Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Wohnsitz juristischer Personen (Abs 1).

I. Begriff der Gesellschaften und juristischen Personen. Rn 1 Für jede verklagbare (passiv parteifähige) Personenvereinigung (vgl auch § 50 II ZPO) oder Vermögensmasse muss im Anwendungsbereich der EuGVO ein Gerichtsstand eröffnet sein. Das daher weit zu verstehende Begriffspaar erfasst insb die BGB-Gesellschaft (Rauscher/Staudinger Rz 3). Abs 1 regelt allerdings nicht die Re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweisantritt.

Rn 12 Der Beweisantritt, der gem § 371 I 2 die Vorlegung oder die Übermittlung der Datei voraussetzt, geschieht durch Vorlage eines entsprechenden Speichermediums (CD, USB-Stick, Festplatte etc). Unter den Voraussetzungen der §§ 130a II und III, 298 I 2–4 kann die Datei auch elektronisch übermittelt werden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Unzulässigkeit des Antrags (Abs 1).

I. Gründe. Rn 1 Die in Abs 1 aufgezählten Gründe der Unzulässigkeit eines Musterverfahrensantrags sind nicht abschließend, denn der Antrag kann auch wegen mangelnder Anwendbarkeit des KapMuG oder fehlenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen unzulässig sein (BTDrs 17/8799, 17). 1. Fehlende Abhängigkeit von den Feststellungszielen (Abs 1 Nr 1). Rn 2 Die Formulierung in Abs 1 Nr 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erweiterte Pfändbarkeit (Abs 1).

I. Voraussetzungen (Abs 1 S 1). 1. Persönlicher Anwendungsbereich. Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitglied gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

I. Zuständigkeit. Rn 2 Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, funktionell der Rechtspfleger, § 21 Nr 1 RpflG (§ 103 Rn 12). II. Rechtliches Gehör. Rn 3 Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Dies folgt in Verfahren vor dem Rechtspfleger aus dem Gebot fairen Verfahrens, Art 2 I, 20 III GG (BVerfGE 101, 397, 404 f [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]; in BVerfG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fehlende Mitwirkung.

Rn 5 Unterlassen es die Ehegatten, mitzuwirken, führt das allein noch nicht zur Abweisung des Antrages. Das Gericht hat zuvor zur Nachbesserung aufzufordern, § 28 Abs 2 FamFG (FA-FamR/Kaßing Kap 8 Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahrensvergleichung.

Rn 7 In anderen Verfahren kommt entsprechende Anwendung des § 305 in Betracht, so im kontradiktorischen FG-Verfahren oder nach § 46 II 1 ArbGG. Ebenso in der VwGO (§ 173 VwGO).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Ton- und Filmaufnahmen.

I. Zulässigkeit. Rn 11 Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-/Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 S 2 ist verfassungsgemäß (BVerfG 103, 44). Zur Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen vgl § 176 Rn 4. Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops müssen im Sitzungssaal nicht zugela...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die sofortige Beschwerde des § 793 findet gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts statt, die im Zwangsvollstreckungsverfahren gem § 764 III durch Beschl erfolgen und damit gem § 128 IV ohne mündliche Verhandlung ergehen können.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Die Versteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte ist erst nach der Reife zulässig. 2Sie kann vor oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Fall hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu lassen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Anwendungsbereich.

I. Sachlicher Anwendungsbereich. 1. Richterliche Durchsuchungsanordnung. Rn 6 Für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung gem § 758a I ist in § 1 ZVFV die Verwendung des Formulars nach Anlage 1 vorgeschrieben. Rn 7 Der Formularzwang besteht nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zur Nachtzeit oder an Sonn- un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zuständigkeit.

Rn 3 Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung (vgl § 3) ist in der Beschwerdeinstanz überprüfbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Vernehmung der beweisbelasteten Partei über deren eigene Behauptung. Dies ist abw von § 445 zulässig, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Es kann auch die Vernehmung des Beweispflichtigen zum Zwecke des Gegenbeweises beantragt werden. Liegt ein Einverständnis nach § 447 vor, kommt es auf die Beweislast nicht an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel (Abs 1).

