Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Eidesstattliche Versicherung.

Rn 6 Der Anspruch besteht bei Grund zur Annahme, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt ist (Staud/Avenarius § 2127 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nichtanrechnung von Einkünften aus unzumutbarer Arbeit.

1. Anwendungsbereich des § 1577 II. Rn 10 Einkünfte aus zumutbarer Tätigkeit mindern stets die Bedürftigkeit (BGH FamRZ 83, 146). Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit bleiben sowohl beim Bedarf als auch bei der Bedürftigkeit nach Billigkeit ganz oder teilw unberücksichtigt. Dies gilt gleichermaßen für den Schuldner wie den Gläubiger (BGH FamRZ 01, 350). Eine tatsächlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voreintragung.

Rn 10 Der Verfügende muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs im Grundbuch voreingetragen sein. § 892 gilt nicht, wenn nach Beantragung der Eintragung das Grundbuch dahin gehend berichtigt wird, dass der Verfügende nicht mehr als Rechtsinhaber eingetragen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Sicherungsabtretung in Zwangsvollstreckung und Insolvenz.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen (Abs 1).

I. Noch nicht ausgeglichenes Anrecht. Rn 4 Gem I kommt eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nur hinsichtlich ›noch nicht ausgeglichener Anrechte‹ in Betracht. Der Begriff hat den gleichen Inhalt wie in den §§ 20 I 1, 22 und 23 I 1 (vgl § 20 Rn 3 ff). Bei dem Anrecht, dessen Teilhabe der Ausgleichsberechtigte vom Versorgungsträger begehrt, muss es sich daher um ein i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff des Reisemangels.

I. Definition. Rn 2 § 651i I präzisiert die Primärleistungspflicht des Veranstalters und stellt klar, dass dieser ab Vertragsschluss (BGH NJW 87, 1931, 86, 1748 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]) verschuldensunabhängig für den Erfolg der Reise haftet (§ 651a Rn 17; § 633 Rn 10). Wann eine Reise frei von Mängeln ist, definiert II in bewusster Anlehnung an § 633 II 1 (BTDrs 18/10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. (2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwachsung.

Rn 3 Wird der Erbanteil durch Anwachsung vergrößert, erweitert sich auch die Haftung auf den Zuerwerb, sofern er nicht unterschiedlich beschwert ist (Grüneberg/Weidlich § 2007 Rz 2). Die Selbstständigkeit der Erbteile bleibt nur hinsichtlich Vermächtnissen und Auflagen erhalten, da das Gesetz grds von einer Einheit des vergrößerten Erbteils ausgeht. Ggü den sonstigen Nachlas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerung von Miteigentumsanteilen.

Rn 7 Veräußert der Alleineigentümer einen, mehrere oder alle Miteigentumsanteile, entsteht in gleicher Weise eine Gesamthypothek wie bei der Teilung eines Grundstücks. Erwirbt eine Person alle Miteigentumsanteile, an denen eine (ursprüngliche oder nachträgliche) Gesamthypothek besteht, wird diese zur Einzelhypothek, sofern sie an allen Grundstücken gleichen Rang hat; andernf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Herausgabeanspruch (Abs 2 aF).

Rn 10 Der Nacherbe hat bereits vor dem Nacherbfall einen Herausgabeanspruch nach § 2362 I neben den Rechten aus § 2361, den Auskunftsanspruch nach § 2362 II aber erst ab Eintritt des Nacherbfalls (HP/Siegmann/Höger Rz 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kollektives Arbeitsrecht.

Rn 4 Art 8 gilt nicht für kollektives Arbeitsrecht (Ferrari/Staudinger Art 8 Rom I Rz 11). Zu deliktischen Folgen des Arbeitskampfes s Art 9 ROM II, Rn 1 ff. Keine Regelung hat das Arbeitskampfstatut als solches erfahren. Das gilt auch für die internationalvertragsrechtlichen Anknüpfungsgegenstände im Zusammenhang mit dem Arbeitskampf, wie zB dessen Folgen für die Zahlung de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auslegungsregel.

