Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beendigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Abs 1).

I. Allgemeine Wirkung. Rn 3 Ein Außerkrafttreten der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils (oder Vollstreckungsbescheids nach § 700) ordnet Abs 1 im Zeitpunkt der Verkündung eines Urteils an, das die Entscheidung der Vorinstanz im Rechtsmittel-, Rüge (§ 321a) oder Einspruchsverfahren in der Hauptsache oder in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm enthält eine Legaldefinition des Begriffs der Schiedsvereinbarung. Zugleich legt sie die Begrifflichkeiten der verschiedenen in der Praxis verwendeten Bezeichnungen für Schiedsvereinbarungen fest. Darüber hinaus sind in diesen Definitionsversuchen aber zugleich auch die zentralen Anforderungen enthalten, die an eine wirksame Schiedsvereinbarung zu stellen sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 51 Grundsätzliche Voraussetzungen einer wirksamen Prozesshandlung (sog Prozesshandlungsvoraussetzungen) sind die Parteifähigkeit (§ 50) die Prozessfähigkeit (§§ 51, 52, 53) bzw die wirksame gesetzliche Vertretung, die Postulationsfähigkeit (§ 78) sowie die Prozessvollmacht (§ 80). Darüber hinaus kennt das Gesetz in Einzelfällen weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parallelen zur Berufungsbegründungsfrist.

Rn 2 Wie die Berufungsbegründungsfrist beträgt die Revisionsbegründungsfrist zwei Monate. Dauer, Beginn und Berechnung sowie die Möglichkeit der Fristverlängerung mit Einwilligung des Gegners und ohne Einwilligung des Gegners beurteilen sich dem Grundsatz nach entsprechend der Berufung (vgl dazu § 520 Rn 4 ff).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, nur in den Nachlass zulässig. (2) Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvollstreckung in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Begründetheit.

1. Tatbestände, Zeitpunkt. Rn 9 Mit der Klage wird die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung verfolgt. Die Klage ist dann begründet, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass die als bewiesen angenommenen materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel gem §§ 726 ff tatsächlich nicht vorliegen, so gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Tatbestand des § 23 S 1 Alt 2 (›Gerichtsstand des Klagegegenstandes‹).

I. Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat. Rn 6 Ebenso wie der Vermögensgerichtsstand setzt auch § 23 S 1 Alt 2 eine Klage wegen ›vermögensrechtlicher Ansprüche‹ gegen ›eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat‹, voraus, wobei auf die vorstehenden Ausführungen zu beiden Tatbestandsmerkmalen verwiesen werden kann. I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Urteil.

Rn 9 Erweist sich die Klage auch im Nachverfahren als zulässig und begründet, so ist das (auch höherinstanzliche) Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären. Andernfalls ist die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils (als unzulässig oder unbegründet) abzuweisen, §§ 600 II, 302 IV 2. Bei Säumnis des Bekl bzw des Kl geschieht dies jeweils durch (echtes) Versäumnisurteil.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Erbrecht.

Rn 13 Im Erbrecht gilt die Ausnahme auch für erbrechtliche Leistungsklagen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Schuldner.

1. Prozessuales Verständnis. Rn 14 § 885 I stellt zur Bestimmung des Schuldners auf diejenige Person ab, die die unbewegliche Sache (das Schiff oder Schiffsbauwerk) herauszugeben, zu räumen oder zu überlassen hat, und begreift den Schuldner damit nicht im materiell-rechtlichen, sondern im prozessualen Sinne. Vollstreckungsschuldner ist damit nur derjenige, den entweder der Ti...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 9 konkretisiert die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO für oberste Landesgerichte. Das BayObLG ersetzt die Zuständigkeit des OLG gem § 36 Abs 2 ZPO in Bayern und trifft gem § 36 Abs 1 ZPO die Entscheidung über die Gerichtszuständigkeit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ermittlungen, Vorbereitungsmaßnahmen sowie Eingriffe und Folgenbeseitigung durch den SV.

a) Rn 8 Die Sachverhaltsermittlung ist grds Aufgabe des Gerichts (s Rn 5), so dass der SV nur dann ermittelnd tätig werden darf, wenn hierfür im konkreten Fall eine dem Gericht fehlende besondere Sachkunde erforderlich ist (vgl BGHZ 37, 389, 394 = NJW 62, 1770; 97, 3096, 3097) und das Gericht ihn nach Abs 4 S 1 beauftragt hat. Es hat den Umfang klarzustellen, auch welche Unte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verfahren nach Zurückverweisung.