Rn 4 Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bereits erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesen wurden, bleiben auch für die Berufung ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nochmals ausdrücklich vorgebracht wurden oder nicht. I. Voraussetzungen. Rn 5 § 531 I 1 erlaubt es nach seinem klaren Wortlaut dem Berufungsgericht lediglich zu überprüfen, ob eine Zurückweisung von...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch Endurteil zu entscheiden. (2) Das Gericht kann den Arrest ganz oder teilweise bestätigen, abändern oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Beweisbeschluss.

Rn 9 Ein förmlicher gerichtlicher Beweisbeschluss zur Anordnung des Augenscheins ist nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 358, 358a, 485 I, 490 II – also nur ausnahmsweise – erforderlich, anderenfalls genügt die formlose Anordnung gem § 273 I. Durchgeführt wird der Augenschein gem § 372. Die Protokollierung des Augenscheins ist in § 160 III Nr 5 geregelt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Inhalt des Musterverfahrensantrags.

I. Feststellungsziele. Rn 3 Mit den anzugebenden Feststellungszielen wird der Streitgegenstand des Musterverfahrens umschrieben. Es können sowohl Tatsachen (›anspruchsbegründende oder anspruchsausschließende Voraussetzungen‹) als auch Antworten auf Rechtsfragen festgestellt werden. Das früher vorgeschriebene Merkmal der ›Klärungsbedürftigkeit‹ einer Rechtsfrage (§ 1 III Nr 5 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abs 2.

Rn 2 Ist ein SV nach der Gutachtenerstattung erfolgreich abgelehnt worden, kann nur ein anderer SV die Neubegutachtung vornehmen. Das Ermessen ist beschränkt auf die Frage, ob überhaupt erneut ein Sachverständigenbeweis zu erheben ist. Wird dies bejaht, so muss ein neuer SV bestimmt werden. Zur Möglichkeit der Nichtausführung oder Aufhebung des Beweisbeschl nach Gewährung re...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Ursprungsmitgliedstaat, Ursprungsgericht, ersuchter Mitgliedstaat (lit d, e und f).

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. (3) 1Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Bedingung.

Rn 26 Die bedingte Einlegung der Berufung ist wegen der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (Rn 1) nicht zulässig. Das gilt auch für die aufschiebende Bedingung, die zB in einem Prozesskostenhilfegesuch enthalten ist, wenn die Berufung nur für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingelegt wird (BGH MDR 06, 43, 44).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift, die für Arrest- sowie Verfügungsverfahren gilt, dient der Verfahrensbeschleunigung und soll für bestimmte Ausnahmefälle eine Zeitverzögerung durch die Einberufung des Kollegialgerichts vermeiden (MüKoZPO/Drescher Rz 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

I. Regelungsgehalt. Rn 1 Die Vorschrift dient der Sicherung des Gläubigers einer Geldrente für den Fall, dass durch eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Schuldners die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Sie ermöglicht durch eine ggü § 323 vorrangige Nachforderungsklage die Anordnung bzw Erhöhung einer Sicherheitsleistung. Mater...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Bindung.

Rn 14 Die rechtskräftige Entscheidung über das Zeugnisverweigerungsrecht bindet auch höhere Instanzen. Eine Anfechtung des Endurteils unter Berufung auf die Unrichtigkeit des Zwischenurteils kommt somit ebenfalls nicht in Betracht (BGH NJW 93, 1391, 1392 [BGH 10.02.1993 - XII ZR 241/91]; Musielak/Voit/Huber § 387 Rz 3; Zö/Greger § 387 Rz 4 unter Hinweis auf § 557 II).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift ermöglicht den Zugriff auf höherwertige unpfändbare Sachen, wenn der von dem Pfändungsverbot beabsichtigte Schutz des Schuldners auch dadurch hinreichend bewirkt werden kann, dass dem Schuldner ein Ersatz von geringerem Wert zur Verfügung gestellt wird. Der durch die Verwertung realisierbare Mehrwert kann so zur Befriedigung des Gläubigers nutzbar gemacht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 14 Die Zurückweisung kann mit der Revision gerügt werden. Die Zulassung des Vorbringens ist unanfechtbar und unterliegt auch keiner Nachprüfung in der Revision (BVerfG NJW 95, 2980).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Förmliche Zustellung.

