Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Stilllegungsentscheidung (Satz 1)

Rn 2 Zunächst ist von besonderer Bedeutung die Frage nach der Stilllegung oder Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Im Anschluss an den Bericht des Verwalters (§ 156) und damit in Kenntnis der für diese Entscheidung benötigten Informationen sollen die Gläubiger vorrangig entscheiden, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden sol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Zwangsmaßnahmen nach Abs. 3

Rn 99 Dem Gericht steht im Zusammenhang mit der Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach Abs. 3 ebenso wie im Rahmen des § 20 die Befugnis zu, den Schuldner zwangsweise vorführen und in Haft nehmen zu lassen. Der Unterschied beider Regelungen liegt in der Zielrichtung. Während die Zwangsmaßnahmen in § 20 Satz 2 die Erfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bestimmung des Umfangs der Stimmberechtigung

Rn 1 Die Ermittlung des genauen Umfangs des Abstimmungsrechts richtet sich – wie schon bei den einfachen Insolvenzgläubigern[1] – zunächst nach einem Konsensprinzip. Wenn weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer stimmberechtigter Absonderungs- oder Insolvenzgläubiger die geltend gemachte Forderung bestreitet, so ist der Gläubiger im vollen Umfang der Sicherheit für sei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beiordnung eines Rechtsanwalts

Rn 28 Wird der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten (ggf. für den aktuellen Verfahrensabschnitt) positiv beschieden, so kann dem Schuldner auf Antrag ein zu seiner Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet werden, wenn die Beiordnung trotz der dem Gericht hier ausdrücklich statuierten Fürsorge für den Schuldner erforderlich erscheint.[47] We...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Bisherige Praxis

Rn 114 Entgegen den bei Inkrafttreten der InsO aufgestellten Prognosen hat sich in der Insolvenzpraxis ein Standard dahingehend eingestellt, dass von der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots nach Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nur in seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird. Dies beruht auf den oben bereits angesprochenen[310] und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Beschwerdebefugnis

Rn 5 Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, korrespondiert die Berechtigung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde sowohl gegen den Eröffnungsbeschluss als auch gegen den Abweisungsbeschluss im Falle des Abs. 1 mit der Antragsberechtigung des § 15. Dies bedeutet, dass bei juristischen Personen jedes Mitglied des Vertretun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.3 Wirksamkeit

Rn 106 Wirksam werden Beschlüsse über Sicherungsmaßnahmen unabhängig von der Veröffentlichung oder Zustellung bereits mit ihrem Erlass,[283] d.h. in dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss aufhört, eine bloße innere Angelegenheit zu sein. Dieser Zeitpunkt tritt regelmäßig ein, wenn der Richter den unterschriebenen Beschluss in den Geschäftsgang, d.h. meist an die Geschäftsstelle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.1 Zulässiger Insolvenzantrag

Rn 6 Voraussetzung für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist grundsätzlich das Vorliegen eines zulässigen Insolvenzantrags (vgl. §§ 11 bis 16).[5] Dies folgt bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 Satz 1. Darüber hinaus ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eine Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne der EuInsV...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7.2 Einsatz zur Unternehmensfortführung

Rn 84 Spiegelbildlich zu dem Verwertungs- bzw. Einziehungsverbot gegenüber dem Gläubiger kann das Gericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben, die mit den betreffenden Fremdrechten belasteten Gegenstände zur Fortführung des Schuldnerunternehmens einzusetzen. Der Einsatz dieser Wirtschaftsgüter ist allerdings begrenzt. So spricht die Gesetzesbegründung ausdrücklich da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 2.1 Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Rz. 2 Der Leistende kann bei dem für ihn zuständigen FA eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Ist eine Personengemeinschaft Leistender, ist der Antrag bei dem für die Personengemeinschaft zuständigen FA zu stellen. Ist eine Personengemeinschaft ertragsteuerlich nicht zu führen, ist auf die umsatzsteuerliche Zuständigkeit (§ 21 AO) abzustellen. Der Antrag bedarf keiner ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 3 Widerruf und Rücknahme der Freistellungsbescheinigung

