Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Nur vorläufig bei Gefahr im Verzug (Abs 4).

Rn 16 Die Anhörung der Eltern muss – wie auch die Anhörung des Kindes – grds vor Erlass der das Verfahren abschließenden Entscheidung erfolgen. Nach Abs 4 kann bei Gefahr im Verzug ausnahmsweise eine Entscheidung auch vor der erforderlichen Anhörung der Eltern ergehen. Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn durch die aufgrund der persönlichen Anhörung zu erwartende Verzögerun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1625 BGB – Ausstattung aus dem Kindesvermögen.

Gesetzestext 1Gewährt der Vater einem Kind, dessen Vermögen kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er sie aus diesem Vermögen gewährt. 2Diese Vorschrift findet auf die Mutter entsprechende Anwendung. Rn 1 Ebenso wie § 1620 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Kann nicht nach...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kindschaftssachen (§ 111 Nr 2 FamFG).

Rn 6 Der Verfahrensgegenstand ist in § 151 FamFG definiert: Elterliche Sorge (Nr 1), Umgangsrecht und Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes (Nr 2), Kindesherausgabe (Nr 3), Vormundschaft (Nr 4), Pflegschaft oder gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder ein bereits gezeugtes Kind (Nr 5), Genehmigung (Nr 6) und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erhöhung.

Rn 16 Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 500,62 oder wöchentlich EUR 115,21 bzw täglich EUR 23,04 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebensp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zuordnung der Anrechte im Versorgungsausgleich.

Rn 1b Das Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung ist derjenigen Person zuzurechnen, zu deren Versorgung die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag dienen sollen (vgl BGH FamRZ 13, 1715 Rz 8). Das wird meist – muss aber nicht stets – der Versicherungsnehmer sein. Für den Versorgungsausgleich kommt es primär auf das Bezugsrecht an und nicht darauf, auf wessen Leben die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 260 FamFG – Bestimmung des Amtsgerichts.

Gesetzestext (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und kostengünstigeren Erledigung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Antragserfordernis.

Rn 1 Eingeleitet wird das Verfahren auf Annahme eines Kindes durch einen förmlichen Antrag des Annehmenden. Rn 1a Die Hinzufügung jeglicher Bedingung oder Zeitbestimmung ist unzulässig. Die Vorschrift selbst enthält keine Bestimmung darüber, welcher konkrete Inhalt erforderlich ist. Der Antrag muss auf ein bestimmtes Kind bezogen sein, da dieses am Verfahren gem § 188 I Nr 1a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abs 3 S 1: Fiktion.

Rn 68 III 1 setzt voraus, dass die elterliche Sorge der Mutter ruht, weil sie in die (Fremd-)Adoption des Kindes eingewilligt hat. Dann fingiert die Vorschrift, dass ein Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 1626a I Nr 3, II als Antrag nach § 1671 II gilt. Die Regelung erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich die Mutter mit der Einwilligung in die Adop...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Umgangskosten.

Rn 51 Durch Ausübung des Umgangs bedingte Kosten können regelmäßig nicht vom Einkommen abgezogen werden (BGH FamRZ 14, 917; 09, 1391; Kobl FuR 18, 592; Bremen FamRZ 17, 297). Etwas anderes kann gelten aufgrund der nach § 1612b V begrenzten Kindergeldanrechnung, wenn sonst ausreichende Mittel zur Umgangsausübung fehlen (BVerfG FamRZ 03, 1370; BGH NJW 09, 2598; FamRZ 08, 594)....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Statusverfahren.

Rn 12 Im Vaterschaftsanfechtungsprozess des Ehemannes gegen das Kind kann ein als Vater in Betracht kommender Mann zur Abwendung der Rechtsfolgen aus §§ 1607 III 2, 640e II 1 BGB dem Kind beitreten (BGHZ 83, 391, 395 = NJW 82, 1652f). Nimmt der Dritte hingegen die Vaterschaft für sich in Anspruch, kann er den Beitritt aufseiten des Anfechtungsklägers erklären und Rechtsmitte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anhörung der Eltern nach Abs 2.

Rn 10 Mit den in Abs 2 genannten sonstigen Kindschaftssachen sind die Verfahren gemeint, die ausschließlich das Vermögen des Kindes, zB nach §§ 1640 III; 1643, 1666 II BGB, betreffen. Die in § 50a I 1 FGG aF enthaltene Beschränkung der Anhörungspflicht auf ein Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge für ein Kind betrifft, hat der Gesetzgeber aufgegeben, um eine – zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Begrenzung des Anspruchs.

