Fachbeiträge & Kommentare zu Mustervertrag

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Lücken in der Vereinbarung zur Beschaffenheit (zu § 4 Abs. 3 des Mustervertrags)

Rz. 19 Die aus § 4 Abs. 3 des Entwurfs ersichtliche Regelung entspricht der gesetzlichen Intention des § 633 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB.mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Beeinträchtigungen nach Bezugsfertigkeit (zu § 9 Abs. 3 des Mustervertrags)

Rz. 30 Auch die "Staubklausel" des § 9 Abs. 3 hilft, künftigen Streit zu vermeiden, da jedenfalls bei größeren Bauvorhaben die Bezugsfertigkeit einzelner Objekte erhebliche Belästigungen durch fortdauernde Baumaßnahmen nicht ausschließt. Handelt es sich um ein kleines Bauvorhaben, so kann § 9 Abs. 3 entfallen; die letzten beiden Sätze des vorstehenden Formulierungsvorschlags...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVI. Wirksamkeitsklausel (zu § 19 des Mustervertrags)

Rz. 38 Weithin übliche Wirksamkeitsklauseln sehen, wenn auch mit häufig wechselnden Formulierungen, vor, dass die Vertragsparteien sich im Fall einer unwirksamen Bestimmung verpflichten, eine wirksame Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entsprechen oder möglichst nahe kommen würde. Eine solche Klausel verstößt aber nach herrschender...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Verbindliche Terminfestlegung (zu § 9 Abs. 1 des Mustervertrags)

Rz. 29 Dass es vor allem aus der Sicht des Erwerbers wünschenswert wäre, Termine sowohl für die Bezugsfertigstellung als auch für die endgültige Fertigstellung verbindlich festzulegen, liegt auf der Hand; dem trägt § 9 Abs. 1 S. 1 des Mustervertrags Rechnung. Dass andererseits der Bauträger eher an flexiblen Vorgaben interessiert sein wird, ist ebenso plausibel; er will sich...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / X. Fertigstellungstermin (zu § 9 des Mustervertrags)

1. Verbindliche Terminfestlegung (zu § 9 Abs. 1 des Mustervertrags) Rz. 29 Dass es vor allem aus der Sicht des Erwerbers wünschenswert wäre, Termine sowohl für die Bezugsfertigstellung als auch für die endgültige Fertigstellung verbindlich festzulegen, liegt auf der Hand; dem trägt § 9 Abs. 1 S. 1 des Mustervertrags Rechnung. Dass andererseits der Bauträger eher an flexiblen ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XII. Sachmängel (zu § 12 des Mustervertrags)

1. Die Sachmängelhaftung Rz. 32 Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag sui generis, der sowohl werk- als auch kaufvertragliche Züge trägt. Der BGH hat deswegen bereits mit Urt. v. 16.4.1973 – VII ZR 155/72 –[59] die Sachmängelhaftung bei neu errichteten Bauwerken dem Werkvertragsrecht unterstellt, für die Frage des Erwerbs des Grundstücks hingegen auf das Kaufvertragsrecht verw...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VI. Bauverpflichtung (zu § 4 des Mustervertrags)

1. Anerkannte Regeln der Baukunst (zu § 4 Abs. 1 des Mustervertrags) Rz. 17 Bei der vertraglichen Verpflichtung des Herstellers, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, ist ohne besondere Vereinbarung auf die bei Abnahme der Werkleistung anerkannten Regeln abzustellen, nicht hingegen auf diejenigen, die bei Abschluss des Vertrags galten.[30] Die sich hieraus für den V...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VIII. Kaufpreis (zu § 6 des Mustervertrags)

1. Umsatzsteueränderungen (zu § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mustervertrags) Rz. 21 Die im Entwurf nicht verwendete Klausel "Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung" kann gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn ein einheitlicher Kaufpreis ohne gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer vereinbart ist. Ein entsprechender Steu...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / IX. Besitzübertragung, Abnahme (zu § 8 des Mustervertrags)

1. Abnahmefiktion Rz. 26 Mit Übergabe des Bauwerks ist dieses vom Käufer abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden: Als abgenommen gilt die Leistung danach auch, wenn der Bauträger dem Käufer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abna...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Planänderungen nach Beurkundung des Bauträgervertrags (zu § 4 Abs. 2 des Mustervertrags)

