Fachbeiträge & Kommentare zu Mutterschutz

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit / 5 Kündigung

Dauert ein Beschäftigungsverhältnis weniger als 4 Wochen, kann es täglich gekündigt werden. Beschäftigungsverhältnisse ab 4-wöchiger Dauer können mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, wenn der Heimarbeiter nicht überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwischenmeister beschäftigt wird. Wird ein in Heimarbeit Beschäftigter überwiegend von einem Auftraggeber oder Zwische...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Student / 1 Arbeitsrechtliche Stellung

Der Studentenstatus als solcher begründet keine arbeitsrechtliche Sonderstellung. Erfüllt der Studierende die Voraussetzungen des Arbeitnehmerbegriffs (insbesondere eine Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit und betrieblicher Eingliederung), ist er Arbeitnehmer. Auf den zeitlichen Umfang kommt es dabei nicht an. Arbeitsverhältnisse, die mit Studierende...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teillohnzahlungszeitraum / 1 Teilmonatsbeträge

Besteht ein Arbeitsverhältnis nicht während eines vollen Monats, sondern beginnt oder endet während des Monats, ist der während dieser Zeit bezogene Arbeitslohn auf die einzelnen Kalendertage umzurechnen. Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei der Lohnsteuer ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Heimarbeit / 2 Schutzvorschriften

Das HAG und seine Durchführungsverordnung enthalten zugunsten der in Heimarbeit Beschäftigten allgemeine Schutzvorschriften (Anzeige bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit, Listenführung, Entgeltverzeichnisse, Entgeltbelege), Vorschriften über den Arbeitsschutz (Schutz vor Zeitversäumnissen, Verteilung der Heimarbeit, Gefahrenschutz an der Arbeitsstätte), über die Entgeltreg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jugendfreiwilligendienst (JFD) / 10 Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts

Nach § 13 JFDG finden Arbeitsschutzbestimmungen und das JArbSchG auf eine Tätigkeit im Rahmen des JFD entsprechende Anwendung. Achtung Arbeitsschutzbestimmungen Der Begriff des Arbeitsschutzes ist dabei so zu verstehen wie in § 1 ASiG und in § 89 Abs. 1 BetrVG. Arbeitsschutzbestimmungen in diesem Sinne sind alle Normen, die dem Arbeitgeber Pflichten auferlegen, um die von der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit / 1 Teilzeitarbeitsverhältnisse

Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 Abs. 1 TzBfG legaldefiniert. Danach sind Teilzeitbeschäftigte alle Arbeitnehmer[1], deren regelmäßige Wochenarbeitszeit geringer ist als diejenige vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter (des Betriebs). Die Regelung geht von einem relativen, betriebsbezogenen Teilzeitbegriff aus. Entscheidend sind die Verhältnisse im jeweiligen B...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 4.4.6 Mutterschutz

Ausfallzeiten durch Mutterschutzfristen unterbrechen das Sabbatical nicht. Durch die Mutterschutzfristen ändert sich weder die Arbeits- noch die Freistellungsphase. Wenn die Zeit des Mutterschutzes in die Arbeitsphase fällt, erhält die Beschäftigte Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse sowie einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Basis hierfür ist das anteilige Entgelt vor Beginn...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberzuschuss / 3 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der Mutterschutzfristen[1] steht Frauen, die einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung nach § 24i SGB V oder nach § 19 Abs. 2 MuSchG haben, gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.[2] Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Langzeitkonten / 4.1 Die Sabbatical-Vereinbarung

Bei der Sabbatical-Vereinbarung handelt es sich um eine befristete Abänderung des bestehenden Arbeitsvertrags. Sie bedarf gem. § 7b Nr. 1 SGB IV zwingend der Schriftform. Bei Nichtbeachtung liegt keine wirksame Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV vor mit der Folge, dass die Freistellung nicht als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet wird. Da...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Bürokratieabbau

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Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 7.2 Ausschuss für Mutterschutz (§ 30 MuSchG)

Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) wird ein Ausschuss für Mutterschutz gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 1 Zweck des Mutterschutzes

