Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Finanzierbarkeit der Pensionszusage

Eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann gesellschaftsrechtlich, nicht betrieblich veranlasst, wenn sie für die Kapitalgesellschaft nicht finanzierbar ist. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde die Kapitalgesellschaft nicht mit einer Verpflichtung belasten, die sie nicht finanzieren kann. Nicht finanzierbar ist eine Pensio...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.3 Rückgewähr ohne Bestehen eines Anspruchs

Rz. 299 Wird die verdeckte Gewinnausschüttung zurück gewährt, ohne dass ein zivilrechtlicher Anspruch besteht, gelten die gleichen Grundsätze. Die Wirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung bleiben bestehen. Die Rückzahlung stellt eine Einlage dar, die das Einkommen der Körperschaft nicht erhöht und bei dem Anteilseigner zu nachträglichen Anschaffungskosten der Anteile führ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verspätungszuschlag

Ein Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe einer Steuererklärung oder KESt-Anmeldung ist weder Einkommensverwendung noch verdeckte Gewinnausschüttung. Er ist nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, und zwar auch insoweit nicht, als die verspätet abgegebene Steuererklärung bzw. Steueranmeldung auf einer offenen oder verdeckten Gewinnausschüttung beruht. Der ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verbindlichkeiten

Befreit eine Körperschaft den Gesellschafter von einer Verbindlichkeit, indem sie an den Gläubiger zahlt oder indem sie eine eigene Forderung gegen den Gesellschafter zivilrechtlich wirksam erlässt, liegt eine Vermögensminderung und bei Fehlen betrieblicher Gründe eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.[1] Eine Vermögensminderung liegt auch vor, wenn die Gesellschaft die Verb...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Schutzrechte, gewerbliche

Schutzrechte wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen oder Geschmacksmuster sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Wurden diese entgeltlich erworben, stellt ihre Übertragung auf einen Gesellschafter ohne oder gegen zu geringes Entgelt eine Vermögensminderung dar (Ausbuchen des Buchwerts) oder eine verhinderte Vermögensmehrung, wenn der gemeine Wert der Schutzrechte über dem Buc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensmehrung, verhinderte

Eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie liegt vor, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchführung des Geschäfts zu angemessenen Bedingungen ausweisen würde.[2] Eine ver...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG nicht für Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und für Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben. Angesprochen sind damit die verdeckten Gewinnausschüttungen. Für verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen gilt dies nicht, wenn § 32a KStG auf die...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Berufsverband

Ein Berufsverband ist eine Körperschaft und kann daher grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung gegenüber seinen Mitgliedern erbringen. Da der Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der KSt befreit ist, kann sich eine verdeckte Gewinnausschüttung für die Besteuerung des Berufsverbandes nur im Bereich eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erg...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.6.1 Begriff des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters

Rz. 174 Der Maßstab des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zur Konkretisierung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung besagt, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, wenn das Handeln des Geschäftsleiters im konkreten Einzelfall dem eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsprochen hat. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass es Aufg...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Untreue

Literatur: Wassermeyer, DB 1993, 1260; ders., DB 1993, 1948; Paus, DB 1993, 1258; ders., DStZ 1993, 1948; Flume, DB 1993, 1945 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer sich selbst begünstigt und damit Untreue gegenüber der Gesellschaft und den anderen Gesellschaftern begeht.[1] Das gilt auch dann, wenn ein Vermögensve...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Lösegeld

Literatur: Wunderlich, DStR 1996, 2003 Lösegeldzahlungen für den Gesellschafter, Gesellschafter-Geschäftsführer oder die ihnen nahestehenden Personen sind immer (zumindest auch) durch die Privatsphäre der ausgelösten Personen veranlasst, da die Zahlungen geleistet werden, um eine drohende Gefahr für deren Leib und Leben abzuwenden. Sie bilden daher bei der Kapitalgesellschaft...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Kapitalertrag

Die verdeckte Gewinnausschüttung wird bei dem Gesellschafter als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst. Ob bei ihm ein Kapitalertrag vorliegt, ist nur nach dieser Vorschrift zu beurteilen. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei der Körperschaft eine Einkommenszurechnung erfolgt ist.[1] Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bzw. der Abgeltungsteuer nach § 32d ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Wirtschaftsgut

