Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Weiterausschüttung von EK 40 zwischen Körperschaften (§ 34 Abs 12 S 6–8 KStG)

Tz. 22 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Die S 6–8 des § 34 Abs 12 KStG enthalten eine den S 2–5 vergleichbare Sonderregelung (s Tz 19 ff) für den Fall der Weiterausschüttung von EK 40 im oa Übergangsjahr von der T – GmbH an die M-GmbH. Auch das zur sog phasengleichen Vereinnahmung Gesagte (s Tz 21, 21a) gilt hier entspr.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.2 Für die Übertragerin und für die Übernehmerin ist deckungsgleich entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Hinweis:

Die nachstehende Fassung des § 36 KStG ist die, die nach § 34 Abs 13f KStG idFd JStG 2010 in allen Fällen anzuwenden ist, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind. Die durch das JStG 2010 neugefassten Passagen sind durch Unterstreichen kenntlich gemacht. Die durch das JStG 2010 gestrichenen Passagen sind in Kursivschrift als K...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.4 Die Besteuerung der späteren Ausschüttungen bei inländischen Anteilseignern

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.1 Allgemeines

Tz. 59 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Im Gesetz nicht angesprochen ist die Anwendung des § 36 KStG nF in Umwandlungsfällen. In § 40 KStG nF Tz 9–10 sind Sonderprobleme im Jahr des Übergangs für den Fall der Verschmelzung zwischen Kö (s §§ 11-13 UmwStG nF) angesprochen. Nicht gesetzlich geregelte Übergangsprobleme ergeben sich aber ebenso für den Fall der Umwandlung einer Kö auf ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.1 Die Umwandlung unterliegt noch den Vorschriften des UmwStG 1995

Tz. 60 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die Übergangsvorschriften des § 36 KStG nF gehen ungeschrieben davon aus, dass die Gesellschaft vor und nach den dort geregelten Umgliederungen der KSt unterliegt. Nach dem Wortlaut des § 36 Abs 1 KStG nF hat die in § 36 Abs 2-7 KStG nF vorgeschriebene Umrechnung der Teilbeträge des VEK auch dann zu erfolgen, wenn der Schluss des letzten Wj, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4 Die von der Übergangsregelung betroffenen Körperschaften

Tz. 6a Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die §§ 36ff KStG nF bezeichnen nicht die KSt-Subjekte, auf die sie anwendbar sind. Da diese Vorschriften die Überleitung vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Sonderrecht der 18-jährigen Übergangszeit regeln, betreffen sie alle Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die bisher zur Gliederung ihres VEK verpflichtet waren, also neben den ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 . . . nach Anwendung des Absatzes 2

Tz. 40 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Für die Prüfung, ob die Summe des EK 01 bis EK 03 positiv ist, ist nach § 36 Abs 5 S 1 KStG auf die Bestände bei den Teilbeträgen EK 01 bis EK 03 abzustellen, wie sie sich "nach Anwendung des Abs 2" ergeben. Nach Abs 2 des § 36 KStG können sich im letzten Gliederungsjahr Veränderungen des EK 01 bis EK 03 ergeben ausmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Gewinnausschüttungen

Tz. 8 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Unter GA von ausl Gesellschaften iSd § 3 Nr 41 Buchst a EStG sind Bezüge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG zu verstehen, wozu neben oGA und vGA auch Vorabausschüttungen und Vergütungen aus beteiligungsähnlichen Genussrechten gehören (glA s Beckerath, in K/S/M, § 3 EStG Rn B41/100; und s Schnitger/Bildstein, IStR 2009, 629). Nicht unter § 3 Nr 41 EStG f...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Verrechnung eines negativen EK 01/EK 03 mit einem positiven EK 02 (§ 36 Abs 5 S 2 KStG)

Tz. 42 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 5 S 2 KStG ist ein aus der Zusammenfassung des EK 01 und EK 03 sich ergebender Negativbetrag vorrangig mit einem positiven EK 02 zu verrechnen. Das Wort "vorrangig" erscheint irreführend, da ein Abzug von einem anderen Teilbetrag nicht in Betracht kommt. In der wirtsch Wirkung vermeidet diese Umgliederung eine spätere Nachverste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5 Ausschüttungen während der sogenannten Interimszeit nach einer Umwandlung