Rn 2 Klage (§ 271), Widerklage, sachbestimmende Schriftsätze wie Klageänderung, -erweiterung, -beschränkung, Erledigungserklärung, Einspruch; Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung (§ 269 II 4); Antrag des selbstständigen Beweisverfahrens (BGH MietRB 11, 281).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 36 Gericht: keine. RA: keine, die Tätigkeit nach Abs 3 ist über die Terminsgebühr, VV RVG 3104, die nach Abs 4 über die Verfahrensgebühr abgegolten, VV RVG 3100. Abs 2 wie § 409 Rn 9.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VIII. Abschließende Aufzählung.

Rn 10 Der Katalog des § 130 ist abschließend. Weitere Angaben in Schriftsätzen mögen zweckmäßig sein, sie sind aber nicht erforderlich. So ist insb nicht zwingend erforderlich die Angabe des Aktenzeichens (BVerfG NJW 13, 925 [BVerfG 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10]; ferner o. § 129 Rn 6), der Name des gegnerischen Prozessbevollmächtigten sowie Rechtsausführungen zum eigenen Stand...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 46 Brüssel Ia-VO0 Die Vollstreckung einer Entscheidung wird auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 genannten Gründe gegeben ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Begründetheit des Abänderungsantrags (Abs 4).

1. Prüfungsumfang. Rn 53 Bei der Entscheidung nach § 323 hat das Gericht im Wege einer Korrektur der ursprünglichen Prognose die künftige Entwicklung der Verhältnisse vorausschauend zu berücksichtigen. Umstritten war dabei in der Rspr und Literatur zu § 323 aF, ob das Gericht hierbei den Anspruch entsprechend der tatsächlichen materiellen Rechtslage frei neu festsetzen kann, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsfolgen.

1. Bei berechtigter Zeugnisverweigerung. Rn 11 Das Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aus §§ 372a, 383, 384 sowie aus Art 47 GG oder anderen spezielleren Vorschriften (zB: Schweigerecht katholischer Geistlicher gem Reichskonkordat) ergeben. Ist das Zeugnisverweigerungsrecht im Zwischenstreit rechtskräftig festgestellt, so wird der Rechtsstreit ohne Vernehmung des Zeugen fort...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Wiederaufnahme.

Rn 266 Maßgeblich ist der Wert des betr Urteils ohne Nebenforderungen, begrenzt durch das Antragsziel, nicht der Streitwert des Ausgangsverfahrens (BGH AnwBl 78, 260). Wiederkehrende Leistung s § 9.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Entscheidung des Gerichts.

I. Spruchkörper. Rn 14 Zuständig ist das Ausgangsgericht. In § 321a findet sich keine Bestimmung darüber, wer an der Entscheidung über die Anhörungsrüge mitzuwirken hat. Mangels einer solchen Regelung hat das Gericht in seiner regulären Zusammensetzung über die Anhörungsrüge zu entscheiden (BGH NJW-RR 06, 63, 64 [BGH 28.07.2005 - III ZR 443/04]), anders bei § 320 IV 2. Ein zw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Natürliche Personen (Nr 1).

Rn 3 Nach Nr 1 sind natürliche Personen beteiligtenfähig, auch wenn sie abwesend sind oder eine Pflegschaft besteht (zB nach § 1913 BGB aF bzw § 1882 BGB nF). Der nasciturus ist nach § 1923 Abs 2 BGB erbfähig, jedoch nicht beteiligtenfähig iSd Nr 1 (Holzer/Holzer § 8 Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Unterzeichnung durch die Aussteller.

a) Bedeutung des Merkmals. Rn 4 Da die Beweiskraft der Privaturkunde über eine Erklärung sich auf die Abgabe der Erklärung durch den Aussteller bezieht, muss die Privaturkunde notwendigerweise einen Aussteller erkennen lassen. Die Beweiswirkung hängt deshalb davon ab, dass die Urkunde von den Ausstellern unterzeichnet wurde, wobei die Unterzeichnung durch Unterschrift oder du...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollmachtsnachweis.

