Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrheit.

Rn 13b Die Mehrheit ist nach dem jeweiligen Stimmrechtsprinzip zu ermitteln. Stellt der Versammlungsleiter einen Beschluss fest und verkündet er ihn, obwohl diese Mehrheit nicht erreicht ist, liegt ein Zählfehler vor, der den Beschluss anfechtbar, aber nicht nichtig machtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundregel (Abs 1).

Rn 5 Nach dem deutschen Wortlaut von Art 1 I 1 ist ROM I auf ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ in ›Zivil- und Handelssachen‹ anzuwenden, die eine ›Verbindung zum Recht verschiedener Staaten‹ aufweisen. Die Begriffe bedürfen autonomer Auslegung (Vor ROM I Rn 12 ff). 1. Vertragliche Schuldverhältnisse. Rn 6 Der Begriff ›vertragliche Schuldverhältnisse‹ (›contractual obligations‹...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form.

Rn 4 §§ 2296, 2297 müssen beachtet werden. Die Angabe des Rücktrittsgrundes ist mangels Verweises auf § 2336 II unnötig.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 3 Rechtsfolge ist zunächst die uneingeschränkte und unverzügliche Ablieferungspflicht des Fundgegenstandes. Die Finderrechte beschränken sich entgegen der §§ 970–975 auf einen gekürzten Finderlohn nach II, 3. Für die Haftung des Finders gilt § 968. Die jeweiligen Angestellten und Bediensteten der Behörde oder Verkehrsanstalt haben keinerlei Anspruch.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnahmen.

Rn 12 § 556d I erfährt durch §§ 556e, 556 f mehrere Ausn. § 556e schützt dabei höhere Vormieten und eine durchgeführte Modernisierung, § 556f Mietwohnungen, die nach dem 1.10.14 erstmals genutzt und vermietet werden, und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Abtretung der gesicherten Forderung.

Rn 62 Bei Abtretung der gesicherten Forderung geht das Sicherungsgut nicht nach § 401, sondern nur kraft gesonderter Übereignung auf den Zessionar über. Dieser kann die Übereignung bei Übernahme aller Verpflichtungen aus der Sicherungsabrede grds verlangen (§ 401 Rn 5). Der Erwerber ist allen Einreden aus der Sicherungsabrede ausgesetzt (§ 404).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Fälligkeit und/oder Erfüllung (§ 28 III).

I. Überblick. Rn 45 § 28 III enthält 2 Beschl-Kompetenzen: Zum einen können die WEigtümer beschließen, wann Geldforderungen fällig werden, zum anderen, wie sie zu erfüllen sind. II. Beispiele. Rn 46 Nach § 28 III kann beschlossen werden: dass ein WEigtümer seine Schulden auch im Wege des Buchgeldes (= Geldforderungen gegen Kreditinstitute) erfüllen darf; die Einrichtung von Dauer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

1. Anpassungserklärung. a) Überblick. Rn 27 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform (§ 126b) eine Anpassung für die Zukunft (BGH NJW 11, 2350 [BGH 18.05.2011 - VIII ZR 271/10] Rz 18) vornehmen; dagegen besteht nicht das Recht, Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig einzuführen. § 560 IV gibt ferner nur ein einmaliges Erh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Schadensersatz wegen Verzugs.

(1.) Ausfallschäden. Rn 36 Da der Anspruch auf Nacherfüllung ein modifizierter Erfüllungsanspruch ist (§ 439 Rn 8), führt eine Leistungsstörung aus verzögerter Nacherfüllung zu einem Verzug des Verkäufers mit einer Hauptleistungspflicht. Es gilt die Verzugshaftung (HP/Faust Rz 70; Lorenz NJW 05, 1889, 1891). (2.) Verletzungen des Integritätsinteresses. Rn 37 Da verzugsbedingt u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss der Duldungspflicht (§ 555d II).

