Fachbeiträge & Kommentare zu IDW

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Obwohl auch das vereinfachte Ertragswertverfahren grundsätzlich auf eine Kapitalisierung der zukünftig nachhaltig erzielbaren Erträge abzielt,[1] wird für deren Prognose nicht etwa – wie beim Ertragswertverfahren nach IDW S 1[2] – auf Planungsrechnungen zurückgegriffen, sondern auf die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Ergebnisse. Auf diese Weise trägt der Ges...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schätzung anhand anderer anerkannter Methoden

Rz. 42 Die am Ertrag orientierte Bewertung ist jedoch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht für die Bewertung jedes Unternehmens geeignet. Soweit in bestimmten Fällen bzw. Branchen am Markt andere gebräuchliche Bewertungsmethoden zur Preisbildung angewandt werden, hat das Steuerrecht dies zu respektieren.[139] In diesen Fällen orientiert sich die Bestimmung des gemeinen Wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Bewertung aus der Perspektive eines gedachten Erwerbers

Rz. 44 Gem. § 11 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. BewG ist nicht etwa, wie man vermuten könnte, ein objektiv völlig unparteiisch ermittelter Unternehmenswert das Ziel der Bewertung, sondern der Wert, der sich unter Anwendung derjenigen Methode ergibt, die auch ein gedachter Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Diese Regelung, die unzweifelhaft zugunsten des St...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Grenzen der Anwendung von § 203 BewG

Rz. 9 Eine von diesen Vorgaben abweichende Bestimmung des anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors ist im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens nicht vorgesehen. Vielmehr ist der Kapitalisierungsfaktor starr und zwingend vorgegeben. Rz. 10 Dies (insb. die Vorgabe, den für Deutschland maßgeblichen Basiszinssatz zu verwenden) gilt nicht nur im Rahmen der Bewertung inländi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift beruht auf der Annahme, der Erwerber orientiere sich nicht am Ertrag, sondern an der Substanz eines Unternehmens. Der Substanzwert[1] ergibt sich als Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Er ist die Summe der Ausgaben, die beim Aufbau eines identischen Unternehmens ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Gemäß § 200 Abs. 1 BewG ergibt sich der Ertragswert (auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) grundsätzlich aus der Multiplikation des zukünftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (i.S.d. §§ 201 und 202 BewG) mit dem Kapitalisierungsfaktor (gem. § 203 BewG). Das Produkt dieser Rechenoperation bildet jedoch nur den Ertragswert des sog. betriebsnotwendigen Ve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. GmbH

Rz. 87 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich aus nach § 18 GmbHG. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften (Abs. 4)

Rz. 16 § 157 Abs. 4 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[38] eingeführt. Zuvor ergab sich die Bewertung zum Stichtag der Zuwendung aus § 11 ErbStG. Für nicht an der Börse notierte Anteile an Kapitalgesellschaften kommt das Stuttgarter Verfahren nur noch für Erwerbe bis zum 31.12.2008 zur Anwendung (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG i.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006[39]). Für spät...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kapitalgesellschaften/GmbH

Rz. 69 Anteile an einer GmbH sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei vererblich und gehen im Erbfall auf den Erben über. Liegt eine Erbengemeinschaft vor, so üben die Mitberechtigten die Rechte und Pflichten an dem GmbH-Gesellschaftsanteil gemeinschaftlich nach § 18 GmbHG aus. Durch vertragliche Regelungen lassen sich abweichende Rechtsfolgen vereinbaren. So kann im Gesellschaftsve...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Abfindungsbeschränkungen

Rz. 439 § 13a Abs. 9 ErbStG fordert eine Beschränkung von Abfindungsansprüchen auf einen Betrag unter dem gemeinen Wert des Anteils des Abzufindenden. Der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG sollte zwar im Regelfall (mehr oder weniger) dem Verkehrswert entsprechen. Im Zweifel ist aber allein der gemeine Wert maßgeblich. Vor diesem Hintergrund wäre es – allein unter erbschaftsteuerl...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 2 Einflussfaktoren für die Neufassung des IDW PS 980 im Jahr 2022

