Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Notverwaltung

Rz. 64 Hierbei sieht das Gesetz eine gesetzliche Vertretungsmacht für den handelnden Erben vor, und zwar sowohl für das Verwaltungshandeln, als auch für die entsprechende Verfügung (§ 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB).[82] Aus der rechtsgeschäftlichen Handlung wird der Nachlass unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Notverwaltung...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VI. Haftung des Erbschaftserwerbers

Rz. 94 Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden. Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 2. Begriffe

Rz. 199 Von Erbauseinandersetzung spricht man, wenn der Nachlass abgewickelt und aufgeteilt wird. Dazu gehören die Bereinigung des Nachlasses von Nachlassverbindlichkeiten und die Verwertung von Nachlassgegenständen, um liquide Mittel für die Befriedigung von Nachlassgläubigern zu erhalten. So sieht das Gesetz eine strenge Reihenfolge vor: Zunächst sind die Nachlassverbindli...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / D. Checkliste

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Der Nachlassverwalter

Rz. 139 Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1975, 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 1 BGB).[148] Insofern unterscheidet er sich teilweise vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertreter des Erben,[149]...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / j) Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung bzw. des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 41 Das Recht, die Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmittel selbst zu beantragen (§ 1975 BGB), steht lediglich allen Erben gemeinschaftlich zu, § 2062 Hs. 1 BGB. Wirken einzelne Erben dabei nicht mit, so hat der in Anspruch genommene Miterbe vor der Erbteilung die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass durch Erhebung der Einrede des ungeteilten Nachlasses z...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Ausgangslage

Rz. 445 Die Erbteilung kann auf verschiedene Weise erfolgen:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Die Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker nach den gesetzlichen Regeln

Rz. 555 Zur Bereinigung der Nachlassverbindlichkeiten ist der Nachlass in Geld umzusetzen (§§ 2046, 755 BGB). Bei streitigen oder nicht fälligen Verbindlichkeiten ist der erforderliche Betrag zurückzubehalten. Rz. 556 Der nach[570] Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss des Nachlasses ist unter die Erben im Verhältnis ihrer Erbteile unter Berücksichti...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 14. Kosten der Erbscheinserteilung

Rz. 61 Die Kosten der Erbscheinserteilung sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[68] Der Erbschein wird lediglich im subjektiven Interesse des Antragstellers erteilt. Deshalb trägt dieser gem. § 22 Abs. 1 GNotKG die Kosten des Verfahrens. Wird ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt, kommt jedoch ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Miterben aus Geschäftsführung ohne Au...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 311 Der Erbe haftet ab Erbschaftsannahme den Nachlassgläubigern wie ein Beauftragter (§ 1978 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach § 667 BGB hat er das Erlangte herauszugeben. Auch hier gibt ihm das Gesetz einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass nach §§ 1978 Abs. 3, 1979, 670 BGB, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbind...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / bb) Beerdigungskosten im Einzelnen

Rz. 75 Zum Schutz des Erben und der Nachlassgläubiger soll nur der begrenzte Aufwand einer standesgemäßen Beerdigung vom Erben zu tragen sein, insbesondere dann, wenn Erbe und Totenfürsorgeberechtigter nicht identisch sind. Aus diesem Grunde ist die Rechtsprechung bei der Anerkennung von Beerdigungskosten als Nachlassverbindlichkeiten relativ restriktiv. Kosten nur einer übl...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / V. Nachlassverzeichnis

Rz. 30 Im Rahmen der Beratung des Mandanten nach dem Erbfall ist häufig ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in das der gesamte Vermögensbestand mit allen Aktiva und Passiva aufgenommen werden muss. Nur auf dieser Grundlage kann über die Zweckmäßigkeit der Annahme bzw. der Ausschlagung der Erbschaft entschieden werden. Auch für die Berechnung eventueller Pflichtteilsansprüc...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 4. Die vorläufige Sicherung des Vermächtnisanspruchs durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch

Rz. 55 Nach Eintritt des Erbfalls und bis zur Eigentumsumschreibung des Vermächtnisgrundstücks auf den Vermächtnisnehmer ist der Erbe bzw. sind die mehreren Erben rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks, weil das Eigentum auf sie nach § 1922 BGB kraft Gesetzes übergegangen ist; solange der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist das Grundbuch insoweit ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Alleinverwaltungsrecht und -pflicht jedes Miterben

