Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Verzicht auf und Anordnung der Überwachung

Rn 5 Der Verzicht auf die Planüberwachung tritt im Hinblick auf den Wortlaut des § 260 Abs. 1 ohne weiteres immer dann ein, wenn im Insolvenzplan keine Regelung zur Überwachung getroffen wird. Soll eine Planüberwachung erfolgen, muss diese im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegt werden. Dies kann beispielsweise wie folgt formuliert werden: Hinweis "Die Überwachung d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1.1 (Vorläufige) Fortführung des Geschäftsbetriebs

Rn 38 Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB sind die einzelnen Vermögensgegenstände und Schuldpositionen solange mit dem Fortführungswert zu bewerten, wie nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten gegen eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Hiervon ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil Insolvenzgründe eingetreten sind und das Insolvenzverfahren eröffnet wor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4 Neuerwerb als Teil der Masse

Rn 109 Im Gegensatz zu § 1 KO wird gem. § 35 Abs. 1 Var. 2 auch der Neuerwerb, d. h. dasjenige Vermögen, welches während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworben wird, zur Insolvenzmasse gerechnet. Dabei kann die Abgrenzung zwischen dem in die Masse fallenden Neuerwerb und dem Erwerb im Anschluss an das Insolvenzverfahren schwierig sein. Dieses Probl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens

Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht statt. Auch im Ausland befindliches Vermögen des Insolvenzschuldners ist gemäß dem Universalitätsprinzip Teil der Insolvenzmasse.[289] Allerdings richtet sich die Massezugehörigkeit (wie z. B. Pfändungsfreiheit) nach der Rechtsordnung der belegenen Sache.[290] Zur Möglichkeit der Insolvenzanfec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Inventur, Bestandsverzeichnis

Rn 30 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und sodann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Inventur vorzunehmen, mit der er alle dem kaufmännischen Unternehmen des Schuldners zugehörigen Gegenstände – was eher wirtschaftlich als rechtlich zu verstehen ist – zu erfassen und zu bewerten hat (§ 240 HGB). ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1.2 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Rn 41 Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt worden oder ist hiervon im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung mit hinreichender Sicherheit und in naher Zukunft auszugehen, muss die Eröffnungsbilanz unter Zugrundelegung von Zerschlagungswerten erstellt werden; ggfl. muss auch – unter den Voraussetzungen von § 247 Abs. 2 HGB – das Anlage- in das Umlaufvermögen umgegliedert werden, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2In Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. (2) 1Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. 2Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung o...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.2 Körperschaftsteuer

Rn 77 Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgt bei Einstellung des Geschäftsbetriebs eine einheitliche Liquidationsbesteuerung. Für die Ermittlung des Gewinns wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätszeitraum (höchstens aber drei Jahre) zugrunde gelegt, so dass nicht für jedes Wirtschaftsjahr einzelne Erklärungen abzugeben sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei der Ermittlu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.8 Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Rn 58 Die bereits bei Insolvenzeröffnung vorhandenen Geschäftsunterlagen des Schuldners hat der Insolvenzverwalter in Besitz zu nehmen (§§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 148). Diese und während des Verfahrens geschaffene Geschäftsunterlagen sind innerhalb bestimmter Fristen aufzubewahren (§ 257 HGB). Diese – langlaufenden – Aufbewahrungspflichten treffen den Insolvenzverwalter indes nur w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.1 Einkommensteuer

Rn 74 Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, 56 EStDV. Die Übermittlung der Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit) an die Finanzbehörden hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. An der Veranlagung kann der Schuldner trotz seiner derzeitigen wirts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1. Allgemeines

Rn 16 Der Verwalter hat unter Beachtung der einschlägigen Grundsätze auf den Stichtag der Verfahrenseröffnung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, während des Verfahrens Handelsbücher zu führen, Inventuren durchzuführen und periodisch Jahresabschlüsse (Abschlussbilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch Erläuterungsanhang und Lagebericht) aufzustellen und diese ggf. prüfe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.4 Neues Geschäftsjahr (Abs. 2)