Naturgemäß haben sich in elf Jahren mit einer mehr als dynamischen Entwicklung und zahlreichen einschneidenden Ereignissen im Bereich Compliance die Rahmenbedingungen und damit die Anforderungen an CMS elementar verändert. Dazu tragen unterschiedliche Faktoren bei, die sich gegenseitig beeinflussen: So treten im Wirtschaftsgeschehen immer wieder Compliance-Skandale auf, die z...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 1 Einführung: Der neue Compliance-Prüfungsstandard IDW PS 980

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) definiert Compliance als eine auf der Geschäftsleitungsebene liegende Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und unternehmensinterner Richtlinien. Die unternehmensinterne Struktur zur Gewährleistung dieser Regelkonformität wird Compliance Management System, abgekürzt CMS, genannt. In der Fassung des DCGK von ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022

Zusammenfassung Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Prüfungsstandard (PS) 980 die in Deutschland führende Norm für die Prüfung und damit, mittelbar, auch für die Ausgestaltung von Compliance Management Systemen (CMS) gesetzt und herausgegeben. Diese Norm wird aktuell neu aufgelegt ("IDW PS 980 n. F."). Anforderungen an ein CMS sind gesetzlich nicht normiert. ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 11 Verschärfung der Prüfungsanforderungen durch den IDW PS 980 n. F.

Eine Reihe von Verschärfungen im PS 980 n. F. betrifft scheinbar "nur" die Prüfer und deren Vorgehen. Die Ausgestaltung eines CMS orientiert sich aber am PS 980, weil damit insbesondere Prüfungsreife und, als mögliche Folgewirkung, eine möglichst gute rechtliche Verteidigungsposition geschaffen wird. Somit haben die Prüfungsverschärfungen auch Auswirkungen auf die im PS 980 ...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 9 Gestiegene organisatorische Anforderungen durch den IDW PS 980 n. F.

Bemerkenswert ist die neu aufgenommene Unabhängigkeit des Compliance-Verantwortlichen: "Merkmale einer Compliance-Organisation sind u. a.: […] der Compliance-Funktion […] zugeordnete Mitarbeiter haben die notwendige Unabhängigkeit, Kompetenz und organisatorische Stellung, um ihre Rollen und Verantwortlichkeiten wirksam wahrzunehmen. Dazu gehört auch die Möglichkeit zur unmit...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 10 Gestiegene Anforderungen an die CMS-Dokumentation durch den IDW PS 980 n. F.

Die Neufassung des PS 980 präzisiert die Anforderungen an die Compliance-Organisation wesentlich. Sie ergänzt bereits die Beschreibungen der Grundelemente um die Forderung, Verantwortungsbereiche und Rollen eindeutig abzugrenzen, zu kommunizieren und zu dokumentieren. Auch die wesentlichen Regelungen zur Aufbau- und Ablauforganisation des Compliance-Managements sind verbindl...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 12 Fazit zur Neufassung des IDW PS 980

Über 10 Jahre nach der Erstausgabe 2011 unterzog das IDW seinen Prüfungsstandard für CMS mit Nummer 980 einer Generalüberholung mit Verschärfungen, Erweiterungen und Konkretisierungen. Die Neufassung erreicht gleich mehrere Ziele: Zum einen verteidigt und verbessert sie die Vormachtstellung des PS 980 in Deutschland gegenüber den wesentlich oberflächlicheren und unkonkretere...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / Zusammenfassung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit dem Prüfungsstandard (PS) 980 die in Deutschland führende Norm für die Prüfung und damit, mittelbar, auch für die Ausgestaltung von Compliance Management Systemen (CMS) gesetzt und herausgegeben. Diese Norm wird aktuell neu aufgelegt ("IDW PS 980 n. F."). Anforderungen an ein CMS sind gesetzlich nicht normiert. Einer berufsstä...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 3 Grundelemente eines CMS

