Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu besonderen Vollstreckungsregeln.

Rn 3 Obwohl auch Zahlungen, Herausgabe oder die Abgabe von Willenserklärungen Handlungen darstellen, werden auf ihre Vornahme gerichtete Titel grds nach den folgenden, vorrangigen Vorschriften vollstreckt. Das Gleiche gilt für Duldung und Unterlassung. 1. Geldvollstreckung (§§ 803 ff). Rn 4 Ansprüche auf Geldzahlung werden nach §§ 803 ff vollstreckt. Dies gilt auch für Ansprüc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe.

Rn 10 Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt uneingeschränkt, da diese Verfahren von der Einschränkung in Abs 2 nicht erfasst sind. Es sind alle Umstände, die für oder gegen den Bestand der Ehe sprechen, vAw zu ermitteln (vgl J/H/A/Markwardt § 127 Rz 7; Prütting/Helms/Helms § 127 Rz 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

1. Anerkenntnisurteil. Rn 14 Voraussetzung ist, dass ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ergangen ist. Wird nach einem Anerkenntnis der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist nicht § 99 II anwendbar, sondern § 91a II. Der Wortlaut ist insoweit missverständlich, als das Gesetz davon spricht, dass sich der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis erledigt haben mu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgetei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Entscheidung über die Verweisung.

1. Verfahren und Form. Rn 4 Das angerufene Gericht entscheidet im Fall seiner Unzuständigkeit (oben Rn 3) auch in Antragsverfahren (KG FGPrax 11, 260 [KG Berlin 04.08.2011 - 1 W 509/11]) vAw über die Verweisung (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 3 Rz 4). Die Entscheidung ergeht nach Abs 1 S 1 in Form eines Beschlusses, der keine Endentscheidung iSd § 38 Abs 1 darstellt, wei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und dogmatische Einordnung.

Rn 1 § 31 dient als Wahlgerichtsstand für Klagen von und gegen Vermögensverwalter mit sachlichem Bezug zur Vermögensverwaltung der erleichterten Rechtsverfolgung, vereinfacht bei mehreren Parteien die Prozesskonzentration und beruht überdies auf dem Gesichtspunkt der Beweisnähe, wonach es häufig unter prozessökonomischen Aspekten zweckmäßig ist, Rechtsstreitigkeiten mit Bezu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Prozesskostensicherheit.

Rn 51 In den Verfahren nach §§ 1059–1061 sind §§ 110 ff über die Prozesskostensicherheit entspr anwendbar. Der Antragsteller steht einem Kläger nach § 110 I gleich. Die ursprüngliche Parteirolle gilt auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065. Anwendbar ist daher auch § 110 Abs 2 Nr 4 (BGH 12.1.23 – I ZB 33/22, Rz 8 f, 29, 31).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtzeitig.

Rn 2 Der Widerspruch ist rechtzeitig erhoben, solange der VB nicht verfügt ist, vgl § 694 Rz 10, 12. Ist VB verfügt, wird der Widerspruch als Einspruch behandelt (§ 694 II; § 694 Rn 17) und es ist gem § 700 III 1 vAw abzugeben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird eine durch ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache gesicherte Forderung überwiesen, so kann der Schuldner die Herausgabe des Pfandes an den Gläubiger verweigern, bis ihm Sicherheit für die Haftung geleistet wird, die für ihn aus einer Verletzung der dem Gläubiger dem Verpfänder gegenüber obliegenden Verpflichtungen entstehen kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normgegenstand.

Rn 1 Die Norm regelt die formellen Voraussetzungen der Anerkennung im Sinne von Art 36. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Vollstreckung werden in Art 42 normiert.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Wiederaufnahme.

Rn 8 Eine Wiederaufnahme des Verfahrens, wie sie das staatliche Gericht gegen rechtskräftige Urteile kennt (§ 578), kennt das schiedsgerichtliche Verfahren nicht. Allerdings gibt es den Aufhebungsantrag gem § 1059, der gem § 1059 III innerhalb von drei Monaten ab Empfang des Schiedsspruchs beim Gericht eingereicht werden muss. Zu den Einzelheiten s.u. § 1059.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anhörung der Parteien.

Rn 9 Immer sind die Parteien von den Änderungen zu verständigen und möglichst vorher anzuhören. S 4 konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die vorherige Anhörung der Parteien darf daher nicht aus reinen Zweckmäßigkeitserwägungen unterbleiben. Die Verletzung des S 4 kann nach § 295 geheilt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 § 119 regelt umfassend, aber nicht abschließend (vgl Rn 11) die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Zivilsachen. Mit Inkrafttreten des FGG-RG ist Abs 1 neu gefasst und durch eine Regelung ersetzt worden, die eine umfassende Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Rechtsmittel in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit begründet, m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Zeugnisverweigerungsrecht.

