Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Keine unmittelbare Geltung der §§ 152 ff.

Rn 6 Nach dem Wortlaut der Verweisung in § 167 Abs 1 S 1 werden die allg für Kindschaftssachen geltenden Vorschriften der §§ 152 ff vollständig und abschließend durch die Vorschriften für das Verfahren in Unterbringungssachen ersetzt. Die §§ 152 ff können daher in einem Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung eines Minderjährigen oder freiheitsentziehender Maßnahm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16, Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237 f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 32). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Maßnahmen zur Verhin...mehr

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FF 04/2024, Unzulässige Ver... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten waren im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft miteinander verheiratet. Sie streiten um die Wirksamkeit und die verfahrensbeendende Wirkung eines in einem güterrechtlichen Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleichs. [2] Die Beteiligten schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Die Antragstellerin besitzt die peruanische Staatsangehörigkei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO E

E-Akte 298 ZPO 1 Echtheit der Vergleichsschrift 441 ZPO 6 Beweiswürdigung 442 ZPO 1 Sachverständiger 441 ZPO 6 Echtheit durch Schriftvergleichung 441 ZPO 1 Echtheit öffentlicher Urkunden Vermutung der Echtheit 437 ZPO 2 EDV-Streitigkeit selbstständiges Beweisverfahren 485 ZPO 5 Ehefähigkeitszeugnis 23 EGGVG 11 Ehefeindliche Tatsachen 127 FamFG 14 Ehefreundliche Tatsachen 127 FamFG 11 Eh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO A

Abänderbarkeit 707 ZPO 14; 719 ZPO 9 Abänderung 48 FamFG 2 Titel 166 FamFG 18 Abänderungsbefugnis 166 FamFG 11; 283a ZPO 26 Abänderungsgründe 323 ZPO 42 Abänderungsklage 323 ZPO 1 Anerkenntnisurteil 323 ZPO 5 Annexkorrektur 323 ZPO 53 Anpassung 323 ZPO 53 Beweislast 323 ZPO 32 fiktive Leistungsfähigkeit 323 ZPO 37 gegenläufige 323 ZPO 47 Neufestsetzung 323 ZPO 54; 323a ZPO 13, 15 Prozess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO B

Bagatell- oder Kleinverfahren 495a ZPO 1 Bagatellbeträge 753 ZPO 9 Bagatellforderungen 758a ZPO 4, 5 Bagatellstreitwert 2 ZPO 6 Bankbürgschaft 751 ZPO 6 Bargeld Unpfändbarkeit 811 ZPO 21 Barzahlungspflicht 817 ZPO 14 Baugeldforderungen 851 ZPO 14 Bauhandwerkersicherungshypothek 926 ZPO 10; 939 ZPO 2 Baulandsachen Streitwert 3 ZPO 64 Baumbachsche Formel 100 ZPO 6 Bauteilöffnung selbststän...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Art 56 I sieht die Aussetzung der Vollstreckung vor, sofern im Ursprungsmitgliedstaat die Vollstreckbarkeit ausgesetzt worden ist. Ob die Aussetzung vAw oder auf Antrag zu erfolgen hat, bestimmt das nationale Recht, in Deutschland auf Antrag, § 44f I IntFamRVG. Eine Verpflichtung zur aktiven Ermittlung, ob die Vollstreckbarkeit ausgesetzt worden ist, besteht allerdings ...mehr

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FF 04/2024, Die Entpflichtu... / 3. Weitere Beispiele für eine Aufhebung der Bestellung

Um weitere Beispiele[19] für eine Entpflichtung des Verfahrensbeistands zu finden, muss man schon weiter zurückgehen zu der Zeit, als noch § 50 FGG galt, also in die Zeit vor dem Inkrafttreten des FamFG im September 2009. Eine Aufhebung der Bestellung des damals noch als Verfahrenspfleger bezeichneten "Anwalt des Kindes" sollte danach in Betracht kommen,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeine Grundsätze.