Die mit der ersten Fassung aufgesetzte Grundstruktur eines CMS in Form der bekannten sieben Grundelemente bleibt als Kernelement erhalten. Sie wird allerdings in den Formulierungen erheblich präzisiert: Compliance-Kultur: Konkretisierung der Art und Weise, "wie das Management die zentralen Unternehmenswerte und die weiteren Grundelemente in der Organisation verankert",[1] zusä...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 5 Risikofaktor "unzureichende Compliance-Kultur"

Der erste Satz in der Formulierung des ersten Grundelements "Compliance-Kultur" im IDW PS 980 lautet nicht zufällig unverändert: "Die Compliance-Kultur stellt die Grundlage für die Angemessenheit und Wirksamkeit des CMS dar." Dass der Umgang der gesetzlichen Vertreter mit erkannten Compliance-Verstößen und die tatsächliche Bewältigung von Compliance-Risiken dem hohen Anspruc...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 7 Verhältnis zu benachbarten GRC-Systemen

Allgemeiner regulatorischer Rahmen: Zusammenhang zwischen Compliance-Management-System, Risikomanagementsystem und Internem Kontrollsystem (GRC-Systemen) Naturgemäß stellt sich für die konkrete Aufbau- und der Ablauforganisation der GRC-Funktionen die Frage nach einer übergreifenden Ordnung, nach einer Hierarchisierung im Sinne eines "Big Picture". In der Praxis steht diese Ü...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 8 Gestiegene Anforderungen an Compliance-Risikomanagement und Compliance-Programm

Wie bereits dargestellt, wird der Zusammenhang zwischen Compliance Management und Risikomanagement in der neuen Fassung des PS 980 wesentlich stärker betont. Auch wenn das Management der Compliance-Risiken schon bisher eine Voraussetzung für ein wirksames CMS war, bedeutet die Hervorhebung einen Wandel in der Perspektive: Das CMS gilt nun ausdrücklich als eigener Baustein in...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 6 Risikofaktor "veraltetes CMS"

Im Tagesgeschäft des Compliance-Betriebs fehlt oftmals die Muße für eine "Generalüberholung" des mittlerweile vielleicht über mehrere Jahre und womöglich unbemerkt "angestaubten" CMS. So sehr die Forderung nach "Überwachung und Verbesserung" aus den Grundelementen von Compliance-Verantwortlichen akzeptiert werden mag, so wenig wird sie mitunter tatsächlich gelebt. Die Neuauf...mehr

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IDW PS 980: Neufassung 2022 / 4 Gestiegene Haftungsrisiken bei Verzicht auf ein Compliance Management System

Die mittlerweile erheblich gestiegenen Haftungsrisiken gesetzlicher Vertreter beim Verzicht auf ein CMS werden umfassend gewürdigt. Die Einleitung des Standards verweist ausdrücklich auf die Legalitätspflicht des Vorstands und die daraus folgende Gesamtverantwortung des Vorstands für die Einrichtung eines funktionierenden CMS aus § 91 Abs. 2, 3 AktG sowie der Empfehlung D.3....mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.1 Keine Bewertungsanpassungen zum Stichtag 31.12.2021

Da zum Stichtag 31.12.2021 zwar bereits ein russischer Aufmarsch an der ukrainischen Grenze zu beobachten war, aber lediglich von Manövern gesprochen wurde, besteht nach HGB keine Möglichkeit, die später ggf. offenbar werdenden ökonomischen Folgen bereits in den Stichtagswerten als wertaufhellende Ereignisse einzustufen – dies trifft auch für die eher seltenen Fälle für Bila...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.1 Anlagevermögen

Außerplanmäßige Abschreibungen sind nur möglich, wenn der Vermögensgegenstand des Anlagevermögens voraussichtlich dauerhaft im Wert gemindert ist (dies würde nach IAS 36 der vorgeschaltete Indikatortest abfangen). Bei Finanzanlagevermögen besteht diesbezüglich ein Wahlrecht. Die Dauerhaftigkeit der Wertminderung wird im HGB nicht konkretisiert. In den Grundsätzen ordnungsmäß...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.1 Fortführungsprämisse

