Fachbeiträge & Kommentare zu Konzernabschluss

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Konzernanhang / 2.2 Aufgaben des Konzernanhangs

Rz. 7 Dem Konzernanhang kommt die Aufgabe zu, die anderen Elemente des Konzernabschlusses durch Informationen zu ergänzen, zu erläutern, zu korrigieren sowie ggf. von bestimmten Angaben zu entlasten.[1] Dies hat stets vor dem Hintergrund der Generalnorm des § 297 Abs. 2 HGB zu geschehen, wonach der Konzernabschluss insbesondere "klar und übersichtlich aufzustellen" ist und "...mehr

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Konzernanhang / 3.7.1 Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 26 Besonders die Konzernbilanzierung ist im Vergleich zum Einzelabschluss bezüglich der angewandten Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beschreiben, um die Darstellung des Konzernabschlusses verständlich zu machen. Absicht des Gesetzgebers ist die Angabe und ggf. Beschreibung der konkret angewandten Methoden im Konzernabschluss. Neben der Darstellu...mehr

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Konzernanhang / 4.1 Grundsachverhalte

Rz. 73 Der Konzernanhang bildet auch nach IAS 1.10 zusammen mit Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Kapitalflussrechnung den Konzernabschluss. Eine Differenzierung von Einzel- und Konzernabschluss ist nach den IFRS bis auf konkrete Ausnahmen z. B. in IFRS 12 ebenso wenig vorgesehen wie größenabhängige oder rechtsformspezifische Besonderheiten...mehr

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Konzernanhang / 3.8.3 Organbezüge sowie Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern

Rz. 60 Im Konzernanhang haben in Analogie zu § 285 Nr. 9 HGB Angaben über die Organbezüge sowie Kredite und sonstige Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern zu erfolgen. Jeweils getrennt nach Personengruppen sind die Gesamtbezüge des Geschäftsjahres der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens zu nenn...mehr

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Konzernanhang / 2.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Der Konzernanhang ist als Bestandteil des Konzernabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Konzerngeschäftsjahres von allen Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie von Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB aufzustellen, die der Konzernrechnungslegungspflicht des § 290 HGB unterliegen und bei denen keine Befreiungsgründe vorliegen.[1] Die Ü...mehr

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Konzernanhang / 1 Grundsachverhalte

Rz. 1 Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 28 der RL 2013/34/EU fußen. Darüber hinaus ergeben sich aber ...mehr

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Konzernanhang / 3.8.5 Geschäfts- oder Firmenwerte

Rz. 71 Mit einer analog zu § 285 Nr. 13 HGB formulierten Vorschrift wird im Konzernabschluss eine Erläuterung des Zeitraums gefordert, über den die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwerte abgeschrieben werden. Anders als bei vielen anderen gleich lautenden Angabepflichten für den Einzel- und Konzernabschluss ist der Gegenstand hier jedoch unterschiedli...mehr

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Konzernanhang / 3.8.4 Anteile am Mutterunternehmen

Rz. 70 Im Konzernanhang ist nach § 314 Abs. 1 Nr. 7 HGB ferner über Anteile am Mutterunternehmen zu berichten, wobei neben dem Bestand die Zahl und der Nennbetrag bzw. bei nennwertlosen Aktien der rechnerische Wert der Anteile sowie der prozentuale Anteil am (gezeichneten) Kapital anzugeben sind. Der Begriff der eigenen Anteile ist insofern ungenau, als das Gesetz nicht auf ...mehr

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Konzernanhang / 3.8.6 (Latente) Steuern

Rz. 72 Nach § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB sind die Gründe dafür anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist. Dabei beschränkt sich die Angabepflicht nicht nur auf die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Positionen. Vielmehr erwartet der Gesetzgeber, dass gerade wegen der nu...mehr

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Konzernanhang / 3.8.1 Verhältnis der Pflichtangaben von Einzel- und Konzernanhang

Rz. 58 Inhaltlich sind die Angabepflichten für den Konzernanhang an die Regelung für den Anhang von Kapitalgesellschaften gem. § 285 HGB angelehnt, sodass einerseits auf die Ausführungen zum Anhang[1] und andererseits auf die Checkliste Jahresabschluss ab Rz. 71 verwiesen wird. Mit dem BilRUG ist es zu einer noch stärkeren Annäherung von Anhang und Konzernanhang gekommen. Al...mehr

