Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweige.

Rn 7 Auch hinsichtlich der Zweige muss eine Grenzüberschreitung vorliegen; sie müssen also in den Luftraum über dem betroffenen Grundstück herüberragen. Das Selbsthilferecht ist nicht auf Zweige bis zu einer bestimmten Höhe beschränkt, vielmehr dürfen herüberragende Zweige in jeder Höhe abgeschnitten werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nachträgliche Gesamthypothek.

1. Grundstücksteilung. Rn 6 Durch Teilung eines mit einer Einzelhypothek belasteten Grundstücks entsteht ohne weiteres eine Gesamthypothek; wird eines der durch die Teilung entstehenden Grundstücke auf ein anderes Grundbuchblatt übertragen, muss dort die Hypothek erneut eingetragen werden; andernfalls erlischt sie durch Nichtübertragung (§ 46 II GBO). Eine versehentlich unter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Auslegungsregel.

Rn 1 Es handelt sich um eine Regel, die eine Herausgabepflicht des Erben als Einsetzung des Empfängers zum Nacherben deutet. Dahinter steht die Erfahrung, dass der Rechtslaie oftmals mit der ›Herausgabe‹ der Erbschaft meint, der andere solle Erbe werden (MüKo/Lieder § 2103 Rz 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Das G bestimmt, dass minderjährige Kinder grds den Wohnsitz ihrer Eltern teilen. Dabei wird für die Eltern allerdings das Vorhandensein eines Personensorgerechts vorausgesetzt. Liegt dies nicht oder nur zT vor, so bedarf es einer Bildung der konkreten Fallgruppen (s.u. Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausgenommene Rechtsgebiete (Abs 2).

1. Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen (lit a). Rn 11 Die Verordnung ist nicht anwendbar auf den Personenstand und die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (zur Frage der Anknüpfung von Rechtsfähigkeit Künstlicher Intelligenz Arnold IPRax 22, 13); Ausnahme: Art 13. 2. Schuldverhältnisse aus Familienverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruchsentstehung.

1. Grundprinzip Fälligkeit. Rn 3 Ein Anspruch ist iSv § 199 I Nr 1 entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (BGH NJW 11, 73 [BGH 14.07.2010 - IV ZR 208/09] Rz 15); also insb der Anspruch nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist (BGH NJW 14, 2342 [BGH 16.04.2014 - IV ZR 153/13] Rz 14) u nicht dauernde Unmög...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1.

Rn 56 Es muss sich um ein gemeinschaftliches Kind der Eltern im Rechtssinne gem §§ 1591 ff handeln. Unerheblich ist, ob das Kind ehelich oder nichtehelich ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Altersbedingte Geschäftsunfähigkeit.

Rn 4 Die altersbedingte Geschäftsunfähigkeit ist von der konkreten geistigen Entwicklung unabhängig. Sie endet gem §§ 187 II 1, 188 II Alt 2 mit dem Ablauf des letzten Tages des siebten Lebensjahres (24 Uhr). Mit dem siebten Geburtstag (0 Uhr) tritt beschränkte Geschäftsfähigkeit (s § 106 Rn 3) ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Verwender als Zahlungsschuldner.

Rn 36 Ist der Verwender Zahlungsschuldner und der Kunde Sachschuldner, verbietet Nr 6 Strafklauseln nur dann, wenn sie dem Kunden die Zahlung der Vertragsstrafe für den Fall der Lösung vom Vertrag oder der Nichtannahme des Entgelts androhen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 48 Der Vermögensbericht soll den WEigtümern ein möglichst genaues Bild über die wirtschaftliche Lage der GdW geben (BRDrs 168/20, 86). Er ist nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unterhalt wegen Kinderbetreuung nach II S 1.

I. Bedarf der Mutter. Rn 4 Für den Bedarf ist gem III 1, § 1610 I die Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter maßgebend. Von Bedeutung ist ihr Einkommen, das sie ohne Geburt des Kindes gehabt hätte. Im Ergebnis darf sie mit eigenem Einkommen aber nicht mehr zur Verfügung haben als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt (BGH FuR 10, 286). Nunmehr hat der BGH offen gelass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Bestimmungsrecht und AGB.