Rn 12 Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 beginnt mit der Verfahrenseröffnung – zwingend[19] – ein neues Geschäftsjahr. Dementsprechend entsteht für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens i. d. R. ein sog. Rumpfgeschäftsjahr, zu dessen Abschluss der Schuldner selbst eine Inventur durchzuführen und einen Jahresabschluss zu erstellen hat (§§ 240 Abs. 2 Satz 1, 242 Abs. 1 Satz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.7 Sonstiges

Rn 93 Gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegebene Angebote bzw. die Möglichkeit der Annahme eines solchen Angebots gehören zur Insolvenzmasse, so dass der Verwalter einen aus einem solchen Vertrag resultierenden Überschuss zur Masse ziehen kann.[206] Rn 94 Schmerzensgeldansprüche gehören im Hinblick auf die geänderte Fassung des § 847 BGB zur Insolvenzmasse,[207] nachdem dies...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.5 Schuldbefreiungsansprüche

Rn 77 Schuldbefreiungsansprüche unterfallen eigentlich dem Abtretungsverbot des § 399 BGB, solange sie nicht an den Gläubiger der Forderung (sog. Drittgläubiger) abgetreten werden.[178] Gleichwohl gehören diese Befreiungsansprüche zur Masse.[179] Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wandelt sich der Freihalteanspruch des Schuldners in einen Zahlungsanspruch um.[180] Der Bef...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.3 Schlussrechnungslegung

Rn 49 Der Insolvenzverwalter hat letztlich bei Beendigung des Verfahrens durch Aufhebung (§§ 200, 258) oder Einstellung (§§ 207 ff.) – soweit der Geschäftsbetrieb des Schuldners zu diesem Zeitpunkt noch fortgeführt wird – eine handelsrechtliche Schlussrechnung aufzustellen; das ergibt sich wiederum aus § 155 Abs. 2.[91] Die Schlussrechnungslegung dient dem Zweck, den wirtsch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.2 Hintergrund der Regelung

Rn 149 Mit der gesetzlichen Neuregelung beabsichtigte der Gesetzgeber, Konfliktpotential zwischen dem selbstständig tätigen Schuldner sowie dem Insolvenzverwalter zu entschärfen sowie die Masse vor Masseverbindlichkeiten, die eng mit der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners verbunden sind, zu schützen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der Neufassung von § 35...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.6 Rechtsfolgen der Freigabe

Rn 159 Die Freigabe des Vermögens aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners bedeutet neben einer Enthaftung der Masse für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten auch die Zuordnung der erwirtschafteten Vermögenswerte an den Schuldner. Sie wirkt ex nunc, d. h. nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung oder die Kenntniserlangung des Verwalters zurück.[349] Auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Pflichten in Bezug auf die bisherige Buchführung und Rechnungslegung

Rn 66 Wie auch in Bezug auf die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten gilt, dass die steuerrechtlichen Pflichten erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und zu erfüllen sind. Namentlich hat der Insolvenzverwalter nicht auch solche steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, die sich auf abgeschlossene Veranlagungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1.3 Verlängerung der Vorlagefrist (Abs. 2)

Rn 45 Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 2 kann der Insolvenzverwalter die Frist für die Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses um die Zeit bis zum Prüfungstermin verlängern. Das soll den Insolvenzverwalter in der Eröffnungsphase des Verfahrens entlasten; in der ersten Zeit nach Eröffnung des Verfahrens haben die Pflichten zur internen Rechnungslegung (Erstellung eines Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Normzweck

Rn 1 Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Überwachung der Vorgaben des Insolvenzplans möglich sein soll. Die Überwachung ist sowohl für die Gläubiger als auch für den Schuldner ein Instrument zur Sicherung des Plans. Allerdings wird die Aufhebung des Verfahrens von einer solchen Kontrolle vollständig getrennt. Die Überwachung ändert nichts an der Aufhebung des Verfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Exkurs: Internationale Bezüge der Insolvenz

Rn 136 Ein Insolvenzverfahren kann unter verschiedensten Aspekten internationale Bezüge aufweisen.[287] Von grenzüberschreitenden Insolvenzen wird gesprochen, wenn der Insolvenzschuldner Vermögen oder Gläubiger in mehreren Staaten hat.[288] 7.1 Auslandswirkungen eines inländischen Verfahrens Rn 137 Eine Beschränkung auf den räumlichen Geltungsbereich der InsO findet nicht stat...mehr

