Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 2 KSÜ

Zusammenfassung Art 2 KSÜ0 Dieses Übereinkommen ist auf Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs anzuwenden. Rn 1 Das KSÜ gilt für Kinder von ihrer Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (BGH NJW 18, 613; Bremen ZKJ 12, 359). Der Begriff des Kindes ist daher autonom zu bestimmen (jurisPK/Gärtner Rz 34). Das Kind braucht nicht Angehöriger eines Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. 2Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. (2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entsche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kindeswohl.

Rn 1 Das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes muss gefährdet sein. Der Begriff des Kindeswohls ist das Herzstück der Generalklausel des § 1666, die das FamG im Einzelfall auf der Grundlage eines individuell herausgearbeiteten Sachverhalts auszufüllen hat (Staud/Coester § 1666 Rz 65 f). Dabei kann es auf die Kindeswohlkriterien zurückgreifen, die für die Sorge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Einzelfälle.

Rn 67 Abtretung: Eine Zession oder Prozessführungsermächtigung ist sittenwidrig, wenn eine unvermögende Partei zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vorgeschoben wird und dies bezweckt, das Kostenrisiko zulasten der beklagten Partei zu vermindern oder auszuschließen, wofür auf den Zeitpunkt der Abtretung abzustellen ist (Ddorf NZKart 15, 201). Ein wegen wucherähnlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Das Verfahren betrifft ausschließlich die Vermögenssorge, Abs 2 S 1 Nr 4.

Rn 20 Das Gesetz sieht in Abs 2 S 1 Nr 4 eine Ausnahme von der Anhörungspflicht iSv Abs 1 auch dann vor, wenn das Verfahren ausschließlich das Vermögen des Kindes betrifft. Von einer persönlichen Anhörung und Verschaffung eines Eindrucks kann abgesehen werden, wenn sie nach der Art der Angelegenheit nicht angezeigt ist. Das kann der Fall sein, wenn es auf einen persönlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Aufgabe des Wohnsitzes (S 3).

Rn 8 Den gesetzlich bestimmten Wohnsitz eines minderjährigen Kindes behält dieses, bis es ihn nach den §§ 7, 8 wirksam aufgibt. Dies gilt insb dann, wenn das Kind volljährig wird. Wohnt ein Volljähriger weiterhin bei seinen Eltern, so wird der gesetzliche Wohnsitz des § 11 zum gewillkürten Wohnsitz des § 7 ohne tatsächliche Wohnsitzveränderung. Bis zur Volljährigkeit entsche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedarf der Mutter.

Rn 4 Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelassen, ob dieser Halbtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksamwerden der Anerkennung.

Rn 3 Die Anerkennung wird wirksam, wenn die nach den §§ 1594 ff erforderlichen Erklärungen ordnungsgemäß abgegeben und beurkundet worden sind. Solange die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nach § 1592 besteht, ist die Anerkennung nach Abs 2 nicht wirksam. Ob eine im Ausland erfolgte Privatscheidung ausländischer Staatsangehöriger im behördlichen oder gerichtlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) 1Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. 3Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Erörterung einer einstweiligen Anordnung bei fehlendem Einvernehmen nach Abs 3 S 1.

Rn 41 Abs 3 S 1 enthält die Verpflichtung des Familiengerichts, in den gem § 155 I von dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot erfassten Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, mit den Beteiligten den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Nicht erfasst sind Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (vgl § 157). D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nachgeschobener Vorname.

Rn 7 Soll das Kind nach abgeschlossener Beurkundung im Geburtenbuch noch einen weiteren Vornamen erhalten, so kann dies nicht durch Berichtigung, sondern nur durch behördliche Namensänderung geschehen (BayObLG FamRZ 00, 55).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klärungsanspruch.

Rn 2 Tatbestandlich sind drei unterschiedliche Ansprüche geregelt. Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung (Abs 1 S 1) ist unmittelbar mit der Duldungspflicht zur Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe verbunden. Die Duldung umfasst die Pflicht zum Erscheinen am Ort der Probenentnahme, zur Identitätsfeststellung sowi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 19 Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, kommt es auf die Vereinbarungen der Miterben an, die aber vorhandenen Teilungsanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen haben, da die Teilungsanordnungen des Erblassers jedem Miterben einen Anspruch auf deren Einhaltung geben (BGH NJW 02, 2712). Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit durch die §§ 134, 138 und 242 (Krause ZFE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verschulden.

