Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendarbeitsschutz

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / Zusammenfassung

Überblick Der Jugendarbeitsschutz dient verschiedenen gesetzgeberischen Zielen: Kinder und Jugendliche sollen vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sowie vor den psychischen und physischen Gefahren geschützt werden, die durch nicht altersgerechte Arbeitsbelastungen drohen. Daneben soll die mögliche Beteiligung am Arbeitsleben keine Beeinträchtigung der schulischen Entwicklun...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2 Geltungsbereich

Das JArbSchG ist anwendbar, wenn der Beschäftigungsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Arbeitgebers (Territorialitätsprinzip). Praxis-Beispiel Arbeitsort im Bundesgebiet Die amerikanische Botschaft in Berlin stellt nach amerikanischem Arbeitsrecht eine junge Türkin als Auszubildende für den Beruf der Bürofachkraft ein. Es...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 5 Durchführung des Jugendarbeitsschutzes

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen dieses Gesetz sowie die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auslegen bzw. aushändigen.[1] Es muss sich um eine fehlerfreie, leserliche und stets aktuelle Gesetzesfassung handeln. Geeignet ist eine Stelle, an der der Jugendliche ohne auf die Un...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1.2 Nationales Recht

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzes vom 24.2.1997[1] wurde die o. g. EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wegen der unionsweiten Vorbildfunktion des deutschen Jugendarbeitsschutzrechts erforderte die Umsetzung der Richtlinie nur geringfügige Nachbesserungen des bestehenden Rechts. Zentrale Regelungen des geltenden JArbSchG sind: die grundsätz...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2.1 Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG

Geringfügige Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG fallen nicht unter den Jugendarbeitsschutz, wenn sie gelegentlich erbracht werden: aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Der Begriff der "Hilfeleistung" ist im JArbSchG nicht näher definiert. Nach ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

4.8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes Jugendlicher Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat d...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4 Beschäftigung Jugendlicher (ohne Arbeitszeit, Freizeit und Urlaubsrecht)

4.1 Grundlagen Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverboten[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.1 Erstuntersuchung

Vor dem Eintritt in das Berufsleben muss sich ein Jugendlicher ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorlegen. Ohne diese Voraussetzungen trifft den Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.[1] Der Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages ist gleichwohl nur schwebend unwirksam bi...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.5 Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Nach § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 JArbSchG darf der Arbeitgeber an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke abgeben. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen überhaupt nicht mehr vom Arbeitgeber an Jugendliche abgegeben werden. Von diesem Verbot umfasst werden auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder e...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.3 Weitere Untersuchungen

Weitere Untersuchungen nach der Erstbeschäftigung sieht das JArbSchG zwingend nicht vor. Nach § 34 JArbSchG kann der Jugendliche sich erneut untersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen, kann er...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.2 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Einwilligung in eine Beschäftigung seitens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten ist unwirksam. § 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein dennoch begründetes und praktiziertes Beschäftigungsverhältnis ist nach den Regeln über das faktische Arbeitsverhältnis...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.5 Befreiung vom Untersuchungsgebot

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.[1] Geringfügig ist eine Beschäftigung, die den Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Alters und seines Entwicklungsstands nicht nennenswer...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.6 Rauchverbot

Den Arbeitgeber trifft keine Rechtspflicht, speziell gegenüber Jugendlichen ein allgemeines Rauchverbot im Betrieb auszusprechen. Die Nichtraucherschutzregelung in § 5 ArbStättVO zwingt zu keinem umfassenden, speziell auf Jugendliche begrenzten Rauchverbot; die danach regelmäßig einzurichtenden Raucherbereiche dürfen auch von jugendlichen Rauchern benutzt werden. § 10 Jugends...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefahrenunterweisung

Nach § 28a JArbSchG – die Umsetzung der ausdrücklichen Forderung in Art. 6 Abs. 2 RL 94/33/EG – hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher sowie bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Prävention, deren Umfang sich am Maßstab d...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.4 Züchtigungsverbot

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG besteht für denjenigen, der Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 1 JArbSchG beaufsichtigt, anweist und ausbildet, ein absolutes Züchtigungsverbot. Der Jugendliche soll in seiner Menschenwürde und in seiner Persönlichkeitsentwicklung geschützt werden. Das Verbot ist beschränkt auf die körperliche Züchtigung....mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.6 Besonderheiten im Bergbau