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zfs 09/2017, Wirksamkeit vo... / Sachverhalt

Die Kl., die gewerbsmäßig Kunststofffenster und -türen herstellt, macht gegen die Bekl. Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Mit Versicherungsvertrag v. 25.10.2011 schlossen die Parteien eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Kl. i.H.v. 20 % für den Zeitraum v. 1.1.2012 bis zum 31.12.2012. Diese Versicherung wurde von der Kl....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Besteuerungsverfahren und Insolvenzeröffnung

Rn 69 Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Steuern dürfen nicht mehr verbescheidet werden, dennoch erlassene Steuerbescheide sind nichtig (§ 125 AO). Die (Insolvenz-) Forderungen des Fiskus sind vielmehr in Form von Steuerberechnungen zur Tabelle anzumelden (§ 87).[122] Das gilt auch für die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wenn und soweit diese sich auf ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß die Erfüllung des Plans überwacht wird. (2) Im Falle des Absatzes 1 wird nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil gegen den Schuldner zustehen. (3) Wenn dies im gestaltenden Teil vorgesehen ist, erstreckt sich die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Fortführung des Unternehmens durch einen neuen Unternehmensträger

Rn 21 Solange der Schuldner sein Unternehmen selbst fortführt, hat der Insolvenzverwalter dessen Geschäftsführung zu überwachen. Ein Insolvenzplan kann auch vorsehen, dass die Gläubiger nach einer übertragenden Sanierung (vgl. § 217 Rn. 12) aus den Erträgen des Unternehmens befriedigt werden sollen. Dies ist eine, wenn auch in der Praxis selten genutzte Möglichkeit, mit eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3 Anwendungsbereich

Rn 10 Die interne Rechnungslegung ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erforderlich, wenn nach Insolvenzantragstellung durch das Gericht ein (starker oder schwacher) vorläufiger Verwalter bestellt worden ist (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 66). Diese Rechnungslegung kann – entsprechend dem Umfang des jeweiligen Verfahrens sowie Art und Umfa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1.1 Unternehmen und freiberufliche Praxis

Rn 13 Der Begriff Unternehmen ist in Bezug auf die Insolvenzmasse lediglich als Oberbegriff aller zum Betrieb gehörigen Vermögensgegenstände zu verstehen. Es handelt sich um eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, die nur einzeln nach den zivilrechtlichen Regeln im Wege einzelner Rechtsgeschäfte[30] einer Verwertung zugeführt werden können. Das "Unternehmen" als solches ist ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Insolvenzmasse – Begriff und Rechtsnatur

Rn 3 Die Insolvenzmasse im Sinne der Insolvenzordnung umfasst gemäß § 35 Abs. 1 das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich des von ihm verwalteten Gesamtguts bei ehelicher Gütergemeinschaft (§ 37) und sonstiger insolvenzspezifischer Rechte,[9] soweit die Vermögensbestandteile nicht unpfändbar (§ 36) oder vom Insolvenzverwalter freigegeben[10] worden sind. Vermögen im...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.9 Sanktionen und Haftung bei Nichterfüllung

Rn 60 Dem Insolvenzverwalter obliegt im Hinblick auf den zur Insolvenzmasse gehörenden Geschäftsbetrieb ab Verfahrenseröffnung die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung. Die Aufstellung des Jahresabschlusses, dessen Feststellung, die Prüfung desselben sowie die Veröffentlichung und Bekanntmachung der Dokumente unterliegen zudem bestimmten Fristen. Kommt der Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Rechnungslegung

Rn 25 Kaufleute haben bei der Buchführung und Rechnungslegung die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu beachten; Gleiches gilt grundsätzlich auch für den Insolvenzverwalter.[49] Rn 26 Die Buchführung und der Jahresabschluss müssen deshalb verständlich sein (Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit). Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Kosten, Vergütung

Rn 94 Kosten für die Erfüllung der handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten entstehen, wenn entsprechende Geschäftsbesorgungen bei Dritten beauftragt werden. Da hierbei besondere Verwaltungsaufgaben erledigt werden, gehen die Kosten in der Regel als sonstige Masseverbindlichkeiten zu Lasten der Masse (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, § 4 Abs. 1 Satz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.2 fortlaufende Rechnungslegung während des Verfahrens

