Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz und Vaterschaft (Abs 1).

Rn 2 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als Vater, weitere Wirkungen, zB gemeinsa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1697a BGB – Kindeswohlprinzip.

Gesetzestext (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. (2) 1Lebt das Kind in Familienpflege, so hat da...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 164. Gesetz zur Förderung von Familien u haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz – FamLeistG) v 22.12.2008, BGBl I 2008, 2955

Rn. 184 Stand: EL 83 – ET: 05/2009 Eltern erhalten mehr Kindergeld – ab 2009für das erste und zweite Kind plus je 10 EUR u ab dem dritten Kind je 16 EUR monatlich – gem § 66 Abs 1 S 1 EStG u § 6 BundeskindergeldG (= Art 2 dieses Gesetzes). Es gibt einen Zuschuss zum Schulbeginn, u haushaltsnahe Dienstleistungen lassen sich besser absetzen. Im Gegenzug werden Zahlungen an Tage...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzung.

Rn 1 für die Übertragung des Entscheidungsrechts ist, dass die Eltern, denen zumindest in dem streitigen Teilbereich die elterliche Sorge gemeinsam zustehen muss, sich in einer bestimmten Art von Angelegenheit nicht einigen können. Dem steht gleich, wenn sich ein Elternteil nicht zu einer Stellungnahme durchringen kann (AG Pankow FamRZ 09, 1843). Das Sorgerecht als Ganzes ka...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechte und Pflichten (I und II).

Rn 2 Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Materielle Voraussetzungen.

Rn 9 In materieller Hinsicht setzt eine Verbleibensanordnung gem IV 1 voraus, dass durch das Herausgabeverlangen das Wohl des Kindes iSv § 1666 I gefährdet wird (BayObLG FamRZ 91, 1080; Frankf FamRZ 09, 1499, 1500; 11, 382; 15, 2172; KG FamRZ 11, 1667; Brandbg FamRZ 23, 1544). Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und muss idR mit Hilfe eines kinde...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. S 3 und 4: Begleiteter Umgang.

Rn 54 Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt nicht in Betracht, wenn auch ein begleiteter Umgang gem IV 3, 4 genügt, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (vgl Köln FamRZ 05, 295; BVerfG FamRZ 09, 399, 400; Hambg FamRZ 11, 822, 823; Saarbr FamRZ 11, 1409; Schlesw FamRZ 15, 1040, 1041). Auch ein begleiteter Umgang darf nur angeordnet werden, wenn die Vorausset...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Erklärung der Anerkennung.

Rn 1 Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gegen alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 3 S 2–6: Anordnungen und Sanktionen.

Rn 23 Der Verletzung oder drohenden Verletzung der Wohlverhaltenspflicht gem II kann das FamG durch Anordnungen gem III 2 begegnen. Auch der umgangsberechtigte Elternteil kann mittels solcher Anordnungen zu einem bestimmten wünschenswerten Verhalten angewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für einen Umgangsrechtsausschluss gem IV noch nicht vorliegen oder ein solcher dadu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Berechtigtes Interesse.

Rn 5 Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der begehrende Elternteil ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat. Dies ist umso eher anzunehmen je weniger er die Möglichkeit hat die Informationen zu erlangen. Deshalb hat regelmäßig der Elternteil, dem die Sorge nicht zusteht und dessen Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ein berechtigtes Interesse d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Führung der gesetzlichen Amtsvormundschaft.

Rn 3 Da die Amtsvormundschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, bedarf es einer Bestellung des Jugendamtes nicht. Das FamG stellt über den Eintritt der Amtsvormundschaft eine Bescheinigung aus, § 168b II FamFG, die nur deklaratorische Bedeutung hat. Hinsichtlich der Übertragung der Aufgaben auf Mitarbeiter, zu Freistellungen, zur Geltendmachung v...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Da Minderjährige entweder geschäftsunfähig (§ 104 Nr 1) oder nur beschränkt geschäftsfähig (§ 106) sind, können sie nicht selbst rechtsgeschäftlich uneingeschränkt für sich handeln. Sie werden daher insoweit durch ihre sorgeberechtigten Eltern gemeinsam vertreten (§§ 1626, 1629); bzw das nicht in einer Ehe geborene Kind wird idR durch seine Mutter vertreten (§ 1626a II)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b)

Rn 10 Eine Kindeswohlprüfung findet iRd § 1671 I Nr 1 grds nicht statt (J/H/A/Lack § 1671 Rz 30). Stimmt der andere Elternteil dem Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zu, muss das Gericht dem Antrag ohne Sachprüfung stattgeben. Eine Begründung des Antrags oder der Zustimmung ist nicht erforderlich und kann vom Gericht auch nicht verlangt werden. Auch eine Motivforschung i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Pflicht tätig zu werden; Amtspflicht zu konsequentem Handeln.

