Fachbeiträge & Kommentare zu Hausratversicherung

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§ 3 Hausratversicherung / b) Spezifische Risikoausschlüsse (A 6.5 VHB 2022)

Rz. 127 Die Risikoausschlüsse bestehen ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen. Ausgeschlossen sind nach A 6.5 VHB 2022 Hausratschäden durch Sturmflut, Lawinen und Schneedruck sowie Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Öffnungen wie Fenster und Türen, es sei denn (vom Versicherungsnehmer zu beweisende Rückausnahme), die Öffnu...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Sachverständigenverfahren (A 19 VHB 2022)

Rz. 244 Bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung sieht A 19 VHB 2022 ein Sachverständigenverfahren vor. Es wird aufgrund Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer oder auf dessen einseitigen Antrag hin eingeleitet. Seine Ausgestaltung entspricht im wesentlichen A 18 VGB 2022, A.2.6 AKB 2015 bzw. § 10 AFB 2010. Die Möglichkeit des Sachverständigenve...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Dem Beruf dienende Arbeitsgeräte und Einrichtungen

Rz. 37 A 8.3.7 VHB 2022 erweitert den Versicherungsschutz auf Arbeitsgeräte, Einrichtungen, Handelswaren und Musterkollektionen, die ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen; bei gemischter Nutzung handelt es sich ohnehin um versicherten Hausrat (vgl. Rdn 21). Grund für die Deckungserw...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Beweislast

Rz. 224 In B 4.12.2 Abs. 2 VHB 2022 wird der Beweis als erbracht definiert, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuchs ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Es mögen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen.[241] Das strafrechtliche Verfahren bis zum Urteil möglicherweise mit Beweisaufnahme dürfte dem Versicherer den Beweis in jede...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Prämie als Gegenleistung für Übernahme des Versicherungsschutzes

Rz. 251 Die Prämie stellt die Gegenleistung für die Übernahme des Versicherungsschutzes dar. Die Zahlung der Versicherungsprämie ist deshalb Hauptpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag. Für die Rechtzeitigkeit der Prämienzahlung kommt es nicht auf den Eingang bei dem Versicherer an, sondern darauf, dass der Versicherungsnehmer die Zahlung rechtzeitig b...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Prämie nach Zahlungsverzug

Rz. 262 Zum Prämienschicksal bei Zahlungsverzug vgl. § 39 VVG. Schiebt der Versicherer die Kündigung wegen Prämienzahlungsverzugs mit einer Folgeprämie ungebührlich hinaus, kann er nach Treu und Glauben den Anspruch auf die Prämie für die Folgeperiode verlieren;[270] das ist jedoch nicht bereits dann der Fall, wenn der Versicherer seine Kündigung nicht schon mit einer qualif...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / e) Untermietverhältnisse, Wohngemeinschaften

Rz. 153 Bei Untermietverhältnissen und Wohngemeinschaften von Personen, die sich eine Großwohnung teilen, fragt sich, ob zwangsläufig gemeinsam genutzte Räume wie Küche und Flur oder die Wohnungseingangstür zu der jeweiligen Wohnung gehören. Man wird dies mit der neueren Rechtsprechung wohl bejahen müssen. Die Problematik ist aber weitgehend dadurch entschärft, dass in den V...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall

Rz. 270 Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Vertragsverhältnis unabhängig von dessen vereinbarter Laufzeit nach B 2.2.1 VHB 2022 kündigen. Das Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall ist für alle Sachversicherungen typisch und entspricht § 92 VVG. Die Kündigung muss nicht begründet werden und setzt ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs

Rz. 64 Für Schäden durch Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, ist A 3.6 VHB 2022 konstitutiv. Im Gegensatz zu § 3 VHB 84, wo der Begriff "Flugkörper" gebraucht wurde, wird durch Verwendung des Begriffs "Luftfahrzeug" und den Verzicht auf das Wort "bemannt" die Haftung für derartige Schäden nicht unerheblich erweitert, weil nach der Legal...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Beginn und Ende der Haftung, Vertragsdauer (B 2 VHB 2022)

