Fachbeiträge & Kommentare zu Kartellrecht

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§ 26 Kartellrecht / 3. Ordnungswidrigkeit und Strafbarkeit

a) Grundzüge des Bußgeldverfahrens Rz. 84 Gem. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 GWB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB eine Vereinbarung trifft, einen Beschluss fasst oder Verhaltensweisen aufeinander abstimmt. Gem. § 81c Abs. 1 GWB kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet wer...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Wettbewerbsverbote zulasten des Erwerbers

Rz. 191 Wettbewerbsverbote zulasten des Erwerbers werden von der Kommission deutlich strenger beurteilt. Sie sind nur ausnahmsweise unbedenklich.[249]mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Erwerb eines Unternehmens bzw. Unternehmensteils

Rz. 184 Die Kommission unterscheidet zwischen Wettbewerbsverboten, die dem Veräußerer auferlegt werden und solchen, die dem Erwerber auferlegt werden. aa) Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers Rz. 185 Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers werden von der Kommission als unbedenklich angesehen, wenn sie erforderlich sind, um den vollen Wert der übertragenen Vermögensw...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Verhältnis AEUV – GWB

a) Verhältnis von Art. 101 AEUV zu § 1 GWB Rz. 2 Im deutschen Recht findet sich das Kartellverbot in § 1 GWB ,[3] im Unionsrecht in Art. 101 Abs. 1 AEUV .[4] Nach beiden Vorschriften sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewer...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Umsatzschwellen

Rz. 134 Der EU-Fusionskontrolle unterliegen gem. Art. 1 Abs. 1 FKVO nur Zusammenschlüsse mit "gemeinschaftsweiter Bedeutung". Rz. 135 Wann ein Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung hat, wird abschließend in den beiden – alternativen – Umsatzschwellen der Art. 1 Abs. 2 FKVO und Art. 1 Abs. 3 FKVO definiert. Sobald eine dieser beiden Umsatzschwellen erfüllt ist, hat der ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Kontrollerwerb

Rz. 210 Der Zusammenschlusstatbestand des Kontrollerwerbs ist in der Praxis der wichtigste Zusammenschlusstatbestand. Er umfasst – wie der entsprechende Begriff der EU-Fusionskontrolle – sowohl den Erwerb der Alleinkontrolle als auch den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle. aa) Alleinkontrolle Rz. 211 Der Begriff der Alleinkontrolle i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist im Wesentliche...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verfahren vor der Kommission

Rz. 105 Nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VO 1/2003 muss die Kommission den Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet, vor der Feststellung einer Zuwiderhandlung, einer einstweiligen Maßnahme oder einer Bußgeld- oder Zwangsgeldentscheidung Gelegenheit geben, sich zu den von ihr in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern. Denn die Kommis...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Anteilserwerb

Rz. 214 Nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB kann auch der Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen ein Zusammenschluss sein. Insoweit wird nicht zwischen Anteilen an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterschieden. Es können daher grds. auch "Anteile" an einer OHG, einer KG oder einer GbR erworben werden. Rz. 215 Kapitalanteile und Stimmbeteiligungen werden glei...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Gemeinsame Kontrolle

Rz. 212 Nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch der Erwerb der Kontrolle "durch mehrere Unternehmen" ein Zusammenschluss. Der Begriff der gemeinsamen Kontrolle i.S.v. § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit der entsprechenden Regelung in der EU-Fusionskontrolle in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) FKVO (s.o. Rdn 123 ff.). Ebenso wie in der EU-Fusionskontrolle kann auc...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Begriff der "beteiligten Unternehmen"

Rz. 143 "Beteiligte Unternehmen" sind nur die direkten Teilnehmer an der Fusion bzw. dem Kontrollerwerb, auch wenn sie zu einer Gruppe miteinander verbundener Unternehmen gehören. Detaillierte Hinweise für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen bei den unterschiedlichen Transaktionsarten gibt die Kommission in ihrer Konsolidierten Mitteilung zu Zuständigkeitsfragen.[230]...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Erwerb eines "wettbewerblich erheblichen Einflusses"

Rz. 223 Nach § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist auch "jede sonstige Verbindung von Unternehmen, aufgrund derer ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können", ein Zusammenschluss i.S.d. deutschen Fusionskontrolle. § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist ein Auffangtatbestand. Er soll alle Unternehmensverb...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Sonderfall 2: Kontrollerwerb durch Gemeinschaftsunternehmen