Rn 21 Für ein in AGB dem Verwender gewährtes Bestimmungsrecht gibt es drei weitere Grenzen. I. § 309. Rn 22 Für die Verwendung, die nicht ggü einem Unternehmer (vgl § 14), einer juristischen Person des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattfindet (§ 310 I 1), gilt § 309 Nr 1. Unzulässig ist danach die Einräumung eines Bestimmungsrechts für d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Durchsetzung des Anspruchs.

I. Berechtigter und Verpflichteter. Rn 5 Der Anspruch steht dem derzeitigen unmittelbaren oder mittelbaren (§ 869) Eigen- oder Fremdbesitzer zu, nicht aber dem Besitzdiener. Der Anspruch ist untrennbar mit dem Besitz verbunden; eine Abtretung des Anspruchs ohne Übergang des Besitzes ist daher nicht möglich. Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, von dem die Störung ausge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkungen.

Rn 6 Kündigt der Mieter, erhöht sich die Miete nicht. Zum anderen endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang der Kündigung. Der Mieter braucht in der Kündigung das Sonderkündigungsrecht nach Mieterhöhung weder zu bezeichnen noch in Bezug zu nehmen (AG Tempelhof-Kreuzberg WuM 06, 452).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Keine abweichenden Vereinbarungen zulässig – § 650o.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begrifflichkeiten.

I. Schuldverhältnis im engeren und im weiteren Sinne. Rn 3 § 241 definiert den Begriff des Schuldverhältnisses nicht, sondern beschreibt lediglich die Pflichten der Parteien als Wirkungen von Schuldverhältnissen. Die genaue Wortbedeutung bleibt jedoch unklar. Das entspricht der Mehrdeutigkeit, mit welcher der Begriff Schuldverhältnis auch sonst im Gesetz Verwendung gefunden h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gegenstand der Verjährung.

1. Legaldefinition des Anspruchs. Rn 4 Die §§ 194 ff gelten für alle Ansprüche des BGB und überhaupt des Privatrechts, soweit die Verjährung dort nicht gesondert geregelt ist. Bei sonstigen Ansprüchen kommt eine Analogie in Betracht (§ 195 Rn 4). Doch sind mit Rücksicht auf den formalen Charakter des Verjährungsrechts an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Exkurs: Abhandengekommener Inhaber- oder Orderscheck.

Rn 7 Die Fälle der Einlösung von Inhaber- bzw Orderschecks durch Banken haben eine umfangreiche Kasuistik ausgelöst, die iRd § 990 zur Haftung der Geldinstitute Vorgaben macht (zsmf Rspr bei jurisPK/Hans § 990 Rz 23 ff; Grüneberg/Herrler § 990 Rz 10 ff). Im Zeitalter bargeldlosen Geldverkehrs ist dieses Problem jedoch kaum noch relevant.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschl nach § 20 I.

I. Überblick. Rn 6 Die WEigtümer können nach § 20 I beschließen, dass die GdW eine bauliche Veränderung vornehmen soll (Vornahmebeschl; Rn 7 ). Sie können aber auch durch Beschl bestimmen, dass einem WEigtümer die (Eigen-)Vornahme einer baulichen Veränderung gestattet wird (Gestattungsbeschl; Rn 8 ). Die zweigliedrige gesetzliche Formulierung soll der Verdeutlichung dieser beid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung (§ 556e II 2).

Rn 13 Bei der Berechnung ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Rn 8) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre (s.a. Siegmund MietRB 20, 121, 127).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine Zustimmung.

Rn 3 Das Sonderkündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mieter der Mieterhöhung zugestimmt hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 II entsprechende Anwendung. (2) Schuldet der au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Ansprüche aus mangelhafter Nacherfüllung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bindung.

a) WEigtümer. Rn 31 Die aktuellen WEigtümer sind an einen Beschl ohne Weiteres gebunden. b) Sondernachfolger (§ 10 III 1, 2). Rn 32 Sondernachfolger sind gem § 10 III 2 an jeden Beschl gebunden, sofern die Beschl-Kompetenz nicht auf einer Vereinbarung beruht. Andernfalls wirken Beschl nach § 10 III 1 gegen den Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des SonderE im Grundbuch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Die einzelnen Teilschulden bzw Teilforderungen bleiben trotz der Teilung in gewisser Hinsicht miteinander verbunden. Anfechtung, Rücktritt u Minderung können nur gemeinsam ausgeübt, das Zurückbehaltungsrecht (§ 320 I 2) nur einheitlich geltend gemacht werden. Im Prozess sind Teilschuldner u -gläubiger einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verstöße.