Rn 5 Nach Art 47 S 1 GG bzw nach den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen haben Bundestags- und Landtagsabgeordnete außerdem ein Zeugnisverweigerungsrecht über Personen, die sich an sie in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete gewandt haben, und über die von diesen Personen dabei berichteten Tatsachen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entscheidung.

Rn 9 Die Entscheidung nach § 537 ergeht stets durch Beschl. Möglich ist sie erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 537 I 2). Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die begehrte Anordnung zu treffen, ein Ermessen besteht nicht. I. Inhalt. Rn 10 Die stattgebende Entscheidung lautet auf Unbedingterklärung der vorläufigen Vollstreckung aus einem zu beziffern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Für die Zustellung fallen Gebühren nach Nr 100–101 KV-GvKostG an, für die Beglaubigung nach Nr 102 KV-GvKostG, für die Herstellung von Abschriften (vgl Rn 4) nach Nr 700 KV-GvKostG. Die Zustellung als elektronisches Dokument fällt unter Nr 100, nicht unter Nr 101 KV-GvKostG (Celle NJW-RR 24, 343 [OLG Celle 14.12.2023 - 2 W 159/23]; aA AG Düsseldorf 14.12.23 – 668 M 873/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Beweiskraft der Privaturkunde.

I. Formelle Beweiskraft. Rn 16 § 416 regelt nur die formelle Beweiskraft der Urkunde; die materielle Beweiskraft hängt vom jeweiligen Beweisthema ab (zur Unterscheidung vgl § 415 Rn 7). 1. Von der Beweiskraft erfasste Tatsachen. Rn 17 Die unversehrte (§ 419) und echte (§§ 439, 440) Urkunde erbringt formellen Beweis für die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung durch den Ausst...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Echtheit.

Rn 9 Voraussetzung hierfür ist aber wiederum, dass die Echtheit des öffentlichen elektronischen Dokuments feststeht; dies ist notfalls zu beweisen (Zö/Greger § 371a Rz 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Einwendungen gegen die Zulässigkeit nach Abs 1. Rn 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Norminhalt.

Rn 1 § 736 hat seit dem 1.1.24 einen völlig neuen Inhalt erhalten, obwohl es sich wie bisher um eine Regelung handelt, die die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine GbR betrifft. War früher die Art des Titels (›ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil‹) für eine Zwangsvollstreckung gegen eine GbR geregelt, so wird nunmehr vorausgesetzt, dass ein Titel gegen die Gese...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelerläuterungen.

I. Abs 1 S 1. Rn 2 Zu den Gründen s §§ 383 ff , zum Verfahren s §§ 386 bis 389. Das Verfahren erübrigt sich, wenn von der grds jederzeit bestehenden Möglichkeit (s.u.) Gebrauch gemacht wird, nach Abs 1 S 2 oder nach §§ 404 I 3, 360 S 2, 3 zu verfahren. Insoweit ist dann iRd § 405 der beauftragte oder ersuchte Richter zuständig. II. Abs 1 S 2. Rn 3 Von der Vorschrift kann etwa da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Besonderheiten bei einzelnen Urteilsarten.

Rn 60 Neben den für alle rechtskraftfähigen Entscheidungen geltenden Grundsätzen zu Umfang, Gegenstand und Grenzen der materiellen Rechtskraft sind bei verschiedenen Urteilsarten Besonderheiten hinsichtlich der Rechtskraftwirkung zu beachten. I. Prozessurteil. 1. Klageabweisung als unzulässig. Rn 61 Wird die Klage als unzulässig abgewiesen, so reicht die Rechtskraft dieser Ents...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 § 15 regelt die Bekanntgabe von Dokumenten (Begr zu § 15 RegE in BTDrs 16/6308, S 182).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm privilegiert die Regierungs- und Parlamentsmitglieder (s aber unten Rn 4); diese sind der Pflicht (§ 377 II Nr 3) enthoben, sich zum Prozessgericht zu begeben. Die in Abs 2 angesprochene ›zweite Kammer‹ gibt es seit Abschaffung des Bayerischen Senats nicht mehr.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Bekl soll vor neuen Angriffen des Kl geschützt werden, die jedoch aus Gründen der Prozessökonomie zugelassen werden sollen, um durch Nutzung des bisherigen Prozessstoffs einen neuen Rechtsstreit zu vermeiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Regelung hält die klauselerteilende Stelle an, über die erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des Titels Buch zu führen und dient daher dem Schutz des Schuldners (MüKoZPO/Wolfsteiner § 734 Rz 1). Auf allen Arten von Titeln nach § 795 muss jede Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vermerkt werden, damit lückenlos festgestellt werden kann, wie viele genau s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verstoß gegen §§ 307–309 BGB.