Rz. 148 Erwirbt ein Gemeinschaftsunternehmen, das von mehreren Gesellschaftern kontrolliert wird, die Kontrolle über ein anderes Unternehmen, werden normalerweise das Gemeinschaftsunternehmen und das Zielunternehmen, nicht aber die Mütter des erwerbenden Gemeinschaftsunternehmens als beteiligte Unternehmen angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gemeinschaftsunternehme...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Verweisung auf Antrag einzelner Mitgliedstaaten

Rz. 153 Nach Art. 22 FKVO (sog. "holländische Klausel") können auch einzelne Mitgliedstaaten beantragen, dass ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung von der Kommission geprüft wird. Der Antrag muss binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung bei dem betreffenden Mitgliedstaat oder – falls eine Anmeldung bei ihm nicht erforderlich ist – ab dem Zeitpunkt g...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) Konzerninterne Umstrukturierungen

Rz. 228 Auch in der deutschen Fusionskontrolle gilt der Grundsatz, dass konzerninterne Umstrukturierungen, wie z.B. das "Umhängen" einer Gesellschaft im Konzernverbund, fusionskontrollfrei sind. Nach § 37 Abs. 2 GWB kann es aber auch zwischen Unternehmen, die bereits zusammengeschlossen sind, zu weiteren (ggf. anmeldepflichtigen) Zusammenschlüssen kommen. Beispiel Die A-GmbH i...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verweisung auf Antrag der beteiligten Unternehmen

Rz. 155 Die beteiligten Unternehmen können unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 FKVO die Verweisung eines an sich der EU-Fusionskontrolle unterliegenden Zusammenschlusses an die Kartellbehörde eines Mitgliedstaates beantragen. Von diesem Recht wird in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht. Der Antrag muss nämlich damit begründet werden, dass "der Zusammenschluss den ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 4. Spürbare Inlandsauswirkung

Rz. 231 Die deutsche Fusionskontrolle findet nur Anwendung, wenn sich der Zusammenschluss in Deutschland (spürbar) auswirkt. Dieses "Auswirkungsprinzip" ist in § 185 Abs. 2 GWB verankert. In der Praxis werden keine hohen Anforderungen an die Spürbarkeit gestellt.[264] So wird eine spürbare Inlandsauswirkung regelmäßig anzunehmen sein, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Vertikale Vereinbarungen im Kfz-Sektor

Rz. 50 Vertikale Vereinbarungen im Kfz-Sektor, welche die Bedingungen betreffen, zu denen die Parteien Kfz-Ersatzteile oder Wartungs- und Instandsetzungsdienstleistungen für Kfz (sog. Kfz-Anschlussmarkt) beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können, können nach der GVO 461/2010 freigestellt sein.[111] Für vertikale Vereinbarungen über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Anmeldezeitpunkt

Rz. 248 Auch in der deutschen Fusionskontrolle gibt es keine Anmeldefrist. Eine Anmeldung kann erfolgen, sobald das Zusammenschlussvorhaben "anmeldefähig" ist. Dafür ist nicht erforderlich, dass bereits unterschriebene Verträge etc. vorliegen. Ein Zusammenschlussvorhaben ist vielmehr anmeldefähig, sobald eine "hinreichend konkrete Absicht" besteht, das Zusammenschlussvorhabe...mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) "Erste Phase"

Rz. 168 Nach Eingang der vollständigen Anmeldung hat die Kommission gem. Art. 10 Abs. 1 FKVO insgesamt 25 Arbeitstage Zeit, um zu prüfen, ob der Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt (sog. "erste Phase"). Diese Frist verlängert sich auf insgesamt 35 Arbeitstage, wenn ein Mitgliedstaat einen Verweisungsantrag stellt oder wenn die beteiligten Unternehmen der Kommi...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Inhalt der Anmeldung

Rz. 250 Die Anmeldung eines Zusammenschlusses erfolgt formlos durch einfachen Brief an das Bundeskartellamt. Ein verbindliches Formblatt wie in der EU-Fusionskontrolle (und den meisten anderen nationalen Fusionskontrollordnungen) gibt es nicht.[268] Rz. 251 Die Anmeldung muss gem. § 39 Abs. 3 GWB allerdings gewisse Mindestangaben enthalten, um vollständig zu sein. Dazu gehöre...mehr

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§ 26 Kartellrecht / g) Zusagen, Bedingungen und Auflagen

Rz. 256 Wenn das Bundeskartellamt Bedenken gegen die Freigabe eines Zusammenschlusses hat, kann es die Freigabe gem. § 40 Abs. 3 GWB mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Die Bedingungen und Auflagen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die beteiligten Unternehmen einer laufenden Verhaltenskontrolle unterstellt werden (§ 40 Abs. 3 Satz 2 GWB). In der Praxis ist es rege...mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) "Erste Phase"

