Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.3.4 Options- und Finanztermingeschäfte an der EUREX

Tz. 240 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Probleme iVm Options- und Finanztermingeschäften liegen weitestgehend außerhalb des Themenbereichs dieses Komm. Daher wird auf eine Darstellung verzichtet. Wegen Einzelheiten s Vfg der OFD Ffm v 28.03.2000 (StEd 2000, 450), s Schr des BMF v 18.01.2016 (BStBl I 2016, 85, Rn 9ff); v 27.03.2013 (BStBl I 2013, 403), v 27.11.2001 (BStBl I 200...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.3.3.2 Die institutionalisierte Wertpapierleihe

Tz. 233 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Das deutsche Wertpapier- und Börsengeschäft kannte vor 1990, also vor der Wiedereröffnung der Deutschen Terminbörse (DTB) (heute: EUREX), die Wertpapierleihe auf institutionaliserter und organisierter Basis nicht. Lediglich in Einzelfällen kam es zu Individualabsprachen zwischen einzelnen Banken. Auch heute sind die Abwicklung der Wertpapierl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.4.3 Gestaltungsmöglichkeiten durch die Verneinung einer verdeckten Einlage

Tz. 46 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Verneinung einer verdeckten Einlage bei Nutzungsvorteilen ermöglicht Gewinnverlagerungen in Unternehmensgr und Konzernen. Der BFH hält solche Verlagerungen für zulässig; ein Gestaltungsmissbrauch iSv § 42 AO wird darin regelmäßig nicht gesehen (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 240). Der Vorteil aus einer verbilligten Nutzungsüberl...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.1.2 Verlustverrechnung bei gleichen Einkunftsarten und Umstellung des Wirtschaftsjahrs

Tz. 508 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Innerhalb des gleichen VZ können positive Eink (bzw Gewinne) grds mit negativen Eink (bzw Verlusten) verrechnet werden. Beispiel: Die Y-GmbH (abw Wj vom 01.03. bis 28.02.) erzielt im Wj 01/02 einen (stlichen) Verlust iHv ./. 100 Mio EUR. Im Jahr 02 stellt die Y-GmbH das Wj auf das Kj um. Im Rumpf-Wj 02 erwirtschaftet die X-GmbH einen (stlich...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.8 Veräußerung nur des Dividendenscheins unter Zurückbehaltung des Stammrechts (§ 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG; Fallgruppe III)

3.1.6.8.1 Grundsätzliches zur Anwendung des § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Tz. 319 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Nach § 20 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst a S 1 EStG gehören zu den Eink aus KapV auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werd...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Kürten, Die Besteuerung von UBG, DB 1991, 623; Ritzer-Angerer, Fünf Jahre neues UBGG – eine Bil, DB 2004, 2383. Tz. 132 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 UBG sind in der Rechtsform einer AG bzw SE, einer GmbH, einer KG oder einer KGaA geführte Finanzierungs-Zwischengesellschaften, deren Geschäftstätigkeit darauf gerichtet ist, Wagnis-Kap-Beteiligungen zu erwerben, zu verwalten und zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.2 Pfandgläubiger

Tz. 179 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Hier gilt das vorstehend Gesagte (s Tz 174ff) entspr. Da nach § 20 Abs 5 S 1 und 2 EStG Dividendenerträge immer von demjenigen zu besteuern sind, dem in dem Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschl nach § 39 AO das Stammrecht zuzurechnen ist, kann eine Besteuerung der Dividende beim Pfandgläubiger nicht in Betracht kommen. Der S 3 des § 20 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.6.8.5 Steuerliche Behandlung beim Dividendenscheinerwerber

Tz. 351 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der Käufer des Dividendenscheins erwirbt mit dem Dividendenschein einen Anspruch gegen den Veräußerer auf die spätere GA. Im Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschl wandelt sich der Anspruch gegen den Veräußerer in eine Forderung an die Gesellschaft um. Bei dem Erwerber des Dividendenscheins führt die spätere Vereinnahmung der Dividende nicht ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.3.2 Unechtes Wertpapier-Pensionsgeschäft

