Fachbeiträge & Kommentare zu Lüften

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umsetzung von Richtlinien.

Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausnahmen.

Rn 6 Erleichterungen im Hinblick auf die Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen sieht III für bestimmte Zinssätze und Wechselkurse vor. Änderungen von Zinssätzen und Wechselkursen (zugunsten und zuungunsten des Nutzers) können unmittelbar wirksam werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine gesonderte Benachrichtigung ist grds nicht erforderlich. Im Hinblick au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 21 EuGFVO – Vollstreckungsverfahren.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil. (2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Kleinvermieter.

Rn 26 Für Vermieter von insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen (Kleinvermieter) vermutet § 19 V 3 AGG widerleglich, dass es sich jedenfalls um kein Massengeschäft iSv § 19 I 1 Nr 1 AGG handelt und für den Vermieter das Ansehen der Person (§ 19 I 1 Nr 1 AGG) eine Bedeutung hat. Wird die Vermutung vom potenziellen Mieter widerlegt, ist § 19 I Nr 1 AGG aber anzuwenden mit der Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des eigenen Unterhalts zur Verfügung (München FamRZ 93, 62). Zum einzusetzenden Vermögen zählen grds a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

Rn 2 II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58). Rn 3 Für private Versicherungsverträge gil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 13 Brüssel IIa-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gem Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet (2) Abs. 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder, aufgrund von Unruhen in ihrem Land, ihres Landes Vertriebene sind. Rn 1 Art 13 enthält die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Vermögen.

Rn 72 Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Gu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Kommunikati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 33 Die Unterschrift des die Verfügung erlassenden Richters ist erforderlich für Fristsetzungsverfügungen (BGHZ 76, 236 = NJW 80, 1167; BVerwG NJW 94, 746) und Zwischenverfügungen (BayObLG NJW-RR 96, 1167). Dagegen verneint der BGH vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vorgangsbearbeitung das Unterschriftserfordernis für die Verfügung des Vorsitzenden zur Verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anbahnung des Arbeitsvertrags.

Rn 52 Zur Klärung der Eignung des Bewerbers dient das Vorstellungsgespräch. Veranlasst der ArbG das Gespräch, so trägt er gem §§ 670, 662 die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen, nicht aber Zeitaufwand und Verdienstausfall (BAG NZA 89, 468; DB 77, 1194 [BAG 18.02.1977 - 2 AZR 770/75]). Rn 53 Zulässige Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 5 Mieterinteressen iSv Rn 4 bestehen idR im Schutz des Besitzes an der Wohnung (Art 13 I GG), der Gesundheit (Art 2 II 1 GG), der allgemeinen Lebensplanung (Art 2 I GG), zB in der Gestaltung und Dekoration der Mietsache, im Ausnahmefall aber auch in der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorbemerkung.

Rn 89 Die dritte Stufe des Pfändungsschutzes bildet die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung (Kohte VuR 10, 257 [258]; Perleberg-Kölbel FuR 10, 311 [312]). Es besteht eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts unabhängig von der Herkunft des Guthabens, also auch bei einem Guthaben aus Sozialleistungen (LSG Bayern ZInsO 15, 1171, 1172). Diese Zuständigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 14 ROM III – Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete.

Gesetzestext Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 26 Anforderung muttersprachliche Deutschkenntnisse (BAG NZA 18, 33 [BAG 29.06.2017 - 8 AZR 402/15]), nicht aber: sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse (BAG NZA-RR 18, 287); schriftliche Deutschkenntnisse, wenn Arbeitsanweisungen verstanden werden müssen (BAG DB 10, 1071, Anm Lingemann ArbR 10, 90); Aufforderung, Deutschkurs zu besuchen bei arbeitsnotwendiger Spra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 12 EuVTVO – Anwendungsbereich der Mindestvorschriften.

Gesetzestext (1) Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung iSv Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat. (2) Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beteiligung nichtrichterlicher Personen.

Rn 8 Eine Übertragung der Beweiserhebung auf Privatpersonen ist grds unzulässig. Möglich ist aber der Einsatz eines Augenscheinsgehilfen, wenn das Gericht aus tatsächlichen – zB die Ermittlung des Zustands eines auf dem Meeresgrund liegenden Wracks oder die Auswertung für Laien nicht lesbarer technischer Aufzeichnungen – oder aus rechtlichen Gründen – etwa in das Persönlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 6 Für die Form des Einspruchs gelten §§ 339, 340 I und II (§ 700 I, III 3). Außerdem kann die Erklärung zum Einspruch vor dem UdG eines jeden AG (§ 129a) abgegeben werden (§ 702). Es besteht deshalb auch kein Anwaltszwang (§§ 78 III 2, 702 I 1). Formularzwang gibt es beim Einspruch nicht (§ 703c); für ihn ist ein Formular nicht eingeführt (§ 703c Rn 3). Eine Regelung wie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fragen zur Glaubwürdigkeit.