Rn 1 Es handelt sich um eine Auslegungsregel (BGH NJW 86, 1812 [BGH 22.01.1986 - IVa ZR 90/84]) für den Fall der unvollständigen Verfügung des Erblassers, der den Nacherben nicht bestimmt hat. Die Regel beruht auf der Vermutung, dass die Einsetzung der fiktiven gesetzlichen Erben dem Willen des Erblassers entspricht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vorrang des Erben.

Rn 7 Treffen II und III zusammen, weil sowohl Vermächtnisnehmer (II) und Erbe (III) je pflichtteilsberechtigt sind, wird dem Erben der Vorrang eingeräumt, da er auch anderweitig ggü dem Vermächtnisnehmer privilegiert ist. Jener kann ggf nach § 2307 das Vermächtnis ausschlagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIV. Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagszahlungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 44 Wer sich auf die Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung beruft, hat die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts nachzuweisen (RGZ 70, 90). Hinsichtlich der Kausalität sind Tatsachen darzulegen und zu beweisen, die den Schluss darauf zulassen, dass die fehlerhafte Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben worden wäre (RG J...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ausübung des Rücktrittsrechts.

Rn 5 Ausüben kann das Rücktrittsrecht nur der Erblasser. Die Form der §§ 2296, 2297 ist zu beachten. Ein formnichtiges Angebot, den Erbvertrag aufzuheben, kann in eine Rücktrittserklärung umzudeuten (§ 140) sein (Hamm DNotZ 77, 752 [OLG Hamm 14.02.1977 - 15 W 159/75]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnung.

Rn 4 Wohnung sind alle zu demselben Wohnungseigentum (§ 1 Rn 1) gehörenden Einzelräume, die mit derselben Nr gekennzeichnet sind. Zur ›Wohnung‹ gehören daher die zusammenhängenden Räume. Zur Wohnung gehören aber auch andere Räume, soweit sie dieselbe Nr haben. In diesen Räumen kann man idR nicht wohnen. Es handelt sich vielmehr um ›unselbständiges‹ Teileigentum (§ 1 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik.

I. Gesamtplan des Gesetzgebers. Rn 1 Das Erste Buch des BGB soll nach dem Gesamtplan des BGB-Gesetzgebers solche Normen enthalten, die für alle Bücher und Materien des Bürgerl Rechts Geltung beanspruchen, die also ›vor die Klammer‹ gezogen werden können. Diese Technik führt zu hoher Abstraktion und setzt eine sehr gute Durchdringung der zu regelnden Materie voraus. Auf diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anrechnung öffentlicher Leistungen, S 2.

Rn 5 2 ist in Krankheitsfällen wegen § 115 SGB X gegenstandslos, und außerhalb von Krankheitsfällen, weil keine öffentlichen Leistungen erbracht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. 2Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sonderproblem: Bauen auf fremdem Grund (Einbaufälle).

aa) Grundlagen. Rn 68 Besonders umstr ist die monetäre Abwicklung von rechtsgrundlos erbrachten Bauarbeiten auf fremdem Boden. Das überrascht nicht angesichts der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Erscheinungsformen solcher fremdnützigen Bautätigkeiten im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsausgleich, Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA – §§ 677 ff) und den Regeln zum Eige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einzelne Rechtsverhältnisse.

1. Banken. Rn 25 Eine Bank darf gegen Forderungen ihres Kunden nur mit Forderungen aufrechnen, die sie iRe bankmäßigen Geschäftsverbindung erworben hat (BGH NJW-RR 88, 173). Ob eine Bank mit der ›Freigabe‹ einer Forderung nur auf ihr formularmäßiges Sicherungsrecht verzichtet oder auch die Aufrechnung ausgeschlossen wird, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH WM 83, 873). Zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung.