Tz. 230 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Beim sog unechten Wertpapier-Pensionsgeschäft ist der Pensionsnehmer nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Pensionsgut zurückzugeben (s § 340b Abs 3 HGB). Sowohl handels- als auch strechtlich gehen die Pensionsgüter auf den Pensionsnehmer über (s § 340b Abs 5 HGB). Dh der Pensionsnehmer, dem die verpensionierten Wertpapiere sowohl ju...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.1 Grundsatz

Tz. 21 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Zuwendung des Vermögensvorteils muss durch den Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Pers erfolgen. Nur dann kann eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis vorliegen (Näheres dazu s Tz 50). Die Rechtsform des Gesellschafters ist nicht entsch; es kann sich bei ihm also um eine natürliche Pers, eine Pers-Ges, eine Kap-Ges od...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3 Verlustverrechnung mit Gewinnen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen (Verlustvortrag)

Tz. 513 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Mit der Neufassung des § 10d Abs 2 S 1 EStG idF des sog Korb II-Gesetzes hat sich für die Unternehmen eine deutliche Verschlechterung hinsichtlich der Nutzbarkeit von stlichen Verlusten ergeben. Danach sind nicht ausgeglichene negative Eink, die nicht als Verlustrücktrag abgezogen worden sind, in den folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6.1 Allgemeines

Tz. 251 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie dargestellt, hat ein Pensionsverzicht bei der "Entsorgung" einer Pensionszusage in vielen Fällen erhebliche stliche Nachteile. Es ist daher in der Praxis zu überlegen, welche anderen Möglichkeiten es gibt, sich von einer Pensionsverpflichtung zu lösen. Auch die nachfolgend dargestellten Gestaltungen haben aber jeweils ihre stlichen (ode...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.4.6 Belastungswirkungen der verdeckten Gewinnausschüttung

Tz. 122 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Das Aufdecken einer vGA bedeutet für die Kö sowohl im Halb-/Teil-Eink- als auch im früheren Vollanrechnungsverfahren stets eine stliche Mehrbelastung. Ob das auch für den AE oder bei einer Gesamtbetrachtung von Kö und AE so ist, hängt zum einen von dem im betr VZ geltenden Recht als auch vom Einzelfall ab. Im Halb-/Teil-Eink-Verfahren ist di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.1 Allgemeines

Tz. 29 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen auf der Aktivseite der Bil können in der Form von materiellen oder immateriellen WG erbracht werden. Die Mehrung des Aktivvermögens kann dabei darin bestehen (dazu zB s Urt des BFH v 26.07.1967, BStBl 1967 III, 733, v. 12.02.1980, BStBl II 1980, 495), dass der Gesellschafter auf "seine" Kö WG überträgt und hierfür kein oder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.2.2.2 Geschäftswert

Tz. 31 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 § 5 Abs 2 EStG ist auch auf die (verdeckte) Einlage eines Geschäftswerts nicht anwendbar. Daher kann auch ein selbst geschaffener Geschäftswert verdeckt eingelegt werden. Ein derivativ erworbener Geschäftswert ist sowieso einlagefähig; § 5 Abs 2 EStG gilt in diesem Fall schon vom Ges-Wortlaut her nicht. Wird ein ganzer Betrieb eingebracht (zB...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Zivilrecht

Tz. 106 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Bereits die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich: Das StR spricht von einer verdeckten Einlage, das HR von einer verdeckten Sacheinlage. Daran zeigt sich, dass das HR mit einer Geldeinlage keinerlei Probleme hat; stlich führt aber auch die Zuwendung von Geld zu einer verdeckten Einlage iSv § 8 Abs 3 S 3 KStG. Auch die Zielsetzungen von HR...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Briese, Fragwürdige Korrespondenz bei vGA und verdeckten Einlagen durch den Ges-Entw des JStG 2007, BB 2006, 2110; Strnad, Das Korrespondenzprinzip in § 8, § 8b KStG gem JStG 2007, GmbHR 2006, 1321; Dieterlen/Dieterlen, Keine Einkommensminderung des verdeckt einlegenden Gesellschafters als Voraussetzung einer einkommensneutralen verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG, DStZ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.8 Zurechnung von Dividenden beim Anteilseigner (§ 20 Abs 5 EStG)

