Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 8. Versagungs- oder Widerrufsantrag

Von der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten sind ebenfalls eine evtl. Nachtragsverteilung sowie das Verfahren über die Restschuldbefreiung (also die Wohlverhaltensperiode) sowie das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Auch hier entstehen keine zusätzlichen Gebühren. Lediglich im Falle eines Versagungs- oder Widerrufsantrag sieht Nr. 2350 GKG KV für die Entscheidu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Übereinstimmende Erledigungsklärung.

I. Erklärung. Rn 17 Die dogmatische Einordnung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen (prozessuale Bewirkungshandlungen, Prozessvertrag zwischen den Parteien, Klageverzicht oder privilegierte Klagerücknahme) ist umstr (vgl bereits Habscheid JZ 63, 579), hat jedoch praktisch kaum Bedeutung. Es ist nahe liegend, die übereinstimmenden Erledigungserklärungen als Rechtsinsti...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 11. Verfahren nach dem StaRUG

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Kostenentscheidung.

I. Überblick. Rn 2 Kosten der Nebenintervention sind nicht Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – selbst im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird, so dass gesondert über seine Kosten entschieden werden muss. Erforderlich ist ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten. Dazu gehört nicht nur, dass der Beitritt erklärt wird; der Beitretende muss auch erklär...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

I. Normzweck. Rn 1 Wird eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet, droht dem Kl Klageabweisung mit der Folge der Kostenlast (§ 91). Um dies zu vermeiden, könnte er zwar die Klage zurücknehmen (§ 269 I) oder auf den geltend gemachten Anspruch verzichten (§ 306). In beiden Fällen verbliebe es – bei Reduzierung...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 2. Durchführung des Verfahrens

Für das eröffnete Verfahren ist es irrelevant, ob ein Schuldner- oder ein Gläubigerantrag vorliegt. Im eröffneten Verfahren berechnet sich der Wert (in beiden Fällen) aus § 58 Abs. 1 GKG, also nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens wie oben beschrieben. Dabei kann eine Orientierung anhand der für die Verwaltervergütung von diesem berechneten ...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / b) Schuldnerantrag

Für die Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners (auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde) fällt eine Gebühr in Höhe eines 2,5fachen Gebührensatzes (Nr. 2320 GKG KV) an. Die Gebühr ermäßigt sich auf einen 0,5fachen Gebührensatz, wenn das Verfahren vor dem Ende des Prüfungstermins nach §§ 207, 211, 212 oder 213 Ins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässigkeit.

a) Statthaft. Rn 39 ist die Erinnerung durch den Kostengläubiger, wenn beantragte Kosten ganz oder tw nicht festgesetzt wurden bzw durch den Kostenschuldner im Falle einer Festsetzung von Kosten. Sie ist bei Erreichen des Beschwerdewertes nicht mehr statthaft (Negativvoraussetzung). Will sich der Betroffene gegen die im Kfb mit festgesetzten Gerichtskosten wenden, kann er grd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Wiederkehrende Leistungen.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Umfang des Beitritts.

1. Beitritt hinsichtlich des gesamten Streitgegenstands. Rn 18 Soweit sich die Nebenintervention auf den gesamten Streitgegenstand oder die gesamten Streitgegenstände erstreckt, sind die Kosten der Nebenintervention in der Höhe der Gegenpartei aufzuerlegen, in der sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. 2. Teilweiser Beitritt. Rn 19 Erstreckte sich die Nebenintervention...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 1. Versagung der Restschuldbefreiung

Hinweis Für die Festgebühr i.H.v. 39,00 EUR, die nach Nr. 2350 GKG KV (Stand: 1.1.2021) für die Entscheidung über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entsteht, haftet derjenige, der den An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Mehrere Schuldner.

I. Gesamtschuldner. Rn 5 Nach Abs 1 S 3 haften mehrere Gesamtschuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner, sofern sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Dies muss entsprechend auch dann gelten, wenn mehrere Gesamtschuldner in einem Vergleich, einer notariellen Urkunde oder einem anderen Vollstreckungstitel die gesamtschuldnerische Haftung über...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kostenfestsetzungsbeschluss.