Rn 22 Ändern sich die Umstände, kann es amtspflichtwidrig sein, wenn die Behörde darauf nicht reagiert. So ergibt sich bspw nach BGH (NJW 92, 2218 [BGH 21.05.1992 - III ZR 158/90]) eine Verpflichtung, ein zunächst verweigertes gemeindliches Einvernehmen nach Veränderung der Sachlage erteilen zu müssen. Rn 23 Eine Pflicht tätig zu werden, ergibt sich auch dann, wenn ein rechts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 3: Familiengerichtliche Unterstützung.

Rn 6 Auf jederzeit widerruflichen Antrag beider personensorgeberechtigter Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils muss das FamG – funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr 2a RPflG) – diese unterstützen. Allerdings nur in geeigneten Fällen, weshalb das FamG ein Tätigwerden auch ablehnen kann; entscheidend hierfür ist das Kindeswohl. Das Gericht kann hinter...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 137. Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) v 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645

Rn. 157 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Zum Jahresende 2003 wurden wieder einmal zahlreiche steuerliche Gesetzesänderungen verabschiedet, nämlich das StÄndG 2003, das StraBEG (nachfolgend s Rn 158) und das G zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz (KORB II-Gesetz – folgt mit der nächsten Ergänzungslief...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelungsbedürfnis und -anlass.

Rn 31 Eine Umgangsregelung kann vAw oder auf formlosen Antrag eines Elternteils, eines Personensorgeberechtigten, des Kindes oder auf Anregung des Jugendamts ergehen. Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, kann diese unter den Voraussetzungen des § 1696 I ebenfalls auf Antrag oder vAw geändert werden. Ein Regelungsbedürfnis besteht auch, wenn die Eltern ledigli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inventarisierungspflicht.

Rn 1 Als Grundlage der Vermögensverwaltung und zu deren effektiver gerichtlicher Kontrolle ordnet die Norm an, dass zu Beginn der Betreuung durch den Betreuer, dem der Aufgabenbereich Vermögensbetreuung übertragen wurde, ein Verzeichnis über das gesamte Vermögen des Betreuten anzulegen ist. Erwirbt der Betreute später neues Vermögen, so ist das Verzeichnis jeweils zu ergänze...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Neuregelung.

Rn 1 Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4.5.21 hat Art 24 geändert. Die Vorschrift folgt nunmehr dem Aufenthaltsprinzip (Abs 1) sowie der Maßgeblichkeit der lex fori; inländische Maßnahmen unterliegen grds inländischem Recht (Abs 2), die inländische Ausübung von Fürsorgeverhältnissen erfolgt nach deutschem Recht (Abs 3). Übergangs- und Überleitungsvorsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Sorgerechtsregelung auf Grund vorrangiger anderer Vorschriften.

Rn 70 Mit den in § 1671 IV genannten ›anderen Vorschriften‹ sind die §§ 1666, 1666a und 1667 gemeint (Brandbg FamRZ 15, 1214). Der Hinweis auf deren Vorrang hat lediglich klarstellende Funktion. Denn das FamG muss gem § 1666 einem oder beiden Elternteilen das Sorgerecht vAw entziehen, wenn anders der Kindeswohlgefährdung nicht entgegengewirkt werden kann. Ist die hohe Eingri...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Form der Ausschlagung – Auslandsberührung.

Rn 20 Die Ausschlagungserklärung muss ggü dem Nachlassgericht entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (zuständig ist der Rechtspfleger nach § 3 Nr 1 f RPflG; Winkler BeurkG § 57 Rz 6) oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129) oder als notarielle Niederschrift (§ 128) abgegeben werden. Es genügt weder ein Anwaltschriftsatz (LG München I FamRZ 00, 1328) noch die amt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf (Abs. 2).