Tz. 18f Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach Rn 02.29 des UmwSt-Erl (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1 998 268) und nach Rn 23–27 des Einf-Schr des BMF v 16.12.2003 (BStBl I 2003, 786); ebenso hierzu s Dötsch/ Pung, DB 2004, 208, 210) sind Ausschüttungen der zivilrechtlich noch bestehenden übertragenden Kö im Rückwirkungszeitraum stlich nach der Rückwirkungsfiktion des § 2 Ab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 3 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die in § 3 Nr 41 EStG geregelte StBefreiung ist lex specialis zu § 3 Nr 40 EStG und zu § 8b KStG und verdrängt damit diese Regelungen. § 3 Nr 40 EStG und § 8b KStG bleiben aber auf den nicht nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten Teil einer GA bzw eines VG anwendbar. (glA s Intemann, in H/H/R, § 3 Nr 41 EStG Rn 5). Nach § 3 Nr 41 EStG stbefreite GA un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4 Nichtanwendung von § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993

Tz. 17 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die StBefreiung nach § 3 Nr. 41 Buchst a EStG setzt, um eine doppelte Steuerbefreiung zu verhindern, die Nichtanwendung des § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 voraus. Nach § 11 Abs 1 und 2 AStG 1993 führte einer spätere GA zur nachträglichen Verringerung des Hinzurechnungsbetrags. Soweit eine solche erfolgt ist, ist § 3 Nr. 41 Buchst a EStG nicht anz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Die Rechtsfolgen des § 3 Nr 41 Buchst a EStG

Tz. 19 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die StBefreiung von GA ausl Kö ist der Höhe nach auf den Betrag der Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs 2 AStG in dem in § 3 Nr 41 Buchst a EStG genannten Siebenjahreszeitraum begrenzt. Da der Hinzurechnungsbetrag gem § 10 Abs 2 S 1 AStG zu den Eink iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gehört und gem § 10 Abs 2 S 3 AStG nicht dem Teileink-Verfahren bzw d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Entsprechende Anwendung des § 3c Abs 2 EStG

Tz. 22 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 3 Nr 41 Buchst a HS 2 EStG erklärt den § 3c Abs 2 EStG für entspr anwendbar. Die Regelung ist unklar. UE meint das Gesetz einen wirtsch Zusammenhang der unter § 3c Abs 2 EStG fallenden Aufwendungen mit den nach § 3 Nr 41 Buchst a EStG stfreien GA, nicht mit den früheren (stpfl) Hinzurechnungsbeträgen (glA s Schönfeld, in F/W/B/S, § 3 Nr 41 ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Anteilsveräußerungen und veräußerungsgleiche Tatbestände

Tz. 28 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 § 3 Nr 41 Buchst b EStG stellt Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausl Kap-Ges, aus ihrer Auflösung und aus der Herabsetzung ihres Nenn-Kap stfrei. Damit wird, wie auch sonst im Teileink-Verfahren, die stliche Behandlung von GA und von Gewinnen aus der Anteilsveräußerung gleichgestellt. Gewinnrealisierungstatbestände iSd § 3 N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.8 Anrechnung einer ausländischen Quellensteuer (§ 12 Abs 3 AStG)

Tz. 24 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 12 Abs 3 AStG werden St von den nach § 3 Nr 41 EStG stbefreiten GA auf Antrag im VZ des Anfallens der zu Grunde liegenden Zwischen-Eink als Hinzurechnungsbetrag in entspr Anwendung des § 34c Abs 1 und 2 EStG angerechnet oder abgezogen. Das gilt danach auch dann, wenn der St-Bescheid für diesen VZ bereits bestandskräftig ist. Ohne eine S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben

Tz. 29 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Gewinne iSd § 3 Nr 41 Buchst b EStG sind nur insoweit stfrei, als Hinzurechnungsbeträge aus einer Beteiligung an derselben ausl Gesellschaft für das Kj oder das Wj, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj der ESt unterlegen haben, § 11 Abs 1 und 2 AStG nicht anwendbar war und der Stpfl dies nachweist (daz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Verfahrensfragen

Tz. 33 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Nach § 3 Nr 41 S 2 EStG erfolgt die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben, iRd gesonderten Feststellung nach § 18 AStG. Die Umsetzung der Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung kann zu praktischen Problemen führen. Während die Ermittlung und Festsetzung des Hinzurechnungsbetrags in den meisten Bundesländern den zentral...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.2 Die Teilbeträge ...