I. Form. Rn 28 Der Kfb ist – auch weil aus ihm die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann – mit einem vollständigen Rubrum zu versehen. Erforderlich ist auch die genaue Angabe des zugrunde liegenden Titels (Aktenzeichen, Datum, Art der Entscheidung, Erlassgericht). Der zu erstattende Betrag ist ziffernmäßig anzugeben. Werden geltend gemachte Kosten ganz oder tw nicht festge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Eventualaufrechnung.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vollstreckungstitel.

I. Allgemeines. Rn 3 Die Kostenfestsetzung erfordert einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Entspr geeignet sind solche Titel, die eine Pflicht zur Kostenerstattung (Kostengrundentscheidung) beinhalten. Weiter bedarf es einer wirksamen Zustellung des Titels; fehlt es hieran entfaltet ein dennoch erlassener Kfb von Beginn an keine rechtliche Wirkung und ist – deklarat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Hilfsanträge zur Erledigung.

I. Hilfsanträge des Klägers. Rn 70 Wenn der Kl sich nicht sicher ist, ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, droht ihm bei einseitiger Erledigungserklärung ein Unterliegen mit seiner Feststellungsklage, weil seine ursprüngliche Klage möglicherweise zwar zulässig und begründet war, sich aber nicht erledigt hat. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass der Kl neben der Erledi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

1. Klage auf Räumung von Wohnraum. Rn 29 Voraussetzung ist, dass es sich um einen Rechtsstreit auf Räumung von Wohnraum handelt. Dass ein Mietverhältnis besteht, ist nicht erforderlich. Die Vorschrift gilt also auch dann, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, dass zwischen den Parteien kein Mietverhältnis zustande gekommen ist. Erst recht ist die Vorschrift anwendbar, wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Kostenschuldner. Rn 4 Kostenschuldner nach § 96 kann nur die Partei sein, die im Rechtsstreit voll oder tw obsiegt hat. Dazu gehört zunächst einmal jeder Fall, in dem das Gericht der Klage durch streitige Entscheidung ganz oder tw stattgegeben oder die Klage ganz oder tw abgewiesen hat. Hierzu gehören aber auch die Fälle, in denen der Antrag letztlich anerkannt wird. Das A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers.

I. Rechtsnatur/Wirkung. Rn 45 Erklärt der Kl den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt der Bekl sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragt weiterhin Klageabweisung, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zur Behandlung dieser Konstellation. § 91a ist nicht einschlägig, da keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen. Es wäre unbi...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / 1. Eröffnungsverfahren

Hinweis Im Eröffnungsverfahren fällt also beim Schuldner eine 0,5-Gebühr an, ebenso bei d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtspflegererinnerung.

1. Zulässigkeit. a) Statthaft. Rn 39 ist die Erinnerung durch den Kostengläubiger, wenn beantragte Kosten ganz oder tw nicht festgesetzt wurden bzw durch den Kostenschuldner im Falle einer Festsetzung von Kosten. Sie ist bei Erreichen des Beschwerdewertes nicht mehr statthaft (Negativvoraussetzung). Will sich der Betroffene gegen die im Kfb mit festgesetzten Gerichtskosten wen...mehr

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AGS 04/2024, Die Kosten im ... / b) Nachträglicher Prüfungstermin

Hinweis Die Gebühr für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen i.H.v. 22,00 EUR (Nr. 2340 GKG KV; Stand: 1.1.2021) ist bei dem anmeldenden Gläubiger zu erheben (§ 177 Abs. 1 InsO i.V.m. § 33 GKG). Ob die Gebühr anfä...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Fälle der Kostentrennung nach den §§ 94, 95, 96.