Rn 16 Der Anspruch nach § 1570 unterfällt zwar dem Kernbereich der Scheidungsfolgen, ist aber beschränkt disponibel (BGH FamRZ 07, 1310; zu Einzelheiten vgl Kommentierung zu § 1585c). Der Anspruch kann auch nach § 1579 beschränkt oder versagt werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind jedoch zu wahren (zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Form.

Rn 8 Alle Erklärungen iRd Namenswahl und Namensänderung bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Diese ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Erklärung schon in dem notariell beurkundeten Adoptionsantrag enthalten ist. Wird ein gesetzlich nicht vorgesehener ›Antrag‹ auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens gestellt, kann dieser mangels gesetzlich bestimmter Form auch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geldzahlung.

Rn 12 Andere vermögensrechtliche Schädigungen (zB durch Betrug, Untreue, Nichtleistung, vielfach auch die Nichterfüllung von Schutzpflichten) betreffen von vornherein das Vermögen. Hier besteht die Herstellung in einer Geldzahlung, ohne dass diese auf § 251 gestützt werden müsste. Denn diese Geldzahlung stellt genau den Zustand her, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Um...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erhöhungsbeträge, S 1.

Rn 3 Der Grundfreibetrag wird unabhängig davon gewährt, aus welcher Quelle die Gutschrift fließt und welcher Rechtsgrund ihr zugrunde liegt. Über diesen allein betragsmäßig fixierten Pfändungsschutz stellt § 902 S 1 nach ihrem Rechtsgrund bestimmte Erhöhungsbeträge von der Pfändung frei. Dabei werden in § 902 S 1 Nr 1–5 die Rechtsgrundlagen konkret bezeichnet. In der Auffang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 1 Pflichtteilsberechtigt sind (nur) Abkömmlinge (I 1), Eltern und Ehegatten (II 1) sowie eingetragene Lebenspartner (§ 10 VI LPartG), die wie Ehegatten zu behandeln sind. Zum Ausschluss entfernterer Abkömmlinge oder der Eltern vgl § 2309. Rn 2 Abkömmling (§ 1924 Rn 2 ff) ist, wer mit dem Erblasser in grader Linie (§ 1589 I 1) absteigend verwandt ist (Kinder, Enkel, nicht: ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB voraus. Der Hinweis auf die §§ 1483 ff. BGB hat zur Folge, dass § 4 ErbStG auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts nicht anwendbar ist.[2] Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 4.7.2012[3] entgegen, weil die Eheleute in dem zugrunde liegende...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abs 1 Nr 2: Übertragung aus Gründen des Kindeswohls.

Rn 15 Auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann die elterliche Sorge auf Antrag gem § 1671 I Nr 2 ganz oder teilweise auf einen Elternteil allein übertragen werden. Voraussetzung ist, dass dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Damit ist das Kindeswohl das zentrale Entscheidungskriterium. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, iÜ aber auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zusätzliche Aufgaben aufgrund Übertragung durch das Gericht, Abs 2.

Rn 8 Über diesen originären Aufgabenbereich hinaus kann das Familiengericht dem Verfahrensbeistand nach Abs 2 die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken, wenn hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Erford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verstoß.

Rn 20 Verstöße gegen den op wurden bisher gesehen in folgenden Fällen: Entziehung der Rechtsfähigkeit oder wegen Art 3 II GG auch Beschränkung der Geschäftsfähigkeit von Ehefrauen (Looschelders Rz 35; Staud/Hausmann Art 7 Rz 57 ff); Eintritt der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit mit 10 Jahren (Köln FamRZ 97, 240); Wahl eines anstößigen oder lächerlichen (Bremen NJW-RR 96, 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Str ist, ob für Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Frist des § 1585b III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischenmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht § 798a ZPO aF. Ansprüche wegen Kindesunterhalts beruhen auf § 1601 BGB, der sämtliche Unterhaltsansprüche Verwandter in gerader Linie erfasst (vgl iE zB PWW/Soyka § 1601 Rz 1f); die Unterhaltspflicht besteht dem Grunde nach lebenslang (BGH FamRZ 84, 682). Es besteht Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjährigenunt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Anhörungspflichten.

