Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Die Bestellung des Treuhänders (§ 312 Abs. 1 a. F.)

Rn 10 Bereits in dem Beschluss, in dem das vereinfachte Verfahren eröffnet wird, wird anstelle des in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Insolvenzverwalters gemäß § 313 Abs. 1 Satz 2 ein Treuhänder bestimmt. § 27 Abs. 1 Satz 2 stellt deshalb auch fest, dass u. a. § 313 unberührt bleibt. Es wird auch klargestellt, dass die Bestellung zum Treuhänder nicht wie im Regelinsolvenzverfah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Immobilien

Rn 22 Immobilien sind ohne Einschränkung pfändbar (§ 864 ZPO) und daher Teil der Insolvenzmasse.[48] Miteigentum an Grundstücken ist als Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft[49] grundsätzlich außerhalb des Insolvenzverfahrens zu verwalten und auseinanderzusetzen (§ 84).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 10. Aufsatzliteratur

Rn 31 Büttner, Probleme bei der vorzeitigen Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserklärung vor Abschluss oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ZInsO 2010, 2276; Dietzel, Restschuldbefreiung zwölf Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens,, NZI 2013, VIA 2013, 76; Frind, Praxisprobleme des reformierten Privatinsolvenzverfahrens zur praktischen Umse...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines zur Unterbrechung; Überblick über §§ 85 bis 87

Rn 1 Grundsätzlich wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer an einem Rechtsstreit beteiligten Partei dieser Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO in seiner Neufassung durch Art. 18 Nr. 2 EGInsO unterbrochen, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Nach der Neufassung des § 240 ZPO tritt diese Unterbrechung nunmehr nach Satz 2 auch schon im Eröffnungsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Sofortige Beschwerde

Rn 18 Gegen den Festsetzungsbeschluss findet als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde statt, auf die die besonderen insolvenzrechtlichen Vorschriften der §§ 4 und 6 sowie die allgemeinen zivilprozessualen Regelungen in §§ 567 ff. ZPO Anwendung finden. Rn 19 Beschwerdeberechtigt sind nach Abs. 3 grundsätzlich der Verwalter, Schuldner und jeder Insolvenzgläubiger, d.h. auch di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Abgesonderte Befriedigung der übrigen Gemeinschaftsangehörigen (Abs. 1 Satz 2)

Rn 10 Der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 ermittelte Anteil des Insolvenzschuldners (s. o. Rn. 9) – und nur dieser Anteil – bildet den Gegenstand des in § 84 Abs. 1 Satz 2 genannten Absonderungsrechts. Dieses Vorrecht soll die Ansprüche der übrigen Gemeinschaftsangehörigen oder der Mitgesellschafter aus dem gemeinschaftlichen Rechtsverhältnis gegen die Konkurrenz von Insolvenzforder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.3 Geschäftsbücher

Rn 14 Geschäftsbücher sind in der Einzelzwangsvollstreckung nach § 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO nicht pfändbar. Die gesetzliche Abwägung zwischen Befriedigungsinteresse des Gläubigers und Schutzbedürfnis des Schuldners[30] ergibt für die Einzelzwangsvollstreckung, dass das Interesse des Gläubigers an der Verwertung der Geschäftsbücher geringer ist, als das Interesse des Schuldners ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.4 Vereinbarte Unpfändbarkeit

Rn 21 Schuldrechtliche Vereinbarungen über die Pfändbarkeit haben im Insolvenzverfahren keine Wirkung.[47]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Schlussrechnung bei Beendigung des Amtes (Abs. 1)

Rn 4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Rechnungslegungspflicht des Verwalters bei Beendigung seines Amtes. Somit ist klargestellt, dass nicht nur bei Verfahrensbeendigung Rechnung zu legen ist, sondern auch sonst in allen Fällen vorzeitiger Amtsbeendigung, z. B. infolge Abwahl (§ 57) oder Entlassung (§ 59) oder durch Geschäftsunfähigkeit oder Tod des Verwalters.[8]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift präzisiert und erweitert Grundsätze, die von Rechtsprechung und Literatur bereits zu § 100 KO für Auskunftspflichten in Insolvenzverfahren gegen juristische Personen und Gesellschaften entwickelt wurden.[1] § 101 enthält ein ein an den Bedürfnissen der Praxis orientiertes abgestuftes und verbessertes Regelungssystem zur Auskunfts- und Mitwirkungsverpflich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Ahrens, Veränderter Vollstreckungsschutz aus § 850i ZPO, ZInsO 2010, 2357; Bitter, Das neue Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – eine Zwischenbilanz, ZIP 2011, 149; Büchel, Das neue Pfändungsschutzkonto in der Insolvenz des Schuldners, ZInsO 2010, 20; du Carrois, Das P-Konto und seine Auswirkungen im Insolvenzverfahren, Insbüro 2009, 423; ders., Aktuelle Probleme beim P-Ko...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 21 Henssler, Die verfahrensrechtlichen Pflichten des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH und der GmbH & Co. KG, in: Kölner Schrift, 1. Aufl. 1997, S. 977 ff.; 2. Aufl. 2000, S. 1283 ff.; Uhlenbruck, Gesellschaftsrechtliche Aspekte des Insolvenzrechts, in: Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 1157 ff.; ders., Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 266 Berücksichtigung des Nachrangs