Tz. 361 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Dazu s Tz 302ff. Tz. 362–369 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 vorläufig freimehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.3 Besteuerung von Kapitalerträgen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht

Tz. 65 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Werden die Eink aus KapV von einer beschr stpfl Kap-Ges (s § 2 KStG) erzielt, werden sie in D nur besteuert, wenn sie zu den inl Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 5 EStG gehören. Dies ist bei Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG dann der Fall, wenn der Vergütungsschuldner der Kap-Erträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inl hat (s § 49 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Littmann, Zur stlichen Behandlung der Gratisaktie, Wpg 1952, 207; Mittelbach, Freianteile ausl Kap-Ges, FR 1960, 267; Biedermann, Ertragstliche Behandlung von Bezugsrechten, Stbg 1967, 76; Gondert/Schimmelschmidt, Die Besteuerung von Kauf- und Halteanreizen iRd Börsengangs am Beispiel der Gewährung von Treueaktien der Deutschen Telekom AG durch den Bund, DB 1999, 1570; Altfelder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.6.1 Grundsatz

Tz. 243 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Zivilrechtlich entstehen Dividendenansprüche eines Gesellschafters erst in dem Zeitpunkt des wirksam gefassten Gewinnverwendungsbeschl der Kap-Ges (s Urt des BGH v 14.09.1998, GmbHR 1998, 1177). Grds kann ein Dividendenanspruch nicht vor seiner zivilrechtlichen Entstehung aktiviert werden, dh eine Aktivierung ist erst ab dem Zeitpunkt des Gew...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1 Bewertung im Handelsrecht

Tz. 56 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die hr-liche Bewertung verdeckter Einlagen ist umstritten. Die Problematik stellt sich vor allem dann, wenn der Zuwendung ein schuldrechtlicher Vertrag (zB ein Kaufvertrag) zugrunde liegt und der darin zwischen AE und Kö vereinbarte Kaufpreis zu niedrig ist. In Frage kommt der vereinbarte Kaufpreis oder der beizulegende Wert. Der beizulegend...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.2 Reaktion des Gesetzgebers

Tz. 594 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Ges-Geber hat durch Art 2 Ziff 5 Buchst b und Art 8 Ziff 2 Buchst b UStAVermG für den Stpfl ein Antragsrecht auf rückwirkende Anwendung des § 3a EStG bzw § 7b GewStG geregelt (hierzu s § 52 Abs 4a S 3 EStG und § 36 Abs 2c S 3 GewStG). Auf Antrag des Stpfl sind § 3a EStG und/oder § 7b GewStG auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulde...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.2 Der Einlegende

Tz. 7 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Einlagen erfolgen durch die AE, Mitglieder oder durch nahe stehende Pers zu den AE. Die Veranlassung muss nämlich im Gesellschaftsverhältnis begründet sein. Die Rechtsform des AE ist dabei unerheblich; es kann sich also um eine natürliche oder juristische Pers oder um eine Pers-Ges handeln. Ebenso ist für die Abgrenzung einer verdeckten Einla...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 481 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 BgA von jur Pers d öff Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 6 KStG sind in § 4 Abs 1 KStG definiert als Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtsch Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der L + F dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtsch herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.5.3 Herabsetzung des Nennkapitals einer Körperschaft oder Personenvereinigung

Tz. 283 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Gesellschaftsrechtlich ist zu unterscheiden zwischen der ordentlichen Kap-Herabsetzung (s §§ 222–228 AktG, s § 58 GmbHG), deren Zweck die Rückzahlung von Nenn-Kap ist, der vereinfachten Kap-Herabsetzung (s §§ 229–236 AktG, s §§ 58a–58f GmbHG), deren Zweck die Sanierung der Kap-Ges ist; eine Rückzahlung an die AE erfolgt nicht, der Einziehung v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Grundsatz