Rz. 18 Größere Bauprojekte werden nach aller Erfahrung immer wieder umgeplant. Die Baupläne, die mit der Grundlagenurkunde festgelegt worden sind, entsprechen dann mitunter schon bei Abschluss des Bauträgervertrags dem neuesten Stand nicht mehr; die Grundrisse etwa haben sich bereits verändert. In diesem Fall müssen feststehende Abweichungen schon im Vertragstext festgeschri...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Umsatzsteueränderungen (zu § 6 Abs. 1 letzter Satz des Mustervertrags)

Rz. 21 Die im Entwurf nicht verwendete Klausel "Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung" kann gegen § 309 Abs. 1 Nr. 1 BGB verstoßen, wenn ein einheitlicher Kaufpreis ohne gesonderte Ausweisung der Mehrwertsteuer vereinbart ist. Ein entsprechender Steuervorbehalt ist gleichwohl zulässig, wenn die vereinbarten Leistungen spä...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XI. Erschließungsanlagen (zu § 10 des Mustervertrags)

Rz. 31 Mit dem Bauträgervertrag wird eine Gesamtleistung vereinbart, für die der Käufer einen Festpreis zu zahlen hat. Der Notar muss aber gegebenenfalls auf eine ungesicherte Vorleistung hinweisen, wenn die Kosten von der Gemeinde noch nicht festgesetzt wurden.[57] Wenn daher im Einzelfall von der Pauschalierung abgewichen werden soll, muss das klar hervorgehoben werden. Di...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Käufer (zu § 6 Abs. 3 des Mustervertrags)

Rz. 22 Wie in jedem anderen Schuldverhältnis kann auch beim Bauträgervertrag der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB durch Mahnung in Verzug gesetzt werden. Nach § 286 Abs. 2 BGB ist eine Mahnung dann entbehrlich, wenn "der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Bauabzugssteuer (zu § 6 Abs. 5 des Mustervertrags)

Rz. 23 Die Bauabzugssteuer hat für Bauträgerverträge in aller Regel keine Relevanz. Einen unternehmerisch tätigen Auftraggeber, der Empfänger einer Bauleistung i.S.v. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG ist, trifft zwar grundsätzlich die Verpflichtung, wegen aller auf den Kaufpreis zu zahlenden Beträge eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 48a EStG vorzunehmen sowie...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 4. Zwangsvollstreckungsunterwerfung (zu § 7 des Mustervertrags)

Rz. 24 Keine Bedenken bestehen gegen eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Bauträgers wegen der Herstellung der geschuldeten Bauleistung.[37] Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers ist jedenfalls nicht sinnvoll.[38] Denn der Erwerber muss die Fälligkeitsvoraussetzungen in öffentlicher Form, d.h. durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, nachweisen...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVIII. Hinweise/Belehrungen des Notars (zu § 22 des Mustervertrags)

Rz. 40 Für den Notar gilt einerseits die spezielle Belehrungspflicht des § 17 BeurkG, andererseits die vom BGH entwickelte und auf § 14 BNotO gestützte erweiterte Betreuungspflicht. Deshalb reicht der hier vorgeschlagene Katalog in § 22 des Entwurfs nicht aus, wenn bei der Beurkundung besondere Gefahren der Vertragsdurchführung erkennbar sind oder nahe liegen. Dann obliegt d...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XIII. Kaufpreisfinanzierung – Belastungsvollmacht (zu den §§ 13 und 14 des Mustervertrags)

Rz. 35 Die Regelung zur Kaufpreisfinanzierung bzw. zur Belastungsvollmacht unterscheidet sich nicht grundsätzlich von entsprechenden Regelungen in üblichen Grundstücks- oder Wohnungseigentumskaufverträgen. Eine Besonderheit ist jedoch darin zu sehen, dass das Grundbuchblatt für ein neu vermessenes Flurstück oder auch das Wohnungsgrundbuch für neu begründetes Wohnungseigentum...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XVII. Verkaufsprospekt (zu § 20 des Mustervertrags)

Rz. 39 Der Textvorschlag zu § 20 des Entwurfs betrifft die Eventualität, dass ein etwaiger Verkaufsprospekt Angaben enthält, die fehlerhaft oder – weil vielleicht mehrdeutig oder unvollständig – irreführend sind. Stellen sich solche Informationen als wesentlich für die Erwerbsentscheidung des Käufers dar, so kann eine Prospekthaftung in Betracht kommen. Im Übrigen sind bei W...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XV. Dienstbarkeiten (zu § 16 des Mustervertrags)

Rz. 37 Die Vollmacht zu § 16 wird von den Käufern gelegentlich als zu weitgehend empfunden, stellt sich aber in der Praxis nicht selten als wichtig heraus. Hier bedarf es dann einer mündlichen Erläuterung des beurkundenden Notars dahin, dass ohne diese dem Bauträger einzuräumende Möglichkeit die Durchführung des Bauvorhabens oftmals gefährdet würde, weil mindestens bei größe...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / VII. Sonderwünsche (zu § 5 Abs. 4 des Mustervertrags)