Rn 6 Bis zur Wirksamkeit der Adoption kann das Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres – sofern es nicht geschäftsunfähig ist – die Einwilligung widerrufen. Dieses Recht ist an keine Bedingung oder ein Begründungserfordernis gebunden. Der Widerruf hat ggü dem FamG zu erfolgen. Im Gegensatz zur Einwilligung bedarf der Widerruf der öffentlichen Beurkundung. Die Form soll siche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b)

Rn 63 Trotz Zustimmung der Mutter findet noch eine negative Kindeswohlprüfung statt. Denn anders als im Fall des I Nr 1 kommt es bei II Nr 1 zu einem vollständigen Austausch des Sorgeberechtigten (BTDrs 17/11048, 19). Freilich werden die Fälle selten sein, in denen trotz Zustimmung der Mutter eine Sorgerechtsübertragung dem Kindeswohl widerspricht. Andererseits bedarf es hie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1805 BGB – Bestellung eines neuen Vormunds.

Gesetzestext (1) Wird der Vormund entlassen oder verstirbt er, hat das Familiengericht unverzüglich einen neuen Vormund zu bestellen. Die §§ 1778 bis 1785 gelten entsprechend. (2) Wird der Vereinsvormund gemäß § 1804 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 2 entlassen, kann das Familiengericht statt der Entlassung des Vereinsvormunds feststellen, dass dieser die Vormundschaft...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ort.

Rn 36 Der richtige Ort für die Wahrnehmung des Umgangsrechts ist grds die Wohnung des Berechtigten (Ddorf FamRZ 88, 16; BGH FamRZ 69, 148, 149) und nicht ein neutraler Ort oder gar die Wohnung des betreuenden Elternteils. Das Kind soll den umgangsberechtigten Elternteil möglichst unverfälscht und unbefangen in dessen normaler Umgebung und üblichem sozialen Umfeld erleben. Di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen 51 VersAusglG 5 ff. Amtsermittlungsgr...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB V

Valorismus 245 11 Varianten der Geschlechtsentwicklung 1631e 1 Vater biologischer 1747 2 Vaterschaft 1592 2; Art. 19 EGBGB 16 Adoption 1747 2; 1748 10 nichteheliche ~ 1748 10 Vaterschaft; Leibliche ~ 1686a 1 Vaterschaftsanerkennung 1594 1; 1963 6 Drittanerkennung 1599 8 Form, Widerruf 1597 1 Unwirksamkeit 1598 1 Verbot missbräuchlicher Anerkennung 1597a 1 Zustimmung der Mutter 1595 1 Zusti...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1802 BGB – Allgemeine Vorschriften.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht unterstützt den Vormund und berät ihn über seine Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. § 1861 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Das Familiengericht führt über die gesamte Tätigkeit des Vormunds die Aufsicht. Es hat dabei insbesondere auf die Einhaltung der Pflichten der Amtsführung des Vormunds unter Berücksichtigung der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Fallgruppen.

Rn 3 Eine Vormundschaft wird nach I in drei Fällen angeordnet: Nach Nr 1, wenn der Minderjährige nicht unter elterlicher Sorge steht (§ 1626), wenn also ein eheliches Kind keinen lebenden Elternteil mehr hat oder bei einem nicht in einer Ehe geborenem Kind die Mutter verstirbt, ohne dass zuvor eine Sorgerechtserklärung (§ 1626a I) abgegeben wurde. Nach Nr 2, wenn die Sorgebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gegen das allgemeine Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gegen eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solche aus Sollvorschriften oder gegen eine konkrete AnO des FamG). Bei der Amtsvormundschaft kann eine unzureichende Personalausstat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolge.

Rn 4 Der nach § 1782 Berufene hat nach § 1783 grds ein Recht darauf, als Vormund bestellt zu werden, soweit er für dieses Amt nicht iSd § 1784 ungeeignet ist oder kraft Gesetzes Amtsvormundschaft (§ 1786) eintritt. Der Berufene ist übergangen, wenn sein Antrag, als Vormund bestellt zu werden, zurückgewiesen oder eine andere Person als Vormund bestellt wird, unabhängig davon,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewalt im Generationenverhältnis.

Rn 2 Nach I findet das GewSchG keine Anwendung, wenn die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt der Tat unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für einen Minderjährigen stand. In diesen Fällen treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle der §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschafts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BG...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft.