Die Übertragung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern wie Firmenwert, Patent-, Urheber- oder sonstigen Schutzrechten auf einen Gesellschafter stellt eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung dar und kann daher eine verdeckte Gewinnausschüttung sein. Eine Vermögensminderung liegt vor, soweit das Wirtschaftsgut bilanziert ist (Ausbuchen des Buchwe...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nachweis

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379. Grundsätzlich trägt die Finanzbehörde die objektive Beweislast für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1] Steht jedoch fest, dass eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zugunsten des Ges...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Pauschalierung

Eine Körperschaft, die eine verdeckte Gewinnausschüttung vornimmt, kann die Steuer des Gesellschafters nicht im Wege der Pauschalierung nach § 37b EStG übernehmen. Die Pauschalierung nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Leistende eine betrieblich veranlasste Zuwendung erbringt, die daher als Betriebsausgabe abziehbar ist. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist defini...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Erdienbarkeit der Pension

Die Erteilung einer Pensionszusage ist nur dann nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst, wenn die zugesagte Pension in der ab Erteilung der Zusage noch verbleibenden Dienstzeit erdient werden kann. Das Merkmal der Erdienbarkeit beruht darauf, dass der Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersversorgung eine freiwillige Leistung erbringt, die dem Arbeitnehmer zusätzlich zu dem...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Prüfungskosten

Kosten für Prüfungen, die der Gesellschafter veranlasst hat bzw. in seinem Interesse liegen, stellen Vermögensminderungen der Körperschaft und damit verdeckte Gewinnausschüttungen dar, wenn die Gesellschaft sie übernimmt. Maßnahmen zur Kontrolle der Geschäftsführung sind Sache des Gesellschafters und daher von ihm zu tragen.[1] Kosten von gesetzlichen Pflichtprüfungen oder v...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafterkosten

Eine Vermögensminderung der Körperschaft liegt darin, dass sie sich nicht auf die Erfüllung der eigenen Aufgaben beschränkt, sondern die Kosten für Aufgaben übernimmt, die an sich der Gesellschafter zu erfüllen hätte.[1] Beispiele sind etwa Pensionszusagen der Gesellschaft für Arbeitnehmer, die im Betrieb des Gesellschafters beschäftigt sind[2], die Übernahme von Erschließun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 4.3.2 Korrekturen im Bereich des Anlagevermögens

Rz. 218 Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung, die mit Vorgängen im Bereich des Anlagevermögens zusammenhängt, sind 2 Fallgruppen denkbar. Die Gesellschaft kann ihr Vermögen dadurch mindern, dass sie dem Gesellschafter Anlagevermögen unter Wert verkauft (verhinderte Vermögensmehrung), oder indem sie von ihm Anlagegegenstände zu einem zu hohen Preis kauft (Vermögensminderun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Ernsthaftigkeit der Zusage (Mindestpensionierungsalter)

Darüber hinaus ist die Pensionszusage steuerlich nur anzuerkennen, wenn ernsthaft mit einer Inanspruchnahme der Gesellschaft gerechnet werden muss. Die Pensionszusage muss einen unbedingten Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers begründen. Klauseln, nach denen die Pension nur zu zahlen ist, wenn es die Geschäftslage der Gesellschaft erlaubt, führen zur steuerlichen Nich...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vorteilsausgleich

Literatur: Katterbe, DB 1983, 365; Winter, GmbHR 1992, 294; Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise v. 6.6.2023, IV B 5 – S 1341/19/10017 :003, BStBl I 2023, 1093, Rz. 325ff. Vorteile, die die Körperschaft im Zusammenhang mit der Vermögensminderung bzw. verhinderten Vermögensmehrung erhält, sind bei der verdeckten Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Ein ordentlicher und g...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auslandsbeziehungen

Literatur: Haase/Steierberg, Ubg 2015, 411 Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht nicht entgegen, dass die aus der verdeckten Gewinnausschüttung entstehenden Kapitaleinkünfte aufgrund der beschränkten Steuerpflicht des Empfängers im Inland nicht besteuert werden oder nur der KapESt unterliegen.[1] Daher liegt auch eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn aus...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.2 Rückabwicklung durch Aktivierung des Rückgewähranspruchs