Rz. 254 Das Fusionskontrollverfahren beginnt mit Eingang der vollständigen Anmeldung beim Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt veröffentlicht auf seiner Homepage (www.bundeskartellamt.de) regelmäßig eine Liste der neu angemeldeten Zusammenschlussvorhaben. In dieser Liste werden die Namen der beteiligten Unternehmen, das Datum der Anmeldung sowie die von dem Zusammenschluss ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / i) Rechtsmittel/Ministererlaubnis

Rz. 258 Gegen eine im Hauptprüfverfahren ergangene Verfügung des Bundeskartellamts ist gem. § 73 Abs. 1 GWB die Beschwerde zum OLG Düsseldorf möglich. Beschwerdeberechtigt sind zum einen die Zusammenschlussbeteiligten, die durch eine Entscheidung des Bundeskartellamts belastet werden (z.B. im Fall einer Untersagung), zum anderen die gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB förmlich zum Ve...mehr

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§ 26 Kartellrecht / V. Rechtsschutz

Rz. 110 Gegen Entscheidungen der Kommission kommt die Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV in Betracht. Vom Grundsatz her überprüfen die Europäischen Gerichte lediglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung.[192] Das Ermessen der Kommission ist damit i.d.R. nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Nach Art. 31 VO 1/2003 hat das Gericht erster Instanz (EuG) bei Klagen ge...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 1. Allgemeines

Rz. 116 Eine eigene Fusionskontrolle gibt es im europäischen Recht erst seit 1990. Sie ist heute im Wesentlichen in der Fusionskontrollverordnung Nr. 139/2004 ("FKVO").[193] geregelt. Wichtige Einzelheiten – insb. zum Verfahren – regelt auch die Durchführungs-Verordnung Nr. 802/2004 [194] i.d.F. der Durchführungs-Verordnung Nr. 1269/2013 [195] ("Durchführungs-VO"). Im Anhang z...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Untersagungsverfügung und Vorteilsabschöpfung

Rz. 79 Gem. § 32 GWB kann die Kartellbehörde den Abschluss oder die Durchführung eines nach § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV verbotenen Vertrags oder Beschlusses untersagen. Die Untersagung richtet sich gegen den Abschluss des Vertrags und spricht für die Zukunft die Pflicht aus, die Durchführung zu unterlassen. Rz. 80 Nach § 34 GWB kann die Kartellbehörde die Abschöpfung des wirts...mehr

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§ 26 Kartellrecht / i) Rechtsmittel

Rz. 175 Wird ein Zusammenschluss von der Kommission untersagt, können die Adressaten der Untersagungsentscheidung dagegen gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV Nichtigkeitsklage zum Gericht der Europäischen Union (EuG) erheben. Gegen das Urteil des Gerichts kann ggf. noch ein Rechtsmittel zum Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. Rz. 176 Seit einigen Jahren steht den Zusammenschlussbeteil...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Fusion

Rz. 119 Der Begriff der "Fusion" umfasst jeden Vorgang, bei dem aus mehreren selbstständigen Unternehmen eine neue wirtschaftliche Einheit, d.h. ein neues Unternehmen, entsteht. Als Beispiele für eine "Fusion" nennt die Kommission die Verschmelzung, aber auch die Gründung eines Gleichordnungskonzerns.[198] Konzerninterne Umstrukturierungen werden nicht erfasst. Art. 3 Abs. 1 ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 9. Zulässigkeit von wettbewerbsbeschränkenden "Nebenabreden"

Rz. 182 Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen dürfen auch "Nebenabreden" wie z.B. Wettbewerbs- oder Abwerbeverbote, Vertraulichkeitsverpflichtungen, Lizenzverträge, Liefer- und/oder Bezugsverpflichtungen getroffen werden, die aufgrund ihres wettbewerbsbeschränkenden Charakters unter normalen Umständen gegen das Kartellverbot der Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen wür...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens

Rz. 192 Wettbewerbsverbote im Verhältnis der Gründerunternehmen zum Gemeinschaftsunternehmen sind nach Auffassung der Kommission dann unbedenklich, wenn sie sichmehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers

Rz. 185 Wettbewerbsverbote zulasten des Veräußerers werden von der Kommission als unbedenklich angesehen, wenn sie erforderlich sind, um den vollen Wert der übertragenen Vermögenswerte zu erhalten und die Übertragung auf den Erwerber sicherzustellen. Das Wettbewerbsverbot darf aber weder in zeitlicher noch in räumlicher oder sachlicher Hinsicht über das erforderliche Maß hin...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 2. Subsidiarität ggü. der EU-Fusionskontrolle