Rz. 14 Eine rechtmäßig erteilte Freistellungsbescheinigung (sonstiger Verwaltungsakt) kann unter engen Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 130 AO) oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (§ 131 AO) werden. Der Leistende hat den Leistungsempfänger hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird eine zeitlich befristete, jedoch nicht auf e...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.2.4 Vollstreckungshindernisse

Auch Vollstreckungshindernisse sind zu beachten, wenn sie nachgewiesen werden oder dienstlich zur Kenntnis des Vollstreckungsorgans gelangen.[1] Vollstreckungshindernisse führen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und evtl. sogar zur Aufhebung bereits ergangener Vollstreckungsmaßnahmen. Beispiele für Vollstreckungshindernisse: § 775 Nr. 1 ZPO: Es wird eine Ausfertigung ei...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 18 GewStG regelt die Entstehung des GewSt-Anspruchs und konkretisiert § 38 AO in zeitlicher Hinsicht. Nach § 38 AO entsteht die GewSt, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das GewStG die Pflicht zur Zahlung der GewSt knüpft. Mit dem Begriff "Tatbestand" ist dabei die Gesamtheit der im GewStG enthaltenen Voraussetzungen gemeint, bei deren tatsächlichem Vorli...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3.2 Erklärungspflichtiger

Rz. 11 Nach § 14a S. 1 GewStG ist zur Abgabe der GewSt- und der Zerlegungserklärung der Steuerschuldner verpflichtet. Die Steuerschuldnerschaft bestimmt sich nach § 5 GewStG. Als Unternehmer gilt danach der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, ist Steuerschuldner die Gesellschaft. Ist der Steuerschuldne...mehr

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Zwangsvollstreckung von Hau... / 1.4 Insolvenz (Rückschlagsperre)

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem, durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung (etwa eine Sicherungshypothek) an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam (Rückschlagsperre, § 88 InsO). Wird ...mehr

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Arbeitsgerichtsprozess: Kosten / 2 Beschlussverfahren

Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren gemäß § 2a Abs. 1 ArbGG fallen gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Gerichtsgebühren an. Das Gleiche gilt für ein arbeitsgerichtliches Verfahren gemäß § 103 Abs. 3 ArbGG, das die Ablehnung eines Richters eines angerufenen Schiedsgerichts zum Gegenstand hat. Ebenfalls kostenfrei ist die Niederlegung eines Schiedsspruchs beim Arbeitsgericht gem...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Wohnungsgrundbuch: Anspruch... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K beantragt, sein Wohnungsgrundbuch umzuschreiben. Aus dem Wohnungsgrundbuch sind bislang erkennbar: ein im Jahr 2004 gelöschter Vermerk über die Anordnung der Zwangsversteigerung, ein im Jahr 2014 gelöschtes allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des K (gelöscht im Jahr 2020) und e...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9 Das eigentliche Insolvenzverfahren

9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunk...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 4 Der Verwalter im Insolvenzverfahren

Zu den Aufgaben des Verwalters gehört es unter anderem[1]: Kontakt zum Insolvenzverwalter zu halten, wegen des Ausfalls des Hausgeldes ist ggf. zur Abwendung von Liquiditätsproblemen als weiterer Vorschuss eine Ausfalldeckungssonderumlage zu veranlassen[2], das laufende Hausgeld im weiteren Sinne vom Insolvenzverwalter zu verlangen, die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseig...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 3 Ziele des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzverfahren dient nach § 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich – in der Regel anteilig – zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird außerdem Gelegenheit gegeben, s...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 11 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wenn die Schlussverteilung vollzogen ist, die Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse (in der Regel nur anteilig) bedient wurden, beschließt das Insolvenzgericht nach § 200 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Mit dem Ende des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungszuständigkeit wieder auf den Wohnungseigentümer über. Ist sein Sondereigentum nicht verwertet worden,...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2 Hausgeld: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens fällig werdende Hausgelder

7.2.2.1 Laufendes Hausgeld Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.1 Hausgeld: Vor Eröffnung fällige Forderungen