Rz. 289 Die Rückabwicklung einer verdeckten Gewinnausschüttung in dem hier verstandenen Sinn liegt darin, dass der Gesellschafter den erhaltenen Vermögensvorteil auf die Gesellschaft zurück überträgt. Zu unterscheiden ist der Fall, in dem der Gesellschafter dies aufgrund eines zivilrechtlich bestehenden Rückgewähranspruchs tut, von dem Fall, indem der Vorteil ohne Verpflicht...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Nahestehende Person

Literatur: Mahlow, DB 1997, 1640; Frotscher, GmbHR 1998, 23; Söffing, DStZ 1999, 885; Schuhmann, GmbHR 2008, 1029; Winter, GmbHR 2010, 1073; Breier/Sejdija, GmbHR 2011, 291 Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch vorliegen, wenn der Begünstigte nicht unmittelbar der Gesellschafter ist, sondern eine ihm nahestehende Person. Die Vorteilsgewährung der Gesellschaft an eine de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 1.3.3.1 Verhältnis zu § 1 AStG

Rz. 29 Das Verhältnis des Tatbestands der verdeckten Gewinnausschüttung (und der verdeckten Einlage, vgl. § 8 KStG Rz. 67ff.) zu § 1 AStG ist durch das Gesetz v. 14.8.2007[1] geklärt worden.[2] § 1 Abs. 1 AStG enthält den Grundsatz, dass bei Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen im Verhältnis zum Ausland Bedingungen zugrunde zu legen sind, die im Verhältnis zu unabhä...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Beweislast

Literatur: Ritter, FR 1985, 34; Döllerer, GmbHR 1987, 26; Wassermeyer, DB 1987, 1113; Eppler, DStR 1988, 339; Döllerer, DStR 1989, 331; Pezzer, FR 1996, 379; Milatz/Wellmann, GmbHR 2005, 1329. Hinsichtlich der Beweislast für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen (objektiven) Beweislast und der Darlegungslast.[1] Der Steuerpflichtige m...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gewinnabsaugung (verdeckte Gewinnverteilung)

Literatur: Felix, BB 1992, 2478 Einer Vergütung, insbesondere für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, kann die betriebliche Veranlassung fehlen, auch wenn sie der Höhe nach angemessen ist, sofern sie nach dem Willen der Gesellschafter die offene Gewinnausschüttung ersetzen soll. Das ist der Fall, wenn die Vergütungsabrede erkennbar darauf abzielt, den Gewinn ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Verzicht

Eine Vermögensminderung kann auch daraus resultieren, dass die Körperschaft auf eine vermögenswerte Position zugunsten eines Dritten – z. B. in einem Vergleich – verzichtet, um dadurch den Weg für einen günstigen Vertrag zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten frei zu machen.[1] Eine derartige unterlassene Vermögensmehrung liegt auch vor, wenn Gesellschaft und Gesellsc...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Geschäftschancen

Literatur: Röhricht, Wpg 1992, 766, 775; Thiel, DStR 1993, 1801; Gosch, DStR 1995, 1863; Wichmann, INF 1995, 715; Lawall, DStR 1996, 605; Schmid, DStZ 1996, 458; Wassermeyer, DStR 1997, 681; Weisser, GmbHR 1997, 429; Schulze- Osterloh, StuW 1994, 131; Gosch, DStR 1997, 442; Müller, BB 1997, 1441; Herlinghaus, GmbHR 2003, 373; Steck, GmbHR 2005, 1157; Serg, DStR 2005, 1916; W...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Firmenwert

Literatur: Fichtelmann, INF 2002, 46 Der Firmenwert ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, das die künftigen Gewinnchancen eines Unternehmens ausdrückt, soweit diese nicht mit einzelnen Wirtschaftsgütern verbunden sind. Er ist unmittelbar mit dem Betrieb als solchem verwoben und kann ohne diesen nicht veräußert werden. Andererseits geht er mit dem Unternehmen auf den Erwerber ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Treuhandvereinbarung

