen im Freien sind gegen die genannten Risiken nicht versichert. Dasselbe gilt für Sachen in Wohnwagen und Kraftfahrzeugen, sofern sich diese im Schadenzeitpun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Explosion, Implosion

Rz. 74 Definition Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Rz. 75 Schäden durch Überdruck in Flüssigkeiten waren in den VHB 92 ebenso wenig versichert wie Schäden infolge Unterdrucks, z.B. Implosion einer Fernsehbildröhre. Im Gegensatz dazu sind versicherte Sachen, die durch Implosion beschädigt ode...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Folgenlose Verstöße

Rz. 196 Bei unerheblichen Gefahrerhöhungen kommen weder Kündigung noch Leistungsfreiheit in Betracht (§ 27 VVG; B 3.2.1.3 VHB 2022). Gemeint sind Gefahrveränderungen, die von ihrem Gefahrpotential oder von ihrer Dauer her belanglos sind,[213] z.B. kurzfristige Reparaturarbeiten, bei denen ein Viertel der Dachhaut entfernt wurde.[214] Umstände, nach denen der Versicherer bei ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / VII. Wegfall der Entschädigungspflicht bei arglistiger Täuschung (B 4.12.2 VHB 2022)

Rz. 217 Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. B 4.12.2 VHB 2022 enthält keine Obliegenheit, sondern einen Verwirkungsgrund, der sich auf § 242 BGB zurückführen lässt.[231] 1. Definition, Grundsätze Rz. 218 Definition Arg...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Insbesondere: Stehlgutliste

Rz. 207 Bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus oder Raub ist nach B 3.2.2.2 b VHB 2022 unverzügliche Anzeige gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle vorgeschrieben und dieser eine Stehlgutliste zu übergeben (B 3.2.2.2 c VHB 2022). Zwar besteht keine generelle Hinweis- und Belehrungspflicht des Versicherers, wenn aber nach telefonischer Schadensmeldung bei dem Versicherer w...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Durch Rettungsmaßnahmen verursachte Heilungskosten Dritter (§ 83 VVG)

Rz. 50 Sowohl nach B 3.3.2.1 VHB 2022 als auch kraft Gesetzes (§ 82 VVG) hat jeder Versicherungsnehmer im Schadenfalle nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Greift ein Dritter als Nothelfer in das Geschehen ein und erleidet bei den Rettungsmaßnahmen einen Sach- oder Körperschaden, was insbesondere bei Wohnungsbränden vorkommt, hat der Dritt...mehr