(1) Der Nachrang der Insolvenzgläubiger und der in § 265 bezeichneten Gläubiger wird nur in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt, das vor der Aufhebung der Überwachung eröffnet wird. (2) In diesem neuen Insolvenzverfahren gehen diese Gläubiger den übrigen nachrangigen Gläubigern im Range vor. Bisherige gesetzliche Regelungen: keine – § 313 RegE, § 302 RefEmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421; Frind, Treuhandkontenmodell: Zur Betriebsfortführung unnötig!, ZInsO 2003, 778; Hess/Weis, Die Stellung des Gläubigerausschusses in der Insolvenzordnung, InVo 1997, 1; Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZInsO 2007, 57; Hinzen/Förster, Die Pfändung in Massekonten, Rpfleger 2001, 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Forderungen und sonstige Rechte

Rn 15 Die Pfändbarkeit von Forderungen und sonstigen Rechten bestimmt sich nach §§ 828 - 863 ZPO. Im Folgenden werden nur die für das Insolvenzverfahren wesentlichen Pfändungsverbote dargestellt. 3.2.1 Arbeitseinkommen und gleichgestellte Einkünfte Rn 16 Die wichtigsten Pfändungsschutzvorschriften bei Forderungen und sonstigen Rechten betreffen das Arbeitseinkommen und gleichg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anwendungsbereich

Rn 2 Die erweiterte Vorschrift gilt also nicht nur für den Verwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, sondern nunmehr gemäß § 63 Abs. 3 direkt auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter und nicht mehr nur wie für alle vor dem 19.7.2013 beantragte Verfahren entsprechend über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1. Nach der Vergütungsverordnung kann dann auch noch zwischen den ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Bestimmung regelt für das nunmehr geltende Insolvenzrecht ausdrücklich die bisher lediglich aus § 82 KO bzw. entsprechenden insolvenzrechtlichen Bestimmungen abgeleitete persönliche Verantwortlichkeit des Verwalters für den Fall, dass von ihm begründete Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren mangels ausreichender Masse nicht mehr vollständig erfüllt werden können.[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Die Art und Weise der Bestandserfassung

Rn 15 Der Sache nach stellt das Verzeichnis der Massegegenstände ein Inventar i.S.v. § 240 Abs. 1 HGB (§§ 141 f. AO) dar, wenngleich mit der Besonderheit, dass lediglich Aktivwerte aufzunehmen und insolvenzrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (namentlich keine Möglichkeit der Befreiung kleinunternehmerisch tätiger Einzelkaufleute nach § 241a HGB, Aufnahme aller ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zusammenfassung von Masseverzeichnis und Gläubigerverzeichnis

Rn 5 Die Vermögensübersicht beruht auf dem Verzeichnis der Massegegenstände (§ 151) und dem Gläubigerverzeichnis (§ 152).[8] Mittels des Verzeichnisses der Massegegenstände werden alle zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände des schuldnerischen Vermögens erfasst, bewertet und dargestellt, durch das Gläubigerverzeichnis "die diesem Vermögen gegenüberstehenden Belastungen un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Arbeitsverträge

Rn 43 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 bestehen auch Dienstverträge und insbesondere Arbeitsverträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort und begründen daher Masseverbindlichkeiten.[92] Der Insolvenzverwalter kann auch hier die Erfüllung nicht ablehnen nach § 103 und damit das Entstehen von Masseverbindlichkeiten nicht verhindern. Der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung[1] (1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Satz 1)