Tz. 80 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Beim einlegenden AE erhöhen sich durch die verdeckte Einlage die AK der Beteiligung. Die nachträglichen AK führen bei der späteren Veräußerung der Beteiligung zu einem niedrigeren Veräußerungsgewinn oder zu einem höheren Veräußerungsverlust. UU kann sich aus den nachträglichen AK auch eine Begr für eine Tw-Abschr auf die Beteiligung ergeben....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.3.1 BMF-Schreiben vom 27.04.2017 und 29.03.2018 sowie die hierzu ergangenen Urteilen des BFH

Tz. 593 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nachdem der BFH (s Beschl des GrS des BFH v 28.11.2016, BStBl II 2017, 393) den sog Sanierungs-Erl als gegen den Grundsatz der Ges-Mäßigkeit der Verw eingestuft hat, was zur Einf des § 3a EStG durch das Ges v 27.06.2017 (BGBl I 2017, 2074) führte, reagierte die Fin-Verw (s Schr des BMF v 27.04.2017, BStBl I 2017, 741) aus Vertrauensschutzgr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.5.3.3.5 Die steuerliche Behandlung beim Wertpapier-Entleiher

Tz. 238 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der Entleiher wird rechtlicher und wirtsch Eigentümer der entliehenen Aktien. Fallen in die Zeit einer Wertpapierleihe Dividendentermine, erzielt er demnach originär Dividendenerträge, die nach Inkrafttreten des StSenkG dem Halb-/Teil-Eink-Verfahren unterliegen (s § 8b KStG Tz 33). Tz. 239 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Beim Wertpapier-Entleiher s...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2.2.1 Allgemeines

Tz. 580 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist für die Sanierungserträge die StBefreiung zu gewähren. Der Stpfl hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings kann in dem Umstand, dass der Stpfl das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen hat, ein faktisches Wahlrecht gesehen werden. In diesem Zusammenhang ist auch auf das neu gere...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.1 Bezug der Gewinnanteile auf Grund der Gesellschafterstellung

Tz. 154 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Wie bereits ausgeführt (s Tz 87), gehören GA nur dann zu den Eink aus KapV, wenn sie dem AE auf Grund einer Gesellschafterstellung und nicht wegen einer bloßen Gläubigerstellung zufließen (s Urt des BFH v 12.10.1982, BStBl II 1983, 128). Schmich/Schnabelrauch (GmbHR 2015, 516) gehen uE zutr davon aus, dass ein Bezug aufgrund einer Gesellsch...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.7 Besondere Entgelte oder Vorteile (§ 20 Abs 3 EStG)

Tz. 360 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 20 Abs 3 (vorher: Abs 2 S 1 Nr 1) EStG gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden, zu den Eink aus KapV. § 20 Abs 3 S 1 Nr 1 EStG hat die Funktion einer Generalklausel, stellt aber keinen selbständigen St-Tatbestand dar. Die besonder...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.1 Bonität des Schuldners

Tz. 234 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Die Wiederbeschaffungskosten sind unter Einbeziehung der konkreten Bonität der Schuldnerin (also der Kap-Ges, die die Pensionszusage erteilt hat) zu ermitteln. Fraglich ist allerdings, wie dies konkret in die Bewertung des Anspruchs eingehen soll. Dabei kann es uE nicht darum gehen, ob die Verpflichtung sofort mit ihrem Barwert in einem Ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1.7 Besteuerung von REIT-Ausschüttungen

Rz. 70 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Ausschüttungen von REIT Ausgewählte Literaturhinweise Ebner, Das neue REITG – Folgen der Beteiligung aus G-REIT auf AE-Ebene, NWB 24/2007, F 3, 14 547; Wagner, Die Besteuerung des G-REIT und seiner Anleger, StBp 2008, 100 und 136; Bron, Das JStG 2009 als kleiner Fortschritt für die REIT-Besteuerung, BB 2009, 84. Das Gesetz zur Schaffung deutscher...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4.2.3.1 Verhältnis zu § 8c KStG