Rz. 20 Sonderwünsche können die Bauabläufe und die Fertigstellungstermine in Gefahr bringen. Sie als möglich festzuschreiben, wird dennoch gerade auch von den Bauträgern selber häufig gewünscht, weil man sich davon eine verkaufsfördernde Wirkung erhofft. Vielfach werden sie in der Weise ausgestaltet, dass der Bauträger den Käufer direkt an die Bauhandwerker verweist, mit den...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / IV. Kaufgegenstand und Grundbucheinsicht (zu §§ 1, 2 und 21 des Mustervertrags)

Rz. 15 Der Entwurf geht von einem großen Grundbesitz aus, der durch die notarielle Erklärung des Eigentümers und Bauträgers in 150 Trennstücke geteilt worden ist sowie zusätzlich in fünf Privatstraßen, die diese Parzellen erschließen und ihren Zugang zum öffentlichen Straßennetz ermöglichen sollen. Der grundbuchliche Vollzug dieser Teilung ist noch nicht erfolgt. Soweit die P...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / XIV. Vollmacht (zu § 15 des Mustervertrags)

Rz. 36 Die in den §§ 14 und 15 geregelten Vollmachten entsprechen üblichen Vollmachten bei Grundstückskaufverträgen und enthalten keine Besonderheiten. Die schon erwähnte Einfügung von § 17 Abs. 2a BeurkG und die von einzelnen Notarkammern dazu bereits erlassenen Richtlinien müssen freilich zu dem Hinweis führen, dass eine Bevollmächtigung von Notariatsangestellten zur Beste...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / V. Auflassung – Besonderheiten bei Vertragsschluss durch jeweils getrennt beurkundete Angebots- und Annahmeerklärungen (zu § 3 des Mustervertrags)

Rz. 16 Wird nicht ein (zweiseitiger) Vertrag beurkundet, sondern nur ein (einseitiges) Angebot zum Abschluss eines Vertrags, so ist § 925 BGB zu beachten, der die Erklärung der Auflassung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vorschreibt. Es empfiehlt sich dann, der jeweils anderen Seite unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB unwiderruflich die Vollmacht ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / d) Haftung

Rz. 61 Die Gesellschafter einer KG haften entweder unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme. Unbeschränkt haftender Gesellschafter ist vorliegend die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementär-GmbH). Beschränkt haftende Gesellschafter sind die Kommanditisten.[114] Bei den Kommanditisten ist zwischen der Pflichteinlage und der Haftsumme zu unterscheiden. Die Pfl...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / 3. Muster: Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge (auf Basis des BGB)

Rz. 7 Der nachfolgende Mustervertrag orientiert sich an den Besonderheiten des Bauvertrages, und zwar – angesichts der Gefahren einer Inhaltskontrolle der VOB/B – auf der Basis des BGB. Einige der Vorschriften ähneln allerdings den sinnvollen Vorgaben der VOB/B. Bei den Regelungsbereichen, die seit dem 1.1.2018 im BGB explizit geregelt sind, erfolgt ein besonderer Hinweis. a)...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / a) Muster: Berufsausbildungsvertrag

Rz. 282 Die Kammern und die sonst für die Ausbildung zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften geben regelmäßig Musterverträge heraus. Diese Musterverträge sollten im Interesse der Vereinheitlichung und der reibungslosen Anerkennung verwendet werden. Die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis oder in die Lehrlingsrolle kann jedoch nicht von der Verwendung der...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Pfandfreigabeversprechen (zu Nr. 2 der Anlage Zahlungsplan)

Rz. 41 Aus § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV ergibt sich, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Globalgläubigerin wegen ihrer Grundpfandrechte dem Erwerber die Freigabe versprechen muss, wobei der Inhalt dieser Zusage Gegenstand eines Vertrags dieser beiden Beteiligten wird; in Nr. 2 der Anlage Zahlungsplan zum Mustervertrag ist er unverändert niedergelegt. Weithin üblich ist es...mehr

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§ 38 Sponsoring / 3. Leistungsumfang

Rz. 9 Die genaue Definition der eingeräumten Rechte ist für den Sponsor von elementarer Bedeutung, damit er weiß, wie weit er bei der Ausübung seiner Vermarktungsrechte gehen darf. Vor allen Dingen bei bekannten Sportlerpersönlichkeiten ist auf eine genaue Ausarbeitung großen Wert zu legen, weil mit Sicherheit weitere Sponsoren vorhanden sind, die ähnliche Ansprüche geltend ...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / f) Gesellschafterversammlung

