Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendamt

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 sind auch der Vermieter der Wohnung, der Grundstückseigentümer, der Dritte (§ 1568a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und Personen, mit denen die Ehegatten oder einer von ihnen hinsichtlich der Wohnung in Rechtsgemeinschaft stehen, zu beteiligen. (2) Das Jugendamt ist in Ehewohnungssachen auf seinen Antrag zu beteiligen, w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Zu beteiligen sind (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Dritte Personen (Abs 1 S 2).

Rn 3 Dritte Personen sind alle zur Einlegung eines Rechtsmittels Berechtigten, unabhängig davon, ob sie formell Verfahrensbeteiligte gewesen sind, zB das gem § 162 III 2 unabhängig von seiner Beteiligtenstellung beschwerdeberechtigte Jugendamt (Prütting/Helms/Helms § 139 Rz 3; MüKoFamFG/Heiter § 139 Rz 15).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient dem Schutz außerhalb der Ehe geborener Kinder, die bei Geburt keinen sorgeberechtigten Elternteil haben. Damit sie nicht über einen längeren Zeitraum ohne gesetzlichen Vertreter sind, wird das Jugendamt kraft Gesetzes von Geburt an ihr gesetzlicher Vertreter.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verfahrensbeteiligte.

Rn 9 Mit der Neuregelung der §§ 168 ff wurde davon abgesehen, eine dem § 274 entsprechende Vorschrift aufzunehmen, die regelt, wer als Beteiligter hinzuzuziehen ist. Abzustellen ist demzufolge auf die in § 7 enthaltenen allgemeinen Grundsätze und evtl Spezialvorschriften. Rn 10 Das betroffene Kind ist nach § 7 II Nr 1 Beteiligter des Verfahrens. Die Verfahrensfähigkeit des mi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

In Verfahren nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes ist das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn ein Kind in dem Haushalt lebt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirkung der Hinterlegung.

Rn 2 Eine Herausgabe darf nur mit Genehmigung des BtG erfolgen (§ 1845 II 2). Für den Vormund gilt entsprechendes über § 1798 II. § 1844 gilt für das Jugendamt als Amtsvormund nicht (§ 56 II 1 SGB VIII).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 6 Für das Verfahren gelten die §§ 167, 312 ff FamFG; das Jugendamt ist gem § 162 I FamFG anzuhören.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / i) Rechtsmittel.

Rn 26 Gegen den Beschluss ist die befristete Beschwerde nach § 58 I zum OLG eröffnet. Gegen die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme ist der betroffene Minderjährige gem § 60 beschwerdebefugt, wenn er gem § 167 III verfahrensfähig ist, also das 14. Lebensjahr vollendet hat. Gem §§ 167 I 1, 336 kann er die Beschwerde auch bei dem AG einlegen, in dessen Bezi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Einstweiliges Anordnungsverfahren, §§ 331 ff.

Rn 30 In besonders eilbedürftigen Krisensituationen ist die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung möglich. Gem § 51 III gelten für das einstweilige Anordnungsverfahren die für das Verfahren in der Hauptsache anzuwendenden Vorschriften. § 167 I 1 verweist insoweit auf die §§ 331 ff. Gem § 313 II ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung neben dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1744 BGB – Probezeit.

Gesetzestext Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat. Rn 1 Um die Voraussetzungen einer Adoption zu prüfen, insb die Eignung zur Adoption und das Entstehen einer Eltern-Kind-Bindung, soll das Kind zunächst eine angemessene Zeit zur Pflege desjenigen gegeben werden, der die Adoption anstr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des § 168 betrifft die Auswahl und Überprüfung des Vormunds. Dabei ist unerheblich, ob es sich um die erstmalige Auswahl eines Vormunds handelt, oder ob nach Entlassung oder Tod eines Vormunds gem § 1805 I BGB ein neuer Vormund zu bestellen ist (ebenso Prütting/Helms/Hammer § 168 Rz 4; Sternal/Schäder § 168 Rz 4; Dutta/Jacoby/Schwab/Ivanits § 168 R...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Mitteilung der Entscheidung.