1. Verfahren des Berufungsgerichts. Rn 5 Die Zurückverweisung führt dazu, dass das frühere Berufungsverfahren fortgesetzt wird und mit diesem eine Einheit bildet. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich bei Schluss der Berufungsverhandlung befand, auf die das aufgehobene Urt ergangen ist und mit dem es eine Einheit bildet (BGH NJW 01, 146 [BGH 28.09.2000...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung befasst sich mit Form und Inhalt der Entscheidung über den Widerspruch. Konsequenz der nach § 924 stattzufindenden mündlichen Verhandlung ist es, dass die Entscheidung durch Endurteil zu erfolgen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gewahrsam des Gläubigers (1. Alt).

Rn 2 Zum Begriff des Gewahrsams s § 808 Rn 5–13. Herausgabebereitschaft des Gläubigers wird nicht vorausgesetzt (aA Gerlach ZZP 89, 294, 317 mwN). Widerspricht der Gläubiger aber der Zwangsvollstreckung, darf kein Zwang gegen ihn ausgeübt werden (MüKoZPO/Gruber Rz 4; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Vorrang der Video-Vernehmung.

Rn 3 Die Video-Vernehmung von Zeugen hat in den Fällen des § 375 I Nr 2 und 3 stets Vorrang; ein Vorgehen gem § 375 kommt also nur dann in Betracht, wenn eine Vernehmung gem der Vorschrift des § 128a II – zu deren Akzeptanz s § 128a Rn 1 – nicht stattfindet.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Urteil auf Abgabe einer Willenserklärung. Rn 2 Der Geltungsbereich der Vorschrift ist wegen des Zusammenhangs mit § 894 auf (Leistungs-)Urteile beschränkt (aA Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 3). Prozessvergleiche sowie vollstreckbare Urkunden werden nicht erfasst. Im Gegensatz zu § 894 betrifft die Norm aber auch keine rechtskraftfähigen Beschlüsse, weil diese die Hauptsache v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils.

Rn 6 Abgesehen von einer solchen Fortwirkung von Prozesshandlungen kann der Bekl sich im Nachverfahren nunmehr uneingeschränkt verteidigen und ist auch der Kl keinen Beschränkungen in seiner Beweisführung mehr unterworfen. Anderes gilt nur, soweit die Beurteilung in dem Vorbehaltsurteil bindende Wirkung auch für das Nachverfahren hat. Über diese herrscht allerdings in Rspr u...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. 2Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Belehrung (Abs 1 S 4).

Rn 7 Wenn dem Gläubiger ein Ausdruck zugeleitet wurde (Rn 5), führt dies dazu, dass der Schuldner nach einem Monat in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist, falls er – trotz Leistungspflicht (§ 882c I 2; § 775 Nr 4) – nicht leistet (§ 882c I 1 Nr 3). Darüber ist er zu unterrichten bzw zu belehren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich. Rn 2 § 357 gewährleistet die Teilnahme der Parteien für jede Art der Beweisaufnahme, sei es vor dem Prozessgericht, vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, innerhalb oder außerhalb des Gerichtsgebäudes. Die Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren, § 46 I, II 1 ArbGG. Als Ausprägung des rechtlichen Gehörs ist der Grundsatz auch im schi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. (2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde. (3) 1Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Der Prozessgegner der von dem Vertretungsmangel betroffenen Partei macht den Nichtigkeitsgrund geltend.

Rn 16 Klagen kann nur, wer selbst von dem Mangel der Vertretung betroffen war; nicht die gegnerische Partei (BGH FamRZ 88, 1158; BFH/NV 11, 828 Rz 14; 11, 51 Rz 13; zuletzt VG Ansbach v 17.1.12 – AN 1 K 10.01128 – nv; Musielak/Voit/Musielak § 579 Rz 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bestimmung der Grundstücksart

I. Allgemeines Rz. 27 [Autor/Stand] Die in § 249 BewG genannten Grundstücksarten finden sich bis auf das Wohnungs- und Teileigentum bei der Einheitsbewertung in § 75 Abs. 1 BewG wieder; das Wohnungs- und Teileigentum wird für die Einheitsbewertung in § 93 BewG geregelt. Im Gegensatz zum § 181 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung bilden bei der Grundsteuerbewertung die Ein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 10. Mitverschulden des Gerichts an der Fristversäumung.

a) Fehlgeleitete Schriftsätze. Rn 56 An ein unzuständiges Gericht gelangte Rechtsmittelschriften müssen iRd üblichen Verfahrens an das zuständige Gericht weitergeleitet werden; dies gilt insb für leicht erkennbare Irrläufer (BVerfG NJW 02, 3692 [BVerfG 02.09.2002 - 1 BvR 476/01]; ähnl BGH MDR 22, 261 [BGH 09.12.2021 - V ZB 12/21] Rz 7; NZM 11, 722 [BGH 20.04.2011 - VII ZB 78/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erklärung des Zeugen.