Unter Verweis auf § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB werden zusätzliche Angaben im Anhang zur Begründung der weiteren Anwendung der Fortführungsprämisse nur in Zweifelsfällen, d.h. bei wesentlicher Unsicherheit bezüglich Ereignissen und Gegebenheiten, gefordert (vgl. IDW RS HFA 17 i.V.m. IDW PS 270 n.F., Tz. 9). Andernfalls ist davon auszugehen, dass der Jahresabschluss ein den tatsäch...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.7 Auswirkung auf die Zwischenberichterstattung

In einem gesonderten Schreiben vom 18.7.2022 hat das IDW auch speziell auf die Auswirkungen des Kriegs Russlands in der Ukraine auf (Halbjahres-)Finanzberichte zum 30.6.2022 hingewiesen. Die zum Stichtag bestehenden Unsicherheiten sind nach Auffassung des IDW insb. im Rahmen von Szenariobetrachtungen angemessen abzubilden. Dabei ist auch z.B. dem Szenario eines möglichen rus...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 1.2 Berichterstattung im Anhang als Ereignis nach dem Abschlussstichtag

Wertbegründende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag von besonderer Bedeutung sind, soweit sie zwischen dem Stichtag und der Aufstellung (in besonderen Fällen sogar bis zur Feststellung) des Jahresabschlusses eingetreten sind, als Angabepflicht für mindestens mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 285 Nr. 33 HGB zu behandeln und in einen Nachtragsbericht darzustellen. Dabei ...mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.4.5 Rückstellungen

Beachtet werden sollte aus der Sicht des IDW im Falle eingegangener Haftungsverhältnisse und der Nichtpassivierung einer Rückstellung, da die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme als nicht so hoch eingeschätzt wird, eine Angabe der Gründe für die diese Einschätzung (§ 285 Nr. 27 HGB; (Fachlicher Hinweis, 4. Update, S. 26).mehr

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Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.3.1 Ansatz

Rückstellungen sind künftige Ausgaben, die abgelaufene Geschäftsjahre betreffen, aber der Höhe nach – ausnahmsweise auch dem Grunde nach (z.B. Garantierückstellung) – am Bilanzstichtag nicht sicher bekannt sind. Sie ergänzen die Verbindlichkeiten, die genau bestimmbare Schulden darstellen. Mit einer Inanspruchnahme der Rückstellungen muss zu rechnen sein, was mit einer ca. 5...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / 2.2.5 Währungsumrechung

Das IDW weist darauf hin, dass der Krieg gegen die Ukraine und die Einführung von Sanktionen und Beschränkungen gegen Russland und Belarus zu einer erheblichen Volatilität des Wechselkurses des ukrainischen Hrywnja, des Rubels und des belarussischen Rubels geführt hat. Nach DRS 25 werden nichtmonetäre Vermögensgegenstände und Fremdwährungsverbindlichkeiten im Erstverbuchungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auswirkungen des Ukraine-Kr... / Zusammenfassung

Überblick Der Angriff Russlands auf die Ukraine hat auch Auswirkungen auf deutsche Unternehmen. Das IDW hat bereits im März 2022 einen fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf die Rechnungslegung und deren Prüfung" veröffentlicht und inzwischen 4 Updates dazu herausgegeben. Der fachliche Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und dere...mehr

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Eigenkapital / 2 Eigenkapital bei Personengesellschaften

Zur Rechnungslegung bei Personengesellschaften ist anzumerken, dass es sich bei Zweifelsfragen lohnt, auf den Rechnungslegungsstandard des IDW HFA 7 zurückzugreifen. Dieser betrifft die handelsrechtliche Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften. Der Standard ist zwar nicht verpflichtend, gibt aber einen guten Überblick zu vielen relevanten Fragen. Auch zum Eigenkapi...mehr

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Eigenkapital / 4 Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften & Co.