Rn 12 Die Obliegenheitsverletzung muss regelmäßig verschuldet sein. Hierfür gelten § 276 und ebenso die §§ 827 (weshalb etwa der Einwand des Beifahrers, man habe aufgrund seiner eigenen starken Alkoholisierung die absolute Fahruntüchtigkeit des Fahrers nicht mehr erkennen können, nicht verfängt, weil der Mitverschuldensvorwurf gem §§ 254, 827 S 2 bereits daran anknüpft, dass...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Nur Erstfestsetzung (Abs 2).

Rn 14 Nach § 249 II ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes entweder ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheitern einer Ehe.

Rn 34 Zuwendungen zwischen den Ehegatten werden idR auf der Annahme des Fortbestehens der Ehe beruhen. Daher kommt eine Grundlagenstörung in Betracht, wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt. Im gesetzlichen Güterstand (und analog nach § 6 I 1 LPartG) wird § 313 jedoch idR durch den Zugewinnausgleich verdrängt (BGHZ 65, 320, 324; 115, 132 ff). Doch kommen Ausnahmen in Betrac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ziele und Regelungsmechanismus des HKÜ und sein Verhältnis zur Brüssel IIa-Verordnung.

Rn 1 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung v 25.10.80 (HKÜ) gilt zurzeit in mehr als 90 Staaten der Welt (aktuelle Statustabelle abrufbar unter www.hcch.net), in Deutschland seit dem 1.12.90 im Range eines Bundesgesetzes. Mit Hilfe dieses Abkommens sollen widerrechtliche Kindesentführungen rückgängig gemacht werden. Denn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Sorgerecht pp.

Rn 137 Im Streit um das Sorgerecht, den Umgang mit dem Kind und die Herausgabe des Kindes bestimmt § 45 FamGKG außerhalb des Verbunds einen Verfahrenswert von 3.000 EUR. Auch bei mehreren Kindern, derentwegen innerhalb einer der in Abs 1 aufgeführten Verfahren gestritten wird, liegt nach Abs 2 nur ein Gegenstand vor. Nur die Werte mehrerer der Verfahren werden addiert. Der S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird ein Kind vertraulich geboren (§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes), wird das Jugendamt mit der Geburt des Kindes Vormund.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 10 Brüssel IIb-VO – Gerichtsstandsvereinbarungen.

Gesetzestext (1) Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 S 1 eine entsprechende Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Ansprüche nach den §§ 1615l, 1615m bestehen auch dann, wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben oder wenn das Kind tot geboren ist. 2Bei einer Fehlgeburt gelten die Vorschriften der §§ 1615l, 1615m sinngemäß.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Prüfungspflicht der Urkundsperson.

Rn 2 IRd Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung wird die leibliche Vaterschaft des Mannes oder seine familiäre Beziehung zur Mutter des Kindes nicht geprüft. Da auch die bewusst falsche Anerkennung wirksam ist, verfolgt der Gesetzgeber ein legitimes Ziel, wenn im Hinblick auf die ausländerrechtlichen Folgen einer Vaterschaftsanerkennung (§§ 28 Abs 1 Nr 3 AufenthG, 4 Abs 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweisbeschluss.

Rn 13 Die Anordnung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erfolgt regelmäßig durch einen Beweisbeschluss, wenngleich eine formlose Anordnung ausreichend ist (BGH FuR 15, 727; FamRZ 13, 211; FuR 11, 43, jeweils zu § 321; Sternal/Schäder § 163 Rz 6; Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 7). Rn 14 Gem § 30 I iVm § 404a I ZPO ist das Gericht ›Herr des Verfahrens‹ (Splitt FF 18,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit sein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Verteilung des Erbes (Abs 4).

Rn 28 Zwischen den Kindern des Erblassers kommt es zu einer Erbteilung nach Köpfen. Sie sind gleich nahe Erben. Jedes Kind des Erblassers erhält, auch innerhalb der Stämme, dieselbe Erbquote.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 5 HKÜ

Art 5 HKÜ0 Im Sinn dieses Übereinkommens umfasstmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Obgleich mühsam zu lesen, ist die Vorschrift weitgehend selbsterklärend. Stets setzt sie allerdings – s zu den übrigen Voraussetzungen den Normtext – Folgendes voraus: Die gerichtliche Feststellung einer besonderen Bindung des Kindes an den anderen Mitgliedstaat aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses (EuGH NJW 18, 3455; Anm Dimmler FamRB 19, 55) unter Berücksichtigu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Reguläres Verfahren, Abs. 2.