Rz. 45 Im Rahmen eines gesetzlichen Auftrags- und Vertretungsrechts kann der einzelne Erbe ordnungsmäßige Maßnahmen sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis treffen. Jeder Miterbe hat ein Alleinverwaltungsrecht (Notgeschäftsführung, § 2038 Abs. 1 S. 2 a.E. BGB). Im Falle der Notgeschäftsführung ist der betreffende Erbe auch zur Alleinverfügung nach außen gem. § ...mehr

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§ 8 Der den Erblasser Pfleg... / F. Gesetzlicher Ausgleichsanspruch bei Abkömmlingen nach § 2057a BGB

Rz. 16 Handelt es sich bei der pflegenden Person um einen Abkömmling des Erblassers, dann kann im Falle des Todes eine Ausgleichung der erbrachten Pflegeleistung nach der Vorschrift des § 2057a Abs. 1 S. 2, 1 BGB erfolgen, sofern die Leistung des Abkömmlings in besonderem Maße dazu beigetragen haben, das Vermögen des Erblassers zu erhalten oder zu vermehren. Nach dem Ausglei...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsätze

Rz. 315 Beachten die Miterben einer Erbengemeinschaft die gesetzlichen Regeln über die Verwaltung des Nachlasses und die Vorbereitung und Durchführung der Nachlassauseinandersetzung, so werden sich in der Praxis kaum Komplikationen in Bezug auf die Erbenhaftung, insbesondere nach erfolgter Nachlassauseinandersetzung, ergeben. Rz. 316 Deshalb ist es Aufgabe des anwaltlichen Be...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 4. Unterhaltsrechtliche Auskunfts- und Belegansprüche

Rz. 24 Auch wenn der nach der Ehescheidung noch unterhaltspflichtige Ehegatte verstirbt, endet ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des überlebenden früheren Ehepartners nicht. Vielmehr ist die Unterhaltsschuld eine echte Nachlassverbindlichkeit. Verpflichtet werden die Erben des bisherigen Unterhaltsschuldners, § 1586b BGB. Einzige Voraussetzung ist, dass auf Seiten des Bere...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 8. Schiedsfähigkeit von ehegüterrechtlichen Streitigkeiten

Rz. 26 Im Zusammenhang mit der Abwicklung von Nachlässen bei Erblassern, die im gesetzlichen Güterstand lebten, ist auch über die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten[65] zu entscheiden, wenn die sog. güterrechtliche Lösung zum Zuge kommt. Dafür ist nach §§ 261 ff. FamFG das Familiengericht zuständig. Die Schiedsfähigkeit von Ansprüchen aus dem ehelichen Gü...mehr

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§ 2 Das Mandantengespräch / 7. Zugewinnausgleich

Rz. 67 Der Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB verjährt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts am 1.1.2010 nach der Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB.[37] Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet und ist der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder wählt er die "güterrechtli...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 60 Begriff: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[75] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus der Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkend...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Anfechtungsgründe

Rz. 117 Als Anfechtungsgründe im Sinne eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB kommen die Überschuldung des Nachlasses, mangelnde Kenntnis einzelner wichtiger Nachlassverbindlichkeiten, fehlerhafte Einschätzung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände in Betracht. Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift bei der Anfechtung gem. §§ 1954, 1956 BGB die Erbschaft...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 10. Prozesskosten

Rz. 52 Bezüglich eines Rechtsstreits, den der Erblasser bereits begonnen hatte, sind die Prozesskosten Nachlassverbindlichkeiten. Damit kann er auch für die Kosten des Rechtsstreits eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass herbeiführen, sofern er einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt gem. § 780 ZPO bzw. gem. § 305 ZPO (oder gemäß beider Vorschriften) in das Urteil (i...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VIII. Die Überschuldung des Nachlasses als Eigenschaftsirrtum i.S.v. § 119 Abs. 2 BGB bei Annahme der Erbschaft

1. Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft Rz. 116 Das Gesetz geht in §§ 1954 bis 1957 BGB von der Möglichkeit einer Anfechtung der Annahme einer Erbschaft aus, enthält jedoch dort keine besonderen Bestimmungen zu den Gründen, die eine solche Anfechtung rechtfertigen können. Daraus folgt, dass insoweit die allgemeinen Bestimmungen der §§ 119 ff. BGB maßgebend sind.[127] 2. An...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Abgrenzung unbenannte Zuwendung – Innengesellschaft

aa) Problembeschreibung Rz. 37 Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[36] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick a...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft

Rz. 409 Zwar ist eine Anfechtung hier nicht allgemein wegen Motivirrtums möglich, jedoch berechtigt § 119 Abs. 2 BGB zur Anfechtung wegen Irrtums über verkehrswesentliche Eigenschaften der Erbschaft. Rz. 410 Ein entsprechender Anfechtungsgrund ist etwa dann gegeben, wenn einem Erben bei Annahme der Erbschaft die testamentarische Berufung eines weiteren Miterben nicht bekannt ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 16. Bereicherungsansprüche des enterbten Vermächtnisnehmers

Rz. 70 OLG München:[79] Zitat "Tilgt ein Abkömmling die Schulden seiner Eltern im Hinblick auf eine Immobilie, die ihm vermächtnisweise zugewendet ist, und wird er diesbezüglich in einem späteren Testament enterbt, dann steht ihm ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) gegenüber dem Erben zu."mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Beerdigungskosten

a) Begriff der Beerdigungskosten aa) Allgemeines Rz. 74 Die bis 31.12.1998 geltende Fassung des § 1968 BGB sprach von den Kosten der "standesmäßigen Beerdigung". Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 wurde der Begriff "standesmäßig" gestrichen; eine inhaltliche Änderung gegenüber der vorherigen Regelung ist damit jedoch nicht verbunden.[82] Dem entsprechend si...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / b) Berufsmäßige Nachlasspflegschaft

Rz. 115 Die Höhe der Vergütung bei berufsmäßiger Nachlasspflegschaft bestimmt sich danach, ob der Nachlass mittellos oder vermögend ist:mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / 3. Erstellung und Vollzug des Teilungsplans

Rz. 41 Hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten beglichen und stellt er einen Überschuss fest, so ist er verpflichtet, bezüglich des Nachlasses einen Auseinandersetzungsplan zu erstellen.[44] Nach Erstellung des Plans ist dieser den Erben vorzulegen. Gemäß § 2204 Abs. 2 BGB sind die Erben anzuhören, wobei die Genehmigung des Plans durch die Erben nicht no...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / II. Erbfallschulden

1. Begriff Rz. 72 Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten, die erst mit dem Erbfall entstehen, den Erblasser also zu seinen Lebzeiten noch gar nicht betroffen haben. Dazu gehören insbesondere Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen (§ 1967 Abs. 2 BGB). Es gehören auch dazu die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung (§ 1968 BGB), der gesetzliche ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 11. Vergütungsansprüche des gewerblichen Erbenermittlers

Rz. 56 BGH in NJW 2000, 72: Zitat "Wer gewerblich als Erbensucher unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung."mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Anwachsung auch auf der Passivseite

Rz. 508 Nicht nur auf der Aktivseite des Nachlasses erfolgt eine Anwachsung, sondern auch auf der Passivseite, d.h. auch die noch vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten wachsen den verbleibenden Miterben an.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Ab welchem Zeitpunkt haftet der Erbe?

1. Der vorläufige Erbe Rz. 100 Die Erbenstellung ist bis zur Annahme der Erbschaft nur vorläufig. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (§§ 1942 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB). Dann hat sich das Haftungsproblem für ihn erledigt, nicht aber für denjenigen, dem die Erbschaft an seiner Stelle anfällt (§ 1953 Abs. 2 BGB). Rz. 101 Vor der Annahme...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Haftung des Vorerben

Rz. 411 Für die Haftung des Vorerben gelten während der Zeit seiner Erbenstellung die allgemeinen Regeln. Allerdings endet die Haftung des Vorerben mit Eintritt des Nacherbfalls. Der Vorerbe hat die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, so dass dem Nacherben der um die Verbindlichkeiten bereinigte Nachlass anfällt (§ 2130 BGB).mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Erblasserschulden

1. Allgemeines Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, findet kein Schulden...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Haftung nach Erbschaftsannahme

a) Die Dreimonatseinrede Rz. 105 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlass verschaffen kann. Die Frist beginnt mit der Annahme der Erb...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Unterhaltsverbindlichkeiten

a) Allgemeines Rz. 31 Für Unterhaltsgläubiger gelten besondere Regeln: Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt (z.B. eines Kindes) erlischt nach § 1615 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Vom Erben als Nachlassverbindlichkeit zu erfüllen ist der Unterhaltsanspruch des Verwandten nur, wenn er auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergang...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / C. Der Grundsatz der unbeschränkten Haftung

Rz. 28 Im Grundsatz haftet der Erbe den Nachlassgläubigern unbeschränkt, d.h. sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassgläubiger können also auf das in der Hand des Erben verschmolzene Vermögen zugreifen, ohne dass eine Beschränkung auf Nachlassgegenstände oder auf den Wert des Nachlasses einträte. Allerdings bleibt dem Erben die Möglichkeit,...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 3. Folgen der Anfechtung der Annahme