I. Überblick. Rn 3 Eine Duldungspflicht besteht nach § 555d II 1 nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter (§ 535 Rn 90 ff), seine Familie oder einen Angehörigen (Rn 4) seines Haushaltes (= seiner Mieträume) eine vom Mieter zu beweisende (BGH NJW 08, 1218 [BGH 13.02.2008 - VIII ZR 105/07] Rz 16) Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Inte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. 2Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Untervertretung ohne Vertretungsmacht.

I. Mängel der Untervertretungsmacht. Rn 21 Fehlt bei einer Untervertretung (s § 167 Rn 51 ff) die eigene Untervertretungsmacht des Untervertreters, haftet der Untervertreter aus § 179 (BGHZ 68, 391, 397). Sowohl der Hauptvertreter- als auch der Vertretene können den Vertrag genehmigen. Genehmigt der Hauptvertreter den Vertrag, entfällt die Haftung des Untervertreters aus § 17...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Stundung von Geldschulden.

Rn 13 Die Stundung von Geldschulden begründet kein Gelddarlehen iSd § 488 I 1. Nach § 506 sind aber zahlreiche Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts auf Stundungen anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Beginn. Rn 1a Das Ausforschungs- und Offenbarungsverbot gilt bereits, sobald die Einwilligung nach § 1747 erteilt ist (II 1). Das FamG kann allerdings auch schon vorher die Wirkungen des I anordnen, wenn ein Antrag auf Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils gestellt ist (II 2). II. Umfang. Rn 2 Grds hat niemand ein Recht auf Offenbarung von Tatsachen, die für eine Anna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der Rechtstyp.

Rn 1 Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eines der Nutzungsrechte (BGH NZM 14, 790 [BGH 27.06.2014 - V ZR 51/13]). Von der Grunddienstbarkeit unterscheidet sie die personenbezogene Berechtigung, vom Nießbrauch die Beschränkung auf einzelne Nutzungsarten. Das Wohnungsrecht, § 1093, ist eine Sonderform der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit besonders starkem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vermietererlaubnis, § 540 I 1.

I. Anspruch. Rn 8 Nur im Sonderfall des § 553 besteht ein Anspruch des Mieters auf eine Erlaubnis zur Gebrauchsüberlassung an Dritte (LG Berlin GE 18, 511, BGH ZMR 11, 453), iÜ besteht bei verweigerter Zustimmung des Vermieters in sonstigen Bereichen der Miete lediglich ein Kündigungsrecht des Mieters. Nur in Ausnahmefällen soll sich aus § 242 ein Anspruch auf die Erteilung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Mankolieferung.

aa) Sachmangel. Rn 27c Durch die Aufzählung der Menge als Aspekt der Beschaffenheit stellt § 434 II 2 fest, dass Mankolieferungen nunmehr selbst als Sachmangel zu qualifizieren und diesem nicht mehr nur gleichgestellt sind (BTDrs 19/27424, 25; zur Aliudlieferung s Rn 74 ff). bb) Anwendungsbereich. Rn 27d Die Neuregelung lässt indes nicht erkennen, ob über das Merkmal der Menge ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. 2Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahr vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gestattung.

Rn 13 Eine Ausn von dem Verbot des Insichgeschäfts ist die Gestattung, die auf Gesetz (§§ 1009 II; 124 II HGB; 78 IV AktG; 3 III BerBG) oder Rechtsgeschäft beruhen kann. 1. Rechtsgeschäftliche Gestattung. Rn 14 Die rechtsgeschäftliche Gestattung durch den Vollmachtgeber ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Umfang der Vollmacht erweitert wird u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe den Besitz de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerspruch.

Rn 5 Widersprechen sich zwei Eintragungen, so heben sich die Vermutungen insoweit gegenseitig auf (HP/Eckert Rz 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Mehrere Wohnungen (§§ 559b I 2, 559 III).

Rn 9 Ist eine Modernisierungsmaßnahme für mehrere Wohnungen durchgeführt worden (§ 559 III), sind die Kosten für sämtliche Wohnungen anzugeben (LG Berlin GE 03, 883; LG Köln WuM 87, 273 [LG Köln 04.11.1986 - 12 S 43/86]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Formen der Deliktshaftung.

