Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern nach § 26 KStG bei Organschaft

Die Anrechnung der ausländischen Steuern auf die deutsche KSt, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt (§ 34c Abs. 1 S. 1 EStG), ist nach folgender Formel zu berechnen: Anrechnungshöchstbetrag = KSt multipliziert mit den ausländischen Einkünften, geteilt durch die "Summe der Einkünfte". Bei einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist die Summe der Einkünfte der Orga...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Eigene gewerbliche Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding

Rechtsfrage: Erfüllt eine Personengesellschaft als sog. geschäftsleitende Holding die Voraussetzung der eigenen gewerblichen Tätigkeit i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG? Das FG entschied, dass eine geschäftsleitende Holding eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, wenn sie eine einheitliche Leitung über den Konzern ausübt. Die einheitliche Leitung kann durch die Heraus...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / h) Feststellungslast für die Erteilung von Bescheinigungen i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG

Feststellungslast: Liegt unstreitig eine bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht berücksichtigte Einlagenrückgewähr einer Familien-GmbH an die Gesellschafter vor, so trägt die GmbH die Feststellungslast hinsichtlich der Ausstellung von Steuerbescheinigungen i.S.d. § 27 Abs. 3 S. 1 KStG selbst dann, wenn sich das FA auf die Rechtsfolgen von § 27 Abs. 5 S. 2 ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Unzulässigkeit einer gegen einen Nullbescheid zur Berücksichtigung höherer Verluste erhobenen Klage

Sind infolge negativer Einkünfte die KSt bzw. der GewSt-Messbetrag auf 0 EUR festgesetzt worden und will die GmbH die Berücksichtigung noch höherer Verluste erreichen, so ist über die Höhe des Verlustes im Falle einer Nullfestsetzung – wegen der Regelung in § 10d Abs. 4 S. 5 EStG i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 KStG bzw. § 35b Abs. 2 S. 3 GewStG – ausschließlich im Rahmen eines gege...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / d) Änderungsmöglichkeit der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 129 AO

Rechtsfrage: Ist die Korrektur eines Steuerbescheides nach § 129 AO ausgeschlossen, wenn bei Erlass des Bescheides dessen Fehlerhaftigkeit erkennbar ist, eine Berichtigung aber weiterer Sachverhaltsaufklärung bzw. der Prüfung einer für die Wertermittlung relevanten Norm bedarf? Das FG entschied: Sollte die Einbringung einer GbR-Beteiligung in eine GmbH – abweichend vom Regelfa...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / g) Umfang der materiellen Bestandskraft eines Steuerbescheides

Streitig ist, ob der Klägerin – eine in den Niederlanden ansässigen B.V. – die beantragte KapErtrSt-Erstattung für die Dividendenzahlung ihrer deutschen Tochter-GmbH zusteht oder ob dem von ihr geltend gemachten Anspruch die materielle Bestandskraft des bereits ergangenen (Teil-)Erstattungsbescheids entgegensteht. Das FG entschied, dass der Umfang der materiellen Bestandskraft...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer verdeckten Einlage

Eine verdeckte Einlage liegt auch vor, wenn Anteile auf die GmbH übertragen werden, an der der Steuerpflichtige oder eine nahestehende Person beteiligt ist und dort zu eigenen Anteilen werden und keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erfolgt. Eine verdeckte Einlage kann somit vorliegen, wenn die Anteile an eine GmbH übertragen werden,...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / e) Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG

Streitig ist die außerbilanzielle Hinzurechnung der Abschreibung einer Forderung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG. Die Beteiligungsquote für Zwecke der Berücksichtigung von Forderungsverlusten nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG ist bei einer mittelbar über eine vermögensverwaltende KG gehaltenen GmbH-Beteiligung nicht nach dem Anteil der vermögensverwaltenden KG, sondern nach dem Anteil de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG Abkürzungsverzeichnis

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.1 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 126 Abs. 3 regelt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich für Einbringungen nach den §§ 20–25 UmwStG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass "Einbringung" ein steuerrechtlicher Begriff ist, der keine Entsprechung im UmwG hat. Unter den Begriff "Einbringung" fallen daher sowohl Umwandlungen nach dem UmwG, die im Wege der Gesamt- oder Teilrechtsnachfolge abgewickelt ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.3 Anwendungsbereich