Tz. 15 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Wenn § 36 Abs 2 S 1 KStG nF "Die Teilbeträge" nennt, die zu verringern sind, dann bezieht sich diese Regelung auf Abs 1, der alle Teilbeträge einschl des EK 04 anspricht.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines

Tz. 10 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Der zweite in § 36 KStG nF geregelte Rechenschritt ist neu und hat nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen bisherigem und neuem Recht Bedeutung. Wie bereits erwähnt, werden auch noch als Endergebnis dieses zweiten Rechenschrittes Teilbeträge des VEK festgestellt. Allerdings enthält diese gesonderte Feststellung im Regelfall...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7a.1 Neue "Umgliederungsformel"

Tz. 48a Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BStBl I 2010, 326; dazu s Tz 27) hat der Gesetzgeber des JStG 2010 mit stlicher Rückwirkung für alle Fälle, in denen die Endbestände iSd § 36 Abs 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, den bisherigen Abs 3 gestrichen und in dem neuen Abs 6a eine Ersatzregelung geschaffen. Die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Verhältnis der Schlussfeststellung nach § 36 Abs 7 KStG zur Feststellung des KSt-Guthabens nach § 37 Abs 1 KStG

Tz. 53 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 37 Abs 1 KStG ist auf dem Schluss des Wj, das dem Wj der Schlussgliederung folgt, also idR auf den 31.12.2001 (bei abw Wj 2000/2001: auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2003 endenden Wj) der neue "Topf" KSt-Guthaben zu ermitteln. Gesondert festzustellen ist das KSt-Guthaben erst zum Schluss des folgenden Wj, dh bei kj-gleichem Wj...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 24 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nach § 36 Abs 3 KStG, der durch das JStG 2010 als Reaktion auf den Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) gestrichen und durch Abs 6a ersetzt worden ist (dazu s Tz 48a ff), ist iRd Feststellung des modifizierten VEK ein positiver belasteter Teilbetrag EK45 rechnerisch so in die Teilbeträge EK 40 (+) und EK 02 (./.) umzugliedern, d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals (§ 36 Abs 1 KStG nF iVm § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999)

Tz. 7 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 36 Abs 1 KStG nF sind auf den 31.12.2000 (bei kj-gleichem Wj) bzw auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj (bei abw Wj 2000/2001) die Endbestände der Teilbeträge des VEK "ausgehend von den gem § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999 festgestellten Teilbeträgen gem den nachfolgenden Abs" zu ermitteln. Da das StSenkG ausweislich se...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5 Gestaltungen zur Vermeidung der Umgliederung

Tz. 38 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Wie bereits erwähnt, führt die Verrechnung eines Negativsaldos beim EK 01 bis EK 03 mit belastetem VEK im wirtsch Ergebnis zur Vernichtung von KSt-Guthaben. Diese Wirkung wird durch die vorherige Umgliederung eines positiven EK 45 nach § 36 Abs 3 KStG verstärkt, aus der weiteres negatives EK 02 neu entsteht (s Tz 26). Beispiel:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.2.2 Die Umwandlung unterliegt den Vorschriften des UmwStG nF

Tz. 61 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Eine andere Frage ist die nach der Anwendung des § 36 KStG nF auf solche Umwandlungen einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person, bei denen zwar ebenfalls der stliche Übertragungsstichtag auf den Schluss des letzten Wj der übertragenden Kö fällt, für den noch das KStG 1999 gilt, bei denen jedoch gem § 27 Abs 1a S 2 UmwStG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Einer der belasteten Teilbeträge ist negativ (§ 36 Abs 6 S 1 KStG)

Tz. 44 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Ist einer der mit KSt belasteten Teilbeträge des VEK negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. Ein danach sich ergebender Negativbetrag verringert vorrangig das EK 02, anschließend das zusammengefasste EK 01/EK 03. § 36 Abs 6 KStG ist durch das UntStFG iS einer Klarstellung neu gefasst worden. Da nach § 36 Abs 3 KSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.3 Für die Übertragerin würde ab 2001 bereits neues Recht gelten; für die Übernehmerin gilt noch altes Recht (beides sind Körperschaften)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 ... soweit aus der Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Abs 2 AStG) der Einkommensteuer unterlegen haben

Tz. 9 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Anwendung des § 3 Nr 41 Buchst a EStG setzt voraus, dass bei dem Stpfl für das Kj oder Wj, in dem die GA bezogen werden oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj aus einer Beteiligung an ders ausl Gesellschaft ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs 2 AStG der EStG unterlegen hat. Eine ausl Gesellschaft iSd § 3 Nr 41 EStG ist parallel z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Alber, Übergangsregelungen zur Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren, GestStB 12/2000, 396; Dötsch/Pung, StSenkG: Die Änderungen bei der KSt und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10; Frotscher, Die kstliche Übergangsregelung nach dem StSenkG, BB 2000, 2280; Klapdor/Hild, Die Übergangsregelungen im neuen KSt-Recht, DStZ 2000, 737; Neu/Neumann/Neumayer, St-Optimierung na...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Nur Bestände beim EK 01 bis EK 03 maßgebend