Rn 9 Überwiegend werden die unterschiedlichen Haftungsformen in mehrere Haftungs-›Spuren‹ aufgeteilt (grundl Esser JZ 53, 129 ff; für die Zusammenführung in einem einzigen System Jansen Die Struktur des Haftungsrechts 03 545 ff, dagegen Canaris VersR 05, 577, 578 ff). Heute lassen sich mehr als die ursprünglichen zwei Spuren (Verschuldens- und Gefährdungshaftung) ausmachen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vermutungswirkung.

1. Umfang. Rn 7 Es wird der Bestand, der Inhalt und der Rang des Rechts vermutet sowie, dass das Recht dem eingetragenen Berechtigten zusteht, und zwar seit dem Tag der Eintragung bis zur Gegenwart (BGHZ 52, 358) und in dem angegebenen Beteiligungsverhältnis (§ 47 GBO; BayObLGZ 24, 21). Bei Briefrechten wird die Vermutung nur durch den zumindest mittelbaren Briefbesitz entfal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Urteil (§ 24 VII 2 Nr 3).

Rn 25 Einzutragen ist die vollständige Urteilsformel aus jedem WEG-Verfahren iSv § 43. Urt ist jede Endentsch (auch ein Teilurteil), auch wenn sie Beschl ist, zB §§ 916, 935, 700 ZPO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 2037 regelt die Ausübung des Vorkaufsrechts bei weiteren Übertragungen nach dem ersten Verkauf.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vergütung (S 2).

1. Grundlagen. Rn 6 Nach wirksamer Kündigung kann der Unternehmer grds die vereinbarte Vergütung beanspruchen – § 648 2 Hs 1. Er muss sich aber hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen – § 648 2 Hs 2. Hieraus ergeben sich für den gekündigten Werkvertrag besondere Anforderungen an eine nachprüfbare, im Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beschränkung der Verfügungsbefugnis.

I. Verfügungsbefugnis. Rn 14 Von § 878 werden alle nicht eintragungsbedürftigen Beschränkungen des Berechtigten in der Verfügungsbefugnis bis hin zur vollständigen Entziehung erfasst, und zwar absolute (§§ 134, 1365) und relative (§ 135), unabhängig davon, ob diese auf G (§§ 134 ff, 138), gerichtlicher (§§ 135, 1984, 2211; §§ 829, 857, 938 ZPO; §§ 20 ff, 147 ZVG; §§ 21 II Nr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss.

Rn 3 Ist das Inventar von einem gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des Erben errichtet worden oder kommt dessen Inventar dem Erben zugute, §§ 2008, 2063, 2144, 2383, findet § 2004 keine Anwendung, da das Inventar bereits als das des Erben gilt (Grüneberg/Weidlich § 2004 Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. (2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (3) (weggefallen) (4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtswirkungen.

Rn 4 Die Unwirksamkeit der Verfügungen tritt erst mit dem Nacherbfall ein und wirkt nicht zurück (Staud/Avenarius § 2113 Rz 23 mwN). Sie wirkt indessen absolut, so dass sich jeder auf sie berufen kann (BGHZ 52, 269, 270). Zu den Einzelheiten s § 2112 Rn 2 bis 4.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Anderer schwerwiegender Grund gem Nr 8.

Rn 24 Voraussetzung ist ein anderer Grund, der ebenso schwer wiegt, wie der in Nr 1 bis 7 aufgeführten Gründe. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, mit der unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltsverpflichteten mit Unterhaltszahlungen vermieden werden sollen. 1. Subsidiarität. Rn 25 Die Nr 8 ist Auffangtatbestand. Dies bedeutet, dass dann, wenn die Härtegründ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auf Minderung (Abs 2 S 2).

Rn 5 Bei Verschlechterung ohne Verschulden und einer nur unwesentlichen Veränderung ist Anspruch auf Minderung ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus resultiert auch ein Ausschluss jeder sonstigen Haftung, bes auf Schadensersatz (RG 126, 308, 314; HP/Faust Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwartschaftsrecht.