Rn 8 Legen die Eltern keine befürwortende Stellungnahme iSv § 1361e Abs 4 und 5 vor oder reicht dem Gericht die Stellungnahme der Kommission nicht aus, etwa, weil die Stellungnahme widersprüchlich oder lückenhaft ist oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass nicht hinreichend abgewogen ist, soll das Gericht iR seiner Amtsermittlungspflicht die Sache mit den Beteiligten in eine...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einwendungen gegen die Zulässigkeit nach Abs 1.

Rn 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antragsgegner k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Vorbemerkung vor HKÜ

Rn 1 Das Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.80 ist am 1.12.90 in Kraft getreten. Es gilt zwischen mehr als 100 Vertragsstaaten (http://www.hcch.net/bzw; MüKo/Heiderhoff vor Art 1 Rz 26; Finger FamRB 16, 74 ff). Für die Zustimmung zum Beitritt neuer Vertragsstaaten ist die EU zuständig (EuGH Gutachten 1/13, FamRZ 15, 21 Anm Dutta; Mansel/Thorn/Wagner IPRax ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweifel oder Uneinigkeit an der Bendigung der Vormundschaft.

Rn 2 Der Anwendungsbereich der Vorschrift dürfte gering sein. Zweifel an der Beendigung der Vormundschaft haben in der jüngeren Vergangenheit oftmals im Zusammenhang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern bestanden, da zum einen die Volljährigkeit nach dem gem Art 7 EGBGB maßgeblichen Heimatrecht einschließlich einer etwaigen Rück- oder Weiterverweisung ermittel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Pflichtverletzungen gegen den anderen Ehegatten.

Rn 9 Ein Ausgleich kann auch dann grob unbillig sein, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der Ehe herrührenden Pflichten grob verletzt hat, insbes seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, in erheblichem Umfang nicht nachgekommen ist. Die Pflichtverletzung muss den Ehegatten- oder Kindesunterhalt betreffen und in die Ehezeit fallen; eine nacheheliche Pfl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Duldungspflicht.

Rn 3 Abs 1 nennt ›Untersuchungen, insb die Entnahme von Blut‹. Erfasst werden aber bspw auch Untersuchungen für erbbiologische Gutachten, Tragzeitgutachten und Zeugungsfähigkeitsprüfungen. Rn 4 Voraussetzung ist, dass die Untersuchung zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist. Dafür müssen die Antragsvoraussetzungen vorliegen und die Untersuchung geeignet sein, zur Klä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verfahrensfragen.

Rn 25 Die internationale Zuständigkeit richtet sich mangels vorgehender supranationaler Regelungen nach § 100 iVm § 160 FamFG. Danach reicht es aus, wenn eine der Parteien – auch – Deutscher ist (Nr 1) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Nr 2). Rn 26 Teilw wird unter Berufung auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts angenommen, dass eine ausl Eintragung der El...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 23 Brüssel IIa-VO – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung.

Gesetzestext Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 4 HKÜ

Zusammenfassung Art 4 HKÜ0 Das Übereinkommen wird auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechts oder des Rechts zum persönlichen Umgang seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte. Das Übereinkommen wird nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Rn 1 Anwendbar ist das HKÜ auf Kinder, die das 16....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung (Abs 1).

Rn 3 Die Vertretungs- und damit Antragsberechtigung richtet sich nach der Geburt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Wird das Kind nichtehelich geboren, wird es allein durch die Mutter nach § 1626a III vertreten. Wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beurkundet, gelten ab diesem Zeitpunkt dieselben Regelungen für die Vertretung wie für das ehelich geborene Kin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr 1–3: Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts.

Rn 2 Die Nr 1 und 2 lehnen sich an § 313 I Nr 1, 2 ZPO an und entsprechen § 690 I Nr 1, 2 ZPO. Die Bezeichnung der Beteiligten muss so erfolgen, dass die Zustellung und Vollstreckung von Entscheidungen ohne Schwierigkeiten möglich ist (BTDrs 13/7338, 38). Hierzu gehören die Vornamen, Namen sowie die Anschrift; ist das Kind ASt, ist auch die Anschrift des gesetzlichen Vertret...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsverfahren.