Rn 11 War dem Schuldner der Miet- oder Pachtgegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits überlassen, hat nur der Insolvenzverwalter ein Sonderrecht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags aus Anlass des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch der Vermieter bzw. Verpächter. Rn 12 Ein Recht des Vermieters bzw. Verpächters zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs mit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 295 Abs. 1 geändert und neu gefasst.[3] § 295 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter au...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Regelungsbereich

Rn 1 Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unterliegen im Grundsatz der lex fori concursus, § 335. Aus Gründen des Verkehrschutzes enthält § 349 eine Sonderanknüpfung dahingehend, dass bei Verfügungen über Gegenstände, die im Inland im Grundbuch oder in einem anderen Register eingetragen sind, das inländische Recht zur Anwendung kommt. Die Ausnahme von der grundsätzlich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.3 Neuerwerb

Rn 13 Zur Insolvenzmasse gehören nicht nur diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörten, sondern auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen (§ 35). Auch diese Gegenstände sind alsbald durch den Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 292 geändert und neu gefasst.[3] § 292 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schriftliches Verfahren (§ 5 Abs. 2)

Rn 28 Die bislang nur für vereinfachte Insolvenzverfahren bestehende Möglichkeit der Anordnung, das Insolvenzverfahren insgesamt oder Teile hiervon schriftlich durchzuführen, besteht aufgrund des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens allgemein und auch für Regelinsolvenzverfahren. § 312 Abs. 2 a. F. wurde gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO [27] in § 5 Abs. 2 verlagert...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Eröffnung des vereinfachten Verfahrens

Rn 3 Die §§ 311 bis 314 enthalten keine konkreten Bestimmungen über das fortgesetzte bzw. wieder aufgenommene Eröffnungsverfahren für natürliche Personen, die die Verfahrensfähigkeit eines Verbrauchers gemäß § 304 erfüllen. § 312 enthält nur Bestimmungen, die die Insolvenzeröffnung und das eröffnete Verfahren vereinfachen sollen. Rn 4 Das Insolvenzgericht prüft aufgrund der i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Sperrwirkung und Ermächtigungswirkung

Rn 7 Als Rechtsfolge bestimmt § 92, dass Ansprüche auf Liquidation eines Gesamtschadens während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, d.h., die einzelnen Insolvenzgläubiger sind hinsichtlich dieser Ansprüche nicht mehr einziehungs- und prozessführungsbefugt (sog. Sperrwirkung). Diese Befugnis geht als Befugnis, fremde und...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Im Gegensatz zu § 92, der im neuen Insolvenzrecht lediglich die zuvor bereits von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken festschreibt, enthält § 93 eine echte Neuerung in Form einer bislang unbekannten zusätzlichen Konzentration der verschiedenen Haftungsansprüche beim Insolvenzverwalter. Nach dem Recht der KO konnte im Konkurs einer Personengesellschaft oder ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Wie bereits zu § 85 (dort Rn. 1) dargestellt, werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO i.d.F. nach Art. 18 Nr. 2 EGInsO alle zu diesem Zeitpunkt unter Beteiligung des Schuldners als Partei anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Wegen der mit dieser Unterbrechung verbundenen allgemeinen Wirkungen vgl. di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Fremdwährungsklausel (Abs. 2)

Rn 11 Der Regierungsentwurf zum jetzigen § 95 InsO wollte es für die Aufrechnung währungsverschiedener wechselseitiger Forderungen bei der allgemeinen Regelung des § 244 Abs. 1 BGB belassen. Ist danach eine in ausländischer Währung bezifferte Geldschuld im Inland zu zahlen, kann der Schuldner auch in inländischer Währung leisten, wenn nicht ausdrücklich die Zahlung in auslän...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Stichtag und Aktualisierung des Verzeichnisses, Fristen

Rn 14 Das Vermögensverzeichnis ist nur auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erstellen.[17] Das ergibt sich nicht nur aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Abs. 1, sondern vor allem auch aus dem Wesen der Bilanz; diese ist zwangsläufig stichtagsbezogen und enthält keinerlei dynamisches Element. Sofern der Verwalter aufgrund unzureichender oder ausste...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses (§ 200 Abs. 2)

Rn 8 § 200 Abs. 2 Satz 1 bestimmt die öffentliche Bekanntmachung sowie deren Mindestanforderungen. Danach müssen der Aufhebungsbeschluss sowie der Aufhebungsgrund veröffentlicht werden. Dabei genügt die Angabe "nach Vollzug der Schlussverteilung" (Abs. 1).[8] In der Bekanntmachung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 der Schuldner, seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Insbesondere: Die Banküberweisung in der Insolvenz