Tz. 589 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 8c Abs 2 KStG ist § 3a Abs 3 EStG auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach Anwendung des § 8c Abs 1 KStG ergeben (dazu s § 8c KStG Tz 380ff). Danach geht die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG einschl der dortigen Regelungen zur Verlustrettung (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel) der Verlustkürzung nach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2.3 Einlagen durch nahe stehende Personen

Tz. 23 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Verdeckte Einlagen können nicht nur durch den Gesellschafter, sondern auch durch ihm nahe stehende Pers (und aus deren Vermögen) erfolgen. Die Rechtsform der nahe stehenden Pers ist dabei unerheblich. Zuwendende können also sowohl natürliche als auch juristische Pers sein; auch eine Pers-Ges kann nahe stehende Pers idS. Auch bei der Anwendung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.3.2.3 Freianteile; Kapitalerhöhung aus Rücklagen; Überlassung eigener Anteile

Tz. 101 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Unter die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs 1 EStG bezeichneten Eink oder an deren Stelle gewährt werden (s § 20 Abs 3 EStG), fallen nach Auff des BFH und der Fin-Verw insbes Freiaktien und sonstige Freianteile (auch Gratis- oder Berichtigungsaktien genannt), die dem AE in einem bestimmten Verhältnis zu seiner bis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2 Systematische Einordnung der Einlagen im Ertragsteuerrecht

Tz. 3 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei Pers-Unternehmen (s § 4 Abs 1 S 1 EStG) sollen Einlagen auch bei Kö das Einkommen nicht erhöhen (zur grds Begr, warum Entnahmen und Einlagen beim BV-Vergleich zu korrigieren sind, s Loschelder, in Schmidt, EStG, § 4 Rn 220). Dies basiert auf dem Grundprinzip, dass betriebsfremde Vorgänge bei allen Kaufleuten keine Auswirkung auf das E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.3.4.1 Die gesetzlichen Regelungen

Tz. 111 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gehören zu den sonstigen Bezügen auch vGA. Dieser (klarstellende) Satz wurde durch das StRefG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093) in das EStG eingefügt. Damit wurde bezweckt, den erweiterten vGA-Begriff, wie er sich aus (dem bereits damals vorgesehenen) § 8a KStG aF ergibt (der aber erst durch das StandOG mit...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Harenberg, Besteuerung von Investmenterträgen: Änderungen durch die St-Reform, GStB 1999, 267; Lohr/Graetz, Die Besteuerung von Erträgen aus ausl Investmentanteilen bei privaten Kap-Anlegern nach dem StEntlG 1999/2000/2002, DB 1999, 1341; Altfelder, Investmentfonds – endlich verständlich? – Plädoyer für ein prinzipiengeleitetes St-Recht, FR 2000, 299; Lübbehusen/Schmitt, Geplan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.2.3 Das Rechtsverhältnis, das der Kapitalüberlassung zu Grunde liegt, als Besteuerungsgegenstand

Tz. 160 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 In zwei Urt (s Urt des BFH v 21.05.1986, BStBl II 1986, 794 und v 21.05.1986, BStBl II 1986, 815) hat der I. Senat des BFH entschieden, dass bei dem Erwerb eines GmbH-Anteils vor dem Gewinnverteilungsbeschl die AK nicht auf das Stammrecht und ein daneben bestehendes WG "Gewinnbezugsrecht" aufgeteilt werden können. Im Urt-Fall war – abw von ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.3.2.4 Reihenfolgeproblem bei unterschiedlichen Ansprüchen des Gesellschafters

Tz. 238 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei der Frage nach der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung eines Pensionsverzichts (dazu s Tz 212) stellt sich bei Vorhandensein mehrerer Ansprüche des AE auch ein Bewertungsproblem. Wird gleichzeitig auf mehrere Ansprüche (zB einen Pensionsanspruch und eine Darlehensforderung) verzichtet und ist die Kap-Ges nicht zur vollen Begleichu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.4 Zuwendungen durch nahe stehende Personen