Gesetzestext (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. (2) Wird eine Pflegschaft erforde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 2.1.1.1 Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen

Rz. 6 Personen, die nicht voll geschäftsfähig sind, können grundsätzlich im Rechtsverkehr nicht selbst mit Rechtswirkungen handeln. Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO sind sie ebenso wie im bürgerlichen Recht auch im Steuerrecht regelmäßig nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig. Soweit sie nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig oder nach öffentlichem Recht als ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Betreuung unbegleiteter Minderjähriger

Rz. 700 "Begleitet" ist ein Kind, wenn mindestens eine sorgeberechtigte Person oder Elternteil bei dem Kind ist. "Unbegleitet" ist ein Kind bei Fehlen einer sorgeberechtigten Person. Dies gilt auch bei nicht-ledigen Minderjährigen (auch in Begleitung des Ehepartners). Rz. 701 Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1.11.2015 in Deutschland eingereist sind, werden durch das ö...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.4 Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen

Rz. 52 § 27 SGB VIII regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Hilfe zur Erziehung. Diese erfolgt insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII. § 27 Abs. 3 SGB VIII stellt klar, dass neben pädagogischen Hilfen auch damit verbundene therapeutische Leistungen durch die Jugendhilfe erbracht werden können. Hierzu kann auch die Erbringung von Psychotherapie gehöre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / ff) Kinderehe

Rz. 703 In Deutschland darf eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden (§ 1303 S. 1 BGB),[758] für die Ehemündigkeit ist damit ein Mindestalter von 18 Jahren vorgegeben. Auf Antrag ist jedoch eine familiengerichtliche Befreiung möglich, sofern das 16. Lebensjahr vollendet ist und der Ehepartner volljährig ist (§ 1303 Abs. 2 BGB). Mit einer Person, die ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Rz. 22 Ohne weitere Voraussetzungen (außer dass Leistungen der Jugendhilfe oder die Inobhutnahme oder Leistungen der Adoptionsvermittlung erbracht werden müssen) sind Träger der öffentlichen Jugendhilfe subjektiv steuerbegünstigt. Nach § 3 SGB VIII ist zu unterscheiden zwischen freier und öffentlicher Jugendhilfe. Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII

Rz. 64 Nach § 4 Nr. 25 S. 1 UStG ist – neben den Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – auch die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei. § 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind o...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.6 Einrichtungen mit Leistungen der Kindertagespflege

Rz. 38 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geei...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Überblick über die Steuerbefreiung

Rz. 18 Der Umfang und der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG bestimmen sich nach objektiven und subjektiven Gesichtspunkten. Objektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift genannten, abschließend aufgezählten Umsätze unter den genannten Bedingungen. Subjektiv begünstigt sind nur die in der Vorschrift (ebenfalls abschließend) aufgezählten Unternehm...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 12 § 4 Nr. 25 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h, m und n sowie Art. 134 MwStSystRL . Danach befreien die Mitgliedstaaten folgende Leistungen: "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem C...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5 Einzelfälle

Rz. 102 Die Abgabe von sog. Prüfmarken gegen Entgelt, durch welche die dem Landesverband angeschlossenen Mitgliedsverbände das Recht auf die Abnahme von Judo-Prüfungen durch vom Landesverband abgestellte Prüfer erwerben, ist nicht nach § 4 Nr. 25 UStG steuerfrei.[1] Rz. 103 Die freiberuflich tätigen Familienhelfer und die im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe tätige...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Zeichnungsberechtigung

Rz. 628 Sind Mutter und Vater verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei Minderjährigen ist der Vergleich von beiden Erziehungsberechtigten zu genehmigen (gemeinschaftliche Vertretung, § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB, § 171 Abs. 3 ZPO), bei Halbwaisen vom überlebenden Elternteil (§§ 1680 Abs. 1, 1681 BGB). Rz. 629 Auch unverheiratete Paare können das gemeinsame ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.5 Einrichtungen mit öffentlich vergüteten Leistungen

Rz. 35 Nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG gelten als andere Einrichtungen mit sozialem Charakter auch Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kj. ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 S. 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. Rz. 36 Das Merkmal der Vergütung sol...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Klose, SGB I § 8 Kinder- un... / 2.1.3 Wiedererstarken des Kinder- und Jugendschutzes

Rz. 8 Unter dem Eindruck spektakulärer Fälle von Kindesmissbrauch und Vernachlässigung von Kindern hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe v. 8.9.2005 (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK, BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 Vorschriften zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung eingefügt. § 8a SGB VIII ...mehr