Tz. 31 Stand: EL 74 – ET: 04/2012 Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge iSd § 30 Abs 2 Nr 1–3 KStG 1999 (EK 01, EK 02 und EK 03) nach Anwendung des Abs 2 des § 36 KStG negativ, sind diese Teilbeträge gem § 36 Abs 4 KStG zunächst untereinander und danach mit den mit KSt belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Wegen der Verf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Sonderprobleme bei in 2001 bzw in 2002 gegründeten Kapitalgesellschaften

Tz. 6b Stand: EL 54 – ET: 07/2005 § 36 KStG nF kann in Teilbereichen auch bei einer in 2001 (oder in Sonderfällen auch noch in 2002) gegründeten Kö anwendbar sein, vorausgesetzt es handelt sich um eine Kö, die im früheren Recht zu den sog Anrechnungs-Kö gehört hätte. Wegen der erstmaligen Anwendung der KStG nF bei einer in 2001 gegründeten Kap-Ges s § 34 KStG nF Tz 6 und s § ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Allgemeines

Tz. 13 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 36 Abs 2 S 1 KStG nF sind die Teilbeträge zu verringernmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Der Gesetzesaufbau des § 36 KStG; Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 § 36 KStG gehört zu den Sondervorschriften des Sechsten Teils des KStG, die den Übergang vom kstlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren regeln. Die Vorschrift, die nur für den Feststellungszeitpunkt im Schnittpunkt zwischen dem früherem und dem neuen Recht von Bedeutung ist, enthält folgende Regelungen: § 36 Abs 1 KStG regelt, da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.2 Weiterausschüttung von EK 45 zwischen Körperschaften (§ 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF)

Tz. 20 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Für eine zur EK-Gliederung verpflichtete Kö und Pers-Vereinigung (Dividendenbezieherin) beträgt nach § 34 Abs 12 S 2–5 KStG nF die KSt 45 % der Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 oder 2 EStG zuz der anzurechnenden KSt (s § 20 Abs 1 Nr 3 EStG 1999), für die bei der ausschüttenden Kö der Teilbetrag EK 45 als verwendet gilt; die KSt beträgt höchstens 45...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 49 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Nach § 36 Abs 7 KStG sind auf den Schluss des letzten vor dem 01.01.2001 beginnenden Wj die Endbestände (nach Anwendung der Abs 1 bis 6) getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen; dabei – so der Gesetzeswortlaut – sind die verbleibenden Teilbeträge EK 01 und EK 03 in einer Summe auszuweisen. Tz. 50 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 UE können iR...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Übersicht über die Rechenschritte in den gesonderten Feststellungen nach § 36 Abs 1 und 7 sowie § 37 Abs 1 und 2 KStG nF

Tz. 55 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die nachstehende Übersicht zeigt die vd Rechenschritte beim Übergang von der EK-Gliederung zur Feststellung des KSt-Guthabens. Rechenschritt 1:Feststellung des VEK (s § 47 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG 1999) Zum 31.12.2000 (bei abw Wj 2000/2001: zum Schluss des letzten vor dem 01.01.2002 endenden Wj) sind die Teilbeträge des VEK gesondert festzustellen. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Ausschüttungen, für die noch bisheriges Recht gilt

Tz. 16 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die GA und sonstigen Leistungen, die § 36 Abs 2 S 1 KStG nF erwähnt, sind diejenigen, für die gem § 34 Abs 12 KStG nF und gem § 52 Abs 36 und 50b EStG nF sowohl auf der Seite der ausschüttenden Kö als auch auf der der AE noch bisheriges Recht gilt. Dh für diese GA hat die Kö noch die KSt-Ausschüttungsbelastung herzustellen; die AE haben einen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Persönlicher Anwendungsbereich

Tz. 4 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Sowohl Buchst a als auch Buchst b des § 3 Nr 40 EStG machen die St-Befreiung der dort genannten GA bzw VG ua davon abhängig, dass für das Jahr des Bezugs oder für die vorangegangenen sieben Kj oder Wj Hinzurechnungsbeträge iSd § 10 Abs 2 AStG ›der ESt unterlegen› haben. Die Vorschrift ist bei natürlichen Personen anzuwenden, und zwar unabhängig...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.1 Allgemeines