Rz. 267 Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein/-antrag bezeichneten Zeitpunkt (B 1.1 VHB 2022). Für Schäden, die nach Antragstellung, aber vor Zahlung der Erstprämie eintreten, besteht nach der erweiterten Einlöseklausel Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherungsnehmer ist bei Antragstellung bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetr...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Verjährung

Rz. 272 Für Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Gemeint ist eine eindeutige und abschließende Erklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs.[277] Es kann sich um eine ablehnende ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Preisindexklausel

Rz. 264 Ein möglicher Maßstab sind Anpassungen entsprechend der Veränderung des amtlichen Preisindex zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Die daraus resultierenden Erhöhungen oder Verminderungen der Versicherungssumme und der Prämie sind dem Versicherungsnehmer bekannt zu geben. Dies ist sachgerecht. Zudem hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Anpassung binnen ein...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Rettungsmaßnahmen, Weisungen

Rz. 209 Die Kosten von Rettungsmaßnahmen, zu denen der Versicherungsnehmer nach B 3.3.2.1 VHB 2022 verpflichtet ist, fallen dem Versicherer zur Last. Die Klausel entspricht § 82 VVG. Der Versicherungsnehmer ist danach verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisungen des Versicher...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Unkündbarkeit während der Vertragsdauer

Rz. 269 Für die vereinbarte Vertragsdauer ist der Versicherungsvertrag – von den Kündigungsmöglichkeiten wegen Prämienerhöhung oder Obliegenheitsverletzung abgesehen – unkündbar. Eine danach unwirksame Kündigung muss der Versicherer zwar unverzüglich zurückweisen. Dies folgt aus dem das gesamte Versicherungsrecht beherrschenden Vertrauensgrundsatz. Die unwirksame Kündigung w...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Repräsentant

Rz. 136 Außer für eigenes Verschulden hat der Versicherungsnehmer für ein entsprechend relevantes Verschulden seines Repräsentanten einzustehen. Der noch in den VHB 84 unternommene Versuch, den Kreis der Repräsentanten auf mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen zu erweitern (§ 9 Nr. 1a VHB 84) und aus dem Versicherungsschutz gegen Einbruchdie...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Sicherheitsvorschriften (A 3.3.1.1 VHB 2022)

Rz. 198 Die Sicherheitsvorschriften beinhalten gefahrmindernde Obliegenheiten. Sie fordern von dem Versicherungsnehmer ein Verhalten, das einer versicherten Gefahr entgegenwirkt. Rz. 199 Allgemein sind gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dies sind VDE-Normen, Regeln für den Betrieb von Gasgeräten, polizeiliche Vorschriften über die Lagerung leich...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Rollstühle, Rasenmäher, Sportgeräte

Rz. 36 Nach A 8.3.4 VHB 2022 sind motorbetriebene Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge mitversichert, jedoch nur, soweit diese Geräte nicht versicherungspflichtig sind. Grund für die Einschränkung ist der Ausschluss einer Mehrfachversicherung, sofern auf gesetzlicher Grundlage eine gesonderte Versicherungspflicht besteht. Mitversichert sind nach A 8.3.5 ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 2. Ausnahmen

Rz. 222 Unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers nach der endgültigen Versagung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer führen auch im Fall einer versuchten arglistigen Täuschung nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers; der rechtliche Grund für vor Eintritt des Verwirkungstatbestandes erbrachte Leistungen auf bestehende Verbindlichkeiten entfällt durch die sp...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Grundsätzliches

Rz. 225 In welcher Höhe der Versicherer bedingungsgemäß nach einem Schadenfall Entschädigung zu leisten hat, ist in A 17 VHB 2022 geregelt. Die Höhe der von dem Versicherer zu leistenden Entschädigung ist danach keineswegs immer mit dem Betrag des tatsächlich eingetretenen Schadens identisch. Die Entschädigungsberechnung wird von den Faktorenmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Zahlung der Entschädigung (A 20 VHB 2022)