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Konzernanhang / 3.5 Freiwillige Angaben

Rz. 22 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einbeziehung von freiwilligen Angaben und Erläuterungen in den Konzernabschluss toleriert.[1] Dies ist nicht zuletzt auch dadurch bedingt, dass eine genaue Abgrenzung von Pflicht- zu freiwilligen Angaben in einigen Fällen nur schwer möglich ist, da freiwillige Angaben die in der Generalnorm geforderte Abbild...mehr

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Konzernanhang / 3.8.2 Angaben zur Mitarbeiteranzahl

Rz. 59a Im Konzernanhang haben Angaben zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer zu erfolgen.[1] Die Ermittlung hat dabei den gesamten im Konzernabschluss abgebildeten Konzern zur Grundlage. Einzubeziehen sind daher die Arbeitnehmer des Mutterunternehmens, aller konsolidierten Tochterunternehmen sowie aller quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen. Letztere sind als...mehr

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Konzernanhang / 4.3 Pflicht- und Wahlpflichtangaben

Rz. 77 Die IFRS regeln sowohl die Einzel- als auch die Konzernabschlusserstellung, jedoch ohne dafür – wie das HGB – abgestufte Regelungen vorzuhalten. Vielmehr sind, soweit nicht explizit auf Einzel- und Konzernabschlussspezifika Bezug genommen wird, alle Einzelstandards sowohl für Einzel- als auch für Konzernabschlüsse relevant, sodass keine expliziten Unterschiede zwische...mehr

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Konzernanhang / 3.7.4 Konzernanlagespiegel

Rz. 57b Im Konzernanhang ist mit § 313 Abs. 4 HGB auch ein Verweis auf die Vorgaben zur Erstellung eines Anlagespiegels gem. § 284 Abs. 2 Nr. 4 HGB (Angaben zur Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten) und § 284 Abs. 3 HGB (Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens) gegeben. Grundsätzlich entspricht die Struktur der des Anlagespiegels im...mehr

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Konzernanhang / 3.2 Begriffsdefinitionen und Gliederung

Rz. 12 Bezüglich der Ausgestaltung der Informationen unterscheidet der Gesetzgeber verschiedene qualitativ differierende Berichterstattungskategorien, wie Angaben, Begründungen und Darstellungen. Angaben sind dabei als grundlegende Anforderungen an die Berichterstattung im Sinne von "Angabe aufnehmen" zu verstehen und können mit der ebenfalls verwendeten Formulierung "Hinwei...mehr

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Konzernanhang / 3.4 Pflicht- und Wahlpflichtangaben

Rz. 17 Der Konzernanhang hat alle Angaben zu enthalten, die gesetzlich gefordert sind oder gemäß eines Wahlrechts nicht in den übrigen Rechnungen ausgewiesen werden. Die vom Gesetzgeber im Rahmen der Konzernrechnungslegung teilweise verwendete Bezeichnung "Anhang" (z. B. § 301 Abs. 3 HGB) ist stets als Konzernanhang zu interpretieren, was inzwischen auch klargestellt wurde. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.16 Angaben über Mutterunternehmen für den größten Kreis von Unternehmen (Nr. 14)

Rz. 95 Die Angabe zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt aufstellt, und zu der Ges., die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt (Nr. 14) sind im HGB aufgeteilt auf Nr. 14 und Nr. 14a, da der Gesetzgeber für kleine KapG nur die Angabepflicht zum Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt verlangt (§ 288 Abs. 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.21 Gesamthonorar des Abschlussprüfers (Nr. 17)

Rz. 113 Die Pflicht zur Angabe des aufzuschlüsselnden Gesamthonorars des Abschlussprüfers ist zunächst von allen Unt zu beachten.[1] Erleichterungen sieht § 288 HGB für kleine und mittlere KapG vor, wobei kleine KapG (wie auch KleinstKapG) mangels Pflichtprüfung ganz befreit sind, mittelgroße KapG haben die Information nur auf schriftlicher Anforderung der Wirtschaftsprüferk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.17 Angaben über Mutterunternehmen für den kleinsten Kreis von Unternehmen (Nr. 14a)

Rz. 105 Nach dem § 285 Nr. 14a HGB ist von allen KapG mit Ausnahme der KleinstKap in analoger Weise dasjenige MU anzugeben, das den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt erstellt. Es handelt sich somit um das direkt übergeordnete MU. Diese Angabe ist daher auch für kleine KapG notwendig, womit der deutsche Gesetzgeber über die Mindestvorgaben der RL 2013/34 /EU hi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.25 Geschäfte mit Nahestehenden (Nr. 21)