Rn 46 Zur Bilanz, die auch fortlaufend zum Ende eines jeden Liquidationsgeschäftsjahres zu erstellen ist, vgl. bereits eingangs Rn. 35. Aufzunehmen sind vor allem auch diejenigen Vermögenspositionen, die sich im Laufe der Abwicklung ergeben. Die Bilanz bildet zusammen mit der ebenfalls periodisch aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss. Mit dieser wer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1.4 Patente und Erfindungen

Rn 29 In die Insolvenzmasse fallen Erfindungen sowie angemeldete Patente,[69] die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PatG grundsätzlich übertragbar sind, soweit es nicht um den persönlichkeitsrechtlichen Teil geht.[70] Anders als bei Marken trägt das Europäische Patentamt keinen Insolvenzvermerk ein.[71] Ein noch nicht angemeldetes Patent stellt dann einen in die Masse fallenden Vermög...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Pflichten in Bezug auf die bisherige Buchführung und Rechnungslegung

Rn 21 Der Verwalter hat nur für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Bücher des Kaufmanns zu führen und Rechnung zu legen, wenn und soweit das kaufmännische Unternehmen zur Insolvenzmasse gehört. Diese Pflicht beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dementsprechend obliegt dem Verwalter – vorbehaltlich anderslautender Anordnungen durch das Insolvenzgericht, wobei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1.2 Firma

Rn 19 Die Firma (Name des Vollkaufmanns im Handelsverkehr, § 17 Abs. 1 HGB) unterliegt grundsätzlich der Insolvenzmasse,[45] obwohl sie nicht Gegenstand der Einzelzwangsvollstreckung ist.[46] Eine Verwertung kann im Hinblick auf § 23 HGB allerdings nur durch den Verkauf des Unternehmens samt seiner Bezeichnung erfolgen. Enthält die Firma den Namen einer Person, so kann aufgr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.5 Gesellschafterhaftung

Rn 90 Der Begriff der Insolvenzmasse wurde erweitert, indem die persönlichen Haftungsansprüche gegen Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (wie z. B. GbR, OHG, KG) oder KGaA nunmehr formell Massebestandteil sind. Diese können während des Insolvenzverfahrens nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (vgl. § 93 Rn. 3).[205] Dies gilt auch für...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Mitwirkungspflichten des Schuldners

Rn 92 Der Schuldner hat dem Verwalter die Geschäftsbücher und (Rechnungslegungs-) Unterlagen des Unternehmens herauszugeben (§ 36 Abs. 2 Nr. 1).[144] Nach § 97 ist er ganz generell zu Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, was besonders bei der Erstellung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses (Inventars) von praktischer Bedeutung ist. Zu Mitwirkungs- und Aus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2.7 Sonstige Forderungen

Rn 81 Höchstpersönliche Ansprüche, wie z. B. Pflichtteilsansprüche,[187] Ansprüche auf Rückgabe einer Schenkung, Erbersatzansprüche des nichtehelichen Kindes und Ansprüche eines Ehegatten auf Zugewinnausgleich, sind nach § 852 ZPO nur dann pfändbar und damit gemäß Teil der Insolvenzmasse, wenn sie durch Vertrag anerkannt[188] oder rechtshängig geworden sind. Hat der Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 (Fort-)Führung von Handelsbüchern

Rn 29 Hinsichtlich der zu führenden Handelsbücher ergeben sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Besonderheiten. Die (regelmäßig doppelte) Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Dementsprechend müssen s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Allgemeines

Rn 64 Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners – bezogen auf das insolvenzbefangene Unternehmen – dessen steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen, namentlich Bücher und Aufzeichnungen zu führen sowie Rechnung zu legen. Damit soll die Besteuerung auch während des Insolvenzverfahrens sichergestellt werden. Der Schuldner bleibt (alleiniges) Steuersubjekt und Steuerschul...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1 Regelungszweck von Abs. 2 und 3

Rn 148 Die mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung zum 01.07.2007 zusätzlich eingefügten Abs. 2 und 3 behandeln den Fall, dass der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit bereits ausgeübt hat oder demnächst beabsichtigt, selbstständig tätig zu werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Vermögenserwerb des Schuldners aus der selb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Ausstehende Einlagen