Das gegenüber einem Wohnungseigentümer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Hausgeld (Vorschuss und/oder Nachschuss) ist eine einfache Insolvenzforderung.[1] Einfache Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO nämlich solche Verbindlichkeiten gegenüber persönlichen Gläubigern des Insolvenzschuldners, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begr...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.2 Prüfung

Der Insolvenzverwalter hat die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angemeldeten Forderungen mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. In einem Prüfungstermin werden dann die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag nach und ihrem Rang nach geprüft. Soweit gegen die Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prüfungster...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.1 Folgen

Diese gesetzlich angeordnete Verwaltungszuständigkeit hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Verwalter Auswirkungen unter anderem auf: Die vom Verwalter den Wohnungseigentümern zu erteilenden Informationen, z. B. nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Das Recht, Informationen zu verlangen und in die Verwaltungsunterlagen Einsicht zu nehmen. Dieses Recht steht jetzt auch ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 1 Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Insolvenzgesetz unterscheidet zwischen dem Regel- und dem Verbraucherinsolvenzverfahren. Für eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist vor allem von Bedeutung, dass sie bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren befragt wird, ob sie an einer außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigung teilnimmt (im Regelinsolvenzverfahren kann es dazu im Zusammenhang mit ein...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / Zusammenfassung

Überblick Insbesondere in größeren Wohnungseigentumsanlagen kommt es immer wieder dazu, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Möglichke...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 11.2 Restschuldbefreiung

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er auf seinen Antrag hin gemäß § 286 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern nach §§ 291 ff. InsO befreit werden. Die Schuldbefreiung wird grundsätzlich erteilt, wenn der Hausgeldschuldner in einem Zeitraum von 6 Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.1 Laufendes Hausgeld

Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Vorschüsse sind Masseverbindlichkeiten[1] und vom Insolvenzverwalter zu bedienen.[2] Wenn der Insolvenzverwalter das laufende Hausgeld nicht erfüllt, kann ihn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung verklagen und aus einem Zahlungstitel in die Masse vollstrecken. Sofern die Voraussetzungen des § 90 InsO vorliegen, kann die ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 5 Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nach § 13 Abs. 1 InsO auf schriftlichen Antrag eröffnet. Der Insolvenzantrag ist zulässig, wenn der Antrag den Erfordernissen des § 14 Abs. 1 InsO entspricht. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner (= Wohnungseigentümer). Der Antrag eines Gläubigers ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an d...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.3 Pflichten des Insolvenzverwalters

Den Insolvenzverwalter trifft keine insolvenzspezifische Pflicht, Masseunzulänglichkeit zu dem Zweck rechtzeitig anzuzeigen, dass nachfolgende Hausgeldansprüche als Neumasseschuld bevorzugt zu befriedigen sind.[1] Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist allerdings nicht schutzlos. Für die Frage der materiellen Anwendung der Rangordnung des § 209 Abs. 1 InsO kommt es näml...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.3 Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch die Gemeinschaft

Solange der Insolvenzverwalter nichts unternimmt, kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer selbst aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben, sobald sie über einen entsprechenden Titel gegen den Insolvenzverwalter verfügt.[1] Hier gelten ebenfalls die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Das Verwertungsrecht des Gemeins...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, w...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 8 Aussonderungs-/Absonderungsrechte

Ist über das Vermögen eines Hausgeldschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden, muss geprüft werden, ob Aussonderungs- und/oder Absonderungsrechte bestehen. Vor allem Absonderungsrechte haben bereits nach der WEG-Reform 2007 eine große Rolle erlangt.[1] Überblick: 8.1 Aussonderung Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3 Verwertung

9.3.1 Freihändiger Verkauf Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2] Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnu...mehr

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Hausgeldinkasso: Gerichtlic... / 4.2 Anwaltsbeauftragung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss sich zweitinstanzlich vor dem Landgericht und beim BGH, sollte die Hausgeldklage dorthin kommen, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Erstinstanzlich, also beim Amtsgericht, ist es anders. Dort muss sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, kann dies aber tun. Regelfall: Rech...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.5 Beschlussmuster: Vorschüsse