Nach § 24 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist die Arbeit unter Tage für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt. Das Verbot gilt nicht, soweit die Untertagetätigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, wenn eine Berufsausbildung für die Beschäftigung Untertage abgeschlossen ist oder wenn der Jugendliche an einer von der Bergbaubehörde genehmigten Aus...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.1 Grundlagen

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverboten[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3] und die ges...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2.2 Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG

Der wichtigste Unterschied zu dem – vordergründig – gleichen Regelungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JArbSchG liegt zunächst einmal darin, dass dort lediglich von familienrechtlichen "Hilfeleistungen" die Rede ist, während es bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG um "Beschäftigung" geht. Nach allgemeiner Meinung stellt die Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen im häuslic...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.2 Erste Nachuntersuchung

Gemäß § 33 JArbSchG hat frühestens nach 9 Monaten, spätestens bis zum Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats nach Aufnahme der letzten Beschäftigung eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich die entsprechende Bescheinigung entsprechend dem zwingend vorgegebenen Vordruck nach den §§ 5 f. JArbSchUV des Arztes darüber vorlegen zu lassen. Eine eindeutige Fri...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.4 Untersuchungsbefugnis und -verfahren

Die Untersuchung nach dem JArbSchG kann von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden; besondere Fachkenntnisse im Bereich der Arbeitsmedizin fordert das Gesetz nicht. Die Durchführung der Untersuchung hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen zu erfolgen. Der Arzt hat zu beurteilen, ob die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen durch die A...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 6 Sanktionen

Der fünfte Abschnitt des JArbSchG regelt in den §§ 58–60 die Straf- und Bußgeldvorschriften, wobei die §§ 58 und 59 eine abschließende Aufzählung von solchen Verhaltensweisen enthält, die mit Geldbuße belegt sind. Das JArbSchG unterscheidet bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Die in den §§ 58 und 59 JArbSchG genannten St...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.1 Begriff des Kindes

Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist "Kind" im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dabei der Tag der Geburt ohne Rücksicht auf die Geburtsstunde voll mitgezählt. Praxis-Beispiel Alter des Kindes Das am 1.7.2006 geborene Kind ist am 30.6.2021 noch 14 Jahre alt. Erst am 1....mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes Jugendlicher

Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat der Arbeitgeber insbesondere die mangelnde Erfahr...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.3 Geltung des JArbSchG für Personen über 18 Jahre

Grundsätzlich gilt das JArbSchG nur für Personen unter 18 Jahren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG dürfen Berufsschulpflichtige auch über 18 Jahre nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Nach dem Berufsschulunterricht müssen sie aber den Betrieb wieder aufsuchen, auch wenn an dem Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden von je...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.3 Besonderheiten bei der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft

Nach § 30 JArbSchG hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten, wenn er einen Jugendlichen in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Er muss eine Unterkunft zur Verfügung stellen und für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung bei Erkrankung sorgen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird. Ein Jugendlicher ist dann in die häusliche Ge...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9 Ärztliche Untersuchungen

Zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden allgemein, aber auch der Entstehung von Berufskrankheiten schreiben die §§ 32 f. JArbSchG bestimmte Untersuchungen des Jugendlichen vor. Die Pflicht trifft Arbeitgeber und den Jugendlichen. Letzterer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und die notwendigen Bescheinigungen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.2 Besuch der Berufsschule

§ 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG normiert ein echtes Beschäftigungsverbot des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Berufsschulpflicht des Jugendlichen abzusichern und mit der betrieblichen Ausbildung im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses zu synchronisieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht von der Arbeit freizustellen. ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.4 Beschäftigungsverbote für Jugendliche

Zum Schutz der Gesundheit und des Lebens der Jugendlichen dürfen diese nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden.[1] Die Regelung stellt ein zwingendes Beschäftigungsverbot dar, Einwilligungen von Jugendlichen (bzw. ihrer Personensorgeberechtigten) in gefährliche Tätigkeiten sind unwirksam. Nicht anwendbar ist das Verbot auf erwachsene Auszubildende. Verboten sind i...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.3 Ausnahmen vom generellen Verbot der Kinderarbeit