Rn 16 Die Anhörungspflichten richten sich nach den §§ 159 ff. Insb ist das Kind nach § 159 anzuhören; hiervon kann nur unter den Voraussetzungen des § 159 II abgesehen werden (vgl § 159 Rn 7 ff). Die Eltern des Kindes sind nach den Vorgaben des § 160 I anzuhören (vgl § 160 Rn 7 ff). Pflegeeltern des Kindes sind gem § 161 II anzuhören (vgl § 161 Rn 10 ff). Die Anhörung des Ju...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Uneinigkeit der Eltern.

Rn 7 Treffen die Eltern binnen Monatsfrist keine Namensbestimmung, überträgt das FamG entspr § 1628 das Bestimmungsrecht einem Elternteil (II 1); hierfür ist kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem § 21 PStG erfolgt ist (Hamm FamRZ 21, 500). Rn 7a Der Familienrichter soll eine Frist für die Ausübung des Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausbildungsbeginn.

Rn 10 Die Ausbildung muss nach Abgang von der Schule in einer angemessenen Orientierungsphase aufgenommen werden (BGH FamRZ 98, 671). Bei der Orientierungsphase sind auch Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Kindes zu berücksichtigen (BGH FamRZ 01, 1601). Eine feste Zeitspanne gibt es nicht. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlass.

Rn 4 Der entstandene Pflichtteilsanspruch kann nicht (wie Erbschaft oder Vermächtnis) ausgeschlagen, sondern nur (formlos) erlassen (§ 397) werden (Gottwald Rz 11; zur Beweiswürdigung Rostock 28.5.20 – 3 U 7/19). Ein als Alleinerbe eingesetzter überlebender Ehegatte kann als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder nicht mit sich einen Erlassvertrag schließen (§§ 1629 II, 1795 I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1809 BGB – Ergänzungspflegschaft.

Gesetzestext (1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu besorgen und diesen zu vertreten. (2) Wird eine Pflegschaft erforde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterungmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Da das Kind und sein Wohlergehen zentral im Fokus des Verfahrens stehen, ist grds die Zustimmung des Kindes zur Adoption erforderlich (I 1). Erst ab einem Alter von 14 Jahren geht das Gesetz davon aus, dass Reife und Verständnis des Kindes so ausgeprägt sind, dass seiner Entscheidung grds Bedeutung zukommt. Die Einwilligung und die ggf erforderliche Zustimmung des geset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist. (2) Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft. (3) 1Geben d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere Unterhaltsschuldner der Mutter.

Rn 9 Die Verpflichtung des Vaters des nicht ehelichen Kindes geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Eine anteilige Haftung kann bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht des Ehegatten gegeben sein. Die Höhe der Haftungsanteile bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbes den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die um die Selbstbehalte zu bereinigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht. (2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, we...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anhörung durch den ersuchten oder beauftragten Richter.

Rn 28 Die Anhörung des Kindes muss durch ›das Gericht‹ erfolgen; das ist grds (aber nicht zwingend, vgl BGH FamRZ 85, 169) das erkennende Gericht. Das folgt schon aus der in § 319 IV enthaltenen ausdrücklichen Regelung, wonach die Anhörung des Betroffenen in Unterbringungsverfahren grds (›sollen‹) nicht durch einen ersuchten Richter, sondern durch ›das Gericht‹ erfolgen soll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Orientierungspunkte für die Handlungsweise des Beistandes sind das Wohl und die Interessenlage des Kindes (Rüting Kind-Prax 05, 168, 169). Rn 2 Örtlich zuständig ist nach § 87c I 1 und 3, V 1 SGB VIII das Jugendamt am Wohnsitz des Elternteils, der den Antrag zu stellen berechtigt ist. Beistand wird nicht das Jugendamt als Behörde, vielmehr ist ein Beamter oder Angestellt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dauer des Unterhalts.

Rn 7 Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens vier Monate vor und endet mindestens drei Jahre nach der Geburt. Die Verlängerungsmöglichkeiten entsprechen dem § 1570 I. Auf die dortigen Erläuterungen wird Bezug genommen. Damit sind beide Unterhaltsansprüche den Vorgaben des BVerfG gleichgeschaltet. Es gilt nicht § 1570 II, da darin die nacheheliche Solidarität zum Ausdr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes anzugeben. (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar. Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 1 HKÜ

Zusammenfassung Art 1 HKÜ0 Ziel dieses Übereinkommens ist es, Rn 1 Das HKÜ ist im We...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anhörung der unmittelbar Beteiligten (Abs 1).