I. Erklärung über Tatsachen. Rn 2 Der Zeuge, der sich hierbei nicht von einem Anwalt vertreten lassen muss (arg e § 387 II), hat die Tatsachen zu erklären, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt. Hiermit sind die tatsächlichen Umstände gemeint, nicht aber die Beweggründe, die den Zeugen dazu veranlassen, nicht aussagen zu wollen (§ 383 unter III). Darzulegen hat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Fälle mit Auslandsberührung.

I. Internationale Zuständigkeit. Rn 9 Bei Verbandsklagen mit Auslandsberührung gelten für die internationale Zuständigkeit die Vorschriften der EuGVO und nur ersatzweise jene des nationalen Rechts (s § 6 Rn 2). II. Anwendbares Recht. 1. Trennung zwischen prozessrechtlichen und materiell-rechtlichen Fragen. Rn 10 In Fällen mit Auslandsberührung ist zwischen dem Bestehen der Verba...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ausbleiben.

Rn 2 Die zu vernehmende Partei ist bis zum Schluss des Termins (§ 220 II) nicht erschienen. Das persönliche Erscheinen kann nicht durch eine schriftliche Stellungnahme ersetzt werden (BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. 2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Diese Norm regelt die Befugnis des Kl zur Klagerücknahme und die daraus resultierende Wirkung und Kostentragungspflicht. Zweck des Einwilligungserfordernisses ist es, dem Bekl die Einwendung anderweitiger Rechtshängigkeit zu erhalten und ihm die Herbeiführung einer endgültigen, rechtskräftigen Entscheidung zu ermöglichen. Da der Kl nach Klagerücknahme neu klagen könnte ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anwendungsbereich des § 415 II.

a) Unrichtige Beurkundung. Rn 26 § 415 II lässt den Nachweis der unrichtigen Beurkundung zu, um die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde außer Kraft zu setzen. Der Nachweis bezieht sich auf Falschbeurkundungen (strafbewehrt nach § 348 StGB), nicht auf inhaltlich unrichtige Erklärungen. Die inhaltliche Richtigkeit wird schließlich von der Beweiskraft der Urkunde nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. RA als Beistand des SV.

Rn 31 Wie für einen Prozessbevollmächtigten (Vorb 3 I VV RVG), allerdings nur aus dem Wert des Zwischenstreits (s § 3 Rn 31).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 9. Erhöhte Sorgfaltspflicht bei Fristausschöpfung.

a) Grundsatz. Rn 53 Fristen dürfen grds bis zum Ablauf des letzten Tages, also bis 24.00 Uhr ausgeschöpft werden (vgl BGH MDR 18, 1074 f; MDR 05, 469; BVerfGE 69, 381, 385 [BVerfG 14.05.1985 - 1 BvR 370/84]; BVerfG NJW 91, 2076 [BVerfG 07.05.1991 - 2 BvR 215/90]). Allerdings muss der Rechtsmittelführer in diesen Fällen erhöhte Sorgfalt anwenden, um die Einhaltung der Frist si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Akteneinsicht durch Dritte (Abs 2).

I. Gegenstand der Einsicht und Ausnahmen. Rn 7 Abs 2 erlaubt am Verfahren nicht beteiligten Dritten die Akteneinsicht nur bei Glaubhaftmachung (§ 31 Abs 1) eines berechtigten Interesses (zum Gegenstand der Einsicht oben Rn 3 f). Die Bewilligung der Akteneinsicht stellt einen Akt der Rspr und keinen Justizverwaltungsakt dar, sodass das EGGVG nicht anwendbar ist (BayObLG MDR 23...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Nr. 4: Anfechtung der Vaterschaft.

Rn 5 Nr 4 bezieht sich auf die Anfechtung der Vaterschaft gem § 1592 BGB nach §§ 1600 ff BGB mit ex-tunc-Wirkung einschließlich der postmortalen Vaterschaftsanfechtung (BTDrs 16/6308, 244). Es handelt sich dabei um ein Gestaltungsverfahren, das nur durch einen verfahrensleitenden Antrag (§ 171) eingeleitet werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Besondere.

a) Einwilligung oder Sachdienlichkeit. Rn 31 Für diese gelten grds die Ausführungen Rn 11–12. aa) Einwilligung. Rn 32 Analog §§ 525, 267 kann die Einwilligung nach rügeloser Einlassung vermutet werden (BGH NJW-RR 05, 437 [BGH 06.12.2004 - II ZR 394/02]). Ihre Verweigerung darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (Rn 22). bb) Sachdienlichkeit. Rn 33 Sachdienlich ist die Zulassung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. TB-Voraussetzungen.