Nach § 264a HGB sind Personengesellschaften ohne eine natürliche Person als vollhaftenden Gesellschafter am Bilanzstichtag Kapitalgesellschaften in weiten Bereichen der Rechnungslegung gleichgestellt. Sie müssen insbesondere ihren Jahresabschluss um einen Anhang ergänzen, sind verpflichtet einen Lagebericht aufzustellen, sofern sie nach den Kriterien des § 267 HGB mittelgroß...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Eigenkapital / 2.1 Gesamthandsbilanz

Für den Ausweis des Eigenkapitals bei Personengesellschaften ist vor allem die Rechtsform der Gesellschaft sowie der Umfang der Haftung der einzelnen Gesellschafter maßgeblich. Haften alle Gesellschafter in vollem Umfang, wie dies bei einer GbR und OHG der Fall ist, wird das Eigenkapital als variables Kapitalkonto – getrennt für jeden Gesellschafter – geführt.[1] Eine Aufglie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Squeeze-Out im Aktienrecht: Zur Bestellung von Sachverständigen im Spruchverfahren

Zusammenfassung Die gerichtliche Festlegung der angemessenen Abfindung nach einem aktienrechtlichen Squeeze-Out erfolgt im Spruchverfahren. Grundlage der Bewertung ist die bereits im Squeeze-Out-Verfahren zwingende Prüfung durch einen unabhängigen Gutachter. Ein weiterer gerichtlich zu bestellender Sachverständiger ist nur dann hinzuzuziehen, wenn nach dem früheren Bewertung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Segmentberichterstattung / 1.2.1 Identifizierung von Segmenten

DRS 28.8 definiert ein operatives Segment als Teil eines Konzerns, der geschäftliche Tätigkeiten entfaltet, die potenziell oder tatsächlich zu externen bzw. intersegmentären Umsatzerlösen oder vergleichbaren Erträgen führen, für welchen eigenständige Finanzinformationen vorliegen und der regelmäßig von der Konzernleitung zum Zwecke der Konzernsteuerung wirtschaftlich beurteilt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bewertungseinheit / 2.3 Wirksamkeit (Effektivität) der Sicherungsbeziehung

Die Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) einer Sicherungsbeziehung bezieht sich gemäß IDW RS HFA 35, Tz. 6, darauf, in welchem Maße das abgesicherte Risiko des Grundgeschäfts durch das Sicherungsinstrument kompensiert wird. Unwirksamkeit entsteht gemäß IDW RS HFA 35, Tz. 48, wenn sich die gegenläufigen Wert- und Zahlungsstromentwicklungen innerhalb der Sicherungsbezieh...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bewertungseinheit / Zusammenfassung

Begriff Nach § 254 Satz 1 HGB ist eine Bewertungseinheit die für handelsbilanzielle Zwecke vorgenommene Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen (Grundgeschäfte) mit derivativen oder originären Finanzinstrumenten (Sicherungsinstrumente) zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen ode...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bewertungseinheit / 3.1 Einfrierungsmethode

Bei der Einfrierungsmethode werden die Wertänderungen bzw. die Änderungen der Zahlungsströme von Grund- und Sicherungsgeschäft gar nicht gebucht, soweit sie auf den effektiven (wirksamen) Teil der Bewertungseinheit entfallen. Eine bilanzielle Erfassung erfolgt mithin nur für den ineffektiven (unwirksamen) Teil der Bewertungseinheit und für Risiken, die nicht abgesichert wurd...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Rückstellung, Jubiläumsrück... / 4.1 Bilanzierung dem Grunde nach als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeit

In § 249 HGB ist abschließend bestimmt, für welche Zwecke eine Rückstellung zu bilden ist. Bei Vorliegen der Tatbestände des § 249 HGB muss nach Handelsrecht zum nächsten Bilanzstichtag eine Rückstellung gebildet werden. Es besteht kein Wahlrecht. Eine wesentliche Rückstellungskategorie sind die Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (bzw. Verbindlichkeitsrückstellung...mehr