Rz. 245 Sobald die Leistungspflicht des Versicherers nach Grund und Höhe feststeht, hat die Zahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. § 14 VVG , wonach dem Versicherer eine angemessene Zeitspanne für die zur Feststellung des Versicherungsfalles und der Höhe der zur Leistungspflicht erforderlichen Erhebungen zur Verfügung steht, bleibt unberührt. Die Zahlung de...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Folgeprämie

Rz. 259 Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzel...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 6. Vom Mieter außen am Gebäude angebrachte Sachen

Rz. 121 A § 5 Nr. 3 b VGB 2010, A 7.6.2 VGB 2022 spricht ausdrücklich von Sachen, die der Mieter "in" das Gebäude eingebracht sind. Damit werden außen am Gebäude angebrachte Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schon nach § 1 Nr. 4 VGB 88 wurden diejenigen Gegenstände vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen, die der Mieter außen am Gebäud...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Vorvertragliche Anzeigepflicht

Rz. 176 Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient dazu, dem Versicherer vor Abschluss des Vertrages Kenntnis der Risikoverhältnisse zu verschaffen und ihm damit die Entscheidung zu ermöglichen, ob und zu welchen Bedingungen er den Versicherungsantrag annimmt. Nach B 3.1.1 VHB 2022 hat der Versicherungsnehmer alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Antragsfragen sind ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Begriff "Gefahrerhöhung"

Rz. 188 Definition Gefahrerhöhung ist die nachträgliche Änderung der bei Vertragsabschluss tatsächlich vorhandenen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht.[202] Rz. 189 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die Veränderungen der Gefahrenlage dem Versicherer vernünftigerweise Anlass bieten, die Versicherung auf...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Schadenanzeige

Rz. 204 Die Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer hat unverzüglich zu erfolgen (B 3.3.2.2 VHB 2022). Sie soll diesen nicht nur von dem Schadenfall in Kenntnis setzen, sondern ihm auch Gelegenheit geben, geeignete Maßnahmen zur Schadenfeststellung sowie zur Schadenminderung zu ergreifen. Die Bemessung der Frist zur Anzeige des Versicherungsfalls hängt von den Umständen, in...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Rz. 131 Der völlige oder zumindest quotale Ausschluss von Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, umfasst sowohl positives Tun als auch Unterlassen, letzteres allerdings nur, wenn eine Pflicht zum Handeln bestand. Diese kann sich aus dem Versicherungsvertrag selbst ergeben, aber auch daraus resultieren, dass der Versicherungsnehmer ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / d) Rechtsfolge: Leistungsfreiheit

Rz. 211 Bei einem Verstoß gegen die Obliegenheiten im Versicherungsfall gilt § 28 VVG, der in B 3.3.3 VHB 2022 umgesetzt ist. Rz. 212 Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Leistungsanspruch unberührt. Liegt grobe Fahrlässigkeit vor, erfolgt eine Quotierung nach dem Grad des groben Verschuldens. Erforderlich ist aber, dass die Verletzung Einfluss auf die Feststellung des Ver...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Raub

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§ 3 Hausratversicherung / a) Leitungswasserschaden

Rz. 103 Definition Leitungswasser ist Wasser, das ausmehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Subjektive Risikoausschlüsse (B 4.12 VHB 2022)

Rz. 130 B 4.12.1 VHB 2022 entspricht § 81 VVG. Ausgeschlossen wird die Deckung für Schäden, die auf Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten beruhen. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. "Zu kürzen" bedeutet dabei nicht, dass zumindest eine gering...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 1. Definition, Grundsätze

Rz. 218 Definition Arglistige Täuschung ist das bewusste und willentliche Einwirken auf den Entscheidungswillen des Versicherers durch Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Grund und Höhe der Leistungsverpflichtung. Rz. 219 Die arglistige Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung bzw. Verschleierung wahrer Tatsachen begangen werden. Der...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Erstprämie