I. Notwendigkeit der Nachweise. Rn 11 Tritt als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auf, muss der Nachweis nur erbracht werden, wenn der Gegner einen Mangel der Vollmacht rügt (§ 88 I). Ist der Prozessbevollmächtigte kein Rechtsanwalt, ist das Gericht zur Prüfung der Vollmacht vAw verpflichtet (BGH MDR 22, 1241 Rz 15) und muss deshalb, wenn der Vertreter im Parteiprozess seiner...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung durch den Richter.

a) Allgemeines. Rn 47 Hilft der Rechtspfleger nicht vollständig ab, legt er die Erinnerung dem Richter vor, § 11 II 6 RPflG. Zuständig ist der Richter des Gerichts, dessen Rechtspfleger entschieden hat; dies kann beim LG auch die Kammer bzw. beim OLG der Senat sein (§ 28 RPflG; München AGS 17, 51, 52 [OLG München 08.07.2016 - 34 Sch 11/13]; bei der sofortigen Beschwerde ist d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Form und Inhalt.

Rn 4 Die Belehrung ist Teil des Beschlusses und muss daher vor der Unterschrift im Beschluss enthalten sein. Die Anheftung eines Formblatts genügt nicht. Die Belehrung muss den konkreten Rechtsbehelf benennen und das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu richten ist, mit Namen und Adresse bezeichnen. Auch über Form und Frist des Rechtsbehelfs muss die Belehrung Auskunft geben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Das nach § 152 Abs. 2 zuständige Gericht kann ein Verfahren an das Gericht des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kindes verweisen, wenn ein Elternteil den Aufenthalt des Kindes ohne vorherige Zustimmung des anderen geändert hat. Dies gilt nicht, wenn dem anderen Elternteil das Recht der Aufenthaltsbestimmung nicht zusteht oder die Änderung des Aufenthaltsorts zum Sc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Besonderheiten beim Abschluss von gerichtlichen Vergleichen.

1. Grundkonstellation. Rn 4 Die Rechtswirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs wird nicht dadurch berührt, dass er vor einem nicht zuständigen oder nicht ordnungsgem besetzten Gericht abgeschlossen worden ist (grdl BGH NJW 61, 1817 [BGH 28.06.1961 - V ZR 29/60]; zust Redeker/v. Oertzen § 106 Rz 5). Der Einwand der Verletzung des gesetzlichen Richters kann auch im Nachhinein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gerichtsvollzieher.

Rn 4 Er kann nur gem § 155 GVG ausgeschlossen sein, aber nicht wg Befangenheit abgelehnt werden (BVerfG NJW-RR 05, 365 [BVerfG 07.12.2004 - 1 BvR 2526/04]; BGH NJW-RR 05, 149 [BGH 24.09.2004 - IXa ZB 10/04]).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 8 Für ein Verfahren nach Abs 2 wird eine 2,0-Gebühr nach Nr 1621 KV erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Verhandlung.

Rn 36 Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht regelmäßig aufgrund freigestellter mündlicher Verhandlung, § 764 III iVm § 128 IV, in Beschlussform.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 96a enthält besondere Regelungen für die Vollstreckung in Abstammungssachen (vgl § 169 Nr 2). Nach Abs 1 ist die Vollstreckung eines Titels auf Duldung einer Probeentnahme zum Zwecke der Klärung der Abstammung ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme für den Verpflichteten unzumutbar ist. Abs 2 sieht vor, dass bei einer wiederholten, unberechtigten Weigerung auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Beweismittel ›Privaturkunde‹.

I. Urkundsbeweis durch Privaturkunde. Rn 1 § 416 regelt als bindende Beweisregel (§ 415 Rn 1) die formelle Beweiskraft der privaten Urkunde über eine Erklärung (zum Urkundenbegriff allg s § 415). Gegenstand des Beweises ist die Abgabe der Erklärung. Die Anwendung der Beweisregel setzt die Unversehrtheit (vgl § 419) und die Echtheit der Urkunde (§§ 439, 440) voraus. Der Beweis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Regelungsinhalt.

Rn 2 Die Vorschrift regelt, inwieweit sich die Rechtskraft von Entscheidungen, die zwischen dem Testamentsvollstrecker und einem Dritten ergehen, für und gegen den Erben erstreckt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 16 Mit Klageeinreichung wird die volle Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen der jeweiligen Instanz (s § 578 Rn 12) fällig. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 I 1 GKG (Oldbg NdsRpfl 17, 119).mehr