Rn 5 Die Ausschlussfrist bezieht sich nicht nur auf Erstattungsansprüche, sondern auch auf den Ersatz von Folgeschäden wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags. Auf diesem Wege soll das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsnutzer nach Ablauf der Frist umfassend geklärt sein. Eine Ausnahme ist vorgesehen, falls der Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchskonkurrenzen.

Rn 4 Neben dem Anspruch aus § 1055 können vertragliche Herausgabeansprüche bestehen. Angenommen wird auch der Anspruch aus § 985 (MüKo/Pohlmann § 1055 Rz 8; Westermann/Gursky/Eickmann § 120 IV 2e). Rn 5 Die §§ 987 ff sind ergänzend zu den Abwicklungsregeln des gesetzlichen Schuldverhältnisses jedenfalls subsidiär anwendbar (Soergel/Stürner Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 1360a I definiert als Maß des Unterhalts den gesamten Lebensbedarf der Familie. § 1360a II 1 regelt die Art der Unterhaltsleistung. § 1360a II 2 bestimmt die jeweiligen Leistungspflichten. Die Verweisungsnorm des § 1360a III erklärt die für die Unterhaltspflichten von Verwandten geltenden §§ 1613–1615 für entspr anwendbar. § 1360a IV normiert den Vorschussanspruch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahme.

Rn 35 Bei Gebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt (§ 2 HeizkostenV), und im Falle des § 11 I HeizkostenV ist eine Inklusiv- oder Teilinklusivmiete (§ 535 Rn 176) zulässig. Soll der Mieter in diesem Falle dennoch die Heiz- und Warmwasserkosten ganz oder teilweise tragen, bedarf es dann ausnahmsweise einer Umlegungsvereinbarung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bedeutung.

I. § 157. Rn 2 Der sachliche Gehalt und das Verhältnis der §§ 133, 157 zueinander sind umstr (Staud/Singer § 133 Rz 4 mwN). Nach der gesetzlichen Formulierung ist gem § 133 für die Auslegung von Willenserklärungen auf den wirklichen Willen und bei der Auslegung von Verträgen laut § 157 auf Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte abzustellen. Diese Unterscheidung wird allg al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Beweislast.

Rn 6 Der Mieter muss die Voraussetzungen für den Eintritt voll beweisen, wenn er hieraus eigene Ansprüche herleiten will. Für den Unterlassungsanspruch nach § 567 2 muss der Mieter die Beeinträchtigung seiner vertragsgemäßen Rechte beweisen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Umfang des Betriebsvermögens bei den Körperschaften und Vermögensmassen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4

1. Allgemeine Grundsätze Rz. 426 [Autor/Stand] Bei den in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG genannten Körperschaften und Vermögensmassen rechnen alle ihnen gehörenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen. Dabei ist ohne Belang, ob die genannten Gebilde eine genuin gewerbliche Tätigkeit entfalten oder nicht; denn sie unterhalten ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Betätigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 § 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weise den Besitz an einer Sache verschafft, erhält iRd EBV keinerlei Besserstellung ggü dem Recht der unerlaubten Handlungen, das in den §§ 823 ff umfassend normiert ist. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit.

Rn 2 Nach § 1573 I kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. I. Anspruchsvoraussetzungen. Rn 3 Der Anspruch ist gegeben, wenn kein Anspruch nach §§ 1570, 1571 oder 1572 besteht, der Berechtigte trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erstmals vermietet.

Rn 4 Erstmals vermietet ist eine Wohnung, wenn sie dem Mietwohnungsmarkt bislang nicht zur Verfügung stand. Für den Stichtag kommt es nach dem Wortlaut auf den Abschluss des Mietvertrags an, nicht auf den Beginn der Mietzeit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsschluss.

Rn 4 Die Erklärungen können nacheinander auch von verschiedenen Notaren an verschiedenen Orten beurkundet werden (MüKo/Einsele § 128 Rz 6). Bei Verbraucherverträgen treffen den Notar besondere Belehrungspflichten, § 17 IIa BeurkG (Meinhof NJW 02, 2275). Sofern nichts anderes bestimmt ist, kommt der Vertrag nach § 152 bereits mit der Beurkundung der Annahmeerklärung zustande.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 19 Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Rn 17) kann der Mieter bereits benannte Gründe näher ausführen und präzisieren, aber grds keine neuen Gründe (s.a. Rn 16) einführen (LG Berlin GE 16, 1568).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einschränkung der Sozialklausel, § 576a I.