Rn 23 Ein gegen § 5 II verstoßender Teilungsvertrag/eine Teilungserklärung sind insoweit nichtig; die Entstehung von Wohnungseigentum wird dadurch aber nicht insgesamt in Frage gestellt (BGH NJW 90, 447); die betreffenden Gegenstände verbleiben im gemE (Frankf ZMR 97, 367).mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Gesellschafter-Forderungen und -schulden

aa) Rechtslage bis zum 31.12.2001 Rz. 1359 [Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG i.d.F. des StÄndG 2001 (vgl. Rz. 136) enthielt § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG einen Satz 3 mit folgendem Inhalt: "Forderungen und Schulden zwischen Gesellschaft und einem Gesellschafter sind nicht anzusetzen, soweit es sich nicht um Forderungen und Schulden aus dem regelmäß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Die Beweislast für Benachteiligung und Kausalität trägt der ArbN (BAG NZA 88, 18), ein Anscheinsbeweis kann ihm jedoch zugutekommen (BAG NZA 93, 39 [BAG 11.08.1992 - 1 AZR 103/92]; LAG Kiel LAGE Nr 4 zu § 612a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nützliche Verwendung.

Rn 2 Hierunter fallen nicht notwendige für die Pachtsache objektiv vorteilhafte Maßnahmen, die noch keine Luxusaufwendungen darstellen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Weitere Wirksamkeitserfordernisse.

Rn 16 Der Vertragsschluss ist grds, dh vorbehaltlich des Eingreifens besonderer Vorschriften, formfrei wirksam (NJW 02, 429). In inhaltlicher Hinsicht können der Wirksamkeit eines Erlasses bindende Preisvorschriften entgegenstehen oder der Anspruch ist sonst nicht verzichtbar (BGH NJW-RR 01, 1044 [BGH 14.12.2000 - I ZR 213/98]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. 2Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist. (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines und Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ist Ausprägung des allg Gedankens, dass derjenige, der treuwidrig eine bestimmte, ihm günstige Sachlage herbeiführt, nicht aus diesem Zustand Nutzen ziehen soll (Soergel/Klinck Rz 17). Auch wenn die Bedingung nicht zur Vornahme eines bestimmten Verhaltens zwingt (§ 158 Rn 12), ist doch die treuwidrige Beeinflussung des Bedingungseintritts unzulässig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Cic.

Rn 4 Soweit die Regeln der cic trotz der Sperrwirkung des Mängelrechts überhaupt zur Anwendung kommen, gilt die Differenzierung gem Rn 3. Praktisch wird danach § 438 bei einer auf die Beschaffenheit der Kaufsache bezogenen cic nur über III gelten, da unterhalb der Arglist das Mängelrecht Vorrang hat (s § 437 Rn 76).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen.

Rn 3 Wenn Gegenstand des Mietvertrags aber die einmalige Bereitstellung eines körperlichen Datenträgers ist, der allein als Träger digitaler Inhalte dient, gilt allgemeines Mietrecht, §§ 578b I 3, 327 V. Die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über USB-Sticks oder CDs kann weiter auf § 543 II Nr 1 und IV gestützt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 6–8 regeln, mit welchem Inhalt und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen die Ehegatten Vereinbarungen über den VA treffen können. § 1408 II BGB stellt klar, dass die §§ 6–8 auch auf Vereinbarungen über den VA anzuwenden sind, die in einem Ehevertrag nach § 1408 I BGB geschlossen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normalfall (§ 559b II 1).

Rn 17 Der Mieter schuldet die erhöhte Miete grds mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559b II 1) und Fertigstellung der Maßnahme (Hambg ZMR 83, 309 [OLG Hamburg 06.10.1982 - 4 U 133/82]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Namensrechtliche Folgen (Abs 2 S 3).