Rn 2 Die Pflicht zur Amtsermittlung ist im allgemeinen Teil des FamFG als Verfahrensmaxime normiert, § 26. Diese Vorschrift ist gem § 113 I 1 in Ehesachen zwar nicht anwendbar, erhält inhaltlich aber über den mit § 26 wortgleichen § 127 Abs 1 S 1 gleichwohl Geltung. Das Gericht ist an das tatsächliche Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, sondern h...mehr

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FF 04/2024, Die Eckpunktepa... / c) Kleines Sorgerecht für Dritte, § 1687b BGB

Das in § 1687b BGB geregelte sog. kleine Sorgerecht spielte in der familienrechtlichen Praxis bislang keine Rolle. Es erfasst nämlich nur Fälle verheirateter, allein sorgeberechtigter Elternteile, deren Ehegatte selbst nicht Elternteil des Kindes ist. In diesen eher seltenen Fällen steht dem Ehegatten kraft Gesetzes für sein Stiefkind eine Mitentscheidungsbefugnis in Angeleg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vormundschaft, Nr 4.

Rn 14 Umfasst sind sämtliche Verfahren, die die Bestimmung der Person oder der Rechte oder Pflichten des Vormunds betreffen (§§ 1773–1808 BGB); insb sind zu nennen (vgl BTDrs 16/6308, 234; vgl auch Prütting/Helms/Hammer § 151 Rz 15–18a; MüKoFamFG/Heilmann § 151 Rz 41–43; Sternal/Schäder § 151 Rz 14): die Anordnung der Vormundschaft, auch schon vor der Geburt des Mündels (§ 17...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGGVG § 17 EGGVG – [Weitere Zulässigkeit von Datenübermittlungen].

Gesetzestext Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stellemehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Die originären gesetzlichen Aufgaben, Abs 1.

Rn 3 Gem Abs 1 hat der Verfahrensbeistand das Interesse des Kindes zu ermitteln und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dabei muss zwischen dem Interesse des Kindes und dem von ihm geäußerten Willen unterschieden werden. Zwar hat der Verfahrensbeistand den Kindeswillen in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, es steht ihm jedoch frei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vollständige oder teilweise Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB (Abs 2 Nr 1).

Rn 15b In Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands regelmäßig erforderlich, wenn die tw oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt; die Verfahren betreffen regelmäßig die Zuordnung eines Kindes zu seiner Familie (BTDrs 13/4899, 131 zu § 50 FGG aF); der Gesetzgeber weist demzufolge auf die typischerweise erheblichen ...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 2 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Die Vorschrift geht auf § 50c der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Diese Befreiung galt für förderungswürdige Jugendgemeinschaften (Jugendverbände, Jugendvereine) und Organe der öffentlichen Jugendpflege (Jugendämter). Der Befreiungskatalog entsprach im Wesentlichen bereits den auch heute noch begünstigten Leistungen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Kindschaftssachen betreffend die Person des Kindes.

Rn 5 Ein Verfahrensbeistand ist dem Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Abs 1 S 1 in einem seine Person betreffenden Verfahren zu bestellen; insoweit entspricht die Vorschrift dem § 50 I FGG aF. Die Regelung erfasst sämtliche Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 1–8, soweit diese nicht ausschließlich das Vermögen des Kindes betreffen (Prütting/Helms/Hammer § 158 Rz 4; MüKoF...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (S 1 Nr 1).

Rn 9 Nach Abs 2 S 1 Nr 1 darf das Gericht von der Anhörung und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nur aus schwerwiegenden Gründen absehen. Die Regelung entspricht § 159 III S 1 aF. Angesichts der vielfältigen, in Betracht kommenden Ausnahmegründe hatte der Gesetzgeber von einer Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals in § 159 III 1 aF abgesehen (BTDrs 16/6308, 428...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Überprüfung von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen iSv § 1696 Abs 2 BGB (Abs 2).

Rn 29 Abs 2 enthält die Verpflichtung des Gerichts, eine länger dauernde kindesschutzrechtliche Maßnahme, die vAw abgeändert werden kann, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Überprüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen mit Dauerwirkung hat ausnahmslos vAw zu erfolgen (Frankf 28.6.19 – 4 UF 136/19; Saarbr FF 19, 121 [OLG Nürnberg 31.10.2018 - 7 UF 617/18] für an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erörterung mit den Beteiligten spätestens nach einem Monat.

Rn 8 Die Vorschrift des § 155 Abs 2 S 1 entspricht § 50e II FGG aF und begründet für das Gericht die Pflicht, in einer Kindschaftssache iSv Abs 1 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchzuführen, der mit einem frühen ersten Termin in Familienstreitsachen gem § 113 I 2 iVm §§ 272 II, 275 ZPO vergleichbar ist. Ein ›schriftliches Vorverfahren‹ soll nicht stattfinden, u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Überprüfungsverfahren nach Abs 2, 3.