Rz. 129 Die Regelung des Nr. 21 verpflichtet mittelgroße und große KapG/KapCoGes zu Angaben zumindest über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte der Ges. mit nahestehenden Unt und Personen, einschl. der Angaben über deren Wertumfang und über die Art der Beziehung zu den nahestehenden Unt und Personen.[1] Außerdem sind weitere Angaben über solche Geschäfte zu machen, die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.15 Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts (Nr. 13)

Rz. 93 Aufgrund der Vorgaben der EU-RL 2013/34 wird unter Nr. 13 als Angabepflicht jeweils eine Erläuterung des Zeitraums, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) abgeschrieben wird, verlangt. Dazu haben die Unt nachvollziehbar darzulegen, wie die angenommene planmäßige Nutzungsdauer bestimmt wird. Dies inkludiert Angaben von Voraussetzungen sowi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Grundsachverhalte

Rz. 49 Der Gesetzgeber hat die Angaben zu Bezügen der Organvertreter zweigeteilt. Auf Basis der Bilanz-RL 2013/34/EU werden von allen mittelgroßen und großen KapG und Ges. gem. § 264a HGB unter Vorbehalt der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB nach Nr. 9 Buchst. a) Sätze 1–4 Angaben zu den gewährten Gesamtbezügen der aktuell tätigen Vorstands-[1] und Aufsichtsratsmitglieder s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Aus den §§ 284, 285 HGB folgen Anforderungen, die an den Anhang des Jahresabschlusses einer KapG gestellt werden (§ 284 Rz 1). Der Anhang bildet mit der Bilanz und der GuV eine Einheit (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) und ist an die das Unternehmensregister führende Stelle nach den Vorgaben des § 325 HGB zu übermitteln. Die Pflichtangaben erläutern die Angaben in der Bilanz u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Nach § 264 Abs. 1 HGB haben mittelgroße und große KapG (§ 267 Abs. 2 und 3 HGB) sowie mittelgroße und große PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB, sofern sie als TU nicht nach § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB befreit sind, einen Lagebericht aufzustellen. Unt, die dem PublG unterliegen, haben, sofern es sich bei ihnen nicht um Einzelkaufleute (EKfl.) oder reine PersG handelt, eb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.5 Lageberichtseid (Abs. 1 Satz 5)

Rz. 71 Mit Abs. 1 Satz 5 transformierte der deutsche Gesetzgeber den Art. 4 Abs. 2 EU-Transparenz-RL [1] in deutsches Recht. Gemeinsam mit dem neu eingefügten § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB soll diese Vorschrift einen Beitrag dazu leisten, dass Adressaten der Berichterstattung zuverlässige und umfassende Informationen über die Wertpapieremittenten am Kapitalmarkt erhalten. Art. 4 de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

Rz. 4 Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen: Betrag der im HR gem. § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlage, soweit dieser nicht geleistet ist gem. § 264c Abs. 2 Satz 9 HGB; Angaben zu Gliederungsergänzung bei meh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 6 Mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 2 HGB brauchen für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, folgende Angaben im Anhang nicht zu machen: Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geografisch bestimmten Märkten gem. § 285 Nr. 4 HGB (§ 285 Rz 29); Art und Höhe der Honorare der Abschlussprüfer nach § 285 Nr. 17 HGB; die Ges. sind jedoch verpflichte...mehr

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Forschungs- und Entwicklung... / 2.4 Anhang

Rz. 25 DRS 24.134–24.146 schreibt Anhangangaben vor, die die HGB-Berichtsanforderungen konkretisieren. So sind nach DRS 24.135 Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu machen, die vor allem Angaben zur Darstellung und Erläuterung der Wahlrechts- und Ermessensausübung umfassen. Dabei sind u. a. die folgenden Angaben zu machen, sofern diese relevant sind:[1] Ausü...mehr

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Forschungs- und Entwicklung... / 1 Forschung, Entwicklung, Produktion: Begriffsdefinitionen