Rz. 253 Die Erstprämie war bei Aushändigung des Versicherungsscheins (§ 15 Nr. 1 VHB 92) bzw. sofort nach Abschluss des Vertrages (§ 15 Nr. 2 VHB 2000) zu zahlen. Abweichend davon bestimmt B 1.3.1 VHB 2022 in Anpassung an das VVG, dass die erste oder einmalige Prämie unabhängig vom Bestehen eines Widerrufsrechtes unverzüglich nach dem Zeitpunkt des im Versicherungsschein ver...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Wiederherbeigeschaffte Sachen (A 24 VHB 2022)

Rz. 248 Gelangt eine abhandengekommene Sache wieder in den Besitz des Versicherungsnehmers, führt dies nicht nachträglich zum Wegfall des Versicherungsfalls. Selbstverständliche Voraussetzung ist, dass die Sache tatsächlich abhandengekommen war. Es bleibt auch der Anspruch des Versicherungsnehmers grundsätzlich bestehen, den A 24 VHB 2022 modifiziert. Nach A 24.1 VHB 2022 sin...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Blitzschlag

Rz. 71 Definition Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Die Regelung hat vor allem für sog. "kalte" Blitze Bedeutung. Entsteht durch Blitzeinschlag ein Brand, unterfällt dieser bereits als Brandschaden dem Versicherungsschutz. Rz. 72 Versichert sind nicht Schäden durch Blitzeinwirkung jeglicher Art, sondern nur durch Blitzschlag, d.h. durch eine...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / b) Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Anzeigepflicht

Rz. 191 B 3.2.2.2 VHB 2022 verlangt, dass eine Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen ist. Während die vorvertraglichen Anzeigepflichten dem Versicherer Kenntnis über das ihm angediente Risiko verschaffen sollen, bezwecken die Vorschriften über die Gefahrerhöhung, dem Versicherer die Prüfung zu ermöglichen, ob er bei Änderung der Gefahrenlage zu s...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Sturm- und Hagelschaden

Rz. 117 Definition Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Rz. 118 Die Windstärke wird nach der Beaufort-Skala bestimmt. Windstärke 8 ist danach ein stürmischer Wind, der Zweige von Bäumen bricht und das Gehen im Freien erheblich erschwert (Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h, A 6.1.1 VHB 2022). Die Regelung beinhaltet eine echte Leistun...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Entschädigungsgrenzen für Wertsachen, Bargeld (B § 13 VHB 2010)

Rz. 233 Was unter Wertsachen zu verstehen ist, wird in A 18.1 VHB 2022 abschließend aufgezählt. Eine ausdehnende Auslegung ist wegen des Ausnahmecharakters der Regelung nicht möglich. Zu den Wertsachen gehören auch Pelze, handgeknüpfte Teppiche, bestimmte Werke der bildenden Kunst und Antiquitäten. Ob der Katalog in Grenzfällen einschränkend ausgelegt werden kann, etwa bei ei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / a) Einbruchdiebstahl

Rz. 80 Definition Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Diebmehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Neuwert

Rz. 275 Neuwert ist der Wiederbeschaffungsaufwand für Sachen gleicher Art und Güte am Tag des Schadens, allerdings ohne Berücksichtigung des Unterschiedes "alt für neu". Die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende "Neuwertspitze" kann gem. § 93 VVG davon abhängig gemacht werden, ob die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung "gesichert" ist. Aber auch diese Klausel is...mehr

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§ 6 Einbruchdiebstahl- und ... / A. Einleitung

Rz. 1 Eine der ältesten Sparten der Sachversicherung ist die 1895 eingeführte Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung. Anders als beispielsweise die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel bietet die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung keinen Schutz gegen Elementargefahren, sondern gegen gezieltes menschliches Verhalten. Die von den anderen Sparten der Sachversich...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Rechtsprechung