Rn 1 Geht es um die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3), ist die persönliche Anhörung des Annehmenden und des Kindes – im Falle der Anhörungsfähigkeit unabhängig von seinem Alter – geboten (§ 192 Abs 1). Dabei geht es insb um die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1741 Abs 1 S 1 BGB erfüllt sind. Das Gericht soll in d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Getrennt lebende Eltern mit gemeinsamer Personensorge.

Rn 5 Im Falle getrennt lebender Eltern ist nach der gesetzlichen Regelung entscheidend, wem das Personensorgerecht zusteht. Bei gemeinsamer Personensorge beider Elternteile haben die Kinder kraft Gesetzes einen Doppelwohnsitz (BGHZ 48, 228; SächsOVG NJW 06, 1306). Selbst wenn ein Kind erst nach der Trennung der Eltern geboren wird, besteht von der Geburt an ein von beiden ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eizellen- bzw Embryonenspende und Leihmutterschaft.

Rn 4b Im Fall einer Eizellen- oder Embryonenspende, die nach § 1 Abs 1 Nr 1, 2, 6, 7 ESchG verboten sind, beruht die Zuordnung des Kindes auf den §§ 1591, 1592. Nach § 1 Abs 1 Nr 7 ESchG sind verschiedene Formen der Ersatz- bzw Leihmutterschaft verboten, um eine gespaltene Mutterschaft zu verhindern. Die Leihmutter ist nach Maßgabe des Art 19 EGBGB die rechtliche Mutter des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c)

Rn 64 Der Widerspruch des mindestens 14 Jahre alten Kindes beseitigt die Möglichkeit der Sorgerechtsübertragung gem § 1671 II Nr 2. Das bedeutet aber noch nicht, dass dem übereinstimmendem Willen der Eltern zur Sorgeregelung nicht stattzugeben wäre. Das Kind hat kein Vetorecht. Doch muss der Sorgerechtsantrag nunmehr die Voraussetzungen des § 1671 II Nr 2 erfüllen, insb unte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Schadensersatzpflicht (Abs 5 S 2).

Rn 15 Das Außerkrafttreten nach Abs 5 S 1 hat gem Abs 5 S 2 zur Folge, dass derjenige, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die bereits erbrachten Unterhaltsleistungen entstanden ist. Die Vorschrift ist §§ 717 II, 945 nachgebildet und war inhaltlich in § 641g ZPO aF enthalten. Ein Verschulden des Kindes oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Sonstige Ersetzungsgründe (Abs 3).

Rn 9 In Fällen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung eines Elternteils bedarf es der ergänzenden Feststellung, dass der Elternteil zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist. Bei unverschuldeter Unfähigkeit der Eltern zur Pflege und Erziehung ihres Kindes kann die Einwilligung in die Adoption nicht ersetzt werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Namenswahl.

Rn 3 Die Eltern können in diesen Fällen bis zur Beurkundung der Geburt den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen (§ 1617 I 1). Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Wählbar ist also auch der Name des Vaters, wenn dieser nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist. Die Wahl eines Doppelnamens der Elte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kindesherausgabe, Nr 3.

Rn 10 Erfasst sind alle Streitigkeiten über das von der Personensorge umfasste Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält (§ 1632 I, III BGB). Es ist unerheblich, ob die sorgeberechtigten Eltern untereinander oder von Dritten die Herausgabe des Kindes verlangen. Auch wenn die Herausgabe von einem...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Verfassungsmäßigkeit

Rn. 14 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Das Kindergeld deckt im laufenden Kj ab dem VZ 2002 das Existenzminimum des Kindes, seinen Betreuungs- sowie seinen Erziehungsbedarf ab, vgl BT-Drucks 14/6160, 8. Die bis zum 31.12.2022 ab dem zweiten Kind steigende Höhe des Kindergeldes trug dem mit steigender Kinderzahl verbundenen Absinken des Pro-Kopf-Einkommens Rechnung. Gegen die Höhe d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich.

Rn 4 Erfasst sind zum einen Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen. Die Vorschrift erfasst gleichermaßen Unterhaltssachen betreffend minderjährige und volljährige Kinder (ausdr zB Keidel/Weber § 232 Rz 4; ThoPu/Hüßtege § 232 Rz 5; MüKoFamFG/Pasche § 232 Rz 4). Maßgebend ist, dass es sich um Unterhaltsansprüche des ...mehr