1. Keine Beschränkung auf den Verbraucherschutz. Rn 4 Kontrolliert werden kann die Wirksamkeit der inkriminierten Klauseln gem §§ 307–309 BGB. Somit ist auch bei Verträgen zwischen Unternehmern (§§ 310 I, 307 BGB) grds die Verbandsklagebefugnis eröffnet (zB BGH NJW-RR 07, 1286 [BGH 18.04.2007 - VIII ZR 117/06]; LG Köln WRP 18, 1394 [LG Köln 11.07.2018 - 26 O 128/17]), jedoch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss. (2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam. (3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Antrag.

Rn 17 Auch hier besteht kein Anwaltszwang (Rn 2). Der Antrag kann – bedingt – bereits mit dem Fristsetzungsantrag verbunden werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Personenbezogene Immunität.

1. Freigestellter Personenkreis. Rn 2 Das in § 18 GVG seit der Änderung im Jahre 1974 (BGBl I 761) in Bezug genommene, vom Bundesgesetzgeber ohnedies in unmittelbar geltendes innerstaatliches Recht transformierte Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom April 1961 (WÜD, BGBl II 64, 957) geht auf eine Resolution der UN-Vollversammlung zurück und basiert nach sei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Aussetzungsgrund. Rn 3 Hierzu gehören der Tod einer Partei (vgl oben § 239 Rn 5–8), Verlust ihrer Prozessfähigkeit (vgl oben § 241 Rn 4), Wegfall ihres Vertreters (vgl oben § 241 Rn 5), Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl oben § 241 Rn 1) und Eintritt der Nacherbfolge (vgl oben § 242 Rn 1, 2). Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist bei einem Antrag des ProzBev di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. (2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. (3) 1Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. 2Die ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Befugnisse des Nebenintervenienten.

I. Gewährung rechtlichen Gehörs. Rn 2 Als Verfahrensbeteiligtem ist dem Streithelfer, der zum Rechtsstreit zuzuziehen ist (§ 71 III), rechtliches Gehör zu geben. Dem Streithelfer sind die Schriftsätze der Parteien mitzuteilen, damit er im Interesse der von ihm unterstützten Hauptpartei auf den Prozess sachlich einwirken kann. Zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sin...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift im Einzelnen.

I. Anwendungsbereich. 1. Verbundentscheidung. Rn 2 Die Vorschrift ist anwendbar, soweit eine einheitliche Verbundentscheidung iSv § 142 angefochten wird (Prütting/Helms/Helms § 145 Rz 2; MüKoFamFG/Henjes § 145 Rz 2; Zö/Lorenz § 145 Rz 3); eine solche liegt nicht vor, wenn ausschließlich über den Scheidungsantrag entschieden worden ist, was aber aufgrund des ›Zwangsverbundes‹ m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Grundlagen.

I. Normzweck. Rn 1 Abs 1 verankert das Mündlichkeitsprinzip, dem bei der Schaffung der CPO von 1877 entscheidende Bedeutung zukam (zur historischen Entwicklung s Kip; Arens), in den grds für alle Verfahren der ZPO geltenden allgemeinen Vorschriften über das Zivilverfahren. Darüber hinaus sieht die Vorschrift in Abs 2–4 wichtige Ausnahmen von der Mündlichkeit des Verfahrens un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Unbeschränkte Steuerpflicht

I. Personenkreis Rz. 25 [Autor/Stand] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG aufgeführten natürlichen Personen sowie die in dieser Vorschrift erschöpfend aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen (nicht Gesamthandsgemeinschaften wie OHG, KG oder BGB-Gesellschaft) und Vermögensmassen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ih...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anerkennungshindernisse.

I. Anerkennungsversagungsgründe. 1. Allgemeines. Rn 6 Es gilt das Prinzip der Anerkennung, entspr § 328 I Nr 1–4 ZPO u § 16a FGG aF listet I Anerkennungshindernisse abschließend auf. Daneben ist die Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichtsbarkeit des erkennenden Staates fehlte (BGHZ 189, 87, 90; Schulte-Bunert/Weinreich/Martiny Rz 28). Anerkennungshindernisse sind mit Aus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Nachträgliche Abänderung/Aufhebung der PKH.