Rz. 187 Die Norm setzt eine Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung voraus ("infolge der Anwendung der Absätze 1 und 2"). Der Anwendungsbereich erstreckt sich folglich auf die – unter § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG fallenden – Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften nach den §§ 3 – 19 UmwStG. Ferner findet § 2 Abs. 5 UmwStG aufgrund entsprechender Verweise in § 9 S. 3 Umw...mehr

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Bauabzugsteuer / 5 Einbehalt und Anrechnung der Steuer

Kommt es zur Einbehaltungsverpflichtung seitens des Auftraggebers, ist ein Steuerabzug von der Gegenleistung i. H. v. 15 % vorzunehmen. Das Gesetz definiert die Gegenleistung als Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG Schuldner der Umsatzst...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.4 Berücksichtigung von positiven Einkünften des übertragenden Rechtsträgers bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 3–6)

Rz. 169 Nach Abs. 4 S. 3, eingefügt durch Gesetz v. 26.6.2013[1] mit Wirkung für Umwandlungen, deren Anmeldung zum maßgebenden Register nach dem 6.6.2013 erfolgt ist, dürfen positive Einkünfte des übertragenden Rechtsträgers, die dieser während des Rückwirkungszeitraums erzielt, nicht mit Verlusten und Zinsvorträgen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden. Während ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.6 Ausnahmen (Abs. 5 S. 5, 6)

Rz. 200 § 2 Abs. 5 S. 5 UmwStG stellt eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 5 S. 2 UmwStG dar und ist folglich nur für außerhalb des steuerlichen Rückwirkungszeitraums realisierte stille Lasten anwendbar. Die Anwendung der Ausnahme erfordert, dass der übertragende Rechtsträger bei hypothetischer Umwandlung auf den Tag der Realisierung der stillen Lasten i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.3 Vergleichbarkeit der Verschmelzung

Rz. 100 Nach der in Rz. 96 vertretenen Auffassung bestimmen sich die Strukturmerkmale einer Verschmelzung nach Art. 2 Buchst. a) FRL. Strukturmerkmale sind danach: Übertragung des gesamten Aktiv- und Passivvermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen bestehenden Rechtsträger bei der Verschmelzung zur Aufnahme oder von mindestens 2 Rechtsträgern auf einen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 5.2 Beginn der Steuerbefreiung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 48 Die Ausnahmeregelung für die in Abs. 4 genannten förderungswürdigen Einrichtungen erstreckt sich nur auf die Bewertung der bei der Aufstellung der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 erfassten Wirtschaftsgüter. Diese Wirtschaftsgüter sind abweichend von Abs. 3 nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Buchwert, d. h. mit dem Wert anzusetzen, mit dem Wirtschaftsgüter nach allg...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.5 Fiktion einer Veräußerung (§ 2 Abs. 5 S. 3, S. 4)

Rz. 197 § 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG fingiert bestimmte Vorgänge als eine Veräußerung i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 1, S. 2 UmwStG. Unter diese fiktiven Veräußerungen fallen die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger einer Veräußerung ertragsteuerlich gleichgestellter Vorgang. Durch diese Fiktion soll sichergestell...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich: Eintritt einer Steuerbefreiung

Rz. 11 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine bisher steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird. Das bedeutet, dass die Körperschaft selbst von der KSt befreit werden muss. Es muss sich um eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht handeln; eine Steuerbefreiung nach ausl. Recht hat in Deutschland keine Wirkung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.2.1 Subjektiver Anwendungsbereich

Rz. 23 Abs. 2, der die Folgen bei Erlöschen einer Steuerbefreiung regelt, ist eine spiegelbildliche Vorschrift zu Abs. 1, der die Folgen bei Eintritt einer Steuerbefreiung regelt. Der subjektive Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich somit wie der subjektive Anwendungsbereich des Abs. 1 auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Verm...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.4 Besteuerung des Schlussgewinns

