Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.7.5 Sonderumlagen

Ein noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossener Vorschuss auf eine Sonderumlage – gleich welchen Zwecks – ist eine einfache Insolvenzforderung nach § 38 InsO. Sie ist zur Tabelle anzumelden. Die anteilige Verpflichtung eines Wohnungseigentümers zur Zahlung einer nach Insolvenzeröffnung beschlossenen Sonderumlage, die den von ihm durch Hausgeldrückstand vor Insolv...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.1 Allgemeines

Es kann dazu kommen, dass über das Vermögen eines Wohnungseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Wohnungs- oder Teileigentum des Hausgeldschuldners ist dann als Vermögenswert des Schuldners der Insolvenzmasse zugehörig und unterliegt der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bringt für die Verwaltung eine Reihe spezifi...mehr

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Hausgeld, Mahnwesen (ZertVe... / 8.9.1 Anmeldung des ausstehenden Hausgelds

Mit dem Eröffnungsbeschluss wird die GdWE als Gläubigerin des Schuldners aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 2 Wochen, höchstens 3 Monate) beim Insolvenzverwalter anzumelden. Anzumelden ist die Forderung nebst möglicher Nebenforderungen; Zinsen sind bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zu berechnen, weiterlaufende Zinsen sind nachr...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.9 Parteien kraft Amtes

Eine "Partei kraft Amtes" ist eine Person, die von Gesetzes wegen dazu berufen ist, fremde Rechte zu wahren. Nach manchen handelt es sich um gesetzliche Vertreter. Als Partei kraft Amtes werden u. a. der Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker und Zwangsverwalter angesehen. Diese können einen Wohnungseigentümer ganz oder teilweise in seinen Rechten gegenüber...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Allgemeines Vertragsrecht (... / 9.5.2 Gesamtschuldner

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, liegt nach § 421 Satz 1 BGB eine Gesamtschuld vor. Der Gläubiger kann in diesem Fall die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Praxis-Beispiel Vorschüsse Auf d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Rechtsverhältnis der Wohnun... / 1.1.2 Begriff der Veräußerung

Veräußerung i. S. d. § 12 Abs. 1 WEG ist die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnungseigentums unter Lebenden im Gegensatz zur Enteignung, zum Eigentumsübergang kraft Gesetzes (Erbfall, Zuschlag in der Zwangsversteigerung) oder zur Erbteilsabtretung und zur Belastung des Wohnungseigentums. Ob die Veräußerung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist unerheblich, es se...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Außergewöhnliche Belastunge... / Insolvenz/Konkurs

Aufwendungen zur Schuldentilgung während oder nach Abschluss eines Insolvenz-/Konkursverfahrens: nein [1], denn der Zahlung steht als Gegenwert die Befreiung von Gläubigerforderungen gegenüber.[2] Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner keine außergewöhnliche Belastung.[3]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 19... / 2.3 Arbeitgeber

Rz. 70 Der Begriff des Arbeitgebers ist wesentlich für die Pflicht zum LSt-Abzug. Vom Arbeitgeber als Partner des Dienstverhältnisses eines Arbeitnehmers ist zwar in § 1 Abs. 2 LStDV die Rede. Eine Definition für den Arbeitgeber findet sich jedoch weder in § 19 EStG noch in § 38 Abs. 1 EStG noch in § 1 LStDV noch in § 611a Abs. 2 BGB. Es lässt sich aus § 1 Abs. 2 LStDV schli...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erstattungsanspruch nach § ... / 2.2 Schuldner der Rückforderung

Hauptstreitpunkt in der Praxis ist vielfach die Frage, gegen wen sich der Rückforderungsanspruch richtet. Dies gilt insbesondere bei sog. Dreiecksverhältnissen, d. h. in Fällen, bei denen mehrere Personen in den – den Rückforderungsanspruch auslösenden – Zahlungsvorgang eingeschaltet waren. Der Anspruch des Fiskus richtet sich gegen den Leistungsempfänger i. S. d. § 37 Abs. 2...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Nachvertragliches Wettbewer... / 4.6 Insolvenz des Arbeitgebers

Wird der Arbeitgeber insolvent, wird der Betrieb aber fortgeführt, hat der Insolvenzverwalter das Recht, die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu fordern oder aber dies abzulehnen mit der Folge, dass das Wettbewerbsverbot und die Entschädigungspflicht entfallen.[1]mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grundsätze des Direktanspruchs in der Umsatzsteuer

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 3.11.2022[1] ging es um den sog. Direktanspruch in der Umsatzsteuer. Der BFH fragte den EuGH: 1. Steht einem Leistungsempfänger mit Ansässigkeit im Inland ein sog. Direktanspruch gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.3.2007 - C-35/05 (EU:C:2007:167) zu, w...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Tarifvertrag, Abschluss / 3.7 Beginn und Ende der Tariffähigkeit

Die Tariffähigkeit beginnt, wenn der Verband alle Voraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllt, sie endet, wenn eine der Voraussetzungen entfällt oder der Verband sich auflöst. Fehlt die Tariffähigkeit bei Abschluss des Tarifvertrages, so ist dieser unwirksam und entfaltet keine Wirkungen. Bei Wegfall der Tariffähigkeit nach Abschluss des Tarifvertrages wird sein schuldrec...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Altersentlastungsbetrag: St... / Zusammenfassung

Überblick Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag auf bestimmte Alterseinkünfte. Er wird auf Einkünfte gewährt, die keine Versorgungsbezüge und keine Leibrenten sind, und soll bei diesen Einkünften einen Ausgleich dafür schaffen, dass sie in voller Höhe in die Steuerbemessungsgrundlage eingehen. Begünstigt ist, wer vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr voll...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.2.2 Endgültiges Insolvenzverfahren

Rz. 150 Auch nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens besteht das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen die Masse fort, allerdings nur dann, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist (BGH, Urteil v. 5.7.2007, IX ZR 185/06, NZM 2007, 883). Der Mieter darf nur noch an den Insolvenzverwalter zahl...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.2.1 Vorläufiges Insolvenzverfahren

Rz. 149 Wird ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht bestellt, ändert sich an der Mietzahlungspflicht des Mieters grundsätzlich nichts. Er muss weiter seine Miete an seinen Vermieter zahlen. Nur dann, wenn der vorläufige Verwalter ausdrücklich ermächtigt ist, Außenstände des Schuldners – hier des Vermieters – einzuziehen (vgl. dazu BGH, U...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.1.2 Kündigung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 146 Das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Wohnraummieters gegenüber der Masse fortbestehende Mietverhältnis kann erst bei einem Zahlungsverzug der Masse im Umfang des § 543 Abs. 2 Nr. 3 oder unter den Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 vom Vermieter, dem kein insolvenzbedingtes Sonderkündigungsrecht zusteht, fristlos gekündigt werden (Eckert, NZM...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3.2 Zahlungsverzug

Rz. 72 Die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, die den Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters zur fristlosen Kündigung berechtigt, sofern der Zahlungsverzug im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 nicht auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie vom 27.3.2020, BGBl I...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.4 Fälligkeit des Anspruchs aus der Abrechnung

Rz. 88 Die Fälligkeit des Anspruchs aus der Abrechnung setzt zunächst den Zugang einer ordnungsgemäß erstellten und nachvollziehbaren Abrechnung voraus (BGH, Urteil v. 8.3.2006, VIII ZR 78/05, GE 2006, 502; BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499; BGH, Urteil v. 11.11.2004, IX ZR 237/03, NJW-RR 2005, 487). Für Betriebskostenabrechnungen ist keine Form vorgesch...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5.1 Grundsätze der Abrechnung

Rz. 68 Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Abrechnung über die Betriebskostenvorauszahlungen. Hat der Vermieter bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 Satz 2) eine Betriebskostenabrechnung nicht erstellt, so steht dem Mieter ein Anspruch auf Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zu. Der Abrechnungsanspruch entsteht mit Eintritt der...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Stille Gesellschaft / 1.6 Ende der Gesellschaft

Die stille Gesellschaft endet vor allem mit der Zweck-/Zielerreichung oder deren Unmöglichwerden [1] dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurde, durch eine Kündigung des Stillen oder des Inhabers[2] durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts oder durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einem Gesellschafter. Wichtig Tod des Stillen Verstirbt hingegen der Stille,...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 6.1.3 Kündigung und Restschuldbefreiung

Rz. 148 Hat das Insolvenzgericht dem Mieter die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt (§ 290 InsO), sammelt in der Folgezeit der Treuhänder die zur Verteilung an die Gläubiger – einschließlich des Vermieters – bestimmte Masse und schüttet sie jährlich an die Gläubiger entsprechend ihrer Quote aus (§ 292 InsO). Die von der künftigen Restschuldbefreiung erfassten Forderunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 "Starker" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 28 Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 auch das Recht zum Ausspruch von Kündigungen auf den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter über. Entsprechend sind auch etwaige Kündigungsschutzklagen allein gegen den vorläufigen Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Insolvenzverwalter

Rn 25 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1). Der Insolvenzverwalter tritt insofern vollumfänglich in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers ein.[46] Dies beinhaltet auch die Befugnis zum Ausspruch von Kündigunge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 "Schwacher" vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 29 Demgegenüber behält der Schuldner seine Arbeitgeberstellung, wenn das Insolvenzgericht seine Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. lediglich unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt und die Arbeitgeberfunktion nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.[60] In diesem Fall bleibt der Arbeitgeber kündigungsbefugt, allerdings benötigt er für eine wirksame ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Aussetzungsantrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Der Insolvenzverwalter, also der Beklagte des Kündigungsschutzprozesses, muss nach dem Wortlaut des § 127 Abs. 2 die Aussetzung beantragen. Er ist der Einzige, der einen solchen Antrag stellen kann. Der Arbeitnehmer als Kläger des Kündigungsrechtsstreits hat kein Antragsrecht. Rn 36 Den Aussetzungsantrag kann der Insolvenzverwalter immer stellen, unabhängig davon, in we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zeitlicher Anwendungsbereich

Rn 4 § 113 gilt seit dem 01.10.1996 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht förmlich beendeten und alle neu eröffneten Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren (Art. 6 ArbRBeschFG[13]). Rn 5 Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist § 113 erst ab dem Zeitpunkt der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Insolvenzverfahren

Tz. 652 Stand: EL 114 – ET: 06/2024 Die Frage, ob durch die Auflösung von OT oder OG oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine der beiden Gesellschaften bzw gegen beide ein ertragstliches Organschaftsverhältnis endet, wurde von jeher in enger Anlehnung an die Rechtslage bei der USt beantwortet (s Tz 650). Hinsichtlich der Auswirkungen der Eröffnung eines Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Allgemeiner Kündigungsschutz

Rn 38 Im Anwendungsbereich des KSchG (§§ 1, 23 KSchG) können Arbeitsverhältnisse somit auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur bei Vorliegen einer sozialen Rechtfertigung rechtswirksam beendet werden.[83] Rn 39 Typischerweise geht es dabei um betriebsbedingte Kündigungen. Ein Grund zur Kündigung liegt nicht bereits in einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder der (d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Freistellung von Arbeitnehmern

Rn 57 Wenn der Insolvenzverwalter einzelne Arbeitnehmer bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr beschäftigen kann bzw. möchte, muss er sie von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistellen. Der Arbeitnehmer wird im Insolvenzfall nicht "automatisch" von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung befreit.[135] Erforderlich ist vielmehr, dass der Inso...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Geplante Betriebsänderung

Rn 8 Erforderlich ist also zunächst das Vorliegen einer geplanten Betriebsänderung i.S.d. § 111 Satz 1 BetrVG. Rn 9 In der (Insolvenz-)Praxis geht es dabei meist um eine mit Personalanpassungsmaßnahmen verbundene Einschränkung[16] oder Stilllegung[17] des ganzen Betriebs[18] oder von wesentlichen Betriebsteilen[19] (§ 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG). § 125 findet allerdings auch Anw...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Wirkung zugunsten und zu Lasten beider Parteien

Rn 10 Die Bindungswirkung gilt für und gegen den Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer, bezüglich derer im Verfahren nach § 126 eine Sachentscheidung getroffen wurde (vgl. Rn. 8).[12] Dies folgt aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 Satz 1, der bestimmt, dass die nach § 126 ergangene Entscheidung für die Parteien des Kündigungsschutzprozesses bindend ist. Parteien des Kündigun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Schadensersatz, § 113 Satz 3

Rn 50 § 113 Satz 3 gewährt dem Arbeitnehmer/Organmitglied als Insolvenzgläubiger einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch, wenn der Insolvenzverwalter das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis nach § 113 Satz 1, 2 gekündigt hat. Die Regelung dient dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer bzw. Organmitglieder des insolventen Unternehmens auf der ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Forderungsrangordnung bei Freistellung

Rn 60a Aus der insoweit maßgeblichen Wertung der §§ 55, 209 ergibt sich zugleich, dass und wieso der Insolvenzverwalter in der Regel gut daran tut, etwaige zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer freizustellen: Zwar sind Ansprüche auf Löhne und Gehälter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Masseverbindlichkeiten. Da die Freistellung den Vergütungsanspru...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Interessenausgleich mit Namensliste

Rn 13 Vor Zugang der Kündigung muss ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande gekommen sein.[35] Rn 14 Der Interessenausgleich muss wirksam sein[36], also wegen § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG insbesondere die Schriftform nach §§ 125, 126 BGB erfüllen[37], und zwischen dem Insolvenzverwalter und dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossen sein. Möglicher Verhandlungspartner f...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Besonderer Kündigungsschutz

Rn 41 Darüber hinaus muss der Insolvenzverwalter auch die Vorgaben des besonderen gesetzlichen Kündigungsschutzes beachten. Rn 42 Hierzu gehören die gesetzlichen Kündigungsverbote bzw. Zustimmungsvorbehalte nach § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 2 Abs. 3 FPfZG gegenüber werdenden Müttern sowie Mitarbeitern in Elternzeit oder Pflegezeit/Familienpflegezeit ebenso wie das ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Inhalt der Norm

