Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Saisonverlauf der Aufgaben ... / 1.1.5 Fristen und Termine

Ein Quartalsabschluss umfasst alle für die Kostenrechnung typischen Arbeiten und ist sehr zeitaufwändig. Auf der anderen Seite gehört diese Aufgabe zu den ursprünglichen Obliegenheiten in der Kostenrechnung und liefert viele Werte auch für die weitere Arbeit. Bezüglich der notwendigen Arbeiten und der Termine besteht kaum Spielraum. Stichtage sind der 31. März, der 30. Juni ...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Regelungsmöglichkeiten aus deutscher Sicht

Rz. 98 Angesichts der noch immer verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der Wirkungen vorsorgender Eheverträge im englischen Scheidungsfolgenrecht und der z.T. enormen Kosten streitiger Gerichtsverfahren in England werden aus deutscher Sicht regelmäßig Wege gesucht werden, mögliche Gerichtsverfahren auf Grundlage englischen Rechts zu vermeiden.[127] Dies gilt insbesondere da...mehr

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Niederlande / e) Gütertrennung

Rz. 38 Bei Eheschließung unter Gütertrennung (koude uitsluiting) wird jede Gütergemeinschaft ohne Verrechnungsvereinbarung ausgeschlossen. Der Ehegatte, der das Einkommen erzielt und das Vermögen erwirbt, muss dieses mit dem anderen, nicht erwerbstätigen Ehegatten nicht teilen. In der Praxis sehen Güterrechtsvereinbarungen allerdings häufig vor, dass der erwerbstätige Ehegat...mehr

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Griechenland / 3. Unterhaltshöhe – Zahlungszeitpunkt und Art des Unterhalts

Rz. 87 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich auf der Grundlage der Bedürfnisse des Berechtigten, so wie sich diese aus seinen Lebensverhältnissen ergeben (angemessener Unterhalt). Der Unterhalt umfasst alles, was für die Erhaltung des Berechtigten notwendig ist, einschließlich der Erziehungskosten sowie der Kosten seiner beruflichen und allgemeinen Ausbildung (Art. 1493 ZGB)....mehr

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Rumänien / IX. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 50 Die Möglichkeiten zur vertraglichen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse sind explizit für die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Eheleute geregelt. Darüber hinaus können vertragliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten insoweit getroffen werden, als diese nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen über die Ehewirkungen stehen; ein ausdrückliches Verb...mehr

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Polen / f) Gütergemeinschaft und Gesellschaftsanteile

Rz. 32 Während im gesetzlichen Güterstand bei Immobiliengeschäften einem der Ehegatten oft die Hände gebunden sind, sieht es bei der Beteiligung an Gesellschaften anders aus. Ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand kann sich frei an Gesellschaften beteiligen. Rz. 33 Die ehegüterrechtliche Zugehörigkeit der Beteiligung an Personalgesellschaften ist umstritten. Vertreten werden...mehr

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Ungarn / b) Vermutung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 60 Gemäß Gesetz besteht die Vermutung, dass ein Erwerb während der Lebensgemeinschaft Eigentum im gemeinschaftlichen Vermögen schafft, und der betroffene Vermögensgegenstand von den Ehegatten hälftig erworben wurde.[61] Inhaltliche Elemente der Vermutung sind wie folgt:mehr

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Niederlande / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 112 Die Höhe des von Blutsverwandten und Verschwägerten geschuldeten Lebensunterhalts wird ausschließlich durch zwei Faktoren bestimmt: einerseits durch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten und andererseits durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Art. 1:397 Abs. 1 BW).[123] Seit dem 1.1.1973 ist eine ausdrückliche Indexanpassung vorgesehen (enthalten ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Verlöbnis

Rz. 2 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man zum einem das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen, zum anderen das mit diesem Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis. Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art....mehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / III. Rechtsfolgen

Rz. 90 Wenn die eingetragenen Lebenspartner einen schriftlichen Vertrag über ihre Vermögensrechte abgeschlossen haben, so bestimmt dieser Vertrag ihre finanziellen Beziehungen, vorausgesetzt, er entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Besteht keine solche schriftliche Übereinkunft, so regelt das Gesetz vom 9.7.2004 über die gesetzliche Wirksamkeit verschiedener Par...mehr

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Litauen / III. Scheidungsverfahren

Rz. 50 Das Scheidungsverfahren in Litauen hat einige Besonderheiten gegenüber dem gewöhnlichen zivilrechtlichen Verfahren und ist im Abschnitt XIX der ZPO – Besonderheiten der Verhandlung der Familiensachen – geregelt. Zu den Besonderheiten zählen:mehr

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Frankreich / I. Vorbemerkung