Rn 3 Nach § 213 II 1 iVm Abschn 4, XI/1 (5) MiZi hat das FamG dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt unabhängig von der Beteiligung nach § 212 u der Anhörung nach § 213 I.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 Absatz 1) gilt entsprechend für Verfahren auf Aufhebung einer Ehe wegen Eheunmündigkeit. Die Anhörung (§ 128) soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden; § 155 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Das Gericht hört in dem Termin das Jugendamt an, es sei denn, die Ehegatten sind zu diesem Zeitpunkt vollj...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung will die Erfahrungen, welche die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt über den Lebensweg eines anzunehmenden minderjährigen Kindes gewonnen haben, für das Familiengericht fruchtbar machen. Die Vorschrift gilt nur für die Annahme eines Kindes, nicht für sonstige Adoptionen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck/Regelungsinhalt.

Rn 1 In Verfahren, in denen die gemeinsame Wohnung der Beteiligten dem ASt zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG), wird dem Jugendamt die Option eingeräumt, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn Kinder betroffen sind. Denn die Zuweisung der Wohnung hat idR erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der Kinder.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Stellungnahme.

Rn 6 Das Jugendamt ist nicht verpflichtet, eine Stellungnahme abzugeben. Das gilt auch dann, wenn es Verfahrensbeteiligung beantragt hat (Brandbg Beschl v 10.6.10 – 9 UF 142/09, openJur, 23447 = FamRZ 11, 118).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Entlassungsgründe I:

Rn 2 Nr 1 entspricht im Wesentlichen der Entlassung aus wichtigem Grund gem § 1886 aF, soweit diese wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vormunds zu erfolgen hat, dass die Interessen des Mündels gefährdet. Entspr den Grundsätzen der Amtsführung des Vormunds in § 1790 I wird dieser Entlassungsgrund um die Gefährdung des Mündelwohls erweitert. Dieser Entlassungsgrund gilt auße...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Vollstreckung erfolgt durch das Gericht, in dessen Bezirk die Person zum Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Das Jugendamt leistet dem Gericht in geeigneten Fällen Unterstützung. (3) Die Verfahren sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die §§ 155b und 155c gelten entsprechend.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorrang der Gefahrabwehr durch die Eltern.

Rn 10 Neben der Gefährdung des Kindeswohls ist weitere Voraussetzung für ein staatliches Eingreifen gem § 1666 I, dass die Eltern entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden (vgl Brandbg FamRZ 14, 1790; BverfG FamRZ 15, 2120; 17, 1577, 1580; 21, 749). Dieses Gefahrabwendungsprimat folgt unmittelbar aus dem in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO G

Gaststättenerlaubnis 857 ZPO 12 Gattungsschuld 756 ZPO 4 GbR Parteifähigkeit 50 ZPO 21 Rechtslage ab 2024 736 ZPO 13 Rechtslage bis 2023 736 ZPO 5 Titel gegen die Gesellschaft 736 ZPO 7 Titel gegen die Gesellschafter 736 ZPO 8 Vollstreckung 736 ZPO 2 Gebärdendolmetscher Kostentragungspflicht 186 GVG 5 Gebot 817 ZPO 4 Gebühren 762 ZPO 7 Gebührenstreitwert 2 ZPO 4; 3 ZPO 15, 20; 4 ZPO 8 Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift gilt (wie auch die §§ 158, 160, 161) in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, wobei die in Abs 2 geregelte zwingende Beteiligung des Jugendamts ausschließlich Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB betrifft. Erfasst sind alle Kindschaftssachen, die nicht ausschließlich vermögensrechtlicher Natur sind. Keine Anwendung findet die Vorschrift im ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Abs 2).