Rz. 1 Für die Begriffe "Forschung" und "Entwicklung" existieren in § 255 Abs. 2a HGB, DRS 24.8[1] und IAS 38.8 übereinstimmende Definitionen. " Forschung ist die eigenständige und planmäßige Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen oder Erfahrungen allgemeiner Art, über deren technische Verwertbarkeit und wirtschaftliche Erfolgsaussichten grundsätzli...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 9 Besonderheiten bei Konzernabschlüssen

Rz. 74 Gemäß § 290 Abs. 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland grundsätzlich in den ersten 5 Monaten des Konzerngeschäftsjahrs für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, wenn diese auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittel- oder mitt...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3 Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernbilanzierung

Rz. 136 Sowohl nach nationalem Recht wie auch unter Geltung der internationalen Rechnungslegungsstandards gilt das Weltabschlussprinzip. Danach sind in einen Konzernabschluss das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, soweit nicht durch explizite rechtliche Vorgaben eine Einbeziehung zu unterbleiben hat...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 1 Währungsumrechnung als Problem der Rechnungslegung

Rz. 1 Fragen der Währungsumrechnung treten sowohl im Einzelabschluss im Rahmen der Bilanzierung von Fremdwährungsgeschäften als auch bei der Erstellung des Konzernabschlusses im Rahmen der Umrechnung jener Einzelabschlüsse zum Konsolidierungskreis gehörender Unternehmen auf, die nicht in der Berichtswährung des Konzernabschlusses aufgestellt sind. Rz. 2 Fremdwährungsgeschäfte...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 4.1 Forderungen gegen verbundene Unternehmen

Rz. 91 Es ist zu unterscheiden zwischen Ausleihungen an verbundene Unternehmen, die bei den Finanzanlagen auszuweisen sind, und Forderungen gegen verbundene Unternehmen, die zum Umlaufvermögen gehören. Nach dem Vorsichtsgrundsatz sind Forderungsrechte gegen verbundene Unternehmen im Zweifel als Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens und daher als Forderungen gegen verbundene ...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.2.1.2 Zuordnung der Währungsumrechnungsmethoden

Rz. 145 Entsprechend den vorstehend beschriebenen Abgrenzungskriterien zur Bestimmung der funktionalen Währung (IAS 21.9 ff.) kommen folgende Währungsumrechnungsmethoden zur Anwendung: Entspricht die funktionale Währung des ausländischen Unternehmens nicht der lokalen Währung ihres Sitzstaates, sondern der funktionalen Währung des Mutterunternehmens, ist das ausländische Unte...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.2.2 Ausschließlichkeit der modifizierten Stichtagskursmethode nach § 308a HGB

Rz. 147 Die in § 308a HGB verankerten Grundsätze über die Währungsumrechnung im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung basieren nicht auf dem Konzept der funktionalen Währung. Gemäß § 308a Satz 1 HGB sind die auf fremde Währung lautenden Jahresabschlussposten eines in den Konzernabschluss einzubeziehenden Tochterunternehmens zum Devisenkassamittelkurs am Abschl...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.3.3.1 HGB

Rz. 153 Nach § 308a Satz 3 HGB sind Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral in das Konzerneigenkapital einzustellen und nach den Rücklagen in einem gesonderten Posten "Eigenkapital aus Währungsumrechnung" auszuweisen. Entsprechend dem der Stichtagskursmethode zugrunde liegenden Netto-Investitionskonzept wirken sich währungsbedingte Auf- und Abwertungseffekte zwischen der Beric...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.6 Besonderheiten bei der Umrechnung nach IFRS

Rz. 130 Ziel des IAS 21 ist die Regelung, wie Fremdwährungstransaktionen und ausländische Geschäftsbetriebe in den Abschluss eines Unternehmens einzubeziehen sind und wie ein Abschluss in eine Darstellungswährung umzurechnen ist, d. h. es sind Regelungen zum Einzelabschluss und zum Konzernabschluss enthalten.[1] Die in IAS 21 enthaltenen Regelungen zur Währungsumrechnung unt...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.3.1.1 HGB

Rz. 148 Gemäß § 308a Satz 1 HGB sind sämtliche Aktiv- und Passivposten, das Eigenkapital ausgenommen, zum Devisenkassamittelkurs am Abschlusszeitpunkt in EUR umzurechnen. Auf den monetären bzw. nichtmonetären Charakter der Abschlussposten kommt es deshalb nicht an. Wie bereits für die einzelabschlussbezogene Währungsumrechnung nach § 256a HGB wurde die Unterscheidung zwische...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 4.5 Besonderheiten bei der GmbH & Co. KG