Rn 5 Auch das Überprüfungsverfahren nach Abs 2 und 3 ist ein nicht förmliches selbstständiges Verfahren (Prütting/Helms/Hammer § 166 Rz 17; MüKoFamFG/Heilmann § 166 Rz 21 f; FAKomm-FamR/Ziegler § 166 Rz 8; Bork/Jacoby/Schwab/Zorn (3. Aufl) § 166 Rz 5; BeckOKBGB/Veit § 1696 BGB Rz 51; Staud/Coester § 1666 Rz 294; KG ZKJ 23, 380; Brandbg FamRZ 18, 1595; 18, 368: ›nicht förmlic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 82 Brüssel IIb-VO – Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat.

Gesetzestext (1) Erwägt ein Gericht oder eine zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes in einem anderen Mitgliedstaat, so holt es/sie vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde jenes anderen Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt die Zentrale Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats der Zentralen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats, in dem das Kind unter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 170 GVG – [Nichtöffentliche Verhandlung in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit].

Gesetzestext (1) 1Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nicht öffentlich. 2Das Gericht kann die Öffentlichkeit zulassen, jedoch nicht gegen den Willen eines Beteiligten. 3In Betreuungs- und Unterbringungssachen ist auf Verlangen des Betroffenen einer Person seines Vertrauens die Anwesenhei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 10. Zwangsvollstreckung.

Rn 17 Im Zwangsvollstreckungsverfahren muss zwischen den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden werden. Maßgeblich ist, ob die beabsichtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Das gilt auch im Fall der eingeschränkten Pauschalbewilligung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Inhalt der Beschlussformel (Abs 1).

Rn 3 Die Regelungen des Abs 1 konkretisieren den Inhalt der nach § 38 II Nr 3 erforderlichen Beschlussformel für die Bestellung des Vormunds. Die Vorschrift des § 39 zur Erforderlichkeit einer Rechtsmittelbelehrung bleibt hiervon unberührt. Rn 4 Nach Nr 1 muss die Beschlussformel bei der Bestellung eines Berufsvormunds iSv § 1774 I Nr 2 BGB die Bezeichnung als Berufsvormund e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ergänzende Anhörungspflichten im Auswahlverfahren (Abs 1).

Rn 24 Nach Abs 1 soll das Gericht bei der Auswahl des Vormunds auch nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Mündels anhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerungen möglich ist. Die Vorschrift übernimmt die bislang in § 1779 III 1 BGB aF geregelte Anhörungspflicht im gerichtlichen Verfahren zur Auswahl eines Vormunds und enthält eine Son...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zusätzliche Aufgaben aufgrund Übertragung durch das Gericht, Abs 2.

Rn 8 Über diesen originären Aufgabenbereich hinaus kann das Familiengericht dem Verfahrensbeistand nach Abs 2 die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Erford...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 42 Die privilegierte Pfändung nach § 850d I erfolgt auf Antrag eines berechtigten Gläubigers (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850d Rz 19; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850d Rz 1, 18; Zö/Herget § 850d Rz 12). Obwohl der Gesetzestext nicht ausdrücklich ein Antragserfordernis formuliert, kann daran kein Zweifel bestehen, weil von den Kriterien der Pfändu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Die Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente betrifft nach Abs 1 S 1 in erster Linie Rechtsanwälte und Notare. Wegen der gesetzgeberisch in unglücklicher Weise mit der elektronischen Einreichung verknüpften allgemeinen Regelung der schriftlichen Einreichung von Anträgen und Erklärungen (oben Rn 1) kann aus ihr nicht der Schluss gezogen werden, dass bei Gericht ...mehr

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FF 04/2024, Die Entpflichtu... / 1. Entpflichtung abgelehnt

Obwohl sehr knapp, stellt die Entscheidung des Familiengerichts Köln eine bemerkenswerte Ausnahme dar. Denn sie betrifft einen Fall, in dem die Anregung eines Verfahrensbeteiligten, den Verfahrensbeistand von seinem Amt zu entbinden[1] – die erst kürzlich mit § 158 Abs. 4 Satz 2 FamFG deutlich präziser gefasst wurde[2] – Erfolg hatte. In der familiengerichtlichen Praxis komm...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.1 Die Beurkundung durch das Jugendamt