Rn 30 Abs 2 S 1 verpflichtet das Familiengericht, vor der Bestellung einer Person als ehrenamtlicher Vormund (§ 1774 Abs 1 Nr 1 BGB) oder als Berufsvormund (§ 1774 Abs 1 Nr 2 BGB) zur Überprüfung der persönlichen Eignung eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 41 BZRG einzuholen. Gem Abs 2 S 2 holt das Gericht in angemessenen Zeitabständen, spätestens alle zwei Ja...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Anordnung der Teilnahme an einer Beratung, S 4.

Rn 15 Die in Abs 1 S 4 enthaltene Regelung ermächtigt das Gericht, die Eltern zur Teilnahme an einer Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, wenn es sich hiervon für die Konfliktbearbeitung oder für die Hilfestellung bei der Erziehung und der Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung eine positive Einwirkung verspricht. Di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Abs 1.

Rn 2 Bundes- und landesrechtliche Regelungen über die Übermittlung personenbezogener Daten genießen nach der Nr 1 Vorrang ggü den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des EGGVG. Rn 3 In der MiZi (s § 12 Rn 4) sind die meisten im Zivilrecht zu beachtenden Mitteilungsfälle geregelt und die bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung genannt. Von besonderer Bedeu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anordnung des persönlichen Erscheinens (Abs 3).

Rn 19 Nach Abs 3 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zum Termin anordnen. Dies dient nicht nur der Sachaufklärung, sondern soll es dem Gericht ermöglichen, mit den Beteiligten selbst (und nicht einem Vertreter) auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken, § 156. Das Gericht entscheidet über die Anordnung nach pflichtgemäßem E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einleitung des Verfahrens auf Antrag.

Rn 5 Das Verfahren wird gem § 1626a II 1 BGB ausschließlich auf Antrag eines Elternteils (§ 23) eingeleitet; er kann mithin auch von der Mutter des Kindes gestellt werden, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die elterliche Sorge einzubinden (BTDrs 17/11048, 16). In aller Regel wird aber der Vater einen Antrag stellen. Das setzt voraus, dass er der rechtliche Vate...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Vertretenmüssen einer Zuwiderhandlung (Abs 4).

Rn 6 Grundlegend setzt die Festsetzung eines Ordnungsmittels einen zu vertretenden Verstoß gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs voraus. Bereits an einer Zuwiderhandlung fehlt es, wenn ein Kind infolge einer Rückführungsanordnung nach Art 12 HKÜ fristgemäß in seinen Heimatstaat zurückkehrt (Brandbg NZFam 23, 138). Die Anord...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Rechtsmittel.

Rn 21 Die Auswahlentscheidung kann, soweit sie im Hauptsacheverfahren ergangen ist, mit der Beschwerde nach §§ 58 ff angefochten werden. Ist die Auswahlentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren getroffen worden, ist sie unanfechtbar, § 57 S 1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach § 59, setzt mithin voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Auswahlentscheidu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Einvernehmen der Beteiligten.

Rn 32 Nach dem Wortlaut des § 156 II 1 müssen alle Verfahrensbeteiligten iSv § 7 Einvernehmen erzielen. Das bedeutet, dass nicht nur die Eltern, sondern auch das Jugendamt im Falle seiner Beteiligung nach § 162 II und der Verfahrensbeistand (§ 158 III 2; vgl Brandbg FuR 17, 397) dem Vergleich zustimmen müssen (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 156 Rz 9; Prütting/Helms/Hammer § ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 203 dient der Verfahrensökonomie und Abkürzung der Verfahrensdauer. Ein Verfahren wird nicht vAw eingeleitet. Es bedarf, trotz Amtsermittlungsgrundsatz, eines Antrags eines der Beteiligten. Der Inhalt des Antrags soll den Verfahrensstoff auf die streitigen Punkte konkretisieren. Bei Haushaltssachen dient die Auflistung der Haushaltsgegenstände einer kürzeren Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Nr 1.

Rn 3 Gem I 1 sind die Namen und Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder mitzuteilen sowie deren gewöhnlicher Aufenthalt. Diese Angaben sind erforderlich, damit das Gericht das zuständige Jugendamt gem § 17 III SGB VIII korrekt benachrichtigen kann. Die Angabe des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ermöglicht zudem eine Klärung der örtlichen Zuständigkeit d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unabhängige Amtsführung (I).