Empfänger der verdeckten Gewinnausschüttung ist der Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Stellung. Das ist regelmäßig der zivilrechtliche Eigentümer der Anteile. Ist dieser allerdings nur Treuhänder, ist die verdeckte Gewinnausschüttung dem Treugeber als dem wirtschaftlichen Eigentümer nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 AO zuzurechnen. Ein Treuhandverhältnis über die Anteile liegt ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeine Voraussetzungen

Tantiemezahlungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer müssen vorherig, klar und eindeutig vereinbart sein (formeller Fremdvergleich).[1] Das ist nicht der Fall, wenn die Zahlung unter dem Vorbehalt einer anderweitigen Festsetzung durch die Gesellschafterversammlung steht. Die Tantieme muss dem Grunde und der Höhe nach im Vorhinein so vereinbart werden, dass ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 8.4 Rückabwicklung bei verdeckter Gewinnausschüttung an nahestehende Personen

Rz. 300 Ist der Vermögensvorteil der verdeckten Gewinnausschüttung an eine nahestehende Person geflossen, liegt also eine verdeckte Gewinnausschüttung im "Dreiecksverhältnis" vor, stellt sich die Frage, wie die Rückgewähr des Vorteils durch die nahestehende Person zu beurteilen ist. Ebenso wie bei einer Rückgewähr des Vorteils durch den Gesellschafter selbst kann die Rückgew...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Genossenschaften

Literatur: Herzig, BB 1990, 602; Herlinghaus, DStZ 2003, 865; Pel, DB 2004, 1065; Beuthien, DStR 2007, 1847 Für Genossenschaften (früher: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften) gelten die allgemeinen Regelungen über die verdeckte Gewinnausschüttung. Die Genossen haben eine den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ähnliche Stellung. Eine eigenständige genossenschaftlic...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Gesellschafter-Geschäftsführer

Literatur: Richter, GmbHR 1981, 165; Schoor, DStZ 1990, 355; Wassermeyer, DStR 1991, 1065; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1991, 113, 170; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Hoffmann, DStZ 2005, 97; Seer, GmbHR 2011, 225; Seer, GmbHR 2012, 563; Schothöfer, GmbHR 2012, 559; Schwedhelm, DB 2015, 2956; Merkle/Vocke, BB 2020, 2519 Ein Geschäftsführer, der kein beherrschender Gesellschafter ...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Versicherung

Schließt die Kapitalgesellschaft eine Versicherung ab und zahlt die Versicherungsprämien, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn das versicherte Risiko zu der Sphäre des Gesellschafters gehört und er der Bezugsberechtigte ist. Zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt daher i. d. R. die Prämienzahlung für eine Lebens- oder Krankenversicherung, Hausratsversicher...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Vermögensminderung

Literatur: Ahmann, DStZ 1998, 495 Eine Vermögensminderung der Körperschaft im Interesse des Gesellschafters beruht auf gesellschaftsrechtlicher Veranlassung und ist daher eine verdeckte Gewinnausschüttung.[1] Sie ist gegeben, wenn die Steuerbilanz nach der fraglichen Handlung ein geringeres Vermögen ausweist als eine (fiktive) Steuerbilanz ohne diese Handlung bzw. bei Durchfü...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Miete (Nutzungsüberlassung)

Literatur: Gebel/Merz, DStZ 2011, 145; Kohlhaas, BB 2017, 474; Renner, DStZ 2017, 458; Behrenz, IStR 2022, 865. Wird ein Haus oder eine Wohnung, deren Eigentümer die Kapitalgesellschaft ist, ohne oder zu einem zu geringen Mietzins einem Gesellschafter überlassen, liegt in der nicht vereinbarten Miete eine verhinderte Vermögensmehrung und damit eine verdeckte Gewinnausschüttun...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Auflösung der Pensionsrückstellung

Ist die Pensionsrückstellung nach den Grundsätzen des § 6a EStG überhöht, ist sie aufzulösen. Es handelt sich insoweit nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern um eine Bilanzberichtigung. Die Prüfung hat also auf 2 Stufen zu erfolgen. Entspricht die Zusage nicht den Voraussetzungen des § 6a EStG, handelt es sich um einen unrichtigen Bilanzansatz, der durch Teilauf...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Bilanzierungs- und Buchungsfehler