Rn 11 Soweit eine Kostentrennung nach den §§ 94–96 ergeht und der Gegner der unterstützen Hauptpartei danach bestimmte Kosten zu tragen hat, gilt diese Kostenentscheidung auch zugunsten des Nebenintervenienten (Abs 1 Hs 1). Auch dies folgt aus der Kostenparallelität, zumal die §§ 94–96 in der Verweisung des Abs 2 nicht ausgenommen sind. Soweit die unterstützte Hauptpartei be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 2 Kosten der Nebenintervention sind nicht Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – selbst im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird, so dass gesondert über seine Kosten entschieden werden muss. Erforderlich ist ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten. Dazu gehört nicht nur, dass der Beitritt erklärt wird; der Beitretende muss auch erklären, auf wesse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / g) Rechtsmittel (§ 97).

Rn 12 Legt die unterstützte Partei ein Rechtsmittel ein, das erfolglos ist, so dass sie nach § 97 I die Kosten des Rechtsmittels trägt, gilt dies auch für den Nebenintervenienten. Soweit bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Kostenentscheidung nach § 97 II ergeht, gilt auch dies kraft der Kostenparallelität für den Nebenintervenienten (Hamm MDR 94, 311 [OLG Hamm 15.12.199...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überblick.

Rn 5 Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebeninterveni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Pflicht zur Entscheidung.

Rn 3 Über die Kosten der Nebenintervention muss entschieden werden. Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ergeht von Amts wegen (§ 308 II). Ein Antrag ist nicht erforderlich. Gleichwohl schadet es nicht, das Gericht an seine Pflicht zur Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu erinnern, da in der Praxis diese Entscheidung häufig übersehen wird. I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenaufhebung.

Rn 5 Neben der verhältnismäßigen Teilung ermöglicht § 92 I 1, 1. Alt. auch, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, gilt § 92 I 2: Jede Partei hat ihre eigenen Kosten selbst zu tragen, also sowohl die eigenen Parteikosten als auch die eigenen Anwaltskosten. Die angefallenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden hälftig geteilt. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2.11 Aufwendungen für den Erwerb von Masken und Selbsttests

Tz. 35 Stand: EL 136 – ET: 04/2024 Die Aufwendungen für den Erwerb von medizinischen Masken/FFP2-Masken o. Ä. zum Schutz vor einer Ansteckung sowie von Antigen-Schnelltests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Corona-Virus sind regelmäßig als Kosten der privaten Lebensführung weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Ein Werbungskostena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kostenentscheidung nach Abs 3.

Rn 28 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 93b III ist es, die Mietparteien zu einem Gespräch über eine zu gewährende Räumungsfrist zusammenzuführen, in welchem die Interessen beider Parteien gegeneinander abgewogen werden können (LG Hagen NJW 65, 1491; WuM 95, 322). Wer diesen Versuch nicht unternimmt, soll die vermeidbaren Kosten des Räumungsrechtsstreits tragen. I. Vorausse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, hat die dadurch verursachten Kosten zu tragen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überblick.

Rn 6 Nach § 92 II kann das Gericht einer Partei die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegen. Insoweit handelt es sich um eine Ermessensvorschrift des Gerichts, nicht um eine zwingende Rechtsfolge.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsfolge.

Rn 22 Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem obsiegenden Beklagten auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93b II 1 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b II 1 und iÜ nach den §§ 91 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Freistellung statt Zahlung.

Rn 20 Verlangt der Kl Schadensersatz in Form einer Geldzahlung und wird der Beklagte lediglich zur Freistellung verurteilt, so liegt darin ein teilweises Unterliegen des Klägers, da die Freistellung ggü der Zahlung ein ›Minus‹ ist. Hier dürfte in der Regel jedoch § 92 II Nr 1 zum Tragen kommen, da die Abweichung wirtschaftlich betrachtet geringfügig ist und idR keine besonde...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Nebenforderungen.

Rn 29a S Kosten, vorgerichtliche (Rn 28) und Zinsen (Rn 35).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolge.

Rn 27 Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem obsiegenden Kl auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93b II 2 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b II 2 und iÜ nach den §§ 91 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erlassvoraussetzungen.