Rn 6b Nach II 2 kann sich die Änderung des Geburtsnamens, die durch die Adoption erfolgt ist, auch auf den Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen des Angenommenen erstrecken. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Ehe- bzw Lebenspartner sich dieser Namensänderung in öffentlich beglaubigter Erklärung ggü dem FamG anschließt. Üblicherweise wird eine solche bereits in den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Die Ausübung.

I. Frist. Rn 2 Gem § 469 II beträgt die Frist zwei Monate ab Empfang der Mitteilung, § 469 I, 1099. Diese setzt voraus, dass der Kaufvertrag voll wirksam, also behördlich genehmigt sein muss (BGHZ 67, 395). Zum Inhalt der Mitteilung BGH DB 66, 1351. II. Ausübungserklärung. Rn 3 Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ggü dem Eigentümer. Ungeachtet der Fassu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kosten (§ 21 III 1).

1. Überblick. Rn 19 Erfasst sind die Kosten, die auf einer baulichen Veränderung beruhen. Erfasst sind damit nicht nur die Baukosten. Gemeint sind auch sämtliche Folgekosten, insb des Gebrauchs und der Erhaltung (BRDrs 168/20, 75). 2. Betroffene WEigtümer. Rn 20 Die Kosten sind auf die WEigtümer umzulegen, die den Beschl nach § 20 I gefasst haben. Wer dies ist, muss sich aus ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

I. Bedingte Rechtsgeschäfte im Prozess und während des Insolvenzverfahrens. Rn 26 Ein aufschiebend bedingter Anspruch kann nur unter den Voraussetzungen von § 259 ZPO eingeklagt werden. Die aufschiebend bedingte Veräußerung vor dem Prozess führt nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis. Gleiches gilt nach § 265 II ZPO , wenn die Bedingung während des Prozesses eintritt. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auf Verlangen des Käufers.

Rn 11 Die Voraussetzung sorgt dafür, dass eigenmächtige Versendungen mangels Verlangens des Käufers auf Risiko des Verkäufers gehen (LG Essen CR 05, 601 f; LG Köln NJW-RR 97, 1457, 1458). Das Verlangen wird regelmäßig im Kaufvertrag, kann aber auch nachträglich erklärt werden (Erman/Grunewald Rz 4, 7; Wertenbruch JuS 03, 625, 626f). Kauf in Online-Auktion beinhaltet nicht ko...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Insbes die Problematik von Abs 2 S 2.

1. Anwendung auch bei Abs 1. Rn 27 II 2 bestimmt die entspr Anwendung von § 278. Diese Anwendung bezieht sich nach ihrer Stellung nur auf den ihr vorangehenden II 1. Es gibt aber keinen Grund, die Spezialfälle von II 1 anders zu behandeln als die Regelfälle von I. Daher besteht Einigkeit: II 2 ist wie ein selbstständiger III zu lesen. Er bezieht sich also auch auf I (etwa RGZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vermietetes Wohnungseigentum (§ 556a III).

I. Tatbestandsvoraussetzungen (§ 556a III 1). 1. Wohnungseigentum. Rn 36 § 556a III ist anwendbar, wenn ein WEigtümer ab dem 1.12.20 SonderE vermietet (s.a. § 13 Rn 3 ff WEG). Für das SonderE, das einem Teileigentümer zusteht (idR Gewerberaummiete), ist § 556a III hingegen nicht – auch nicht entspr – anwendbar (Martini AnwZert MietR 21/21). Auf Verträge vor dem 1.12.20 ist § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Berichtigungsanspruch.

I. Rechtsnatur und Inhalt. Rn 9 Der dingliche Anspruch ist auf Abgabe der nach der GBO verfahrensrechtlich erforderlichen Erklärung gerichtet, die zur Berichtigung des Grundbuchs erforderlich ist (vgl BGH BGHReport 06, 147f [BGH 21.10.2005 - V ZR 63/05]). Dies kann eine Berichtigungsbewilligung zur Löschung, Rangänderung oder Wiedereintragung eines Rechts nach §§ 19, 29 GBO b...mehr