Der gesetzliche Mutterschutz soll schwangere Frauen am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz und das werdende Kind sowie stillende Frauen und die Kinder, die von ihnen gestillt werden, vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatz, vor finanziellen Einbußen am Arbeitsplatz und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber den Anspruch der schwangeren Frau auf Schutz und Fürsorge aus dem Grundgesetz umgesetzt. Der Arbeitgeber hat dabei unterschiedliche Pflichten: Gesetzliche und ärztliche Beschäftigungsverbote sind zu beachten und Gefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen, was auch zu einer völligen Freistellung der Frau von der Tätigke...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 4.2.2 Gestaltung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)

Für schwangere oder stillende Frauen wird die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) durch die §§ 9 ff. MuSchG näher definiert und konkretisiert. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 2.1.2 Erweiterter Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG)

Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 MuSchG soll der gesundheitliche Mutterschutz grundsätzlich auf alle Frauen in Beschäftigung, betrieblicher Berufsausbildung, Schule und Studium während ihrer Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit erstreckt werden. Durch die Einbeziehung von Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit als arbeitnehmerähnli...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Mutterschutzrecht: Überblick / 2.1.1 Beschäftigungsverhältnis (§ 1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG)

Geltungsvoraussetzung ist zum einen das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses. Beschäftigungsverhältnis i. S. des § 7 Abs. 1 SGB IV meint die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind dabei eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Das Muttersch...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 3.5 Mutterschutz

Gemäß § 1 Abs. 2 MuSchG genießen Mutterschutz alle Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Demnach sind geringfügig entlohnte Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Jeder Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gebunden. Für ger...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Urlaub: Sonderfälle / 2 Schwangerschaft und Mutterschutz

Die Wahrung der gesetzlichen Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG führt zwangsläufig zu Zeiten, in denen die Arbeitnehmerinnen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Das kann auch bei individuellen Beschäftigungsverboten nach § 16 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG der Fall sein. Diese Fehlzeiten dürfen auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden oder zu e...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 14.3 Technisches Regelwerk

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 8.8 Mutterschutz, Elternzeit und Kürzung des Urlaubs

BAG, Urteil v. 16.4.2024, 9 AZR 165/23 Das BAG hat noch einmal klargestellt, dass der Arbeitgeber, der während der Elternzeit den der Arbeitnehmerin zustehenden Urlaub nicht kürzt, diesen nach Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten hat. Die Arbeitnehmerin war vom 24.8.2015 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Geburt zweier Kinder sowohl in den Mutterschutzf...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 3.2.5 Änderung bei der Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz

In § 10 Abs. 1 MuSchG wird klargestellt, dass der Arbeitgeber eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahren für schwangere Arbeitnehmerinnen dann nicht vorzunehmen braucht, wenn gemäß einer zu diesem Zweck nach § 30 Abs. 4 MuSchG veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz eine schwangere oder stillende Fr...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Jahreswechsel 2024/2025: Ar... / 8.7 Urlaub und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz

BAG, Urteil v. 20.8.2024, 9 AZR 226/23 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat durch eine Entscheidung klargestellt, dass während fortlaufender Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz entstehender Urlaub nicht verfällt, sondern gemäß § 24 Satz 2 MuSchG nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder im folgenden Jahr genommen werden kann. Im Fall der Beendigung des Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelttransparenzgesetz: I... / 2.3.1 Unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts ist gemäß § 3 Abs. 2 EntgTranspG dann anzunehmen, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Hinweis Arbeitgeber muss Kriterien für ungleiche Bezahlung ...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit

A. Mutterschutz Rz. 1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gem. § 1 Abs. 2 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist somit auf Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte in demselben Maße anwendbar wie auf Vollzeitbeschäftigte. Die werdende teilzeitbeschäftigte Mutter hat somit dieselben Rechte wie eine vollzeitbeschäftigte...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / A. Mutterschutz

Rz. 1 Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gem. § 1 Abs. 2 MuSchG für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es ist somit auf Teilzeitbeschäftigte und insbesondere auch geringfügig Beschäftigte in demselben Maße anwendbar wie auf Vollzeitbeschäftigte. Die werdende teilzeitbeschäftigte Mutter hat somit dieselben Rechte wie eine vollzeitbeschäftigte Mutter. Rz. 2 A...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 1. Voraussetzungen, Beginn und Ende