2.1.1 Zuständigkeit Rz. 3 Die Urkundsperson (dazu Rn. 16 bis 18) beim Jugendamt beurkundet rechtgeschäftliche Erklärungen und Verpflichtungen Dritter, die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführt sind. Die Aufzählung ist abschließend. Es handelt sich um eine öffentliche Beurkundung, bei der die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG, BGBl. I 1969 S. 1513) Anwendung find...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.1 Jugendamt und Jugendhilfeausschuss

Rz. 2 Aufgaben des Jugendamtes sind alle diejenigen in § 2 aufgeführten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die der örtliche Träger gemäß § 85 Abs. 1 und 3 sachlich zuständig ist. Diese Aufgaben werden gemäß Abs. 1 durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Zweigliedrigkeit soll vor allem eine breit repräsentierte Fachlich...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts

1 Rechtsentwicklung/Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 § 70 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt worden und am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie ist seitdem unverändert. Sie übernimmt Regelungen, die zuvor in § 13 Abs. 2 und 3 JWG, § 16 Abs. 1 JWG und § 21 Abs....mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 3 Literatur

Rz. 9 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Rechtsgutachten v. 12.7.2019, SN_2019_0423 Bn – Offenlegung der Kostensätze von Einrichtungen auf Anfrage eines Mitglieds des Unterausschusses Hilfen zur Erziehung eines Jugendhilfeausschusses, JAmt 2019, 573; ders., Rechtsgutachten v. 5.7.2022, SN_2022_0804 Ho – formelle Anforderungen an die Übertragung des Am...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.4 Landesjugendamt und Landesjugendhilfeausschuss

Rz. 8 Das Landesjugendamt ist überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Ihm obliegen alle diejenigen in § 2 aufgeführten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger gemäß § 85 Abs. 2 sachlich zuständig ist. Die zweigliedrige Struktur des Landesjugendamtes entspricht der des Jugendamtes. Anders als Abs. 2 für das Jugendamt normiert Abs. 3 nicht die Bindu...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2 Rechtspraxis

2.1 Jugendamt und Jugendhilfeausschuss Rz. 2 Aufgaben des Jugendamtes sind alle diejenigen in § 2 aufgeführten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe, für die der örtliche Träger gemäß § 85 Abs. 1 und 3 sachlich zuständig ist. Diese Aufgaben werden gemäß Abs. 1 durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamtes wahrgenommen. Die Zweigliedrigkeit soll vor al...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 1 Rechtsentwicklung/Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1 § 70 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt worden und am 1.1.1991 in Kraft getreten. Sie ist seitdem unverändert. Sie übernimmt Regelungen, die zuvor in § 13 Abs. 2 und 3 JWG, § 16 Abs. 1 JWG und § 21 Abs. 1 und 2 JWG enthalten waren. S...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.3.1 Geschäfte der laufenden Verwaltung

Rz. 6 Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung betraut ist gemäß Abs. 2 der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft. Wer vertretungsberechtigter Leiter der Vertretungskörperschaft ist (Landrat, Kreisdirektor, Oberbürgermeister, Bürgermeister), bestimmt das Kommunalverfassungsrecht (Gemeindeordnung, Kreisordnung). Der Leiter der Verwaltung der Gebietsk...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.3 Wahrnehmung der Geschäfte

Rz. 5 Abs. 2 regelt die Geschäftsführungsbefugnis, d. h. die Befugnisse des handelnden Organs im Innenverhältnis. Die Vertretungsbefugnis des handelnden Organs im Außenverhältnis ist nicht im SGB VIII, sondern in den Kreisordnungen und Gemeindeordnungen der Länder geregelt. 2.3.1 Geschäfte der laufenden Verwaltung Rz. 6 Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltun...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.2.2 Rechtsmissbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft

Rz. 11 Rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen zum Zwecke der Erlangung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels sind vom Gesetzgeber inzwischen als Problem erkannt worden. Zunächst einmal sind auch rechtsmissbräuchliche Anerkennungen gleichwohl wirksam. Die frühere Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung hat das BVerfG für verfassungswidrig und nichtig ...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.3.2 Geschäfte, die nicht zur laufenden Verwaltung gehören