Rn 3 Zur Interessenabwägung: Bei werks eigenen Mietwohnungen sind die Interessen des Kündigenden (Vermieter = Arbeitgeber), bei werks fremden Werkmietwohnungen sind Interessen des Vermieters und des personenverschiedenen belegungsberechtigten Arbeitgebers/Dienstberechtigten zu berücksichtigen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unverjährbarkeit.

1. Ansprüche aus unverjährbaren Verbrechen. Rn 6a Mord (§ 211 StGB) einschl Versuch, Anstiftung, Beihilfe (Frankf NJW 88, 2900 [OLG Frankfurt am Main 24.03.1988 - 1 Ws 277/87]) und Fälle des § 30 StGB, wenn die Bezugstat ein Mord ist, verjähren nicht (§ 78 II StGB). Aus § 5 VStGB ergibt sich die Unverjährbarkeit für Völkermord (§ 6 VStGB) sowie der in §§ 7–13 VStGB normierten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Umfang des Betriebsvermögens bei Personengesellschaften

1. Einführung Rz. 1161 [Autor/Stand] Das steuerliche Betriebsvermögen einer Personengesellschaft besteht zum einen aus den aktiven Wirtschaftsgütern und sonstigen aktiven Ansätzen sowie den Schulden (passiven Wirtschaftsgütern) und sonstigen Abzügen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen (Gesellschaftsvermögen; Gesamthandsvermögen) der Personenvereinigung gehören. Darüber hinau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelwirkung.

Rn 3 Einzelwirkung iS eines pactum de non petendo tritt ein, wenn nur die Entlassung des Vertragspartners aus der Haftung bezweckt wird, die anderen Gesamtschuldner aber weiterhin in voller Höhe in Anspruch genommen werden sollen; bei Inanspruchnahme der anderen Gesamtschuldner durch den Gläubiger stehen diesen weiterhin Ausgleichsansprüche gg den vertragsschließenden Gesamt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mehrrechtsstaaten (Abs 2).

Rn 7 Bei Mehrrechtsstaaten wird (vorrangig zu Art 4 III EGBGFB) das auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat (II).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anerkenntnisanspruch.

Rn 10 Kann der Gläubiger die Urkunde nicht herausgeben, so kann der Schuldner eine Erklärung des Gläubigers verlangen, dass die Schuld erloschen ist. Die Erklärung muss in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 129).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Mitwirkung des Notars an der Beurkundung von Verträgen soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Parteien sowie eine zweifelsfreie Formulierung des Textes ermöglichen, § 17 BeurkG. Eine notarielle Beurkundung dient insb dem Übereilungsschutz, der Beratung und Klarstellung sowie einer Beweissicherung (MüKo/Einsele § 128 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Frist.

a) Ausschlussfrist. Rn 17 Der Mieter hat seine Interessen – wie auch nach § 555e I 2 – bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung bei ihm folgt, in Textform (§ 126b) mitzuteilen. Für die Wahrung dieser materiellen Ausschlussfrist ist der Zugang der Mitteilung beim Vermieter maßgeblich (§ 130); bei mehreren Mietern können verschiedene Fristen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nutzungen und Surrogate.

a) Nutzungen – § 818 I Hs 1. Rn 5 Der eigentliche Anwendungsbereich des § 818 I besteht in der dort niedergelegten Regelung, dass die bereits den einzelnen Kondiktionstatbeständen immanente Pflicht zur Herausgabe des Erlangten sich auch auf Nutzungen und Surrogate erstreckt (BGH NJW 07, 3127, 3129 mwN). Nutzungen idS sind diejenigen nach §§ 99, 100, also Sach- und Rechtsfrüch...mehr