Rn 3 Die Fragen gem § 395 II 2 (hierzu Geipel/Prechtel, MDR 11, 336, 338) werden in der Praxis beinahe ausschließlich auf die Beziehungen zu den Parteien abzielen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um abzuklären, ob der Zeuge auf ein gem § 383 I Nr 1–3, § 384 Nr 1, 2 bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen ist. Ob die Frage an den Zeugen nach der Herkunft seines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Rn 21 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinsen, Einlagen und Konten bei Kreditinstituten, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttung von Investmentgesellschaften, Stückzinsen, Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Dividenden, Einkünfte aus stiller Gesellschaft, aus Wertpapieren und Einkünfte aus Spekulationsgewinnen (Stuttg FamRZ 02, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 14 Ob die Regelung des § 315 auf Beschlüsse Anwendung findet, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird § 315 I entsprechend angewandt (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3), was jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspricht, da § 315 von § 329 gerade nicht in Bezug genommen wird (BGH NJW 17, 2273, 2274 Rz 18; BeckOKZPO/Bach § 329 Rz 35). Dennoch ist wegen der Bezugna...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 §§ 19–21 sind die zivilrechtlichen Bestimmungen des AGG. § 19 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot, § 20 Rechtfertigungsgründe, § 21 Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligungen. Zu Übergangsbestimmungen s § 33 (§ 33 Rn 2 f). Rn 2 § 19 soll Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Privatautonomie in angemessenen Ausgleich bringen. Nur besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fortbildung des Rechts.

Rn 4 Dieser Zulassungsgrund ist inhaltlich praktisch identisch mit dem Begriff ›grundsätzliche Bedeutung‹. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts ist dann erforderlich, wenn durch die Entscheidung im Einzelfall für die Zukunft richtungsweisende Auslegungskriterien für Rechtsnormen formuliert oder Gesetzeslücken geschlossen werden können (BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entstehung.

Rn 15 Vereinbarungen werden von sämtlichen WEigtümern – ggf durch Vertreter – geschlossen, sofern sie nicht nach §§ 8 II, 5 IV 1 entstehen. Eine Vereinbarung nur mehrerer WEigtümer unterfällt nicht §§ 10 I 2, 5 IV 1 (München ZWE 12, 92). Eine unwirksame Vereinbarung kann nicht nach § 140 BGB in einen Beschl umgedeutet werden. Haben die WEigtümer eine Vereinbarung schließen w...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Grundsätzliche Bedeutung (Abs 2 Nr 1).

Rn 7 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BTDrs 14/4722, 67, 104; BVerfG FamRZ 09,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Maßnahmen zur Beseitigung entsprechender Risiken

Tz. 27 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 In jeder komplexen Verwaltungsstruktur sollte eine Pflichtendelegation erfolgen. Wichtig hierbei ist, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Delegation eingehalten werden und das eine stetige Überprüfung und Überwachung der Struktur erfolgt. Im Rahmen einer entsprechenden Struktur muss eine Aufarbeitung fehlerhaft behandelter Altsachverh...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / c. Anforderungen an die Datenbasis

Tz. 104 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Die Parameter, die mindestens bei der Bewertung von vergütungshalber gewährten Optionen mittels eines Bewertungsmodelles berücksichtigt werden müssen, sind gemäß IFRS 2.B6 der Ausübungspreis, der gegenwärtige Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie, die Optionslaufzeit, die erwartete Volatilität des Börsenkurses der zugrunde liegenden Aktie, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Betriebliche Übung.