Rn 2 Der Vormund hat sein Amt im Interesse des Mündels zu führen und ist allein dessen Wohl verpflichtet (s § 1788 Rn 1). Er handelt dabei iRd allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen (s § 1789 Rn 1 ff, 1802 II) grds selbstständig und eigenverantwortlich. Er wird bei der Führung der Vormundschaft durch das Jugendamt (§ 53 a SGB VIII) und das FamG beraten und unterstützt (§ 18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 4 Vor der Auswahl des Vormunds hat das FamG nahestehende Familienangehörige sowie Personen des Vertrauens des betroffenen Kindes anzuhören (§ 168 I FamFG). Dabei hat das FamG bei der Auswahl der anzuhörenden Personen nicht nur auf die Verwandschaftsverhältnisse des Kindes und den Grad der Verwandtschaft abzustellen, sondern soll insb berücksichtigen, ob eine Person aufgru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr 1–3: Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts.

Rn 2 Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1, 2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Weitere Schutznormen.

Rn 7 Soweit die Adoption auch zu Eintragungen nach dem PStG führt, wird das Ausforschungsverbot durch die Einschränkung der Auskunftsmöglichkeiten des § 62 PStG in § 63 I PStG flankiert. Rn 8 Das Verbot der Ausforschung und Bekanntgabe an Nichtberechtigte ist ein Schutzgesetz iSd zivilrechtlichen Deliktsrechts (§ 823 II). Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des allg Pers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beiordnung bei sonstigen sachkundigen Gegnern.

Rn 21 Ist der Gegner durch eine Person oder eine Institution vertreten, die zwar kein Anwalt ist, aber ansonsten sachkundig und prozesserfahren ist, so ist in entsprechender Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit auf Antrag ein Anwalt beizuordnen. So, wenn einer Naturalpartei rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, und zwar selbst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Normzweck.

Rn 1 Da in Fällen der vertraulichen Geburt gem § 1674a das elterliche Sorgerecht beider Eltern ruht, besteht für das Kind ein vergleichbares Schutzbedürfnis wie in den Fällen des § 1786. Damit das Kind bereits einen Vormund hat, soweit es um die Auswahl der Adoptiveltern geht, soll das Jugendamt daher mit der Geburt des Kindes zum Amtsvormund werden. Die örtliche Zuständigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmebestimmungen (Abs 3).

Rn 7 Bei nichtehelicher Geburt kann die Mutter nach § 1626a auch den Vater als Sorgeberechtigten bestimmen. Ist dies nicht erfolgt, bestimmt Nr 1, dass die Einwilligung in eine Adoption durch den Vater schon vor der Geburt des Kindes erteilt werden kann. Da noch kein Vater feststeht, gelten insoweit die Regelungen des I für die Vermutung der Vaterschaft entspr. Rn 8 Hat der n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Umgangsausschluss nach § 1684 BGB.

Rn 15d Abs 2 Nr 2 ordnet nunmehr die zwingende Bestellung eines Verfahrensbeistands an, wenn der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt. Dies ist der Fall, wenn eine solche Maßnahme etwa vom Jugendamt oder einem Verfahrensbeteiligten gefordert oder durch das Gericht ernsthaft erwogen wird (Saarbr ZKJ 21, 465 [OLG Saarbrücken 23.06.2021 - 6 UF 58/21]). Der Ausschluss setzt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren von Amts wegen (Abs 1).

Rn 2 Das Vollstreckungsverfahren ist ein eigenständiges, von der Hauptsache getrenntes Verfahren (BGH FamRZ 90, 35, 36). Mit der Festsetzung eines Ordnungsmittels endet das Vollstreckungsverfahren, weshalb eine wiederholte Anordnung von Ordnungsmitteln nur in einem jew neuen Vollstreckungsverfahren in Betracht kommt (BVerfG FamRZ 20, 776). Für die Vollstreckung einer getroff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 2 S 1: Antrag.