Rz. 47 Sachlich setzt der Sonderkündigungsschutz ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis voraus. Ist ein solches nicht gegeben, so kann sich jede Partei jederzeit durch einseitige Erklärung von dem Arbeitsverhältnis lösen, ohne dass die Voraussetzungen einer Kündigung vorzuliegen brauchen.[16] a) Beginn des Kündigungsschutzes Rz. 48 Sonderkündigungsschutz genießt die Frau, sobal...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Schwangerschaft und Mutterschutz

Rz. 1131 In der Insolvenz gilt auch nach § 17 Abs. 1 MuSchG [2986] das Kündigungsverbot gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Voraussetzung dafür ist, dass dem Insolvenzverwalter als Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war bzw. innerhalb von zwei Wochen nach...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / VI. Sonderkündigungsschutz

Rz. 45 Gem. § 17 Abs. 1 MuSchG genießt eine Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sowie bei Fehlgeburten bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche Sonderkündigungsschutz. Gem. § 9 Abs. 3 MuSchG besteht die Möglichkeit, dass die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Lande...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / a) Beginn des Kündigungsschutzes

Rz. 48 Sonderkündigungsschutz genießt die Frau, sobald die Schwangerschaft besteht und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Bei Fehlgeburten besteht der Sonderkündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche. Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung. Geht die Kündigung noch vor Beginn de...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 2. Umfang des Kündigungsschutzes

Rz. 54 Das Kündigungsverbot erfasst alle Kündigungen: ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen. Rz. 55 § 9 KSchG ist ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Dies bedeutet, dass eine trotz Bestehens des Sonderkündigungsschutzes erklärte Kündigung rechtswidrig und unbeachtlich ist. Rz. 56 Holt der Arbeitgeber die ausnahmsweise zu erteilende Erlaubnis der für den Ar...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / b) Ende des Kündigungsschutzes

Rz. 49 Der Sonderkündigungsschutz endet mit Ablauf von vier Monaten nach der tatsächlichen Entbindung. Die Frist ist nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 3 BGB zu berechnen (zu der Definition der Entbindung siehe Rdn 17). In der Konsequenz erlischt der Sonderkündigungsschutz, wenn die Schwangerschaft durch einen Schwangerschaftsabbruch endet. Entbindet die Mutter, handelt es sich...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / B. Elternzeit

I. Anspruchsvoraussetzungen Rz. 60 Gem. § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen un...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / II. Geltendmachung

Rz. 61 Die Elternzeit ist nach Maßgabe des § 16 BEEG bei dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen, § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG i.V.m. § 126 BGB. Zu den weiteren Voraussetzungen und Fristen vgl. § 16 BEEG.mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / IV. Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Rz. 65 Für die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit existieren zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Die Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber sowie die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber. 1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber Rz. 66 Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Elternzeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch ...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 3. Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers

Rz. 103 Dem Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gem. § 19 BEEG zu. Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen, gilt das Sonderkündigungsrecht nur für den letzten Abschnitt. Die sonstigen vertraglichen Kündigungsmöglichkeiten bleiben hiervon unbenommen.mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / VI. Sonderkündigungsschutz

1. Kündigungsverbote Rz. 86 Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, genießen gem. § 18 Abs. 1 BEEG Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis vom Zeitpunkt des Zugangs des Elternzeitverlangens nach § 16 Abs. 1 BEEG und während der Dauer der Elternzeit nicht kündigen. Der früheste Zeitpunkt, zu dem das Verlangen nach § 16 Abs. 1 BEEG Kündigungsschutz verm...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / V. Stillzeit

Rz. 41 Neben den dargestellten Beschäftigungsverboten, die gleichermaßen für teilzeitbeschäftigte wie für vollzeitbeschäftigte Frauen gelten, sieht das Gesetz vor, dass stillenden Müttern auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde frei zu geben ist. Bei einer zusammenhängenden Arbeit...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / II. Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

Rz. 14 Nach der Entbindung dürfen Frauen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Feststellung einer Behinderung innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung bis zum Ablauf von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Konnte in diesen Fällen die Mutter das Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nicht vollständig ausschöpf...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / IV. Ausgleichsverfahren zur Erstattung