I. Vorbereitung des frühen ersten Termins. Rn 2 Der Vorsitzende bestimmt nach freier Wahl entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung oder er ordnet ein schriftliches Vorverfahren an (§ 276). Die Wahl der Verfahrensart hat Auswirkungen auf das anzuwendende Verspätungsrecht. 1. Verteidigung des Bekl. a) Frist. Rn 3 Die Erwiderungsfrist beträgt mindestens zwei W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Erstellung des Gutachtens.

Rn 27 IdR ist das Gutachten schriftlich zu erstatten; dies erleichtert allen Verfahrensbeteiligten die Auseinandersetzung mit seinem Inhalt und dokumentiert diesen. Ausnahmsweise kann in überschaubaren Fällen und bei nur einzelnen Fragestellungen zu einfachen Fachfragen eine nur mündliche Begutachtung iR eines Termins hinreichend sein (Prütting/Helms/Hammer § 163 Rz 14; Heil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsmittelverfahren.

1. Gesonderte Antragstellung. Rn 13 Für das Rechtsmittelverfahren ist gesondert PKH zu beantragen und zu bewilligen (zum PKH-Antrag für eine beabsichtigte Berufung s § 117 Rn 30). Es gelten die gleichen Grundsätze wie in der 1. Instanz. Es muss eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden (BGH FamRZ 06, 1522). Es reicht aus, auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Zweck.

Rn 8 Wegen des zügigen Ablaufs der Vollstreckung käme die Klage eines Dritten nach § 771 uU zu spät, da nach Ablieferung des Geldes eine Drittwiderspruchsklage nicht mehr zulässig ist. Deshalb ermöglicht die Vorschrift demjenigen, der ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem gepfändeten Geld hat, zunächst die Hinterlegung herbeizuführen, um sodann Klage nach § 771 erheben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist. (2) 1Sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann, werden die in § 21e bezeichneten Anordnungen von dem Präsidenten oder Aufsicht führenden Richter getroffen. 2Die Gründe für die getroffene Anordnung sind schriftlich niederzulegen. 3Die Anordnu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abänderungsbefugnis.

Rn 26 Strittig ist, ob das Gericht bei veränderten Umständen seine eigene Entscheidung zumindest auf Antrag abändern kann. Das ist zu bejahen (Börstinghaus in Börstinghaus/Eisenschmid § 283a Rz 30). In Betracht kommt dies vor allem dann, wenn Erfolgsaussichten auf Grund neuen Vortrags oder des Ergebnisses der Beweisaufnahme anders bewertet werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Ähnliche Rechtsbehelfe.

1. Erinnerung. Rn 4 Die Erinnerung (zB §§ 573, 766; § 11 I 2 RPflG) ist kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Sie wird vom Richter des Ausgangsgerichts beschieden und gelangt nicht in die höhere Instanz. Die Entscheidung über die Erinnerung kann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sein (nicht im Falle des § 11 II RPflG). Neben den gesetzlich geregelten Rechtsbehel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift behandelt nicht eine Verbandsklagebefugnis, sondern gibt jedem individuell Betroffenen (zB dem Empfänger einer rechtswidrig versandten Werbe-SMS oder E-Mail) einen Auskunftsanspruch zur Durchsetzung eines zB auf § 1004 BGB gestützten Abwehranspruchs (krit aus Sicht der Telekommunikationsunternehmen Rehart/Eckhardt WRP 08, 1286).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Die Vorschrift im Einzelnen.

Rn 14 Die Vorschrift des § 238 ist in 4 Abs gegliedert, wobei die Abs 1 und 3 die Zulässigkeit des Abänderungsantrags betreffen, Abs 2 die Tatsachenpräklusion für den ASt und Abs 4 die Begründetheit des Antrags. I. Zulässigkeit der Abänderung (Abs 1). 1. In der Hauptsache ergangene Endentscheidung. Rn 15 Die Vorschrift des § 238 setzt eine in der Hauptsache ergangene Endentsche...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Verkündung.

Rn 9 Der Vorsitzende hat die Urteile und Beschlüsse zu verkünden (Abs 4). Die Besetzung des Gerichts muss dabei nicht dieselbe sein wie die anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung. § 309 fordert in diesem Zusammenhang nur, dass die Richter der letzten mündlichen Verhandlung identisch sein müssen mit jenen, die die Entscheidung treffen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 in Höhe von 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr