Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Prozessuale Wirkungen

Rn 16 Auf einige prozessuale Wirkungen wurde bereits oben (bei Rn. 5) hingewiesen. Ergänzend ist hier zu bemerken: Da weder die Haftungserstreckung nach § 128 HGB noch der Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter etwas an der Rechtsnatur der geltend gemachten Forderung ändert, wird hierdurch auch die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit des G...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Klage

Rn 108 Die Anfechtungsklage ist Leistungs-, nicht Gestaltungsklage. Der zu stellende Klageantrag ist dementsprechend am Inhalt des Rückgewähranspruchs auszurichten und muss den Gegenstand des Rückgewährverlangens bestimmt bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO).[375] Der Antrag muss grundsätzlich auf Rückgewähr an die Masse lauten. Er ist jedoch auslegungsfähig, wenn darin eine Leistu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3.1 Einstellungsvoraussetzungen

Rn 96 Materielle Voraussetzung der einstweiligen Einstellung der Zwangsverwaltung ist, dass durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. Die wesentliche Erschwernis der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Insolvenzmasse i.S. von § 153b Abs. 1 ZVG hat der Insolvenzverwalter i.S. des § 294 ZPO ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Vorgehen bei einem verbesserten Neuangebot nach erfolgter Mitteilung an den Gläubiger

Rn 29 Es ist denkbar, dass der Insolvenzverwalter innerhalb der Wochenfrist nach Abs. 2, also nachdem er dem absonderungsberechtigten Gläubiger die Veräußerungsabsicht mitgeteilt hat, eine andere bessere Verwertungsmöglichkeit erkennt. Hier ist umstritten, ob der Insolvenzverwalter an seine Mitteilung gebunden ist und deshalb dem Gläubiger ein verbessertes Neuangebot erneut ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Freihändige Veräußerung durch den Verwalter

Rn 48 Neben den in § 165 ausdrücklich genannten Verwertungsarten hat der Insolvenzverwalter auch die Möglichkeit, den unbeweglichen Gegenstand freihändig zu veräußern.[91] Gegenüber den formalisierten Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist der freihändige Verkauf meist vorzugswürdig, da er weniger zeit- und kostenintensiv ist. Zudem lassen sich im Regelfa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1.2 Nicht rechtsgeschäftliche Handlungen und Unterlassungen

Rn 17 Zum Schutz des Rechtsverkehrs mit dem Insolvenzverwalter können Masseverbindlichkeiten nicht nur durch rechtsgeschäftliche Handlungen des Insolvenzverwalters, sondern auch durch nicht rechtsgeschäftliche Handlungen und echtes Unterlassen des Insolvenzverwalters begründet werden. Ein Unterlassen des Insolvenzverwalters steht einem aktiven Tun nur dann gleich, wenn ihn e...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.2 Vorschussberechtigung

Rn 16 § 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten.[35] Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kan...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz

Rn 25 Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Geringstes Gebot (§ 44 ZVG) und seine Abänderung (§§ 174, 174a ZVG)

Rn 16 Das Vollstreckungsgericht hat das geringste Gebot i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG und die Versteigerungsbedingungen nach Maßgabe der § 45 ff. ZVG festzustellen. Die Feststellung des geringsten Gebots i.S. von § 44 Abs. 1 ZVG begründet das sog. Deckungsprinzip, wonach bei der Versteigerung nur ein solches Gebot zugelassen wird, durch welches die dem Anspruche des Gläubigers vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Antrag des Verwalters

Rn 9 Der Insolvenzverwalter kann selbst einen Antrag auf Eröffnung des Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens stellen. Gemäß § 172 ZVG gelten dann für das Verfahren der sog. Verwalterversteigerung die Vorschriften des 1. und 2. Abschnitts des ZVG unter Beachtung der in §§ 173 bis 174a ZVG geregelten Besonderheiten. Mit der Zwangsversteigerung erfüllt der Verwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs

Rn 56 Der Anspruch nach §§ 143, 135 ist vom Insolvenzverwalter geltend zu machen. Das örtlich zuständige Gericht ist für sämtliche (konkurrierenden) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Kapitalersatzrecht – unabhängig davon, auf welche Rechtsquellen diese gestützt werden – einheitlich zu bestimmen. Maßgebend sind insoweit in erster Linie die §§ 12 ff. ZPO. Daneben ergibt sich d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Originärer Inhaber

Rn 14 Der Rückgewähranspruch gehört zur Insolvenzmasse. Umstritten ist aber, wer Inhaber des Anspruchs ist.[39] Teilweise wird vertreten, dass dies der Insolvenzverwalter[40], die Gläubigergemeinschaft oder aber ein "Sondervermögen Insolvenzmasse"[41] ist. Zutreffend dürfte es hingegen sein, den Insolvenzschuldner als Inhaber der Massegegenstände und damit auch des Anfechtun...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Der Verpflichtete

Rn 37 Adressat der Beteiligungspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG ist der Unternehmer. Bei eröffneten Insolvenzverfahren gehen die Verwaltungs- und Verfügungsrechte gemäß § 80 auf den Insolvenzverwalter über, so dass er auch in die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten und Rechte des Schuldners eintritt.[83] Während des Insolvenzantragsverfahrens ist zu unterscheiden, mit ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Besitz des Verwalters

Rn 14 Bei der Bestimmung der Reichweite der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters bezüglich einer beweglichen Sache, an der ein Absonderungsrecht des Gläubigers besteht, sind nach § 166 Abs. 1 InsO die Besitzverhältnisse an dem Sicherungsgegenstand maßgeblich.[25] Die Sache muss sich im Besitz des Insolvenzverwalters befinden bzw. etwas genauer mit Blick auf den Zeitpu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Diese Bestimmung wurde nachträglich eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.12.2011.[1] Dieser Teil des Gesetzes ist am 1.3.2012 in Kraft getreten und gilt nach Art. 103 EGInsO für alle Insolvenzverfahren, für die der Eröffnungsantrag ab einschließlich 1.3.2012 gestellt wurde. Auf zuvor beantragte und noch über den Zeitp...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Nicht unter § 103 fallende Verträge

Rn 29 Nach dieser Maßgabe scheiden aus dem Anwendungsbereich des § 103 zunächst sowohl "unvollkommen zweiseitige Verträge" als auch einseitige Verpflichtungen sowie unvollkommene Verbindlichkeiten (Naturalobligationen) aus. Nicht unter § 103 fallen daher Auftrag, §§ 662 ff. BGB (hier kommt § 115 zur Anwendung), Auslobung, §§ 657 ff. BGB, Ehevermittlung, § 656 BGB, Leihe §§ 5...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Das Zusammentreffen von Zwangsverwaltung und Insolvenzverfahren

Rn 36 Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren ergeben sich häufig Kollisionen zwischen den Interessen und Befugnissen des Zwangsverwalters einerseits und des Insolvenzverwalters andererseits.[58] Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung erlangt der vom Vollstreckungsgericht bestellte Zwangsverwalter gemäß § 150 Abs. 2 ZVG den Besitz an dem Grundstück un...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Schuldnervermögen

Rn 7 Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 5 A bs. 1) hat das Gericht den voraussichtlichen Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu ermitteln. Ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, berechnet sich durch einen Vergleich zwischen dem verwertbaren, d.h. in angemessener...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nach den Motiven des Gesetzgebers zu § 60 soll es im Grundsatz dabei bleiben, dass der Insolvenzverwalter allen am Verfahren Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten entsprechend den zitierten bisherigen gesetzlichen Regelungen persönlich verantwortlich ist.[1] Gegenüber den bisherigen Regelungen enthält die neue Vorschrift jedoch einige Klarstellunge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Wirkungsweise des § 103

Rn 10 Durch den Gesetzgeber war mit der Regelung des § 103 eine inhaltlich unveränderte Übernahme der bisherigen konkursrechtlichen Regelung des Verwalterwahlrechts gem. § 17 KO in die InsO intendiert.[6] Dies ist auf kritische Verwunderung gestoßen, da bereits für die KO zur Wirkungsweise des Verwalterwahlrechts deutliche Kontroversen bestanden haben, die dem Gesetzgeber zwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vergütung des Treuhänders (§ 13 InsVV)