Rz. 221 In der Valorenversicherung (§ 5 Abs. 1 AVBSP) heißt es, dass "Versicherungsschutz besteht", solange die versicherten Sachen bestimmungsgemäß getragen oder sicher verwahrt werden. Trotz der Formulierung "Versicherungsschutz besteht" handelt es sich insoweit um verhüllte Obliegenheiten.[268] Aus der Haftpflichtversicherung: Nach § 4 Abs. 2 S. 3 AHB a.F. muss der Versich...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / b) Innere Unruhen, böswillige Beschädigungen, Streik, Aussperrung

Rz. 101 Um die Risiken der inneren Unruhen, böswilligen Beschädigungen, Streik und Aussperrung für den Versicherer kalkulierbar zu machen, enthalten die §§ 4 bis 9 EGB 87/§ 2 ECB 2010 Vorschriften zur näheren Bestimmung der Risiken. Eine Ausnahme von der Deckung besteht, wenn öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche bestehen. Dem Versicherer steht ein gesondertes Kündig...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VI. Rechtsprechung

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 5. Vom Mieter eingebaute Sachen

Rz. 119 Gemäß A § 5 Nr. 3 b VGB 2010, A 7.6.1 ff. VGB 2022 (§ 1 Nr. 4 VGB 88) werden sämtliche in das Gebäude eingefügten Sachen, die vom Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen wurden und für die er die Gefahr trägt, vom Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung ausgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich der Versicherungsschutz in der Wohngeb...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / A. Einleitung

Rz. 1 Die Feuerversicherung ist der älteste Versicherungszweig in Deutschland.[1] Sie gehört zu den Sach- bzw. Sachschadensversicherungen. In der Sachversicherung ist Versicherungsfall ein Ereignis, das zum Abhandenkommen, zur Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Sache führt. Die Feuerversicherung gewährt dem Versicherungsnehmer Schutz vor der Zerstörung, der Beschä...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / Y. Versicherungsprozess

Rz. 327 Lehnt der Versicherer seine Eintrittspflicht endgültig ab oder befindet er sich in Verzug, ist es wenig hilfreich und keineswegs beschleunigend, den Erlass eines Mahnbescheides zu beantragen. Ein Mahnbescheid ist nur dann sinnvoll, wenn erwartet werden kann, dass der Schuldner keinen Widerspruch einlegt. Versicherer legen erfahrungsgemäß gegen einen Mahnbescheid imme...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / a) Vereinbarung

Rz. 28 Die AVB werden Bestandteil des Versicherungsvertrages in der bei Vertragsschluss vereinbarten und zugrunde gelegten Fassung. Rz. 29 Beispiel In der Hausratversicherung sind die VHB mehrfach geändert worden, so dass als AVB in Betracht kommen: VHB 1942, VHB 1966, VHB 1974, VHB 1984, VHB 1992, VHB 2000, VHB 2008, VHB 2010, VHB 2022. Rz. 30 Vom früheren Bundesaufsichtsamt ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Unterversicherung (§ 75 VVG)

Rz. 145 In der Praxis bedeutsamer ist die Unterversicherung, die insbesondere in der Hausratversicherung leicht eintreten kann. Die meisten Verträge sehen daher zwischenzeitlich eine automatische Anpassungsklausel vor. Grundsätzlich ist es Sache des VN, den Wert der versicherten Sache anzugeben und für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Wenn der Versicherer oder sei...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / 4. Grundstücksbestandteile

Rz. 117 Als Grundstücksbestandteile (A § 5 Nr. 2 d VGB 2010, A 7.2 VGB 2022) gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. Sie sind nach A § 5 Nr. 1 VGB 2010, A 6.3 VGB 2022 nur versichert, wenn sie ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. Gesondert versicherbar sind nach A § 5 Nr. 4 b VGB 2010, A 7.7 VGB 2022:mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 6. Eingefügte Sachen

Rz. 131 Ein Sonderproblem begründen so genannte eingefügte Sachen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um sanitäre Anlagen und Leitungswasser führende Installationen mit deren Zu- und Ableitungsrohren, die ein Mieter auf seine Kosten in die gemietete Sache einbringt oder einfügt und für die der Mieter die Gefahr trägt. Derartige Sachen fallen unter den Versicherungsschutz...mehr