Rn 12 Auch wenn nachträglich eine Abänderung der PKH erfolgt, wonach die Partei die Kosten aus einem zwischenzeitlich erlangten Vermögen zahlen muss, kann der Anwalt keinen Vergütungsanspruch direkt gegen die Partei geltend machen (Stuttg FamRZ 04, 1802). Im Falle der Aufhebung nach § 124 endet allerdings die Forderungssperre.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. § 1382 BGB.

Rn 2 Der Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB kann isoliert oder im Verbund beim Familiengericht gestellt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur bei Unstreitigkeit der Zugewinnausgleichsforderung (Grüneberg/Siede § 1382 Rz 5). Zwingend in den Verbund, also ohne Wahlmöglichkeit, dürfte der Stundungsantrag dann gehören, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kaufvertrag.

Rn 173 Die Kaufpreisklage wird mit dem Nennwert der Forderung bewertet (§ 3 Rn 6); das gilt auch bei Ratenzahlung, § 9 greift nicht ein. Die Kaufsache ist – selbst wenn der Streit nur um eine Gegenforderung geht – nach § 6 S 1 mit dem Verkehrswert anzusetzen, nicht mit dem Gewinn des Verkäufers (Kobl JurBüro 94, 738). S Abnahme.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Vereinbaren die Ehegatten Gütergemeinschaft, § 1415 BGB, ist der Anteil des Ehegatten, bei fortgesetzter Gütergemeinschaft auch der Anteil des Abkömmlings, am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen der freien Verfügung entzogen, §§ 1419 I, 1487 I BGB. Das daher bereits aus § 851 resultierende Pfändungsverbot wird durch § 860 konkretisiert.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Behebbare Mängel.

Rn 7 Entsteht der Vollmachtsmangel erst nach ordnungsgemäßer Klageerhebung oder nach Einlegung des Rechtsmittels, sind die ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam, können aber von der Partei durch Erteilung oder Erweiterung der Vollmacht genehmigt werden (§ 89 Rn 14 f). In diesen Fällen des behebbaren Mangels kann das Gericht nach § 89 vorgehen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anwendung allgemeiner Vorschriften.

Rn 18 Neben den genannten Voraussetzungen müssen die allgemeinen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Insbesondere muss die Rechtsverfolgung also Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. 1. Kostenbeteiligung. Rn 19 Hinsichtlich der Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits bestimmt S 3, dass sich die Partei kraft Amtes, die inländ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift dient der Kompensation von Durchsetzungsdefiziten in einem auf individuellen Ansprüchen aufgebauten Privatrechtssystem (s vor UKlaG Rn 2). Insbesondere soll der Rechtsverkehr geschützt und von unwirksamen AGB freigehalten werden (BGHZ 92, 24, 26). Dieses Ziel kann durch bloß individuellen Rechtsschutz kaum erreicht werden, weil sich ein Rechtsunkundiger g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Geschützte Personen.

Rn 21a Aufgrund des Schutzzwecks gilt der Pfändungsschutz nur für natürliche Personen und nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags werden neben dem Schuldner auch die Personen berücksichtigt, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (dazu Rn 14). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit dieser Personen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Tatbestandsmerkmale.

I. Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen beziehen. Rn 2 Unter die Streitigkeiten nach dem StaRUG fallen alle Haftungs- und Schadensersatzansprüche, die aufgrund des StaRUG in einer Restrukturierungssache gegen den Schuldner, die Mitglieder der Geschäftsleitung des Schuldners, die Organe des Schuldners oder gegen den Restrukturierungsbeauftragten erhoben werden können (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Norminhalt.

I. Übersicht. Rn 2 Während I, II die Fallkonstellationen u Voraussetzungen für eine Änderung der getroffenen Entscheidung beschreiben, regeln § 54 III, IV die gerichtliche Zuständigkeit. II. Voraussetzungen. 1. Abs 1. a) Amtsverfahren. Rn 3 In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zur Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Nebeninterventionswirkung.

I. Voraussetzungen. Rn 5 Die Interventionswirkung hängt davon ab, dass die Streitverkündung formgerecht erklärt wurde (§ 73), den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 entspricht, für den Streitverkündeten die Möglichkeit einer Einflussnahme auf den Prozess bestand (BGH NJW 82, 281 f [BGH 08.10.1981 - VII ZR 341/80]; BGH NJW 15, 559 Rz 13) und vor Abschluss des Folgeprozesses...mehr