Rn 72 § 13 InsVV wurde ab 1.7.2014 geändert. Wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden waren, ermäßigt sich die Vergütung (Regelsätze) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsW auf 800 Euro. Dies wird mit dem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzve...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren

(1) 1Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. 2Satz 1 gilt nicht, für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Ablehnung der Aufnahme durch den Verwalter (Abs. 2)

Rn 13 Nach Prüfung der Erfolgsaussichten hat der Verwalter entsprechend seinem pflichtgemäßen Ermessen auch die Möglichkeit, die Aufnahme des Rechtsstreits abzulehnen. Auch hierfür hat er bei Vorliegen der Voraussetzungen die Zustimmung der Gläubigergremien nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 einzuholen. Die Erklärung bedarf keiner besonderen Form und ist nicht gegenüber dem Prozessgeri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Anhörung (§ 289 Abs. 1 Satz 1 a. F.)

Rn 20 Vor der Entscheidung des Gerichts müssen die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter zu dem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners gehört werden. § 289 Abs. 1 Satz 1 schreibt die mündliche Anhörung im Schlusstermin vor, den das Insolvenzgericht gemäß § 197 als abschließende Gläubigerversammlung anberaumt. Dieser Termin dient zwar in erster Linie den in § 197 A...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen

Rn 10 Zwar wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht das allgemeine Besteuerungsverfahren gegen den Schuldner unterbrochen (vgl. § 155 Abs. 1), jedoch erfasst die Unterbrechungswirkung ein bei Verfahrenseröffnung laufendes steuerliches Festsetzungs-, Erhebungs-, Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren (vgl. § 155 FGO) sowie auch das Vollstreckungsverfahren.[23]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Der Grundsatz

Rn 35 Grundsätzlich hat der Anfechtungsgegner den Zustand wieder herzustellen, der ohne das anfechtbare Verhalten bestünde.[131] Ist ein Gegenstand weggegeben worden, muss daher der Zustand hergestellt werden, der bestünde, wenn der weggegebene Vermögenswert bereits bei Verfahrenseröffnung in der Masse befindlich gewesen wäre.[132] Die ("Rück"-)Verschiebung des anfechtbar au...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abs. 3)

Rn 29 In Bestätigung der bisherigen Rechtslage stellt Abs. 3 klar, dass unerfüllt gebliebene Ansprüche des Vertragspartners aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unabhängig von ihrer Fälligkeit[17] Insolvenzforderungen darstellen. Rn 30 Dieser Grundsatz findet jedoch eine Einschränkung durch § 55 Abs. 2 Satz 2. Wurde im Insolvenzeröffnungsverfahren ein vorläufige...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / [Ohne Titel]

Rn 1 Ungeachtet des Umstandes, dass der Interessenausgleich nicht erzwingbar ist (vgl. vor §§ 121, 122 Rn. 40, 43 ff.) und der Betriebsrat die geplante Betriebsänderung letztlich nicht verhindern kann, bieten die Regularien der §§ 112 ff. BetrVG dem Betriebsrat hinreichend Gelegenheit, das Interessenausgleichsverfahren zeitlich auszudehnen. Bis zur Einführung der Fristenlösu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsnachfolge

Rn 16 Bei einer Anfechtung gegenüber einem Rechtsnachfolger (§ 145 Abs. 2) genügt es, dass ihm gegenüber die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen bzw. rechtzeitig gehemmt wurde. Ob und inwieweit die Anfechtung noch gegenüber dem Rechtsvorgänger möglich ist, spielt keine Rolle, so lange die Verjährungsfrist gegenüber dem Rechtnachfolger noch nicht abgelaufen ist.[46] Hiervo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Überblick über das neue Recht

Rn 8 Nach § 146 Abs. 1 n.F. beträgt die Verjährungsfrist für den Anfechtungsanspruch gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Für jede anfechtbare Rechtshandlung läuft die Frist gesondert.[13] Der Fristbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Danach beginnt die Frist am Schluss des Jahres, in dem kumulativ die zwei Voraussetzungen (erstmals) gegeben sind, nämlich – objektiv – die Anspruch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Die erfassten Verwertungsarten

Rn 1 Regelungsgegenstand von § 165 ist die Verwertung unbeweglicher Gegenstände durch den Insolvenzverwalter, und zwar auch (nicht nur) solcher unbeweglichen Gegenstände, an denen ein Absonderungsrecht besteht. Ausdrücklich gesetzlich erwähnt sind die Verwertungsmöglichkeiten der Zwangsversteigerung (unten Rn. 7 ff.) und der Zwangsverwaltung (unten Rn. 31 ff.) nach dem ZVG. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Nicht insolvenzspezifische Haftungsgrundlagen

Rn 15 Neben der insolvenzspezifischen Haftung aus § 60 kann der Verwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens auch nach den allgemeinen Vorschriften und Grundsätzen zum Schadensersatz verpflichtet sein.[43] In Betracht kommt hier zunächst eine Verantwortlichkeit aus der Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, welche der Insolvenzverwalter im Rahmen der Verfahrensabwicklung ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 289 n. F.)

Rn 7 Nach § 289 Abs. 1 a. F war grundsätzlich vor einer Entscheidung über einen Restschuldbefreiungsantrag ein Insolvenzverfahren von der Eröffnung bis zum Schlusstermin durchzuführen. Durch § 289 Abs. 3 a. F. erfuhr dieser Grundsatz bei vorzeitiger Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Einschränkung. In § 289 n. F. werden nur noch die Voraussetzungen für eine Erteilung de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.2 Verwertungsmöglichkeiten des Verwalters

Rn 38 Bei Forderungen steht dem Insolvenzwerwalter ein umfassendes Verwertungsrecht zu. Das Einziehungs- und Verwertungsrecht an den zur Sicherung eines Anspruchs abgetretenen Forderungen besteht unabhängig davon, ob und wann die Sicherungszession gegenüber dem Drittschuldner offen gelegt worden ist.[99] Rn 39 In der Regel wird die Verwertung durch Einziehung erfolgen. Zieht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt einen wesentlichen Teil der dem Insolvenzverwalter bei Beendigung seines Amtes auferlegten Pflicht zur Rechnungslegung. Hierzu wird zwischen der internen und externen Rechnungslegungspflicht des Verwalters unterschieden.[1] Dabei wird eine sog. interne Pflicht zur Rechnungslegung angenommen gegenüber den Gläubigern bzw. der Gläubigerversammlung, de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechtsfolge: Schadensersatz

Rn 6 Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, ergibt sich ein gegen den Verwalter gerichteter Schadensersatzanspruch des Massegläubigers. Die Ersatzpflicht des Verwalters erstreckt sich auf das sog. negative Interesse.[28] § 61 gehört zu den Normen der Vertrauenshaftung, die sich vereinzelt auch in anderen allgemeinen Regelungen (vgl. § 122 Abs. 1 und § 179 Abs. 2 BGB) finde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung des Aufrechnungsschutzes

Rn 10 Wird die Aufrechnungslage vor der Insolvenzeröffnung geschützt, hat der Insolvenzgläubiger nach der allgemeinen Vorschrift des § 388 BGB seine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter abzugeben, da der Schuldner wegen § 80 Abs. 1 nicht mehr zur Entgegennahme der Willenserklärung legitimiert ist. Das Gestaltungsrecht kann der Insolvenzgläubiger nur ausüben...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Auskunftspflicht (Abs. 1)

Rn 2 Vorrangig auskunftspflichtig nach Abs. 1 ist der Schuldner. Er ist in jedem Fall persönlich zur Erteilung der notwendigen Auskünfte verpflichtet. So braucht sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen anwaltlichen Bevollmächtigten verweisen zu lassen, und zwar weder hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner noch hinsichtlich der inhaltlichen Auskunftserteilung....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufgedrängte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 2 Var. 2)