Musterbeschluss: Vorschüsse TOP XX: Vorschüsse Es werden folgende monatlich jeweils im Voraus fällige Vorschüsse in Euro beschlossen: Der Beschluss gilt ab _______. Er gilt so lange, bis ein neuer Beschluss über Vors...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.2 Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung durch Insolvenzverwalter

Anstelle der freihändigen Veräußerung kann der Insolvenzverwalter nach § 165 InsO beim zuständigen Gericht – unabhängig von Absonderungsrechten – auch die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung betreiben.[1] Dann gelten die §§ 172 ff. ZVG in Verbindung mit den allgemeinen Vorschriften. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat danach – wenn sie nicht gemäß § 27 ZVG ...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 3.3.4 Dingliche Haftung

Das erworbene Wohnungseigentum haftet nicht dinglich für die Hausgeldschulden des Rechtsvorgängers des Erwerbers.[1] § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG enthält lediglich eine Privilegierung schuldrechtlicher Ansprüche sowohl im Zwangsversteigerungsverfahren als auch in Verbindung mit § 49 InsO im Insolvenzverfahren.[2]mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1.2 Auflösung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners in Besitz zu nehmen und zu verwerten. Dazu kann in der Insolvenz eines Verbandsmitglieds die Auflösung des Verbandes gehören. Das im Insolvenzverfahren grundsätzlich bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 InsO), die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen, schließt § 11 Abs. 2 WEG allerdings aus.mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 9.3.1 Freihändiger Verkauf

Der Insolvenzverwalter darf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners nach h. M. freihändig veräußern.[1] Haben die Wohnungseigentümer eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 Abs. 1 WEG vereinbart, braucht er allerdings eine Zustimmung.[2] Die freihändige Veräußerung muss die Rechte der Absonderungsberechtigten – auch die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 10 Ab...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.2 Nachschüsse

Der Insolvenzverwalter schuldet ferner den vollständigen[1] Ausgleich des Nachschusses. Denn die Forderung auf Zahlung des Nachschusses entsteht erst mit dem Beschluss der Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG. Erst durch diesen Beschluss wird eine eigene selbstständige Zahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer begründet. Ist der Nachschuss nach Eröffnung des...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 11.1 Regel: Nachforderungsrecht

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Insolvenzgläubigerin kann – wird dem Schuldner keine Restschuldbefreiung[1] erteilt – gemäß § 201 InsO mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen (= unbedient gebliebenen) Forderungen gegen den Wohnungseigentümer als Hausgeldschuldner unbeschränkt geltend machen. Wurden – wie in aller Regel – die Forderungen der Gemeinsc...mehr

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Hausgeldforderungen im Wohn... / 1.3.3 Bestimmung der Fälligkeit und Verfall- und Vorfälligkeitsklausel

Die Fälligkeit der Vorschüsse bestimmt sich nach § 271 Abs. 1 BGB. Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG einen anderen Zeitpunkt bestimmen.[1] In der Praxis wird von dieser Beschlusskompetenz in der Regel Gebrauch gemacht und – wenn die Fälligkeit nicht ohnehin vereinbart ist[2] – bestimmt, dass das Hausgeld in bestimmten Raten zu bestimmten Zeitpunkten fällig is...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 6 Insolvenzgründe

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Nach § 17 Abs. 1 InsO ist allgemeiner Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit des Wohnungseigentümers als Schuldner im Sinne der Insolvenzordnung. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungsunf...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.1 Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Wohnungseigentümers als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Ansprechpartner der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mithin grundsätzlich ...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 7.2.2.3 Sonderumlagen

Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossener Vorschuss auf eine Sonderumlage – gleich welchen Zwecks – ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie ist zur Tabelle anzumelden. Die anteilige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung einer nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Hausgeldrückstand vor Insolv...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1 KS...mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.1 Einstellung mangels Masse (Massearmut)

Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, dass die Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken (Massearmut), stellt das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 207 Abs. 1 InsO grundsätzlich ein.mehr

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Insolvenz eines Wohnungseig... / 15.2 Masseunzulänglichkeit

Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten – unter anderem das Hausgeld – zu erfüllen, hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht nach § 208 InsO anzuzeigen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.[1] Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die...mehr