Rn 10 Zur Zulässigkeit des Antrags s § 103 Rn 16 ff. Zudem führt der Rechtspfleger eine Begründetheitsprüfung unter Einbeziehung folgender Punkte durch: In formeller Hinsicht müssen die Festsetzungsunterlagen vorliegen sowie ein wirksamer Antrag gestellt sein. Inhaltlich wird geprüft, ob die Kosten entstanden sind, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kostenfestsetzung.

Rn 38 Ist eine Entscheidung nach § 96 nicht ergangen, können die Kosten eines erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels nicht im Kostenfestsetzungsverfahren als nicht notwendig abgesetzt werden. Der Festsetzungsbeamte ist insoweit an die Entscheidung des Gerichts gebunden (Kobl MDR 08, 472 = JurBüro 08, 260). Das gilt auch dann, wenn das Beweisverfahren einen höheren W...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Beschwerde.

Rn 27 In analoger Anwendung des § 99 I muss man eine Anfechtung der Kostenentscheidung durch den Nebenintervenienten allerdings dann zulassen, wenn das Gericht sich weigert, eine Kostenentscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu treffen, weil es der Auffassung ist, die Voraussetzungen für eine Kostenentscheidung seien nicht gegeben (Celle NJW-RR 03, 1509 = NZBau 03...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsfolge.

Rn 14 Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem obsiegenden Beklagten auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93b I 2 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b I 2 und iÜ nach den §§ 91 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsfolge.

Rn 8 Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem Kl auferlegen. Das Gericht muss also nicht zwingend nach § 93b I 1 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b I 1 und iÜ nach den §§ 91 ff.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift des § 94 betrifft einen Fall der Kostentrennung und damit eine Ausnahme des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Nach der Vorschrift des § 94 ist es möglich, bestimmte Kosten dem Kl auch dann aufzuerlegen, wenn er ganz oder tw obsiegt. Entsprechend gilt die Vorschrift für einen Widerkläger oder auch für einen Beklagten, wenn er sich mit ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. 2Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. 3Die Entscheidung ist, sofern d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Darlegung des Kostenansatzes.

Rn 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz glaubhaft zu machen, II, 1, § 294 I. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Entstehung als auch auf die Notwendigkeit (§ 91 I 1) der Kosten (Ddorf FamRZ 10, 63, 64). Können Entstehung, Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Haupt- und Hilfsantrag.

Rn 22 Hier unterscheidet die Rspr danach, ob Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. Betrifft der Hilfsantrag einen anderen Gegenstand als der Hauptantrag, so ist unstrittig von einem teilweisen Unterliegen auszugehen, wenn das Gericht erst auf den Hilfsantrag hin verurteilt, weil der Kl dann mit seinem Hauptantrag unterliegt. Beispiel: Der Kl verlangt eine Kauf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsmittel des Nebenintervenienten.

Rn 23 Legt der Nebenintervenient Rechtsmittel ein und widerspricht die Hauptpartei nicht, gelten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als Kosten des Rechtsstreits und sind ausschließlich von der Hauptpartei zu tragen. Widerspricht die Hauptpartei dagegen dem Rechtsmittel und ist das Rechtsmittel erfolglos oder hat es nur aufgrund neuen Vorbringens Erfolg, so sind die Kosten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. 2Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. 3Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Erledigung der Hauptsache (§ 91a).

Rn 8 Wird von den Hauptparteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, hat eine Kostenentscheidung nach § 91a zu ergehen. Diese Kostenentscheidung ist dann auch maßgebend für die Entscheidung über die Kosten der der Nebenintervention. Hebt das Gericht die Kosten der Hauptparteien gegeneinander auf, ist entsprechend gegen den Nebenintervenienten zu entscheiden. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Widerklage.

Rn 33 Wird eine Widerklage erhoben, so ist je nach Prozessausgang – vorbehaltlich der Anwendung des § 92 II Nr 1 – die Vorschrift des § 92 I anzuwenden und eine Kostenquote auszusprechen oder die Kosten sind gegeneinander aufzuheben. Unzulässig wäre es, die Kosten der Klage der einen Partei und die Kosten der Widerklage der anderen Partei aufzuerlegen, da dies keine verhältn...mehr