Rz. 19 Der im Rahmen der Schlussbesteuerung der KSt zu unterwerfende Gewinn setzt sich aus dem letzten laufenden Gewinn, einem etwaigen Übergangsgewinn und dem eigentlichen Entstrickungsgewinn zusammen (Rz. 17). Dieser Gesamtgewinn (Schlussgewinn) unterliegt der tariflichen KSt nach § 23 KStG und der GewSt nach § 7 S. 1 GewStG. [1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 4 Rückwirkung bei grenzüberschreitender Umwandlung (§ 2 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 116 Unterliegt bei einer grenzüberschreitenden Umwandlung einer der beteiligten Rechtsträger dem deutschen Recht, greift für ihn die Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG ein. Das gilt auch, wenn übernehmender Rechtsträger eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft oder natürliche Person ist. Bei einer Personengesellschaft erfasst die Rückwirkung nach § 2 Abs. 2 Umw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.7 Entsprechende Anwendung bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft (§ 2 Abs. 5 S. 7)

Rz. 203 Zur Verhinderung von Umgehungsgestaltungen durch die Zwischenschaltung von Personengesellschaften sieht Satz 7 des § 2 Abs. 5 UmwStG die sinngemäße Anwendung der Sätze 2 bis 6 vor.[1] Erfasst werden Beteiligungen des übernehmenden Rechtsträgers an Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften über jegliche Personengesellschaften. Zwischen dem übernehmenden Recht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.3 Ausschluss der Verlustnutzung bei dem übernehmenden Rechtsträger (Abs. 4 S. 2)

Rz. 161 Nach S. 2 können Verluste, die der übertragende Rechtsträger während des Rückwirkungszeitraums erleidet, nicht mit Gewinnen des übernehmenden Rechtsträgers verrechnet werden, es sei denn, die Verrechnung wäre auch ohne Rückwirkung möglich gewesen. Betroffen sind alle Besteuerungsgrundlagen, die S. 1 unter dem Begriff "Verlustnutzung" zusammenfasst; hierzu Rz. 133. Du...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 131 Der persönliche und räumliche Geltungsbereich der Regelung ist, anders als für die §§ 3–19 UmwStG, nicht in jedem Fall auf Gesellschaften und Personen des EU- und EWR-Raums beschränkt. Es gilt eine differenzierende Regelung. Grundsätzlich muss in allen Einbringungsfällen des § 1 Abs. 3 UmwStG übernehmender Rechtsträger eine Gesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäfts...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.3 Von der Rückwirkung erfasste Umwandlungsarten

Rz. 44 Die Rückwirkung nach § 2 UmwStG gilt nur für die Umwandlung i. e. S. nach den §§ 3ff. UmwStG, die Verschmelzung und Vermögensübertragung nach den §§ 11ff. UmwStG, die Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung nach § 15 UmwStG sowie die Aufspaltung und Abspaltung auf eine Personengesellschaft nach § 16 UmwStG.[1] Soweit bei diesen Vorgängen nicht das ganze Vermögen a...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.1 Steuerlicher Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1, 2 UmwStG)

Rz. 21 Nach § 2 Abs. 1 UmwStG sind Einkommen und Vermögen der an der Vermögensübertragung (Umwandlung) beteiligten Steuersubjekte so zu ermitteln, als sei das Vermögen mit Ablauf des Stichtags für die Umwandlungsbilanz übergegangen. Die Bilanz i. S. d. § 2 Abs. 1 UmwStG, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt, ist die Bilanz i. S. d. § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG.[1] Der steuerlic...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.7 Ausscheidende Gesellschafter

Rz. 89 Für Gesellschafter der übertragenden Körperschaft, die im Zug der Umwandlung ausscheiden und nicht Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers werden, gilt die steuerliche Rückwirkung nach § 2 Abs. 1 UmwStG nicht. Das betrifft sowohl den Fall, dass sie ihre Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Rückwirkungszeitraum veräußern, als auch den Fall, dass sie ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3.1 Anwendung des UmwStG auf EU-/EWR-Umwandlungen