Rz. 63 Das HGB sieht für eine KG keine Gesellschafterversammlung vor, so dass das Regelungswerk hierzu im Rahmen des Gesellschaftsvertrages niedergelegt werden muss. Hierbei wurde besonderes Augenmerk auf die Wahl des Versammlungsleiters gelegt, da diesem eine wichtige Funktion zukommt und die Praxis lehrt, dass schon der Streit über die Person des Versammlungsleiters manche...mehr

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§ 32 Personengesellschaften / h) Gewinnverteilung

Rz. 65 Wegen der ungenauen Formulierung des § 110 HGB ist im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zum Aufwendungsersatz vorzusehen, soweit sich die GmbH & Co. KG verpflichtet, der GmbH die Kosten der Geschäftsführung zu erstatten. Hierbei ist darauf zu achten, dass im Einzelnen festgestellt wird, welche Aufwendungen der Komplementär-GmbH zu erstatten sind. Hierbei wird untersc...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Anmerkungen zum Muster

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§ 10 Privates Baurecht / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 52 Die Inhalte des Architekten- und Ingenieurvertrags ergeben sich aus dem Werkvertragsrecht und seit dem 1.1.2018 aus den nun erstmals geregelten Sonderbestimmungen für diese Verträge in dem Untertitel "Architektenvertag und Ingenieurvertrag", §§ 650p ff. BGB. Besonderheiten ergeben sich darüber hinaus aus der HOAI. Deren Zukunft ist allerdings ungewiss, da der EuGH mit...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Beginn der Verjährung der Sachmängelhaftung

Rz. 34 Die werkvertraglichen Rechte des Erwerbers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme oder Schadensersatz, die in § 634 BGB aufgeführt sind, verjähren nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren; eine Verkürzung ist nach wie vor nicht zulässig. Die Frist beginnt mit der Abnahme (§ 634 Abs. 2 BGB). Für die Ansprüche, die sich aus einem Rücktritt oder einer Minderung ergeben (§ ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / B. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Das Bauträgerrecht wirft wegen der verschiedenen zu berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen vielfältige praktische und rechtliche Probleme auf. Erwerber- und Verbraucherschutz, Finanzierungssicherheit und Abwicklungs- bzw. Vertriebsfragen stehen in einem Spannungsverhältnis, das durch die gesetzliche Regelung ausgeformt und durch die Rechtsprechung im Einzelnen ausg...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Abnahmevollmachten

Rz. 27 Von der Erteilung von Abnahmevollmachten im Bauträgervertrag ist abzuraten, sofern hiervon auch das Gemeinschaftseigentum erfasst wird. Die Rechtsprechung lässt für Vertretung bei der Abnahme kaum Raum. So sind Regelungen in einem vorformulierten Bauträgervertrag unwirksam, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen ...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Abnahme bei Nachzügler-Erwerbern

Rz. 28 Der BGH hat sich in der letzten Zeit darüber hinaus in einer Reihe von Entscheidungen mit dem Thema Nachzügler-Erwerber auseinandergesetzt. Hierbei geht es um Erwerber, die von einem Bauträger erst nach der Fertigstellung eines Projekts insbesondere Eigentumswohnungen erwerben. Höchstrichterlich geklärt ist nunmehr die Frage, ob auch dann Werkvertragsrecht Anwendung f...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Die Sachmängelhaftung

Rz. 32 Der Bauträgervertrag ist ein Vertrag sui generis, der sowohl werk- als auch kaufvertragliche Züge trägt. Der BGH hat deswegen bereits mit Urt. v. 16.4.1973 – VII ZR 155/72 –[59] die Sachmängelhaftung bei neu errichteten Bauwerken dem Werkvertragsrecht unterstellt, für die Frage des Erwerbs des Grundstücks hingegen auf das Kaufvertragsrecht verwiesen. Die Schuldrechtsm...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 4. Die "kleine" AG

Rz. 9 Mit dem Gesetz für kleine Aktiengesellschaften und zur Deregulierung des Aktienrechts vom 2.8.1994 (BGBl I 1961) hat der Gesetzgeber mit dem Ziel, die Rechtsform der AG namentlich für den Mittelstand attraktiver zu machen, hinsichtlich einiger Bestimmungen des Aktienrechts für nicht börsennotierte Gesellschaften Erleichterungen vorgesehen. Im Einzelnen betrifft dies di...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 3. Bedeutung der Grundlagenurkunde