Tz. 87 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Erfolgt die Zuwendung durch eine nahe stehende Pers, stellt sich die Frage, ob sich dadurch die AK des Gesellschafters erhöhen können. Bei der nahe stehenden Pers ist eine stliche Berücksichtigung jedenfalls nicht möglich, da sie nicht an der Kö beteiligt ist, der sie die Zuwendung zukommen lässt. Es können bei der nahe stehenden Pers also w...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.5 Rechtsfolgen bei einer verbilligten Nutzungsüberlassung

Tz. 97 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verbilligte Nutzungsüberlassung ist kein einlagefähiger Vermögensvorteil und führt deshalb nicht zu einer verdeckten Einlage; dazu s Tz 42ff. Bei der Kö erfolgt in diesen Fällen also weder eine (Aufwands-)Buchung noch eine außerbilanzielle Korrektur; damit weist die Kö allerdings ein aus gesellschaftsrechtlichen Gründen überhöhtes Einko...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.2.2 Zufluss des Anspruchs

Tz. 94 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Einnahmen sind einem Stpfl iRv Überschuss-Eink iSv § 11 Abs 1 EStG zugeflossen, sobald er wirtsch über die Einnahmen verfügen kann (s zB Urt des BFH v 24.03.1993, BStBl II 1993, 499 und v 16.11.1993, BStBl II 1994, 632 zu einem beherrschenden Gesellschafter einer Kap-Ges) bzw wenn ein Vergütungsanspruch "freiwillig und einverständlich" mit d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Sender, vGA und KapSt-Abzug, StB 1994, 52 und StWa 1994, 161; Findeis, KapSt – Außenprüfung unter dem Regime der AbgeltungSt, DB 2009, 2397; Voßkuhl/Klemke, Vorrang des Veranlagungsverfahrens vor dem Abzugsverfahren, DB 2012, 2248; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgeltungSt (Teil I), DStR 2013, 1357; Anemüller, Problemfelder und Besonderheiten bei der Erhebu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Seer, Der sog Sanierungs-Erl v 27.03.2003 als Rechtsgrundlage für Maßnahmen aus sachlichen Billigkeitsgründen, FR 2010, 306; Gragert, Besteuerung von Sanierungsgewinnen, NWB 2011, 1438; Braun/Geist, Forderungsverzichte im "Bermudadreieck" von Sanierungsgewinn, Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung, BB 2013, 351; Gänsler, Unternehmenssanierung – Stliche Fallstricke erkennen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.4.2 Weitere Einzelfragen

Tz. 45 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Ein Nutzungsrecht des Gesellschafters ist auch dann nicht einlagefähig, wenn es schuldrechtlich oder dinglich gesichert ist (zB unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch zugunsten einer Kö); s H 4.3 "Nutzungsrechte/Nutzungsvorteile" EStH unter Hinw auf Beschl des BFH v 26.10.1987 (BStBl II 1988, 348) und s Urt des BFH v 20.09.1990 (BStBl II 1991,...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.6.7 Weitere Alternativen

Tz. 264 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Außerdem sind weitere Möglichkeiten zu prüfen, wie man mit einer Pensionszusage bei einer bevorstehenden Veräußerung der Anteile oder in einer wirtsch Krise der Kap-Ges umgehen kann: Verkauf des Betriebs bzw von Einzel-WG ("asset deal" statt "share deal"): In diesem Fall bleibt in der Kap-Ges nur der Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Bet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.3.1 Grundsatz

Tz. 26 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Eine verdeckte Einlage erfordert, dass der Kö ein einlagefähiger Vermögensvorteil zugewendet wird. Einlagefähig sind nur WG, die bei der empfangenden Kö bilanziert werden können. Hierbei handelt es sich um Vermögensvorteile, die entweder einen Aktivposten schaffen oder erhöhen oder den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens bewirk...mehr