Rz. 7 Für diese Verwaltungsgeschäfte liegt die Geschäftsführungsbefugnis bei der Vertretungskörperschaft und deren zuständigem Organ oder beim Jugendhilfeausschuss. Dies ist aufgrund der Regelungen des Kommunalverfassungsrechts zu klären. Wurde die Vertretungskörperschaft oder der Jugendhilfeausschuss in einem solchen Fall fehlerhaft nicht beteiligt, so führt dies jedenfalls...mehr

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Jung, SGB VIII § 70 Organis... / 2.2 Geschäfte der laufenden Verwaltung

Rz. 4 Der Begriff der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist im SGB VIII nicht definiert. Jedoch ist in den Gemeinde- und Kreisordnungen der Länder die Abgrenzung zwischen den Geschäften der laufenden Verwaltung und denjenigen Entscheidungen, die der Beschlussfassung in der Kreisversammlung bzw. im Stadt- oder Gemeinderat vorbehalten sind, geregelt. Geschäfte der laufenden V...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.1.1 Zuständigkeit

Rz. 3 Die Urkundsperson (dazu Rn. 16 bis 18) beim Jugendamt beurkundet rechtgeschäftliche Erklärungen und Verpflichtungen Dritter, die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführt sind. Die Aufzählung ist abschließend. Es handelt sich um eine öffentliche Beurkundung, bei der die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes (BeurkG, BGBl. I 1969 S. 1513) Anwendung finden. Die sachliche Z...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.1.3 Durchführung der Beurkundung

Rz. 5 Bei der Beurkundung hat die Urkundsperson die Vorschriften des BeurkG zu beachten (vgl. § 1 Abs. 2 BeurkG). Danach muss eine Niederschrift über die Beurkundung aufgenommen werden ( § 8 BeurkG). Sie enthält neben der Erklärung selbst Feststellungen über Ort und Zeit der Verhandlung und die namentliche Bezeichnung der Urkundsperson und der erklärenden Personen. Zur Prüfun...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 3 Literatur

Rz. 26 Balzer, Die Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftserkennungen, NZFam 2018, 5; Binschus, Adoptions- und Namensrecht: Neue Regelungen und Rechtsprechung, ZfF 2002, 109; Birnstengel, Unterhaltsvorschussentbürokratisierungsgesetz: Neuerungen zum 01.07.2013, JAmt 2013, 179; Knittel, Beurkundungen im Kindschaftsrecht, 6. Aufl. 2005; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Fa...mehr

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Jung, SGB VIII § 68 Soziald... / 3 Literatur

Rz. 11 DIJuF, Rechtsgutachten v. 15.6.2023, SN_2023_0674 Ho – Weitergabe von Daten durch das Jugendamt als Beistand an das Sozialgericht, JAmt 2023, 523; dass., Rechtsgutachten v. 21.3.2023, SN_2023_0279 Ho – Inhalt des Anfangs-, Jahres- und Schlussberichts des Vormunds gegenüber dem Familiengericht, JAmt 2023, 228; dass., Rechtsgutachten v. 9.1.2023, SN_2022_2141 Ho – Auskünf...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.2.4 Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings

Rz. 17 Nr. 3 regelt die Befugnis der Urkundsperson beim Jugendamt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen noch nicht 21-jähriger Abkömmlinge zu beurkunden. Für jedes einzelne Kind muss eine gesonderte Urkunde erstellt werden, denn mehrere Unterhaltsgläubiger können ihre gegen denselben Unterhaltsschuldner gerichteten Ansprüche nicht in einer Summe geltend m...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die dazu ermächtigten Beamten und Angestellten des Jugendamtes dürfen bestimmte Beurkundungen selbst vornehmen. Die Befugnis ist in § 2 Abs. 3 Nr. 12 als andere Aufgabe zugewiesen und auf solche Beurkundungen begrenzt, die einen Bezug zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe haben; sie werden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgelistet. Die Beurkundungsbefugnis der Not...mehr

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Jung, SGB VIII § 97 Festste... / 3 Literatur

Rz. 15 Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein und der Landesjugendämter Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Thüringen, Westfalen-Lippe, Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand 12.5.2011; Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienr...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.3.1 Funktionale Stellung

Rz. 24 Die Urkundsperson kann Beamter oder Angestellter des Jugendamtes sein, wie aus dem Wortlaut des § 60 Satz 1 hervorgeht. Das Jugendamt ist gemäß Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, geeignete Beamte oder Angestellte für die Tätigkeit als Urkundspersonen zu ermächtigen. Die zu ermächtigenden Personen müssen geeignet sein. Die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdien...mehr