Rz. 146 Eine Scheidung konnte bis 2017 in Frankreich nur gerichtlich ausgesprochen werden. Seit 1.1.2017 gibt es in Frankreich nach Art. 229–1 ff. CC die Möglichkeit der einvernehmlichen außergerichtlichen Scheidung (siehe Rdn 152 ff.), die in der Praxis sehr schnell von vielen Scheidungswilligen auch wahrgenommen wurde. Rz. 147 Bis zur Scheidungsreform im Jahre 1975 galt in ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Regelungsgehalt der EUEheVO 2003

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Österreich / c) Aufteilungsgrundsätze

Rz. 153 Die Aufteilung hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des Vermögens sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs. 1 EheG). Als Beitragsleistung gelten auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 3. Trennungsverfahren

Rz. 131 Für die Trennung stehen neben dem bisherigen gerichtlichen Verfahren gemäß Gesetz vom 10.11.2014, Nr. 162 nunmehr auch die neuen Verfahren der anwaltsunterstützten Trennung oder der Trennung vor dem Standesamt zur Verfügung, die im Rahmen der Scheidung (vgl. Rdn 181) erörtert werden. Rz. 132 Das gerichtliche Verfahren findet vor dem ordentlichen Gericht (Tribunale ord...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Scheidungsantrag

Rz. 42 Scheidungen können entweder in einem nichtstreitigen Antragsverfahren, dem sog. Spezialverfahren, oder im Wege der Klage durchgeführt werden.[61] Im Einzelnen sind diese Verfahren in den Family Procedure Rules 2010 (SI 2010/2955) geregelt, die für die meisten Verfahrensschritte die Verwendung einheitlicher Musteranträge vorschreiben. Sofern es nicht zur streitig gefüh...mehr

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Rumänien / 2. Verfügung und Nutzung; Haftung; Verwertung

Rz. 28 Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, s...mehr

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Niederlande / III. Rechtsfolgen

Rz. 148 Durch die registrierte Partnerschaft entsteht – wie bei der Ehe – zwischen dem einen Partner und den Blutsverwandten des anderen Partners eine Schwägerschaft nach Maßgabe von Art. 1:3 Abs. 2 BW.[184] Auch hinsichtlich des Rechts zum Gebrauch des Geburtsnamens des anderen sind registrierte Partner Verheirateten gleichgestellt (Art. 1:9 BW). Die Titel 6–8 von Buch 1 BW...mehr

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Österreich / c) Einvernehmliche Scheidung

Rz. 111 Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung (§ 55a EheG) gibt es in Österreich seit 1978. In der Praxis ist die einvernehmliche Scheidung der weitaus bedeutsamste Scheidungsgrund; ca. 90 % aller Scheidungen erfolgen einvernehmlich.[175] Die einvernehmliche Scheidung bietet gegenüber der streitigen einige Vorteile: Sie verursacht weniger Kosten, das Verfahren dau...mehr

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Österreich / 2. Einvernehmliche Scheidung

Rz. 128 Streben die Ehegatten eine einvernehmliche Scheidung an, haben sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag (zu den Voraussetzungen siehe Rdn 112) beim Bezirksgericht einzubringen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wie bei der streitigen Scheidung, nach § 76 Abs. 1 JN (§§ 104a, 114a Abs. 1 JN); siehe dazu Rdn 115. Eine Gerichtsstandvereinbarung ist zulässig.[199] Rz...mehr

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Niederlande / 5. Mutterschaftsanerkennung

Rz. 161 Auch die Duo-Mutter kann das Kind ihrer weiblichen Partnerin anerkennen. Die Rechtsfolgen sind ähnlich wie im Fall der Vaterschaftsanerkennung (siehe Rdn 160). Rz. 162 Art. 1:204 BW regelt die Nichtigkeit der Anerkennung und zählt die entsprechenden Gründe ausschließend auf. Nichtig ist die Anerkennungmehr

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Spanien / bb) Vermögensmassen

Rz. 31 In der Errungenschaftsgemeinschaft wird zwischen drei Vermögensmassen unterschieden: das Gesamtgut, das beiden Ehegatten zur gesamten Hand zusteht (d.h. das gemeinsame Vermögen oder Errungenschaftsgut), sowie das Sondergut des einen und das des anderen Ehegatten. Rz. 32 Gemeinsames Vermögen der Ehegatten ist nach dem Grundsatz in Art. 1344 CC dasjenige, das jeder von i...mehr

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Ukraine / 2. Gerichtliche Scheidung