Literatur: Assmann, StBp 2007, 321; Paus, DStZ 2008, 650. Keine verdeckte Gewinnausschüttung sind Fehler in der Buchführung, die zivilrechtlich keine Wirkung haben können.[1] Es fehlt dann an einer Handlung, die der Gesellschaft zurechenbar ist.[2] Diese Fehler führen zu einer falschen Bilanz, die durch eine Bilanzberichtigung zu korrigieren ist.[3] Buchungsfehler i. d. S. lie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Anhan... / 3.4.3 Objektive Veranlassung und Indizwirkung

Rz. 102 Der Maßstab der "societatis causa" scheint ein subjektives Element zu enthalten. Indem auf die "Veranlassung" abgestellt wird, und damit auf die Finalität, d. h. die Zielgerichtetheit des Handelns der Organe der Gesellschaft, scheint die Motivation des Handelnden bzw., bei einer Leistungsbeziehung, die Motivation von Leistendem und Leistungsempfänger maßgebend zu sei...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Qualifikation des Geschäftsführers (Probezeit)

Bei der Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf die Umstände des Einzelfalls und die Situation der Kapitalgesellschaft Rücksicht zu nehmen. Es spricht gegen die betriebliche Veranlassung, wenn einem unerfahrenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird, bevor über seine Eignung ein zuverlässiges Urteil möglich ist. Erforderlich ist also eine ang...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Für den Bereich der Realsteuern enthält § 22 AO eine abschließende Regelung der örtlichen Zuständigkeit. Auch bei Körperschaften kommt § 20 AO insoweit nicht zur Anwendung.[1] Die Auskunfts- und Teilnahmerechte der Gemeinden bei einer Verwaltung der Realsteuern durch Landesfinanzbehörden sind in § 21 Abs. 3 FVG geregelt.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.28.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 441 Die vorstehende Fassung der Nr. 28 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 23 der Anlage des UStG. G...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 169 Die vorstehende Fassung der Nr. 2 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 2 der Anlage des UStG. Entspr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 202 Die vorstehende Fassung der Nr. 4 der Anlage 2 des UStG beruht auf der Neufassung der Anlage zur Anpassung an den Gemeinsamen Zolltarif durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des UStG und der UStDV v. 7.3.1988[1] und gilt seit dem 1.1.1988 (Rz. 88f.). Materiell-rechtlich entspricht sie der bis 31.12.1987 geltenden Fassung der Nr. 4 der Anlage des UStG. Grundsä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Alphabetisches Warenverzeichnis (Stichtag 1.1.2023)

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Allgemeines

Da der Gesellschafter-Geschäftsführer, unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung, bei Abschluss eines Arbeitsvertrages steuerlich als Arbeitnehmer behandelt wird, sind die an ihn geleisteten Vergütungen steuerlich arbeitsrechtliches Gehalt (Stichwort "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Zuständig für den Abschluss des Arbeitsvertrages und die Vereinbarung über das Gehalt eins...mehr

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Anhang zu § 8: ABC der verd... / Betrieb gewerblicher Art

Literatur: Rader, BB 1977, 1441; Pott, StuW 1979, 321; Knobbe-Keuk, StuW 1983, 227; Hölzer, DB 2003, 2090; Pel, DB 2004, 1065; Wallenhorst, DStZ 2004, 711; ­Ellerich/Schulte, DB 2005, 1138; Kohlhepp, DB 2005, 1705; Kalwarowskyi, DB 2005, 2260; Storg, BB 2005, 1993; Binnewies, DB 2006, 465; Pinkos, DB 2006, 692; Becker/Kretzschmann, DStR 2007, 1421; Hüttemann, DB 2007, 1603; ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 220 Die vorstehende Fassung der Nr. 5 der Anlage 2 des UStG beruht im Wesentlichen auf Art. 1 Nr. 16 Buchst. a des Umsatzsteuer-Änderungsgesetzes 1997 v. 12.12.1996.[1] Durch dieses Gesetz wurde Buchst. b der Vorschrift gestrichen, nach der rohe Bettfedern und Daunen (aus Position 0505 des Zolltarifs) begünstigt waren. Die Änderung ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Mit...mehr