Das JArbSchG regelt Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot der Kinderarbeit [1] bzw. der Beschäftigung von Jugendlichen in Vollzeitschulpflicht[2] in § 5 Abs. 2 ff. bis § 7 JArbSchG. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Ausnahmen zum Beschäftigungsverbot des § 5 Abs. 1 JArbSchG, die in § 5 Abs. 2–4 JArbSchG vorgesehen sind, und die von einer behördlichen Entscheidung abhängi...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.5 Leistungsabhängige Entlohnung

Zum Schutz vor (gesundheitsschädlicher) Überforderung und Leistungsdruck dürfen Jugendliche nach § 23 Abs. 1 JArbSchG nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die leistungsabhängig vergütet werden, unabhängig von der Art der Tätigkeit. In der Regel ist dies Stückakkord, bei dem sich die Vergütung nach den fertig gestellten Stücken richtet, oder aber Zeitakkord, bei dem sich di...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.7 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen

Vom Arbeitgeber zu beachten sind die Beschäftigungsverbote nach § 25 JArbSchG. Die Regelung betrifft zur Arbeit mit Jugendlichen nicht geeignete Personen[1], weil bei ihnen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Integrität in Bezug auf den zu gewährleistenden, verantwortungsvollen Umgang mit Jugendlichen bestehen. Die in § 25 Abs. 1 JArbSchG aufgeführten Personen dürfen Jugendli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 1.3 Dauer und Lage der Ruhepausen

Rz. 10 Die Mindestdauer der Pausen ist entsprechend der Dauer der Arbeitszeit gestaffelt: Sie beträgt 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden.[1] Bei einer Arbeitszeit von bis zu 6 Stunden muss folglich keine Ruhepause gewährt werden. Die gesetzlich vorgesehenen Mindestruhepausen gelten für a...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz bei Bewerbungen / 3.1 Medizinische Untersuchungen

Ein Arbeitgeber darf die Einstellung eines Bewerbers von einer ärztlichen Untersuchung dann abhängig machen, wenn die Erfüllung bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme darstellt. Sie richtet sich nach den...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigungsverbot / Arbeitsrecht

Die wichtigsten Beschäftigungsverbote betreffen den Mutterschutz und den Jugendarbeitsschutz. Darüber hinaus gilt z. B. ein Beschäftigungsverbot für Ausländer, wenn diese nicht im Besitz einer entsprechenden Genehmigung sind. Außerdem können Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen Beschäftigungsverbote normieren. Das Mutterschutzgesetz kennt 2 Arten von Beschäftigungsverbote...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Familienangehörige / Arbeitsrecht

Wegen der Mitarbeit des Ehegatten vgl. Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Kinder, und zwar auch volljährige, sind, solange sie dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, verpflichtet, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise im Haushalt oder Geschäft der Eltern Dienste zu leisten.[1] Die so geleistete Arbeit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schüler / 1 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.[1] Als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt, wer entweder noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.[2] Diese dauert je nach Bundesland 9 oder 10 Schuljahre. Das Verbot der Kinderarbeit gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit Einwilligung der Persone...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Schüler / 2 Erlaubte Schülerarbeit

Schüler, deren Beschäftigung nach den vorstehenden Ausführungen erlaubt ist und die in den Schulferien ein Arbeitsverhältnis eingehen, sind echte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis jedoch befristet ist[1], sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit ohne Kündigung endet. Im Übrigen sind die arbeitsrechtlichen Vorschriften anwendbar. Zu beachten sind bei S...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit / 2 Schutzvorschriften

Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltreg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeit / 3 Zeitliche Lage der Arbeitszeit

Die konkrete Lage der Arbeitszeit kann sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelungen ergeben. Sofern hier keine Festlegungen getroffen sind, unterliegt die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Gesetzliche Regelungen gelten für Mütter [1] und Jugendliche.[2] Bei der Festlegung der Lage der Arbeitsz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entsendung / 2.2 Anwendbares Recht