Rn 35 Dogmatisch anders zu behandeln sind die sog. aufgedrängten Masseverbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, von deren Erfüllung der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse nicht nach § 103, 105 befreien kann. Insbesondere bei bestimmten Dauerschuldverhältnissen (§§ 108 ff.) wie Verträgen über Miete oder Pacht von Immobilien, Dienstverträgen und Darlehensverträgen kann...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Anspruchsinhaber

Rn 3 Unklar bleibt dagegen weiter die Reichweite des Begriffs der "Beteiligten"[9]. Eine rein formale Bestimmung nach der bloßen Verfahrensbeteiligung dürfte unbrauchbar sein. Vielmehr ist von einem materiellrechtlichen Beteiligtenbegriff [10] auszugehen. Danach wird der Begriff aus dem Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters heraus bestimmt. Beteiligter ist also jemand, dem g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1 Erfüllungsverlangen des Käufers

Rn 19 Hängt der Erwerb des Eigentums an der Kaufsache entsprechend dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt nur noch davon ab, dass sich der Käufer vertragstreu verhält und die ausstehenden Kaufpreisraten zahlt, hat er hinsichtlich des Eigentumserwerbs über ein Anwartschaftsrecht. Rn 20 Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Verkäufers kann der Insolvenzverwalter einen Eigent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Schuldner als Vorerbe (Abs. 2)

Rn 15 Bei der in Abs. 2 enthaltenen Regelung handelt es sich um die insolvenzrechtliche Parallelvorschrift zu § 2115 BGB und § 773 ZPO, die mit der früheren Regelung in § 128 KO inhaltlich übereinstimmt.[32] § 83 Abs. 2 ist nicht im Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff.) anwendbar, da in diesem Fall der durch § 83 Abs. 2 bezweckte Schutz des Nacherben vor einer Beeinträchti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 7. Fälligkeit und Verjährung des Vergütungsanspruchs

Rn 55 Auch nach Neuregelung des Vergütungsrechts in der InsO bzw. durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung bleibt es dabei, dass die Insolvenzverwaltervergütung als Tätigkeitsvergütung mit Erbringung der Arbeitsleistung bzw. Entfaltung der Tätigkeit entsteht. Dies entspricht dem generellen Rechtszustand im Kosten- und Vergütungsrecht.[68] Der Anspruch wird fällig m...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Überblick

Rn 1 § 357 InsO regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und dem Verwalter des inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens. Eine solche Zusammenarbeit ist vor dem Ziel der bestmöglichen Verwertung des schuldnerischen Vermögens zugunsten aller Gläubiger erforderlich. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Deutschland bedeutet nich...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Abweichende Regelung durch Insolvenzplan (Satz 2)

Rn 11 Es sind oft größere Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb, die in einem Insolvenzplanverfahren saniert werden sollen. Dabei sind in der Insolvenzpraxis erhebliche Schwierigkeiten entstanden, wenn der Verwalter nach einem rechtkräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan über seine Fortführung des mittleren bis größeren Unternehmens noch umfassend gegenüber Insolv...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auswahl, Bestellung und Entlassung

Rn 5 Abs. 1 erklärt für den Sachwalter die § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters), § 56a (Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung), § 57 (Wahl eines anderen Verwalters) und § 59 (Entlassung des Insolvenzverwalters) für entsprechend anwendbar. Rn 6 Nach § 56 muss der Sachwalter daher eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläub...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch die Aufhebung der §§ 312 bis 314 a. F. entfällt das "Vereinfachte Verfahren" ersatzlos. Die bis 1.7.2014 geltende gesetzliche Vorschrift ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO [2]). Anstelle eines Treuhänders wird ein Insolvenzverwalter mit der Verfahrenseröffnung bestellt. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird dann...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Aufrechnung und Verjährung

Rn 9 Eine Aufrechnung des haftenden Gesellschafters mit einer gegen einen Gesellschaftsgläubiger gerichteten Forderung wird nach überwiegender Meinung durch § 93 nicht ausgeschlossen. Diese Aufrechnungsmöglichkeit lässt sich entweder aus § 392 BGB [67] oder über eine Analogie aus §§ 94 ff. [68] herleiten. Zwar führt eine solche Aufrechnung zu einer Privilegierung des Aufrechnu...mehr