Rn 9 Forderungen einer Kapitalgesellschaft (zur persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft siehe Rn. 90) gegen ihre Gesellschafter wegen nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß[26] erfolgter Einzahlung des Kapitals sind Teil der Masse und ausschließlich vom bestellten Verwalter geltend zu machen. Gleiches gilt für etwaig übernommene Einlagev...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Steuererstattung

Rn 86 Steuererstattungsansprüche gehören zur Masse; ungeachtet des Umstandes, dass diese in vielen Fällen schon allein wegen der nach § 17 Abs. 2 UStG vorzunehmenden Vorsteuerberichtigung und der sich daraus für das Finanzamt ergebenden Aufrechnungsmöglichkeit wirtschaftlich keinen Wert haben. Bei der Erstattung von Grundsteuer ist zu beachten, dass der steuerpflichtige Schu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.7 Anzeigepflicht gegenüber dem Gericht

Rn 161 Die nach Abs. 2 Satz 2 durch den Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner erklärte Freigabe ist nach Abs. 3 Satz 1 dem Insolvenzgericht gegenüber anzuzeigen. Form- und Fristvorgaben bestehen für die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht nicht. Die Anzeige gegenüber dem Insolvenzgericht hat keine konstitutive Wirkung.[366] Vielmehr soll die Anzeige der Freigabe gege...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Überwachung durch den Insolvenzverwalter

Rn 8 Der Gesetzgeber hat für den Fall, dass im Plan zwar eine Kontrolle vorgesehen ist, aber keine Vereinbarungen über deren Durchführung im Einzelnen getroffen wurden, mit den §§ 261 bis 266 ein Regelüberwachungsmodell geschaffen. Rn 9 Nach den dortigen Regelungen bleibt der Insolvenzverwalter bis zur Aufhebung der Überwachung im Amt. Da damit neben seinen Rechten auch seine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.8 Unwirksamkeit der Freigabeerklärung

Rn 164 Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 kann durch Beschluss des Insolvenzgerichts nachträglich aufgehoben werden.[373] Das Insolvenzgericht wird dabei allerdings nur auf Antrag des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung tätig. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, ob der Antrag der Gläubigerorgane ausreichend begründet werden muss. Nach allgem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.5 Freigabe des Vermögens aus selbstständiger Tätigkeit

Rn 155 Der Insolvenzverwalter muss sich entscheiden, ob er das Vermögen, das der Schuldner aus seiner selbstständigen Tätigkeit erzielt, freigeben möchte, um damit auch die Masse vor einer möglichen Inanspruchnahme zu schützen. Eine Freigabe erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Schuldner. Die Freigabe erfasst keinen konkreten Gegenstand, wie die echte Freigabe, sondern eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.7 Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses

Rn 55 Nicht nur die Aufstellung, sondern auch die sich anschließende Feststellung der Jahresabschlüsse des insolvenzbefangenen Unternehmens (§§ 172 f. AktG, §§ 42 a, 46 Nr. 1 GmbHG), die ihrerseits notwendigerweise die Durchführung der Abschlussprüfung voraussetzt (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB) und mit der der aufgestellte Abschluss für zutreffend befunden und für verbindlich erk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.2 Freigabe

Rn 122 Unter dem Begriff der "Freigabe" werden verschiedene Handlungsmöglichkeiten des Verwalters im Umgang mit Gegenständen der Insolvenzmasse zusammengefasst. Für die Bestimmung der Masse relevant ist vor allem die echte Freigabe, die dazu führt, dass der Insolvenzschuldner die Verfügungsbefugnis über den freigegebenen Gegenstand zurückerhält. Dies erfolgt meist dann, wenn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zwangsvollstreckung

Rn 2 Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 210 gilt nur in der Zeit zwischen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit und der Einstellung des Verfahrens bzw. bis zur Rücknahme der Masseunzulänglichkeitsanzeige; zu den Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten nach der Einstellung des Verfahrens siehe § 215 Rn. 18 f. Rn 3 § 210 ergänzt die in §§ 208, 209 getroffenen Regelungen durch ein g...mehr