Rz. 31 Zum 1.1.2006 wurden die bis dahin noch geltenden Normen des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) durch das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) bei Krankheit bzw. Schwangerschaft/Mutterschaft abgelöst. Im Rahmen der Umlageversicherung werden den Arbeitgebern 100 % der Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet, sog. Umlage U2. Rz. 32 Am Ausgleichsverfahr...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / c) Kenntnis des Arbeitgebers

Rz. 50 Das Kündigungsverbot setzt voraus, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmerin mitteilt, dass sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger war oder vermutlich schwanger war. Da nämlich für das Bestehe...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / I. Beschäftigungsverbote vor der Entbindung

Rz. 7 Den Arbeitgeber trifft eine Anzahl von Beschäftigungsverboten für werdende Mütter. Ungeachtet der verbleibenden Frist bis zur Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Rz. 8 In den letzten sechs Wochen vo...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / III. Finanzielle Absicherung

Rz. 21 Hinsichtlich der finanziellen Absicherung von werdenden und gewordenen Müttern ist danach zu unterscheiden, woraus sich das Beschäftigungsverbot ergibt. Rz. 22 Eine Frau, die wegen eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung teilweise oder gar nicht beschäftigt werden darf, erhält von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Als Mutt...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / I. Anspruchsvoraussetzungen

Rz. 60 Gem. § 15 BEEG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind, mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen auf Elterngeld nach § 1 Abs. 3 oder 4 BEEG erfüllen, oder mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. Nicht sorgebere...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / III. Dauer der Elternzeit

Rz. 62 Die Dauer der Elternzeit ist gesetzlich nicht festgelegt. Der Anspruch besteht jedoch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BEEG ein Anteil der Elternzeit um bis zu 24 Monate auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Jeder Elternteil kann dabei bei sein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 1. Teilzeitarbeit beim bisherigen Arbeitgeber

Rz. 66 Der Arbeitnehmer hat für die Dauer der Elternzeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeitarbeit). Der Umfang darf dabei minimal 15 Stunden und maximal 32 Stunden betragen. Unberührt bleibt das Recht des Arbeitnehmers, eine bereits vor Inanspruchnahme der Elternzeit bestehende Teilzeitarbeit zu u...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 3. Ende der Teilzeitarbeit

Rz. 76 Die Teilzeitarbeit durch Reduzierung der Arbeitszeit bei dem alten Arbeitgeber endet mit Beendigung der Elternzeit qua lege. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 4 BEEG ("während der Elternzeit") und bei parteiangemessener Auslegung des Teilzeitbegehrens. Nach dem Ende der Elternzeit leben die Leistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf. Rz. 77 Die Elternzeit und da...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 2. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber

Rz. 69 Während der Elternzeit ist es dem Arbeitnehmer grundsätzlich möglich, in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber einzutreten oder selbstständig zu arbeiten. Die Begründung eines solchen Arbeitsverhältnisses sowie der Selbstständigkeit bedürfen jedoch gem. § 15 Abs. 4 S. 3 BEEG der Zustimmung des Arbeitgebers. Rz. 70 Der Arbeitgeber kann gem. § 15 Ab...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 1. Kündigungsverbote

Rz. 86 Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind, genießen gem. § 18 Abs. 1 BEEG Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis vom Zeitpunkt des Zugangs des Elternzeitverlangens nach § 16 Abs. 1 BEEG und während der Dauer der Elternzeit nicht kündigen. Der früheste Zeitpunkt, zu dem das Verlangen nach § 16 Abs. 1 BEEG Kündigungsschutz vermittelt, ist acht Woc...mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / V. Weitere Konsequenzen der Elternzeit

Rz. 79 Mit dem Eintritt in die Elternzeit ruhen die beiderseitigen Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Es entfällt somit die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Jahressonderzahlungen mit Entgeltcharakter können um die Zeiträume gekürzt werden, die die Arbeitnehmerin sich in Elternzeit befand und deshalb nicht gearbeitet hat....mehr

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§ 7 Mutterschutz/Elternzeit / 2. Zulassung von Kündigungen in besonderen Fällen

Rz. 97 In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle für zulässig erklärt werden, obwohl grundsätzlich ein Kündigungsschutz nach § 18 BEEG besteht, § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG. Rz. 98 Ob ein besonderer Fall vorliegt, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen ...mehr