Rz. 28 Eine Sonderform der Kommanditgesellschaft stellt die GmbH & Co. KG[1] dar, deren – regelmäßig einziger – Vollhafter (eine GmbH), lediglich mit seinem Gesellschaftsvermögen unbeschränkt haftet; somit wird eine indirekte Beschränkung der Komplementärhaftung erzielt. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, so dass dieser im Er...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.3.2.1 HGB

Rz. 150 Die Aufwands- und Ertragsposten der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach § 308a Satz 2 HGB mit den Durchschnittskursen umzurechnen. Die Gesetzesbegründung führt zutreffend aus, dass dem Zeitraumbezug der Erfolgsrechnung nur durch eine Umrechnung zu historischen Kursen hinreichend Rechnung getragen würde.[1] Gleichwohl rechtfertigen letztlich Praktikabilitätserwägung...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.1 Rechtsgrundlagen

Rz. 137 Die Währungsumrechnung im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung ist im HGB erst mit dem BilMoG[1] fixiert worden. Herrschte vorher Methodenfreiheit innerhalb der Grenzen der GoB, so wurden mit § 308a HGB – wie mit § 256a HGB für den Einzelabschluss – erstmals ausdrückliche Bilanzierungsvorschriften für die Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernrechnu...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.4.3 Behandlung von Umrechnungsdifferenzen

Rz. 160 Bei Anwendung der Zeitbezugsmethode resultieren Umrechnungsdifferenzen daraus, dass nicht sämtliche Positionen der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit demselben Wechselkurs, sondern mit unterschiedlichen Kursen umgerechnet werden. Handelt es sich um Differenzen aus der Umrechnung monetärer Posten, sind diese nach IAS 21.28 grundsätzlich erfolgswirksam zu erfas...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.4.2.2 Auslandsbeteiligungen

Rz. 49 Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften Gesellschaftsanteile an ausländischen Personengesellschaften sind als Beteiligungen in der inländischen Handelsbilanz des Gesellschafters dann auszuweisen, wenn ihnen die bilanzrechtliche Vermögensgegenstandsqualität zukommt, sie dem inländischen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen (Verfügungsgewalt) und unter ...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.2.1.1 Die Ermittlung der funktionalen Währung

Rz. 141 Ausgangspunkt des Konzepts ist die Ermittlung der sog. funktionalen Währung der ausländischen, in den Konzernabschluss einzubeziehenden Einheit. Steht die funktionale Währung dieser Einheit fest, ist damit auch das Währungsumrechnungsverfahren determiniert. IAS 21.8 definiert die funktionale Währung als die "Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Konzern...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 5.5 Offenlegungsverpflichtung

Rz. 42 §§ 325 ff. HGB regelt die Offenlegungsverpflichtungen[1] für Kapitalgesellschaften der einzelnen Größenklassen.[2] Die Anforderungen sind umso weitgehender, je größer die Gesellschaft ist. Danach müssen bestimmte Unterlagen unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter aber spätestens innerhalb von 12 Monaten beim elekronischen Bundes...mehr

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Jahresabschlusskompetenz / 6.5 Offenlegungsverpflichtung

Rz. 53 Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Aktionäre diesen einschließlich des Bestätigungsvermerks oder den Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks zum eletronischen Bundesanzeiger einzureichen. Darüber hinaus sind noch der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der E...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.1.3 IFRS

Rz. 14 Für Unternehmen, die ihren Einzelabschluss nach IFRS erstellen, regelt IAS 21 die Währungsumrechnung. Bei der hier notwendigen Darstellungswährung EUR wird unterstellt, dass sie auch die funktionale Währung, also die Währung des primären Wirtschaftsraums, in dem das Unternehmen tätig ist (IAS 21.8), darstellt. In diesen in der Praxis wichtigsten Fällen unterscheiden s...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 3.5 Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen aus Hochinflationsländern

Rz. 162 Bei einem Konzernunternehmen, dessen Berichtswährung der Währung eines Hochinflationslandes entspricht, ist zu beachten, dass aufgrund einer starken Geldentwertung eine Währungsumrechnung zum aktuellen Stichtagskurs, insbesondere bei langfristig im Unternehmen gebundenen Vermögensgegenständen, zu einer deutlichen Unterbewertung führen würde.[1] Die handelsrechtlichen...mehr