Rz. 8 Das deutsche Umwandlungssteuerrecht war bis zum "Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)" v. 12.12.2006[1] im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür war die Anlehnung des UmwStG hinsichtlich seines persönlichen Regelungsbereichs an das unternehmensrecht...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 72 Das UmwStG 2006 ist nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen des sachlichen und persönlichen Anwendungsbereichs erfüllt sind.[1] § 1 Abs. 1 bis 4 UmwStG differenzieren nach dem sachlichen und den persönlichen Anwendungsbereich. Fehlen die Voraussetzungen, ist die Umwandlung nicht steuerneutral, auch wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 3ff. UmwStG erfüllt sind. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.1 Allgemeines

Rz. 132 § 2 Abs. 4 UmwStG soll sichern, dass die Umwandlung nicht zur Nutzung eines Verlusts, Zinsvortrags oder EBITDA-Vortrags (obwohl für diesen § 8c KStG nicht gilt) führt, die ohne Umwandlung nicht möglich gewesen wäre (keine "Statusverbesserung").[1] Das Gesetz nennt den Verlustausgleich, die Verlustverrechnung, die Nutzung eines Zinsvortrags und die Nutzung des EBITDA-...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 4.1 Bewertung mit dem Teilwert in Regelfällen

Rz. 31 Nach § 13 Abs. 3 S. 1 KStG sind die Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz i. S. d. Abs. 1 ("Entstrickungsbilanz") und in der Anfangsbilanz i. S. d. Abs. 2 ("Verstrickungsbilanz") mit dem Teilwert anzusetzen. Der Ansatz des Teilwerts beim Ende oder Beginn der Steuerpflicht bewirkt die Abgrenzung des Gewinns, der während der Zeit der Steuerpflicht begründet worden ist u...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (Abs. 4 S. 1)

Rz. 141 Abs. 4 S. 1, der den übertragenden Rechtsträger betrifft, lässt den Abzug von Verlusten (negativen Einkünften), des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (s. Rz. 143) der übertragenden Körperschaft (nur) in der Weise zu, wie er ohne die Rückwirkungsfiktion bei dem übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre. Diese Besteuerungsgrundlagen des übertragenden Rechtsträ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.2.5 Vergleichbarkeit des Formwechsels

Rz. 108 Für den grenzüberschreitenden Formwechsel enthält das UmwG keine Regelung. Jedoch ist nach der neueren Rspr. des EuGH (s. Rz. 165a) davon auszugehen, dass ein Formwechsel im Verhältnis der EU- und EWR-Staaten möglich ist. Für die Anwendung der steuerlichen Vorschriften ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen rechtsformkongruenten oder einen rechtsforminkongr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Umwandlung als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang

Rz. 33 Rspr. und Verwaltung sehen die Umwandlung als ein Veräußerungsgeschäft auf der Seite des übertragenden Rechtsträgers und als ein Anschaffungsgeschäft auf der Seite des übernehmenden Rechtsträgers an.[1] Danach ist eine Umwandlung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als tauschähnlicher Vorgang und damit als rechtsgeschäftliche Veräußerung zu beurteilen. Die Umwand...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 6.3 Teilweises Ende einer Steuerbefreiung

Rz. 63 Abs. 2–4 gelten auch, wenn eine Steuerbefreiung teilweise endet. Das kann der Fall sein, wenn eine steuerbefreite Körperschaft einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gründet oder wenn ein Zweckbetrieb diese Eigenschaft verliert und zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wird. Dann ist für den steuerpflichtig werdenden Bereich e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 111 Zur Rechtsform der Rechtsträger, auf die die §§ 3–19 UmwStG anwendbar sind, enthält § 1 Abs. 1, 2 UmwStG nur mittelbare Regelungen. Übertragender Rechtsträger kann bei allen Formen der Umwandlung nur eine Körperschaft sein, damit grundsätzlich alle Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Beim Formwechsel nach § 190 Abs. 1 UmwG in eine Personengesellschaft kann nur ei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 3.1 Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Abs. 5)

Rz. 19 Auch Unterstützungskassen sind partiell steuerpflichtig, soweit sie überdotiert sind. Überdotiert ist eine Unterstützungskasse nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KStG, wenn ihr Vermögen das nach § 4d EStG zulässige Kassenvermögen um mehr als 25 % übersteigt. Bei der Ermittlung des Vermögens sind zukünftige Kassenleistungen nicht zu berücksichtigen, weil auf sie kein Rech...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 4 Wegfall der Vermögensbindung