Rz. 70 Ein Gericht ist für die Ehescheidung nur dann anzurufen, wenn mindestens ein gemeinsames minderjähriges Kind vorhanden ist (mit Ausnahme der Fälle, in denen die Ehe gem. Art. 107 Abs. 1 FGB ungeachtet gemeinsamer Kinder standesamtlich geschieden werden kann: bei Verschollenheit oder Geschäftsunfähigkeit) oder wenn einer der Ehegatten nicht in die Ehescheidung einwilli...mehr

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Portugal / III. Unterhalt

Rz. 80 Die Bestimmungen über die Wirkungen der Scheidung (Art. 1788–1793 CC) – wie auch die über die Trennung von Person und Vermögen (Art. 1794–1795-D CC) – enthalten keine eigene Regel über den Unterhalt. Die Sonderregeln über Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen bei Trennung bzw. Scheidung finden sich in den Normen über den Unterhalt (Alimentos) in den Art. 2003–2020 ...mehr

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Serbien / II. Prozessrecht

Rz. 3 Das FamG regelt sechs spezielle Verfahren, in denen Streitigkeiten im Bereich der Familienbeziehungen beigelegt werden:mehr

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Belgien / 1. Voraussetzungen für die Begründung

Rz. 165 Durch das Gesetz vom 23.11.1998[213] wurde eine neue Form der Lebensgemeinschaft, nämlich eine rechtlich anerkannte, registrierte Lebensgemeinschaft, eingeführt, das sog. gesetzliche Zusammenwohnen. Dieses wird durch die Art. 1475 ff. ZGB geregelt.[214] Rz. 166 Diese Form der Lebensgemeinschaft kann von zwei Personen (verschiedenen oder gleichen Geschlechts), die zusa...mehr

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Schweiz / II. Scheidungsverfahren

Rz. 93 Für die Durchführung der Scheidung ist das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zwingend örtlich zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Rz. 94 Je nachdem, ob sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind oder nicht, stehen ihnen zwei Wege offen: die Scheidun...mehr

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Bulgarien / 2. Kontradiktorische Scheidung

Rz. 63 Die kontradiktorische Scheidung setzt gem. Art. 49 Abs. 1 FamKodex eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Der Richter prüft nur die vorgebrachten Gründe. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in den Prozess eingeführte Zerrüttungsgründe unterliegen bei deren Kenntnis durch die Partei(en) der Präklusion (Art. 322 Abs. 1 S. 2 ZPO...mehr

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Österreich / 4. Steuerliche Auswirkungen

Rz. 208 Nach der Auflösung der Ehe bleibt es bei der getrennten Veranlagung der Ex-Ehegatten hinsichtlich der Einkommensteuer. Zu den Steuersätzen siehe Rdn 97. Geschiedene Personen können aber in den Genuss eines Alleinerzieherabsetzbetrages kommen. Alleinerzieher ist nach dem EStG ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ni...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / f) Haftung

Rz. 69 Bezüglich der Vermögenshaftung (responsabilità patrimoniale) haftet das Gesamtgut für die in Art. 186 c.c. genannten Verbindlichkeiten, nämlich:mehr

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Griechenland / 5. Verlöbnis

Rz. 10 Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man den Vertrag über eine künftige Ehe, also das gegenseitige Versprechen von Mann und Frau, künftig die Ehe eingehen zu wollen (Art. 1346 ZGB). Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (Art. 1346 Abs. 1 und 2 ZGB). Dennoch ...mehr

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Spanien / I. Allgemeines

Rz. 11 Auch der spanische Código Civil (CC) enthält in den Vorschriften über die Ehe mit den Art. 42 f. Regelungen über das Eheversprechen (Verlöbnis). Dieses begründet indes keine Verpflichtung, die Ehe einzugehen oder das zu erfüllen, was für den Fall ihrer Nichteingehung vereinbart worden ist. Eine Klage auf Erfüllung wird prozessrechtlich nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1...mehr

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Rumänien / III. Die Gütertrennung

Rz. 37 Der Güterstand der Gütertrennung ist ebenfalls in einem eigenen Kapitel des familienrechtlichen Teils des ZGB geregelt (Art. 360–365). Für diese gilt, dass jeder Ehegatte Eigentümer der Güter ist, die ihm bereits vor der Eheschließung gehörten, sowie jener, die er nachfolgend im eigenen Namen erwirbt. Durch Ehevertrag können die Ehegatten bestimmen, wie ein Ausgleich ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / III. Das Familienunternehmen

Rz. 82 Art. 230 bis c.c. über die impresa familiare enthält eine besondere zwingende Schutzregelung für Familienangehörige, die faktisch – d.h. ohne Arbeitsverhältnis und ohne Beteiligung z.B. als Gesellschafter – und dauerhaft im Familienbetrieb eines Einzelunternehmers[109] tätig sind (z.B. Gastwirte, Handwerker oder Landwirte) oder den Betrieb in sonstiger Weise fördern.[...mehr