Rz. 199 Die deutsche Fusionskontrolle ist gegenüber den Regelungen der EU-Fusionskontrolle subsidiär. Gem. § 35 Abs. 3 GWB i.V.m. Art. 21 Abs. 3 FKVO ist sie nicht anwendbar, soweit ein Sachverhalt der EU-Fusionskontrolle unterliegt. Hinweis Für die Praxis bedeutet das, dass zunächst immer die Anwendbarkeit der EU-Fusionskontrolle geprüft und ausgeschlossen werden sollte, bev...mehr

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§ 26 Kartellrecht / ee) Veränderungen in der Struktur der Kontrolle

Rz. 130 Veränderungen in der Kontrollstruktur eines Unternehmens können ebenfalls einen Zusammenschlusstatbestand erfüllen. Das gilt z.B. für den Wechsel von gemeinsamer Kontrolle zur Alleinkontrolle, aber auch für den umgekehrten Wechsel von Alleinkontrolle hin zur gemeinsamen Kontrolle.[217] Auch der Austausch oder das Hinzukommen eines zusätzlichen mitkontrollierenden Ges...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Erste Schwelle: Art. 1 Abs. 2 FKVO

Rz. 136 Art. 1 Abs. 2 FKVO knüpft das Vorliegen einer gemeinschaftsweiten Bedeutung an drei Voraussetzungen. Danach ist die EU-Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Erwerb des Vermögens zu einem wesentlichen Teil

Rz. 207 Auch der Erwerb des Vermögens eines Unternehmens "zu einem wesentlichen Teil" ist ein Zusammenschluss. Rz. 208 Die Wesentlichkeit des Vermögensteils kann sich aus quantitativen wie aus qualitativen Gesichtspunkten ergeben. Sind die erworbenen Vermögenswerte im Verhältnis zum Gesamtvermögen des Veräußerers quantitativ ausreichend hoch, liegt ein Zusammenschluss vor. Is...mehr

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§ 26 Kartellrecht / aa) Sonderfall 1: Gemeinsamer Erwerb zum Zwecke der sofortigen Aufteilung

Rz. 147 Erwerben mehrere Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu dem Zweck, dieses Unternehmen in Übereinstimmung mit einem vorher vereinbarten Plan unmittelbar nach Durchführung des Erwerbs untereinander aufzuteilen, liegt kein Zusammenschluss zwischen dem Zielunternehmen und den beteiligten Erwerbern vor. Die Kommission geht in solchen Fällen v...mehr

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§ 26 Kartellrecht / a) Verweisung auf Antrag der beteiligten Unternehmen

Rz. 151 Die beteiligten Unternehmen können gem. Art. 4 Abs. 5 FKVO beantragen, dass auch ein Zusammenschluss ohne gemeinschaftsweite Bedeutung von der Kommission – und nicht von den eigentlich zuständigen nationalen Kartellbehörden – geprüft wird. Voraussetzung ist, dass der Zusammenschluss nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EU-Mitgliedstaaten geprüft werden könnte....mehr

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§ 26 Kartellrecht / e) Verhältnis der einzelnen Zusammenschlusstatbestände zueinander

Rz. 227 Ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang kann mehrere Zusammenschlusstatbestände gleichzeitig erfüllen. So kann z.B. der Erwerb einer 60 %igen Beteiligung an einem anderen Unternehmen zugleich Anteils- und Kontrollerwerb sein. Die Zusammenschlusstatbestände des § 37 Abs. 1 GWB stehen grds. gleichberechtigt nebeneinander. Einzig § 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist als Auffangta...mehr

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§ 26 Kartellrecht / cc) Sonderfall 3: Zusammenhängende Transaktionen

Rz. 149 Unter bestimmten Voraussetzungen können mehrere aufeinander folgende Transaktionen als ein einziger Zusammenschluss behandelt werden, was nicht zuletzt für die Bestimmung der beteiligten Unternehmen und ihrer Umsätze von Bedeutung ist. Eine solche Gesamtbetrachtung kann insb. geboten sein, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / g) "Bankenklausel"

Rz. 229 Anteilserwerbe durch Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen zum Zwecke der Weiterveräußerung gelten gem. § 37 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht als Zusammenschluss, Sobald die Stimmrechte ausgeübt oder die Anteil...mehr

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§ 26 Kartellrecht / 5. Schwellenwerte