Rz. 33 Soweit das Vermögen einer Kasse wegen Überdotierung der partiellen Steuerpflicht unterliegt, entfällt die Vermögensbindung.[1] Die Vermögensbindung soll sicherstellen, dass das begünstigte Vermögen tatsächlich dem begünstigten Zweck zugeführt wird. Soweit die steuerliche Vergünstigung infolge einer Überdotierung entfällt, hat die Vermögensbindung ihre Funktion verlore...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 6 E... / 2.1 Partielle Steuerpflicht

Rz. 5 Partielle Steuerpflicht tritt ein, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, eine Überdotierung vorliegt. Nach den Vorschriften der Versicherungsaufsichtsbehörde erfolgt eine solche Berechnung regelmäßig in einem 3-Jahres-Turnus.[1] Maßgebend für den Eintritt der partiellen Steuerpflicht i...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 16. Zinszahlungen/Dividendenausschüttungen an eine Personengesellschaft mit körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaftern (Rz. 299, 299a)

Die bisherigen Ausführungen wurden ergänzt. Ist für eine Personengesellschaft, an der zumindest ein Gesellschafter beteiligt ist, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG einbehalten worden, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer vorbehaltlich einer Erstattung nach § 44b Abs. 7...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 15. NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gem. § 44a Abs. 4, 7 und 8 EStG (Rz. 295 ff.)

Die Regelungen zur Abstandnahme vom Steuerabzug wurden überarbeitet. Zu unterscheiden ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (i.d.R. Dividenden aus girosammelverwahrten Aktien) insb. nach der Art des Nachweises, der zur Abstandnahme vom Steuerabzug berechtigt. Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 7 G... / 5.4.3 Wahl eines Wirtschaftsjahrs

Rz. 35 Nach § 7 Abs. 4 S. 3 KStG ist die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kj. abweichenden Zeitraum nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird. Eine entsprechende Regelung enthält § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EStG. Rz. 36 Eine Umstellung des Wirtschaftsjahrs liegt nur bei einem bereits bestehenden Gewerbebetrieb vor, nicht dagegen bei eine...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 (BGBl. I 2019, 2875 = BStBl. I 2020, 127) Rz. 2 1. Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen v. 26.9.2019 [...] Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen [1] [...] Artikel 1 Änderung der Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ab VZ 2022: Anrechnung der zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhobenen Steuern

„(5) [1] Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person ...” Rz. 216 [Autor/Stand] Unklarheiten des Regelungskonzepts. Der Gesetzgeber begründet die geänderte Regelungstechnik mit der veränderten Anrechnungsmethodik des § 12.[2] Dies trifft zwar insoweit zu, als die Anrechnung der Steuer auf die Zwischeneinkünfte bis z...mehr

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Bilanz Check-up 2023: Natio... / 12.4 Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung

Für die Bilanzierung latenter Steuern aus Organgesellschaften ist nach herrschender Auffassung im Handelsrecht die rechtliche (formale) Betrachtungsweise maßgeblich. Demnach sind Bewertungsunterschiede aus Bilanzposten der Organgesellschaft grundsätzlich beim Organträger zu latenzieren, sofern es sich um temporäre Differenzen handelt. Durch die Einlagenlösung in Bezug auf org...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AStG § 15 Steuerpflicht von Stiftern, Bezugsberechtigten und Anfallsberechtigten

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg Literaturverzeichnis Amonn in Locher/Rolli/Spori (Hrsg.), Internationales Steuerrecht in der Schweiz, Festschrift für Ryser, Bern 2005; Angermann/Fick, Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) – Anwendungsfragen bei internationalen Sachverhalten, DStR 2004, 299; Baranowski, B...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / III. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Persönlicher Anwendungsbereich. Die Preisanpassungsklausel betrifft unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland unterhalten.[2] Darüber hinaus gilt die Preisanpassungsklausel für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie für Mitunternehmerschaften...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

Leitsatz 1. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG ist dahin auszulegen, dass Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn die Körperschaft daneben noch einen weiteren Zweck fördert, der nicht in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannt ist...mehr