Für die Bestimmung des für die Entsendung anwendbaren Rechts gilt zunächst die "Rom I-VO". Danach können Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Vertrag festlegen, ob während der Entsendung deutsches oder ausländisches Arbeitsrecht gelten soll (Rechtswahlfreiheit). Ohne eine Festlegung ist das Recht des gewöhnlichen Arbeitsorts des Arbeitnehmers maßgeblich.[2] Diese Rechtswahlfreihei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Kinder / Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich werden Kinder der Arbeitnehmer in verschiedenen Zusammenhängen berücksichtigt. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können für die Entgeltbemessung die Kinderzahl berücksichtigen. Dies kann auch in Form von kindbezogenen Sachleistungen erfolgen, z. B. durch den Anspruch auf einen Platz in einem Betriebskindergarten. Sofern kindbezogene Entgeltbestandteile gezahlt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Kindesunterhalt / d) Fiktive Einkünfte

Rz. 213 Grundsätzlich können auch dem minderjährigen Unterhaltsberechtigten fiktive Einkünfte zugerechnet werden. Die heute vorherrschende Rechtsprechung bejaht auch bei Minderjährigen die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte, soweit eine gesetzliche Schulpflicht nicht mehr besteht und im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzes eine Erwerbstätigke...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Fürsorgepflicht, Haftung de... / 1 Einleitung

Das Arbeitsverhältnis ist ein schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis mit besonderem personenrechtlichem Einschlag. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber neben der Pflicht zur Bezahlung des Lohns gegenüber dem Arbeitnehmer noch weitere Pflichten bestehen. Insbesondere wegen dieser Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses gilt der für alle Schuldverhältnisse gelten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minderjährige Arbeitnehmer / 1 Abschluss eines Arbeitsvertrags

Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags benötigt ein Minderjähriger die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.[1] Gesetzliche Vertreter sind im Normalfall beide Elternteile, also Vater und Mutter.[2] Die Eltern vertreten den Minderjährigen gemeinschaftlich.[3] Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf keiner Schriftform. Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erk...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Minderjährige Arbeitnehmer / 2.2 Jugendliche

Jugendlicher[1] ist, wer bereits 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.[2] Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.[3] Jugendliche über 15 Jahre mit Vollzeitschulpflicht dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten. Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / D. Jugendarbeitsschutz

Rz. 49 Ein besonderer Arbeitsschutz besteht für Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (ab 15 und bis 18 Jahren). Europarechtliche Grundlage ist die RL über den Jugendarbeitsschutz (94/33/EG). Wie beim Frauenarbeitsschutz (siehe oben Rdn 37 ff.) sind in dem maßgebenden Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) ebenfalls Regelungen für die Arbeitszeit und Beschäft...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / III. Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Rz. 57 Seit 1997 enthält das JArbSchG einen Katalog der "gefährlichen Arbeiten" (§ 22 JArbSchG), mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dabei handelt es sich zunächst um Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder solche, die mit sittlichen Gefahren oder mit Unfallgefahren verbunden sind, die von Jugendlichen nicht erkannt ...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / V. Beschäftigung von Kindern

Rz. 62 Die regelmäßige Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig (§ 5 JArbSchG). Ab einem Alter von 13 Jahren ist mit Einwilligung des Sorgeberechtigten eine leichte und für diese geeignete Beschäftigung zulässig, maximal zwei Stunden am Tag bzw. drei Stunden im Familienbetrieb der Landwirtschaft. Unter welchen weiteren Voraussetzung...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / II. Spezielle Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Rz. 56 Über die allgemeinen Vorschriften des § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen hinaus enthält das JArbSchG die Forderung nach einer Beurteilung der speziellen, mit der Beschäftigung Jugendlicher verbundenen Gefahren (§ 28a JArbSchG). Dies muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen erfolgen. Insoweit liegt ein...mehr

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§ 24 Sozialer Arbeitsschutz / IV. Gesundheitsvorsorge für Jugendliche

Rz. 59 Das JArbSchG enthält umfangreiche Regelungen zur gesundheitlichen Betreuung der Jugendlichen (§§ 32 bis 46 ArbSchG). Dies beginnt mit einer Erstuntersuchung, die Voraussetzung für die Beschäftigungsaufnahme ist. Nach einem Jahr hat sich der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung über eine erste Nachuntersuchung vorlegen zu lassen, die dann nicht älter als drei Monate...mehr