Rn 3 Das Ersetzungsverfahren setzt stets einen Antrag des Kindes voraus. Die Regelungen des § 1746 geltend entspr. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst entscheidet, ob es den Antrag stellt, der gesetzliche Vertreter jedoch zustimmen muss. Da gerade in Fällen der Ersetzung häufig ein Interessenkonflikt bestehen wird, muss in diesen Fällen ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Adoption vor dem 1.1.77.

Rn 10 Nach Art 12 AdoptG gilt für Adoptionen vor dem 1.1.77 das frühere Recht: Danach wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und Verwandten nicht aufgehoben: Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht ggü seinen bisherigen Verwandten und erhielt zusätzlich ein Erbrecht nach dem Annehmenden, sofern dies im Adoptionsvertrag nicht ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift wurde mit G v 4.7.13 (BGBl I 2176) eingefügt und ist seit 13.7.13 in Kraft. Anlass war, dass der EGMR mit Urt v 21.12.10 (FamRZ 11, 269) und v 15.9.11 (FamRZ 11, 1715) entschieden hat, dass Art 8 EMRK dem nur ›biologischen‹ Vater ein Umgangs- und Auskunftsrecht auch dann gewährleistet, wenn er noch keine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufbauen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet. (2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfahrensrechtliche Hinweise.

Rn 8 Das Verfahren richtet sich nach §§ 23 ff, 186 ff FamFG. Grds soll das Gericht, wenn ein Aufhebungsgrund geltend gemacht wird, in einem Termin die Sache erörtern, zu dem der Antragsteller ebenso zu laden ist wie der Annehmende, das Kind und bei Minderjährigkeit desselben auch das Jugendamt. Eine Beistandsbestellung wegen widerstreitender Interessen ist nach § 191 FamFG i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen.

Rn 4 Erforderlich ist ein schwerer Schuldvorwurf (BGH FamRZ 95, 475). Dies kommt in Betracht bei tief greifenden Kränkungen, die einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen, zB bei tätlichen Angriffen, Bedrohungen, wiederholten groben Beleidigungen oder Denunziationen zum Zwecke der beruflichen oder wirtschaftlichen S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfung.

Rn 6 Bei der Anknüpfung ist zwischen im Inland erfolgender (I 1) u Auslandsadoption (I 2) zu unterscheiden. Dies gilt auch für die Folgen der Annahme (Rn 1). Rn 7 Die Annahme als Kind im Inland unterliegt dem deutschen Recht (I 1). Beabsichtigt ist ein Gleichlauf von int Zuständigkeit nach § 101 FamFG u anwendbarem Recht. Ein deutsches Gericht soll stets deutsches Adoptionsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 In dem Vermögensverzeichnis sind alle erworbenen oder zugewendeten Gegenstände einzeln aufzuführen, genau zu kennzeichnen, die wertbildenden Faktoren anzugeben und der Wert zu schätzen, wobei die Zuziehung eines Sachverständigen nicht verlangt werden kann. Eine Ausn besteht gem I 3 lediglich für Haushaltsgegenstände, sofern sie nicht besonders wertvoll sind. Zwingend si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1639 BGB – Anordnung des Erblassers oder Zuwendenden.

Gesetzestext (1) Was das Kind von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfalloder unter Lebenden erwirbt, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) § 1837 Absatz 2 gilt entsprechend. Rn 1 Die Vorschrift ergänzt § 1638 und gibt in I dem Zuwendenden die Möglichkeit auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Vermögen.

Rn 98 Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, wenn sie einfache, durchschnittliche Gegebenheiten (Köln FamRZ 98, 310) und für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder die – angepassten – Freibeträge des § 6 VermStG aF (Nürnbg FamRZ 86, 194; Kobl FamRZ 03, 1681; Brandbg NJW-RR 15, 6; Hambg JurBüro 19, 260: 60.000 EUR pro Ehegatten; Schlesw SchlHA 19, 207: 30.000 EUR pro Ehe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1698 BGB – Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung.

Gesetzestext (1) Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf, so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. (2) Über die Nutzungen des Kindesvermögens brauchen die Eltern nur insoweit Rechenschaft abzulegen, als Grund zu der Annahme besteht, dass si...mehr