Rz. 14 In § 1 Abs. 3 des Mustervertrags wird unterstellt, dass eine Bezugsurkunde vorliegt, die auch alle Lage- und Baupläne sowie die Baubeschreibung mit umfasst, so dass der Kaufgegenstand mit Hilfe dieses Schriftstücks, das oft auch Grundlagenurkunde genannt wird, ausreichend definiert ist. Nach überwiegender Ansicht stellen die Angaben in Baubeschreibungen Beschaffenheit...mehr

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§ 11 Bauträgerrecht / 1. Abnahmefiktion

Rz. 26 Mit Übergabe des Bauwerks ist dieses vom Käufer abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden, § 640 Abs. 1 S. 2 BGB. Nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine Abnahmefiktion herbeigeführt werden: Als abgenommen gilt die Leistung danach auch, wenn der Bauträger dem Käufer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat u...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 11 Bauträgerrecht / 2. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 33 Hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit diese Käuferrechte im Bauträgervertrag zur Disposition gestellt und eingeschränkt werden dürfen, erscheint das gesetzliche Gewährleistungssystem im Lichte der umfassenden Rechtsprechung bei generalisierender Betrachtung als weitgehend unverrückbar. Was zunächst das Grundstück betrifft, so kann eine Haftung für Vorsatz (§ 276 Abs...mehr

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§ 22 Internationales Privat... / A. Einleitung

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) beantwortet die Frage, welches (staatliche) Recht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Die nachfolgend dargestellten Formularmuster für Verträge und für den Prozess beziehen sich deshalb (nur) auf die damit zusammenhängenden Fragen. Nicht behandelt werden hier:mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 70 Seit der 1. Änderung des UmwG im Jahr 1998 kommt auch eine Partnerschaftsgesellschaft als Beteiligte einer Umwandlung, insbesondere eines Formwechsels, in Betracht. Seit dem 19.7.2013 hat der Gesetzgeber auch die Gestaltungsvariante der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung angeboten. Trotz der Generalverweisung in § 1 Abs. 4 PartGG auf das Recht d...mehr

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§ 16 Franchiserecht / Literaturtipps

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Fallbeispiele

Rz. 53 Die Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen lässt sich weder erschöpfend erfassen noch auf allgemeine Bewertungsprämissen reduzieren. Kein Fall gleicht in seiner individuellen Gestaltung dem anderen. Die nachstehende alphabetische Zusammenstellung einschlägiger Veröffentlichungen und Gerichtsentscheidungen bietet Anhaltpunkte für die Bewertung konkreter Angelegenheite...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtsberatung durch Steuer... / 3.5.1 Vertragsgestaltung und Vertragsprüfung für Mandanten

Die Weitergabe eines unveränderten Vertragsmusters[1] an den Mandanten fiel nach dem Wortlaut des RBerG nicht darunter (regelt nur die Besorgung von fremden Rechtsangelegenheiten). Nach § 2 Abs. 1 RDG ist die Weitergabe eines Vertragsmusters wohl überhaupt keine Rechtsdienstleistung, weil damit keine konkrete fremde Angelegenheit erledigt wird. Ein haftungsrechtliches Problem...mehr

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Gewerberaummietverhältnis: ... / 2.11.2 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Die Regelungen des Wohnraummietrechts zur Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gelten teilweise auch für den Bereich des Gewerberaummietrechts.[1] Der Mustervertrag enthält hierzu ebf. eine Regelung zur Erhaltung der Mietsache und zur Modernisierung einschließlich des damit verbundenen Umfangs des Rechts auf Mietminderung.[2]mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / ll) Beendigung des Auslandseinsatzes, § 12

Rz. 706 Regelmäßig wird der Anstellungsvertrag mit dem Arbeitnehmer keine ausdrückliche Regelung dahingehend beinhalten, dass auch eine Entsendung ins Ausland vom arbeitsrechtlichen Direktionsrecht des Arbeitgebers mit umfasst ist. Daher sollte die Ergänzungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Entsendung nicht nur die Versetzung an den ausländischen Einsatzort, sondern auch...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / 1. Allgemeines

Rz. 725 Unter dem Begriff des Chefarztes versteht man den oder die leitenden Ärzte eines Krankenhauses. Allerdings besteht insoweit kein einheitlicher Sprachgebrauch. Üblich sind bspw. auch die Bezeichnung als leitender Arzt, leitender Abteilungsarzt oder Klinikdirektor, ohne dass insoweit ein rechtlicher Unterschied besteht. Entscheidend ist, dass der betreffende Arzt die ä...mehr