Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 815 BGB – Nichteintritt des Erfolgs.

Gesetzestext Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. A. Normzweck und Anwendungsbereich. Rn 1 Was § 814 für die condictio indebiti ist, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1835 BGB – Vermögensverzeichnis.

Gesetzestext (1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2019 BGB – Unmittelbare Ersetzung.

Gesetzestext (1) Als aus der Erbschaft erlangt gilt auch, was der Erbschaftsbesitzer durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt. (2) Die Zugehörigkeit einer in solcher Weise erworbenen Forderung zur Erbschaft hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Vorbemerkung vor §§ 23 bis 25 WEG

A. Beschl. I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675h BGB – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. 2Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam. (2) 1Der Zahlungsdienstleister kann den Za...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1256 BGB – Zusammentreffen von Pfandrecht und Eigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. 2Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. (2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat. A. Zusamm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 80 BGB – Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung.

Gesetzestext (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1776 BGB – Zusätzlicher Pfleger.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht kann bei Bestellung eines ehrenamtlichen Vormunds mit dessen Einverständnis einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf einen Pfleger übertragen, wenn die Übertragung dieser Angelegenheiten dem Wohl des Mündels dient. Die Übertragung ist auch nachträglich möglich, wenn der Vormund zustimmt. (2) Die Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 638 BGB – Minderung.

Gesetzestext (1) 1Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. 2Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden. (3) 1Bei der Minderung is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 574b BGB – Form und Frist des Widerspruchs.

Gesetzestext (1) 1Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 2Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen. (2) 1Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651u BGB – Gastschulaufenthalte.

Gesetzestext (1) Für einen Vertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden und mit dem geregelten Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten § 651a Absatz 1, 2 und 5, die §§ 651b, 651d Absatz 1 bis 4 und die §§ 651e bis 651t entsprechend sowie die nachfolgenden Absät...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 405 BGB – Abtretung unter Urkundenvorlegung.

Gesetzestext Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass die Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein erfolgt oder dass die Abtretung durch Vereinbarung mit dem ursprünglichen Gläubiger ausgeschloss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1366 BGB – Genehmigung von Verträgen.

Gesetzestext (1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt. (2) 1Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der vertragschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 582a BGB – Inventarübernahme zum Schätzwert.

Gesetzestext (1) 1Übernimmt der Pächter eines Grundstücks das Inventar zum Schätzwert mit der Verpflichtung, es bei Beendigung des Pachtverhältnisses zum Schätzwert zurückzugewähren, so trägt er die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Inventars. 2Innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft kann er über die einzelnen Inventarstü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327e BGB – Produktmangel.

Gesetzestext (1) 1Das digitale Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften dieses Untertitels den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht. 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, ist die maßgebliche Zeit der Zeitpunkt der Bereitstellung nach § 327b. 3Wenn der U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 9 BGB – Wohnsitz eines Soldaten.

Gesetzestext (1) 1Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. 2Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort. (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbstständig einen Wohnsitz begründen können. A. Normzweck. Rn 1 § 9 enthält spezielle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555 BGB – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe.

Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam. A. Grundsätzliches. I. Entstehungsgeschichte. Rn 1 Das seit 1964 geltende Verbot von Vertragsstrafen im Wohnraummietrecht hat § 555 aus § 550 aF unverändert übernommen. II. Normzweck. Rn 2 Der soziale Schutzzweck des § 555 soll den Wohnraummieter gegen ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 23 VersAusglG – Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit.

Gesetzestext (1) 1Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. 2Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1128 BGB – Gebäudeversicherung.

Gesetzestext (1) 1Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfang der Anzeige ein Monat verstrichen ist. 2Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf der Frist d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1127 BGB – Erstreckung auf die Versicherungsforderung.

Gesetzestext (1) Sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer oder den Eigenbesitzer des Grundstücks unter Versicherung gebracht, so erstreckt sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer. (2) Die Haftung der Forderung gegen den Versicherer erlischt, wenn der versicherte Gegenstand wiederhergestellt oder Ersatz für ihn beschafft ist. A. Vorau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2317 BGB – Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs.