Tz. 19 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Nach § 36 Abs 2 S 3 KStG nF erhöht sich jeweils nach Abzug der KSt, der sie unterlegen haben. Die Vorschrift des...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Die Umgliederungsformel

Tz. 26 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Da die Umgliederung ohne den Verlust des im EK 45 gespeicherten KSt-Guthabens erfolgen soll, bestimmt § 36 Abs 3 KStG, dass dem EK 40 ein Betrag iHv 27/22 des bisherigen EK 45 hinzugerechnet wird. Da sich dasVEK in seiner Summe durch die Umgliederung jedoch nicht verändern darf (s § 29 KStG 1999), ist iHd an sich überhöhten Zugangs beim EK 40...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.2 Summe . . . negativ

Tz. 33 Stand: EL 57 – ET: 07/2006 Die Umgliederung nach § 36 Abs 4 KStG kommt in Betracht, wenn alle Teilbeträge des EK 01, EK 02 und EK 03 Negativbestände ausweisen, aber auch dann, wenn einer oder zwei Bestände positiv sind, der Saldo aus allen drei Teilbeträgen jedoch negativ ist. Tz. 34 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 § 36 Abs 4 KStG verwendet nicht den Begriff "Umgliederung", d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.3.4 Für die Übertragerin wäre noch altes Recht, für die Übernehmerin ist bereits neues Recht anzuwenden (beides sind Körperschaften)

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Feststellung des modifizierten verwendbaren Eigenkapitals bei Liquidation

Tz. 12a Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Der Gesetzgeber des StSenkG hatte die Liquidation zunächst nicht geregelt, weil er offensichtlich an diesen Fall nicht gedacht hatte (s Jünger, BB 2001, 69). Nach § 34 Abs 14 S 1 KStG idF des UntStFG ist auf Liquidationen, deren Besteuerungszeitraum in 2001 endet, erstmals das KStG nF anzuwenden (Grundsatz). Bei Liquidationen, die über den 3...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Problemfälle

Tz. 18c Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Probleme können sich insbes bei in 2001für 2000 (bei abw Wj; in 2001/2002für 2000/2001) beschlossenen GA ergeben, wenn diesen GA ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss nicht zugrunde liegt, weil eine dazu erforderliche Abschlussprüfung nicht durchgeführt worden ist (s Förster/Ott, Stbg 2001, 349, 350; weiter s § 34 KStG nF Tz 109 und s § 37 KSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Abzug des Negativsaldos von den unbelasteten Teilbeträgen (§ 36 Abs 6 S 2 KStG)

Tz. 46 Stand: EL 70 – ET: 12/2010 Ist die Summe der mit KSt belasteten Teilbeträge negativ, verringert der Negativsaldo nach § 36 Abs 6 S 2 KStG vorrangig einen nach Anwendung des Abs 5 (s Tz 39 ff) verbleibenden Positivbetrag im EK 02. Reicht das positive EK 02 zum Ausgleich des Negativsaldos nicht aus, verringert danach der darüber hinausgehende Negativsaldo einen Positivbe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Umgliederungsformel durch das BVerfG; Reaktion des Gesetzgebers

Tz. 27 Stand: EL 83 – ET: 04/2015 Nachdem zuvor der BFH (s Urt des BFH v 31.05.2005, BStBl II 2005, 884) die ges Regelungen zur Umrechnung des beim Systemwechsel vorhandenen Bestands beim EK 45 als mit dem GG vereinbar erklärte, hat das BVerfG (s Beschl des BVerfG v 17.11.2009 (BGBl I 2010, 326) die Umgliederungsregelungen des § 36 Abs 3 und 4 KStG für verfassungswidrig erklä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 51... / 2.2 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung

Rz. 7 Umfang und Bedeutung der Steuervergünstigung sind für die begünstigten Körperschaften sehr unterschiedlich. Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften bei der KSt[1] ist oft von geringer Bedeutung, da ein Teil der Einkünfte auch ohne die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 51ff. AO steuerfrei bliebe.[2] Die ideelle Tätigkeit selbst (z. B. Unterhalten von Spo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Verwaltungsregelungen 1942/1943

Rz. 2 [Autor/Stand] Diese Verwaltungsentscheidungen wurden durch zwei Erlasse v. 24.12.1942[2] und v. 31.3.1943[3] ergänzt, die die Einkommensteuern und Körperschaftsteuern betrafen, die deutsche Unternehmen auf Gewinnanteile aus ausländischen Kapitalbeteiligungen zu entrichten haben. Auf Antrag des Stpfl. sollten die Einkommen- und Körperschaftsteuern ganz oder teilweise ge...mehr