Rz. 122 Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, § 1957 Abs. 1 BGB.mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Antragsberechtigung

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung

Rz. 124 Nur durch die im Gesetz im Einzelnen genannten Haftungsbeschränkungsmaßnahmen kann der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken (Grundsatz der beschränkbaren Erbenhaftung).mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / 2. Die Auseinandersetzung durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 37 Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter mehreren Erben gemäß § 2204 BGB gehört mit zu den schwierigsten Aufgaben des Testamentsvollstreckers. Bevor diese jedoch erfolgen kann, muss der Testamentsvollstrecker zunächst gemäß § 2046 BGB die Nachlassverbindlichkeiten erfüllen. Ist dafür ein ausreichendes Barvermögen nicht vorhanden, kann gemäß § 2046 Abs. 3 BGB der Na...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / a) Begriff der Beerdigungskosten

aa) Allgemeines Rz. 74 Die bis 31.12.1998 geltende Fassung des § 1968 BGB sprach von den Kosten der "standesmäßigen Beerdigung". Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung am 1.1.1999 wurde der Begriff "standesmäßig" gestrichen; eine inhaltliche Änderung gegenüber der vorherigen Regelung ist damit jedoch nicht verbunden.[82] Dem entsprechend sind Kosten einer "standesmäßigen ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 12. Verbindlichkeiten aus einem Girovertragsverhältnis

Rz. 57 BGH in FamRZ 2000, 754: Zitat "Miterben, die in ein Girovertragsverhältnis des Erblassers eintreten und das Girokonto für den eigenen Zahlungsverkehr fortführen, erlangen eine eigene persönliche Rechtsbeziehung zur Bank. Das gilt für die Fortführung eines Oder-Kontos ebenso wie für die eines Einzelkontos (im Anschluss an BGHZ 131, 60 = FamRZ 1996, 103)."mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 9. Dürftigkeitseinrede nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 159 Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses (§ 1990 BGB) kann auch nach Beendigung der Nachlassverwaltung noch erhoben werden. Der Erbe verwaltet den Nachlass selbst und erfüllt die Nachlassverbindlichkeiten. An eine bestimmte Reihenfolge ist er dabei grundsätzlich nicht gebunden. Im Übrigen gilt:mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / d) Interne Verpflichtung jedes Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 33 Nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB ist jeder Miterbe gegenüber den anderen verpflichtet, zu Maßnahmen mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Es ist also nicht beliebig, in welcher Weise der Nachlass verwaltet wird. Der Mitwirkungsanspruch kann notfalls im Klagewege durchgesetzt werden, wobei der Klageantrag auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnah...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Zweck

Rz. 218 Der Erbe kennt im Allgemeinen bei Eintritt des Erbfalls weder sämtliche Aktiva noch sämtliche Passiva des Nachlasses. Vor allem von der Höhe der Nachlassverbindlichkeiten hängt sein Risiko ab, ob er möglicherweise mit seinem eigenen Vermögen über den Nachlass hinaus haftet. Rz. 219 Um zuverlässig abklären zu können, welche Gläubiger Forderungen gegen den Nachlass habe...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Allgemeines

Rz. 30 Die Erblasserschulden rühren vom Erblasser her und bestanden bereits ihm gegenüber (§ 1967 Abs. 2 S. 1 BGB). Gleichgültig ist, ob die Verbindlichkeiten auf Vertrag, unerlaubter Handlung oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen (bspw. Einkommensteuerschuld) beruhen.[30] Dort, wo nur eine höchstpersönliche Erfüllung möglich ist, findet kein Schuldenübergang statt...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 5. Insolvenzantragspflicht

Rz. 171 Den Nachlassgläubigern gegenüber besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB eine unverzügliche Insolvenzantragspflicht, wenn der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erlangt. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung steht die auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis gleich, § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB. Fahrlässigkeit ist anzunehmen, ...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / d) Keine materiell-rechtlichen Wirkungen der Schonungseinreden

Rz. 114 Umstritten ist die Frage, ob die Erhebung der Einrede sich auf prozessuale und vollstreckungsrechtliche Wirkungen beschränkt oder ob auch materiell-rechtliche Folgen daraus entspringen, etwa dass nach Erhebung der Einrede während der dreimonatigen Frist kein Verzug eintritt. Die h.M. geht von einer rein prozessualen Wirkung aus und verneint eine materielle Rechtswirk...mehr