Rn 3 Im Einzelnen ermöglicht es § 125 dem Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter, gemeinsam den Kündigungsschutz einzelner Beschäftigter zu reduzieren, jedoch nur im Falle einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG.[7] Der Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers bei der Sozialauswahl (§ 1 KSchG) wird zugunsten einer vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vereinbarten betrieblic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ersatz der Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG

Rn 52 Im Fall von Massenentlassungen muss der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Kündigungen beifügen. Diese Stellungnahme ersetzt nach § 125 Abs. 2 der Interessenausgleich mit Namensliste. Deshalb genügt es, wenn der Insolvenzverwalter der Massenentlassungsanzeige eine Ausfertigung des Inte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Kündigungsfrist, § 113 Satz 2

Rn 47 Für Kündigungen des Insolvenzverwalters beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 Satz 2 drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien Geltung beansprucht.[107] Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Arbeitnehmer/Organmitglieder

Rn 32 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[70] Der Arbeitnehmer sowie das Organmitglied kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer/dem Organmitglied nic...mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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§ 2 Die finanziellen Aspekt... / II. Gebührenrechtliche Fragen

Rz. 26 Unter gebührenrechtlichen Aspekten ist die Übernahme eines Mandates problematisch, wenn erkennbar ist, dass dem Mandanten eine Insolvenz droht. Dann muss der Rechtsanwalt fürchten, seine Gebühren nicht mehr einfordern zu können oder erhaltene Leistungen sogar zurückzahlen zu müssen. Insofern muss der Rechtsanwalt Obacht geben, dass keine inkongruente Deckung gemäß § 1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.8 Arbeitnehmerüberlassung

Rn 20 Angesichts des Umstands, dass es für die Anwendbarkeit von § 113 auf die Art der geschuldeten Tätigkeit nicht ankommt, kann das Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers – wie sich mittelbar auch aus § 11 Abs. 4 AÜG ergibt – mit den Privilegierungen des § 113 gekündigt werden, wenn über das Vermögen des Verleihers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Da im Rahmen der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1.3 Darlegungslast

Rn 26 Dass der klagende Arbeitnehmer auf der Namensliste steht, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KSchG verpflichtet bleibt, die Gründe, die zu der Sozialauswahl geführt haben, mitzuteilen. Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer

Rn 61 Bei der Auswahl der freizustellenden Arbeitnehmer ist der Insolvenzverwalter nicht an die Vorgaben zur Sozialauswahl gebunden. § 1 Abs. 3 KSchG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar.[157] Gleichwohl ist der Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht völlig frei, sondern muss sich an die Grenzen des billigen Ermessens (§ 315 BGB) halten. Dabei s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Insolvenzeröffnung

Rn 5 § 125 gilt erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 27 InsO) an. Nicht anwendbar ist die Vorschrift auf Interessenausgleichsvereinbarungen mit Namensliste, die zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen wurden, auch wenn dem Interessenausgleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter zustimmt.[12] Allerdings unterfällt auch ein zwische...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Außerordentliche Kündigungen

Rn 24 Außerordentlich fristlose Kündigungen unterfallen demgegenüber nicht den Vorgaben des § 113. Gleichwohl bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist dabei auch durch den Insolvenzverwalter zu beachten. Dies gilt selbst dann, wenn der Arb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Freistellung bei fehlender Freistellungsvereinbarung

Rn 60 Falls eine Freistellungsbefugnis vertraglich nicht bzw. nicht rechtswirksam festgelegt worden ist, ist eine Suspendierung der Arbeitspflicht nur bei Vorliegen eines den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Arbeitgebers (Insolvenzverwalters) an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers möglich.[149] Im Rahmen der Insolvenz ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1.2 Befristete und auflösend bedingt geschlossene Arbeitsverträge

Rn 35 Als vertragliche Kündigungsbegrenzung gilt auch die Vorgabe in § 15 Abs. 3 TzBfG, wonach ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters somit auch dann, wenn sich der Arbeitge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.1 Arbeitsverhältnisse

Rn 10 § 113 findet damit zunächst auf Arbeitsverhältnisse (§ 611a BGB) Anwendung. Ob es sich um "normale" Arbeitnehmer oder leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, spielt keine Rolle.[22] Ebenso wenig kommt es auf die Dauer oder Art des Arbeitsverhältnisses an.[23] Insofern können sowohl unbefristete als auch befristete Arbeitsverträge durch den Insolvenzverwa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. 3Kündigt de...mehr