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Belgien / III. Ehelicher Unterhalt

Rz. 62 Jeder Ehegatte trägt gem. Art. 221 Abs. 1 S. 1 ZGB im Rahmen seiner (persönlichen und finanziellen) Möglichkeiten zu den Aufwendungen der Ehe bei. Diese Bestimmung kann ehevertraglich nicht abweichend geregelt werden, Art. 212 Abs. 2 ZGB. Nach Art. 213 ZGB schulden sich die Ehegatten während der Ehe Treue, Hilfe und Beistand. Die Unterhaltszahlung, die ein Ehegatte dem...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Dänemark / VIII. Ausländerrechtliches Bleiberecht und Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit

Rz. 91 Die Möglichkeiten, als Ausländer ein Aufenthaltsrecht in Dänemark aufgrund einer Eheschließung zu erlangen, sind in den letzten Jahren immer weiter eingeschränkt worden. Sie befinden sich fortlaufend im Wandel. Es werden nach dem 1. Kapitel des Ausländergesetzes[51] eine ganze Reihe von Anforderungen an die Ehepartner, an die Ausgestaltung der Ehe und insbesondere an ...mehr

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Rumänien / I. Vermögensteilung

Rz. 102 Im Innenverhältnis der Ehegatten endet der Güterstand in der Regel mit der Einreichung des Scheidungsantrags (Art. 385 ZGB). Ausnahmsweise kann das Familiengericht bzw. auch der Notar oder das Standesamt auf Antrag eines oder beider Ehegatten feststellen, dass der Güterstand bereits zu einem früheren Zeitpunkt endete, d.h. zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Trennung. ...mehr

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Niederlande / 1. Elterliches Sorgerecht

Rz. 118 Grundsätzlich steht jeder Minderjährige unter der Sorge eines Volljährigen. Diese Verantwortung ist entweder (gemeinsame) elterliche Sorge oder (gemeinsame) Vormundschaft (Art. 1:245 BW). Die elterliche Sorge wird durch beide Eltern des Minderjährigen gemeinsam oder durch einen Elternteil allein wahrgenommen.[139] Die Vormundschaft wird durch eine andere Person als e...mehr

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Dänemark / I. Vermögensteilung

Rz. 124 Im Falle einer Scheidung (oder einer der Scheidung vorausgehenden Trennung, separation) teilen die Ehegatten ihre Vermögensmassen zu gleichen Teilen (also hälftig), es sei denn, sie haben im Zusammenhang mit der Scheidung oder der Trennung eine anderweitige Vereinbarung über die Vermögensteilung getroffen (so § 5 i.V.m. § 32 ÆFL). Rz. 125 Der konkrete Rahmen für die G...mehr

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Russland / I. Vermögensteilung

Rz. 72 Das eheliche Gemeinschaftsvermögen wird grundsätzlich zu gleichen Anteilen aufgeteilt (Art. 39 Abs. 1 FGB). Das angerufene Gericht kann von diesem Grundsatz zugunsten einer Partei abweichen, wenn die Interessen minderjähriger Kinder oder beachtliche Interessen eines der Ehegatten dies erfordern. So kommt die Begünstigung eines der Ehegatten u.a. dann in Frage, wenn de...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"

Rz. 111 Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird.[63] Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu glei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Belgien / 2. Rechtsfolgen

Rz. 169 Die gesetzlichen Rechtsfolgen der Erklärung des gesetzlichen Zusammenwohnens sind rein materieller Art und vergleichbar mit einigen allgemeinen Ehewirkungen (régime primaire).[219]mehr

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Ukraine / II. Zuständige Behörde und Verfahren

Rz. 9 In der Ukraine werden grundsätzlich nur vor dem Standesamt geschlossene Ehen anerkannt (Art. 21 Abs. 1 FGB). Es gilt die obligatorische Zivilehe. Zuständig ist jedes Standesamt nach Wahl der Parteien (Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 1 FGB). Kirchliche Trauungen entfalten keinerlei Rechtswirkung, es sei denn, sie haben vor der Einrichtung bzw. Wiederherstellung der staatlichen...mehr

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Polen / b) Sondervermögen

Rz. 25 Sondervermögen gehört jedem Ehegatten und verbleibt ihm nach der Scheidung; es ist in Art. 33 FVGB abschließend aufgezählt:mehr

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Ungarn / c) Das Sondervermögen

Rz. 63 Sondervermögen ist ein Vermögensgegenstand eines Ehegatten, der angesichts der Zeit, des Rechtstitels und der Quelle des Erwerbs nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Zum Sondervermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände:[63]mehr