Rn 43 Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG, aus denen die ArbN schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweisen gewährte Leistungen oder Vergünstigungen künftig auf Dauer gewährt werden sollen (stRspr, BAG NJW 18, 3666). So begründet die mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikation (auch be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 50 Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen für die Zukunft abzustellen. Ist eine bauliche Veränderung nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt, besteht, wenn die begründete Besorgnis eines künftigen Eingriffs im Raum steht, ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I BGB (BayObLG WuM 93, 294 [BayObLG 28.01.1993 - 2 Z BR 110/92]).mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / dd. Dividenden

Tz. 123 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Gehen Dividendenzahlungen als Parameter in das verwendete Bewertungsmodell ein, so sind zukünftig erwartete und nicht vergangene Dividendenzahlungen zu berücksichtigen. Allerdings ist für die Prognose auf das Muster vergangener Dividendenausschüttungen abzustellen (IFRS 2.B35; vgl. Vater, StuB 2004, S. 804). Basierte die Dividendenpolitik de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1585 BGB – Art der Unterhaltsgewährung.

Gesetzestext (1) 1Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. 3Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt. (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 20 Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 21 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Abänderung klageabweisender Urteile.

Rn 7 Bei einer Änderungsklage gegen ein klageabweisendes Urt ist zu differenzieren. Wurde eine Unterhaltsklage wegen fehlender Bedürftigkeit des Kl oder mangels Leistungsfähigkeit des Bekl abgewiesen, so ist nach hM nach Eintritt der vormals fehlenden Anspruchsvoraussetzungen keine Änderungsklage, sondern eine erneute Leistungsklage zu erheben (BGHZ 82, 246 = NJW 82, 578; NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Gesicherte Auswirkungen.

Rn 5 Damit ist jedenfalls geklärt, dass auch solche Rechtsnormen, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt, in Zukunft der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 8 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen unterfällt als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität dem Anwendungsbereich des § 287. Nach dieser Vorschrift ist zB zu beurteilen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem unfallbedingten Schaden beruht (BGH NVersZ 05, 65). Das Gleiche gi...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Risiken

Tz. 26 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Während im "herkömmlichen" Lagebericht wesentliche Risiken zu berichten sind (§ 289 Abs. 1 Satz 4 HGB), sind in der nichtfinanziellen Erklärung wesentliche Risiken anzugeben, falls sie sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen haben (§ 289c Abs. 3 Nr. 3 und 4 HGB). Risiken in der Lieferkette sind darüber hinaus nur anzugeben, s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG

Zusammenfassung Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabellen VBVG0 (BGBl 2021 S. 930) Anlage (zu § 8 Absatz 1) Vergütungstabelle Amehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Weihnachtsvergütungen (Nr 4).

Rn 17 Die Weihnachtsvergütung ist eine Sonderleistung, die vom ArbG anlässlich des Weihnachtsfests zusätzlich zur Vergütung gezahlt wird (BAG NZA 12, 1246 Rz 9). Unerheblich ist die konkrete Bezeichnung (BTDrs 19/27636, 33). Es kann sich um eine Sonderzuwendung bzw Sonderzahlung für erbrachte Arbeit handeln, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfestes oder zweckgerichtet im Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Voraussetzungen.

Rn 15 Das vereinfachte Verfahren kommt nur in Betracht, wenn der andere Elternteil auf den ihm zugestellten Sorgeantrag überhaupt nicht reagiert, er zwar Stellung nimmt, dabei aber keine Gründe vorträgt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen können und dem Gericht solche Gründe auch sonst nicht bekannt sind. Werden dem Gericht jedoch durch Vortrag der Beteiligten oder auf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Unterscheidungen

Rz. 120 [Autor/Stand] Die Bereicherung des Erwerbers muss "auf Kosten" des Schenkers erfolgen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Im Regelfall der freigebigen Zuwendung, der unmittelbaren Vermögensübertragung zwischen beiden Beteiligten, gelangt derselbe Gegenstand aus dem Vermögen des Zuwendenden in das Vermögen des Bedachten. Bei der mittelbaren Schenkung sind Zuwendungsgegenstand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Allgemeines.

Rn 58 Mieter treffen kraft Gesetzes mit Übergabe der Mietsache (nicht mit Unterzeichnung des Vertrags) als Nebenpflicht ungeschriebene Obhuts- und Sorgfaltspflichten (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 18; s für die Wohnraummiete § 543 II 1 Nr 2). Aufgrund dieser Pflichten hat ein Mieter alles zu unterlassen, was zu einer Verschlechterun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsnatur.

Rn 12 Die Tilgungsbestimmung ist ihrem eigenen Erklärungsgehalt nach auf die Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen, nämlich die Zuordnung der Erfüllungswirkung zu einer bestimmten von mehreren Forderungen gerichtet. Deshalb ist sie richtigerweise als Willenserklärung zu qualifizieren (Engelke/Luft ZJS 20, 114, str). Die Regeln über Willenserklärungen sind anwendbar (BGHZ 106...mehr