Rn 16 Bei Ausführung eines Überweisungsauftrags ("Zahlungsauftrag" in der Terminologie von § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB i. d. F. des Gesetzes vom 29.7.2009[70]) verfolgt die Bank ("Zahlungsdienstleister" nach §§ 675d Abs. 3, 675f Abs. 1, 2 BGB) in aller Regel einen Zuwendungszweck (solvendi causa, obligandi causa) gegenüber dem Überweisenden ("Zahler" nach § 675f Abs. 1 BGB). Di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Betroffene Ansprüche

Rn 2 Nach der in § 92 Satz 1 enthaltenen Legaldefinition setzt die Vorschrift einen Schaden voraus, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben. Bei den daraus entstehenden Ansprüchen handelt es sich also um solche der Gläubiger gegen einen Dritten, beispielsweise den Geschäftsführer einer ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Unwirksamkeit eines Veräußerungsverbots (Abs. 2)

Rn 26 Nach der Begründung des Gesetzgebers wurde durch Abs. 2 die Regelung in § 13 KO sinngemäß übernommen.[42] Die Vorschrift soll also ebenso wie der frühere § 13 KO den Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichern.[43] Da die gesetzlichen bzw. gerichtlichen oder behördlichen Veräußerungsverbote nach den §§ 135, 136 BGB nur den Schutz bestimmter durch die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5.1 Dogmatische Grundlage

Rn 29 Mit dem MoMiG[55] wurde das verstreut geregelte Kapitalersatzrecht abgeschafft und jegliche Gesellschafterdarlehen i.w.S.[56] unabhängig von dem Kriterium einer wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft in den Nachrang gestellt.[57] Seitdem ist in der Literatur streitig, welche dogmatische Grundlage diese Nachrangregelung und die korrespondierende Anfechtungsregel des § ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Mitwirkungspflicht (Abs. 2)

Rn 7 Nachdem im bisher geltenden Konkursrecht eine Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners über die allgemeine Auskunftspflicht nach § 100 KO hinaus nicht gegeben war,[21] regelt nunmehr § 97 Abs. 2 mit einer sehr weiten Formulierung, dass der Schuldner den Verwalter bei der Aufgabenerfüllung zu unterstützen hat. Diese Fortentwicklung des Rechts wird mit der vorrangigen Ausr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Regelungszweck

Rn 2 Das Vertrauen der Schuldner in das Insolvenzverfahren soll gestärkt und ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen, um rechtzeitig die Weichen für eine Sanierung des schuldnerischen Unternehmens zu stellen.[1] Bereits § 270a bietet dem Schuldner ein erhöhtes Maß an Planungssicherheit, weil er nicht befürchten muss, bei der nicht offensich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Überblick über das bisherige Recht

Rn 11 Nach altem Recht (§ 146 Abs. 1 a.F.) betrug die Verjährungsfrist zwei Jahre (zum Übergangsrecht siehe oben Rn. 2). Nach § 200 BGB war Fristbeginn der Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und damit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt darf nicht abweichend vom Zeitpunkt der Unterzeichnung gewähl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007[1] ist der letzte Teilsatz von § 99 Abs. 1 Satz 1 neu gefasst worden. Nach Art. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes (= § 103c Abs. 1 EGInsO) sind auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, mit wenigen Ausnahmen (zu denen § 99 nicht gehört) die bis dahin geltenden Vor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

Rn 19 Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht. Rn 20 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Literatur

Rn 27 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Haarmeyer/Basinski/Hillebrand/Weber, Durchbruch bei der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung – Bericht über den aktuellen Stand der Forschungsgruppe "Schlussrechnung"…, ZInsO 2011, 1874; Hess/Weis, Die interne Rechnungslegung des Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 a. F. entfällt das "Vereinfachte Verfahren" ersatzlos. Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO [2]). Anstelle eines Treuhänders wird ein Insolvenzverwalter mit der Verfahrenseröffnung bestellt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Dauer der Abtretung (§ 287 Abs. 2 Satz 1)

Rn 42 Die Insolvenzordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung eine Dauer der Abtretung von sieben Jahren vor, die mit der Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens begann. Für Fälle, bei denen der Schuldner schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war, wurde durch Art. 107 EGInsO der Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung [79], ...mehr