Gesetzestext (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar. A. Zweck. Rn 1 Die Norm regelt den Entstehungszeitpunkt (I), die Vererblichkeit und Übertragbarkeit (II) des Pflichtteilsanspruchs, der von seiner Quelle, dem abstrakten Pflichtteilsrecht (BGH NJW 58, 1964 [BGH 01.10.1958 - V ZR 53/58]), zu unterscheiden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1864 BGB – Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers.

Gesetzestext (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen. (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1818 BGB – Betreuung durch Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins. (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2385 BGB – Anwendung auf ähnliche Verträge.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf andere Verträge, die auf die Veräußerung einer dem Veräußerer angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft gerichtet sind. (2) 1Im Falle einer Schenkung ist der Schenker nicht verpflichtet, für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 575 BGB – Zeitmietvertrag.

Gesetzestext (1) 1Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeitmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 368 BGB – Quittung.

Gesetzestext 1Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. 2Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. A. Überblick und Zweck. Rn 1 Der Schuldner benötigt ein Beweismittel, um das Erlöschen der Schuld du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 591a BGB – Wegnahme von Einrichtungen.

Gesetzestext 1Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. 2Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. 3Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht des Pächters ausgeschlossen wird,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 558b BGB – Zustimmung zur Mieterhöhung.

Gesetzestext (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) 1Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2Die Klage muss innerh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 142 BGB – Wirkung der Anfechtung.

Gesetzestext (1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. A. Normzweck. Rn 1 Ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 132 BGB – Ersatz des Zugehens durch Zustellung.

Gesetzestext (1) 1Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. 2Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. (2) 1Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 39–74 EuErbVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 512 BGB – Abweichende Vereinbarungen.

Gesetzestext 1Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] § 511) zur Umsetzung des Art 22 II u III Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1191 BGB – Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld.

Gesetzestext (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. A. Verhältnis zur Hypothek, A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2339 BGB – Gründe für Erbunwürdigkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2280 BGB – Anwendung von § 2269.

Gesetzestext Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag, durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, oder ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist, so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung. A. Einhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 461 BGB – Mehrere Wiederkaufsberechtigte.

Gesetzestext 1Steht das Wiederkaufsrecht mehreren gemein schaftlich zu, so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. 2Ist es für einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein Recht nicht aus, so sind die Übrigen berechtigt, das Wiederkaufsrecht im Ganzen auszuüben. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm soll verhindern, dass bei nur teilweiser Ausübung des Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 725 BGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter

Gesetzestext (1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. (2) Ist für das Gesellschaftsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1361 BGB – Unterhalt bei Getrenntleben.

Gesetzestext (1) 1Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. 2Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen.

Gesetzestext (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1011 BGB – Ansprüche aus dem Miteigentum.

Gesetzestext Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 1011 gibt jedem Miteigentümer das Recht, gemeinschaftliche Ansprüche in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Jedoch müssen Ans...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 875 BGB – Aufhebung eines Rechts.

Gesetzestext (1) 1Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. 2Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt. (2) Vor der Löschung ist der Berechtigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 409 BGB – Abtretungsanzeige.

Gesetzestext (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 124 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) 1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verj...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2131 BGB – Umfang der Sorgfaltspflicht.

Gesetzestext Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab. Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1075 BGB – Wirkung der Leistung.

Gesetzestext (1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand. (2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm ist eine Weiterführung von §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 408 BGB – Mehrfache Abtretung.

Gesetzestext (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zu Gunsten des Schuldners die Vorschrift des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 888 BGB – Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung.

Gesetzestext (1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. (2) Das Gleiche g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 810 BGB – Einsicht in Urkunden.

Gesetzestext Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 290 BGB – Verzinsung des Wertersatzes.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird. 2Das Gleiche gil...mehr