Rn 8 War ein Anwartschaftsrecht aus bereits erfolgter Auflassung Pfandgegenstand, so erwirbt der Pfandgläubiger in Anlehnung an § 1287 mit Erstarken des Anwartschaftsrechts zum Vollrecht eine Sicherungshypothek am Grundstück (BGHZ 49, 197, 205).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu. (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Tod des Unterhaltsgläubigers.

Rn 3 Stirbt der Unterhaltsgläubiger, gehen Ansprüche gem § 1922 auf den Erben über. Sie verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Letzte 3 Jahre.

Rn 10 Für die Berechnung ist der Abstand zwischen dem Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen und dem vertraglichen Beginn des neuen Mietvertrags maßgeblich (Flatow WuM 15, 191, 200).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Form.

Rn 9 Die Bestimmung ist nach dem G formfrei möglich. Insb passt § 311b I schon deshalb nicht, weil die Ausübung des Bestimmungsrechts keinen Vertrag darstellt. Wohl aber kann der Vertrag, aus dem das Bestimmungsrecht folgt, einer Form bedürfen (MüKo/Würdinger Rz 44). Das gilt etwa, wenn einer der Beteiligten Gefahr läuft, durch die Bestimmung des anderen Teils ein Grundstück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Durchsetzung des Anspruchs.

I. Berechtigter. Rn 4 Der Anspruch steht dem früheren unmittelbaren oder mittelbaren (§ 869) Eigen- oder Fremdbesitzer zu, nicht aber dem Besitzdiener. Der Anspruch ist abtretbar und vererblich (BGH NJW 08, 580 [BGH 23.11.2007 - LwZR 5/07]). II. Verpflichteter. Rn 5 Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der derzeit den Besitz innehat und dem Kläger ggü fehlerhaft besitzt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Umgangs- und Auskunftsanspruch.

I. Gemeinsame Voraussetzungen. 1. Leibliche Vaterschaft. Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. 2Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragliche Pflichten des Darlehensnehmers.

1. Abnahme. Rn 34 Der Darlehensnehmer ist bei verzinslichen Darlehen zur Abnahme der Darlehensvaluta am Auszahlungstag bzw im vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Dabei handelt es sich zwar oftmals um eine Hauptpflicht (AG Schlesw WM 14, 2327, 2328), nicht aber um eine synallagmatische. Bei Einräumung einer Kreditlinie besteht keine Abnahmepflicht. Rn 35 Bei Verweigerung der Ab...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Grenzen.

Rn 28 Vereinbarungsgrenzen folgen aus §§ 134, 138, 242 BGB (vgl etwa BGH ZMR 21, 405 Rz 33; 16, 711 = NJW 16, 2878 Rz 32; AG München ZMR 12, 306) sowie auch der ›Kernbereichslehre‹ (dazu Vor §§ 1–49 Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Betriebsbedarf bei Werkmietwohnungen (Nr 3).

Rn 12 Der Vermieter muss die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten wollen. Vorbild war hier § 564c II 1 Nr 2 Buchst c aF. Die Neuregelung lässt es zu, dass die Wohnung auch an einen Nicht-Werksangehörigen befristet/vorübergehend vermietet werden kann, wenn sie nach Fristablauf an Werksangehörige vermietet werden soll (vgl BTDrs 14/4553, 70).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Vertragsparteien.

I. Besteller und Unternehmer. Rn 18 Die Parteien eines Werkvertrages bezeichnet das Gesetz als Besteller und Unternehmer, die VOB/B als Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteller ist derjenige, dem ggü sich der Unternehmer zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet hat. Gibt es mehrere Besteller, so sind diese im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung zumeist Mitgläubig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. § 439 VI (Abs 3 S 1).

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Schadenersatzansprüche.

a) Das Prinzip der Schadenseinheit. Rn 9 Ein Schaden ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Schädigung im Vergleich zu seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt es, dass der Schaden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch seine Höhe noch nicht beziffert werden können (BGH 10.7.14 – IX ZR 197/12 Rz 8). Es muss nicht...mehr