Rz. 232 Zusammenschlüsse, die sich in Deutschland spürbar auswirken, unterliegen nur dann der deutschen Fusionskontrolle, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten.[266] Diese sind in § 35 GWB geregelt. a) Schwellenwerte des § 35 Abs. 1 GWB Rz. 233 Nach § 35 Abs. 1 GWB ist die deutsche Fusionskontrolle anwendbar, wennmehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Informelle Vorklärung

Rz. 167 Es ist üblich – und wird von der Kommission auch erwartet –, dass vor Einreichung der förmlichen Anmeldung stets eine informelle Vorklärung erfolgt. Das geschieht zweckmäßigerweise dadurch, dass der Kommission eine – im Prinzip vollständige – Anmeldung im Entwurf geschickt wird, verbunden mit der Bitte, die Anmeldung in dieser Form einreichen zu können. In schwierigen...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Anmeldende Unternehmen

Rz. 249 Zur Anmeldung verpflichtet sind gem. § 39 Abs. 2 GWB die "am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen", in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GWB (Vermögenserwerb und Anteilserwerb) "auch der Veräußerer". Hinweis In der Praxis reicht es aus, wenn eines dieser Unternehmen das Zusammenschlussvorhaben beim Bundeskartellamt anmeldet. Regelmäßig wird das der Erwerber se...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) "Zweite Phase"

Rz. 169 Nach Einleitung des Verfahrens, d.h. nach Beginn der "zweiten Phase", hat die Kommission gem. Art. 10 Abs. 3 FKVO weitere 90 Arbeitstage Zeit, um über den Zusammenschluss zu entscheiden. Diese Frist verlängert sich auf insgesamt 105 Arbeitstage, wenn die beteiligten Unternehmen erst in einem späten Stadium der "zweiten Phase" (55 Arbeitstage oder mehr nach Einleitung ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / d) Zuständige Kartellbehörde

Rz. 252 Zuständige Behörde im Bereich der deutschen Fusionskontrolle ist grds. das Bundeskartellamt. Das ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen der §§ 35 ff. GWB. Die Landeskartellbehörden haben im Bereich der Fusionskontrolle keine Zuständigkeit. Ihnen muss das Bundeskartellamt vor Erlass einer Untersagungsverfügung lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 40 Ab...mehr

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§ 26 Kartellrecht / h) Anmeldegebühr

Rz. 257 Die Anmeldung eines Zusammenschlusses ist gebührenpflichtig (§ 62 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GWB). Die Höhe der Anmeldegebühr bemisst sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand des Bundeskartellamts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlusses. Dabei gilt gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GWB eine Obergrenze von 50.000,00 EUR, die bei außerg...mehr

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§ 26 Kartellrecht / b) Verfahren vor nationalen Kartellbehörden

Rz. 109 Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 GWB hat die Kartellbehörde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Recht auf Akteneinsicht ist im GWB nicht geregelt; insofern ist auf §§ 29, 30 VwVfG zurückzugreifen. Bei Verletzung dieser Rechte ist die Entscheidung rechtswidrig. Gem. § 56 Abs. 4 GWB sind jedoch die §§ 45, 46 VwVfG anzuwenden. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG ...mehr

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§ 26 Kartellrecht / f) "Zweite Phase"

Rz. 255 Der Eintritt in das Hauptprüfverfahren wird dem anmeldenden Unternehmen ebenfalls formlos durch Übersendung des sog. "Monatsbriefs" mitgeteilt. Die Prüffrist verlängert sich dann gem. § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB auf insgesamt 5 Monate seit Eingang der vollständigen Anmeldung. Mit Zustimmung des anmeldenden Unternehmens kann diese Frist jederzeit verlängert werden (§ 40 Ab...mehr

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§ 26 Kartellrecht / c) Vereinbarung "überschießender" Nebenabreden

Rz. 194 Die Vereinbarung "überschießender", d.h. nicht ausdrücklich von der Bekanntmachung über zulässige Nebenabreden als unproblematisch eingestufter Nebenabreden führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit dieser Abreden. Sie können im Einzelfall – sofern sie überhaupt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB verstoßen – gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV bzw. § 2 GWB freigestellt se...mehr

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§ 26 Kartellrecht / bb) Alleinkontrolle

Rz. 124 Alleinkontrolle liegt vor, wenn ein Unternehmen alleine, d.h. unter Ausschluss Dritter, einen bestimmenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben kann. Wichtigster Anwendungsfall ist der Erwerb der Stimmrechtsmehrheit in einem anderen Unternehmen, sofern die anderen Gesellschafter keine besonderen Veto-Rechte haben. Nicht ausreichend ist dagegen der Erwerb eine...mehr