Rn 5 Das gerichtliche Verfahren setzt einen Antrag voraus (vgl Celle FamRZ 20, 424), den auch die Mutter stellen kann, um den ›vordergründig sorgeunwilligen‹ Vater in die gemeinsame Sorge einzubinden, was freilich eher selten vorkommen dürfte (BTDrs 17/11048, 16; Staud/Coester § 1626a Rz 83). Antragsberechtigt sind ohne Einschränkungen auch solche nicht miteinander verheirat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 172 I knüpft an die Regelung des § 7 II Nr 2 an und bezeichnet (nicht abschließend) die an einem Abstammungsverfahren zu beteiligenden Personen. Die Vorschrift stellt damit sicher, dass alle von der Entscheidung materiell Betroffenen formell am Verfahren beteiligt werden und rechtliches Gehör erhalten (Keidel/Engelhardt FamFG Rz 1). Dies ist va aufgrund der inter-omne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beschäftigte des Beteiligten (Abs 2 S 2 Nr 1).

Rn 7 Nach Abs 2 S 2 Nr 1 sind auch Beschäftigte des Beteiligten vertretungsbefugt. Unerheblich ist dabei, ob der Beteiligte eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten oder Öffentlichen Rechts ist (Prütting/Helms/Ahn-Roth § 10 Rz 9). Als ›juristische Person des öffentlichen Rechts‹ ist jede Behörde zu verstehen, etwa das Jugend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g) Entscheidung, Bekanntmachung und Wirksamkeit, §§ 323, 324 f.

Rn 23 Das Gericht entscheidet durch zu begründenden Beschluss, § 38, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (§ 39). Dieser lehnt entweder die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung oder freiheitsentziehender Maßnahmen ab oder spricht die Genehmigung aus; im letzteren Fall sind die Vorgaben des § 323 für den Inhalt der Beschlussformel zu beachten. Insb ist nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1774 stellt klar, welche Typen von Vormündern bestellt werden können. Die bisherigen Regelungen zur Einzelvormundschaft (§ 1779 II 1 aF) sowie der Vereins- und Amtsvormundschaft (§§ 1791a, 1791b aF) werden dabei in einer Norm systematisch zusammengeführt. Die bisherigen Regelungen der Vereinsvormundschaft werden dahingehend modifizirt, dass künftig mit Ausnahme der Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO J

Jahresfrist 27 EGGVG 8 Jährlichkeitsprinzip 1 GVG 19 JGG Aufgaben 151 FamFG 23 Jugendamt Anhörung 194 FamFG 1 Gewaltschutzsachen 212 FamFG 3 Mitwirkung 162 FamFG 1 Verfahrensrechte 162 FamFG 16 Jurisdiktionsprivileg 328 ZPO 34 juristische Person Anstalt 50 ZPO 15 Auflösung 51 ZPO 10 des Öffentlichen Rechts 50 ZPO 15 des Privatrechts 50 ZPO 16 Fiskus 50 ZPO 15 Gebietskörperschaft 50 ZPO 15 Ki...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Beteiligung und Anhörung von Pflegepersonen sowie der in Abs 1 S 2 genannten Bezugspersonen. Sie enthält im Vergleich zu § 50c FGG aF eine ganz wesentliche Verbesserung der Stellung dieses Personenkreises im Verfahren: War in § 50c FGG aF lediglich ihre Anhörung vorgesehen, kann das Gericht sie nun gem Abs 1 als ›Kann-Beteiligte‹ (§ 7 III) zum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 10 Es handelt sich um eine Kindschaftssache (§ 151 Nr 1 FamFG). Örtlich zuständig ist das FamG, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 152 II FamFG). Für eine ergänzende öffentlich-rechtliche Namensänderung besteht kein Bedarf (VGH Bayern, Beschl v 11.3.19 – 5 ZB 18.408, juris). Funktionell ist nicht der Familienrichter, sondern der Rechtspfleger z...mehr