Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Portugal / 1. Hinterlegung von Testamenten

Rz. 163 Sowohl das Internationale als auch das notariell bestätigte verschlossene Testament können vom Erblasser selbst, von einem beauftragten Dritten oder auf Wunsch des Erblassers vom Notariat verwahrt werden (Art. 109 Código do Notariado). Der Registervermerk des Notars umfasst auch die Angabe, wer das Testament in Verwahrung nimmt, soweit eine Hinterlegung beim amtieren...mehr

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Griechenland / c) Geheimes Testament

Rz. 51 Es wird vom Erblasser eigenhändig unterschrieben, allerdings nicht unbedingt eigenhändig geschrieben (Art. 1738 ff.). Das Schreiben wird dem Notar vom Erblasser in Gegenwart von drei Zeugen verschlossen übergegeben. Der Notar errichtet darüber eine Niederschrift.mehr

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Russische Föderation / III. Annahme der Erbschaft

Rz. 69 Gemäß Art. 1152 ZGB muss ein Erbe die Erbschaft annehmen. Lediglich der russische Staat bedarf zur Annahme der Erbschaft keiner Annahmeerklärung. Die Annahme der Erbschaft stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, so dass die Annahme die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erben voraussetzt. Daher können Minderjährige nur mit Zustimmung oder vertreten durch ihre Elt...mehr

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Ungarn / e) Zustellung und weitere Maßnahmen

Rz. 302 Der Nachlassübergabebeschluss muss den Betroffenen durch Zustellung bekanntgemacht werden. Diesbezüglich sind die allgemeinen Vorschriften über die Zustellung amtlicher Schriftstücke maßgebend; der Notar kann diesen Beschluss jedoch denjenigen Betroffenen, die an der Nachlassverhandlung anwesend sind, auch persönlich zustellen. Rz. 303 Der Notar hat den Nachlassüberga...mehr

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Litauen / II. Erbschein

Rz. 71 Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde, die das Recht auf die Erbschaft bestätigt. Der Erbschein wird auf schriftlichen Antrag vom Notar sowohl für die testamentarischen als auch für die gesetzlichen Erben ausgestellt. Neben dem Antrag muss der Erbe die Sterbeurkunde sowie die Bescheinigung über den letzten Wohnsitz des Erblassers und das Dokument über die Annahme...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Das offene und das verschlossene (notarielle) Testament

Rz. 212 Das normale notarielle offene Testament (Art. 694 ff. CC) wird nicht förmlich eröffnet. Es wird üblicherweise im Rahmen der Erbschaftsannahme und Zuweisung nach dem Willen des Erblassers umgesetzt. Dies setzt neben Vorlage der Sterbeurkunde eine vorherige aktuelle Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters voraus, dass sonstige letztwillige Verfügungen in notariel...mehr

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Ungarn / e) Vertretung im Nachlassverfahren

Rz. 284 Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:mehr

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Slowakei / d) Im Ausland errichtete Verfügungen von Todes wegen

Rz. 88 Eine Registrierung der Verfügungen mortis causa, die im Ausland errichtet wurden, sehen die betroffenen Rechtsvorschriften nicht vor. In die notarielle Verwahrung können nur die Testamente, Enterbungsurkunden und ihre Widerrufe gelegt werden, die die Anforderungen der slowakischen erbrechtlichen Rechtsvorschriften erfüllen. Erfüllt das holographe oder allographe Testam...mehr

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Frankreich / 1. Unstreitige Sachverhalte

Rz. 219 Ein dem deutschen Recht vergleichbares, förmliches Erbscheinsverfahren ist dem französischen Recht fremd.[139] Nach Art. 730 C.C. kann die Erbenstellung durch alle Beweismittel nachgewiesen werden. In der Praxis werden bei unstreitigen Sachverhalten notarielle Urkunden zum Nachweis der Erbeneigenschaft verwendet. Die geläufigste[140] und in den Art. 730–1 ff. C.C. ei...mehr

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Slowenien / V. Verwahrung

Rz. 70 Es obliegt der Entscheidung des Testators, wo er sein Testament verwahrt (z.B. bei sich, Bank, Testamentszeugen, Erben, Notar).[193] Mit der Verwahrung ist keine Rechtswirkung verbunden. Bei Gericht können sowohl gerichtliche und internationale als auch ohne Mitwirkung eines Richters verfasste letztwillige Verfügungen und die Urkunde über ein mündliches Testament hint...mehr

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Ungarn / f) Die Nachlassverhandlung

Rz. 289 Die Teilnahme an der Nachlassverhandlung ist nicht obligatorisch. Wie bereits erwähnt, hindert jedoch das Fernbleiben der geladenen Betroffenen die Abhaltung der Nachlassverhandlung nicht. Der Notar hat nach Eröffnung der Verhandlung festzustellen, ob alle Geladenen – persönlich oder durch ihren Vertreter – erschienen sind. Ist einer der geladenen Betroffenen nicht e...mehr

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Kroatien / II. Nachlassverfahren

Rz. 61 Das Nachlassverfahren wird durch das kommunale Gericht oder aber durch einen Notar als "Gerichtskommissär" eingeleitet. In der Regel führt ein Notar im Auftrag des zuständigen Gerichts das Verfahren durch. Das Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet, sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt. Ist der Erblasser im Ausland verstorben, muss die ausländische Ste...mehr

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Slowakei / c) Verfügungen von Todes wegen in sonstigen gesetzlichen Formen

Rz. 82 Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gem. §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden. Rz. 83 Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testament...mehr

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Portugal / 2. Testamentsregister

Rz. 152 Bereits seit 1950 existiert in Portugal ein Zentrales Testamentsregister, das vom Instituto dos Registos e do Notariado (iRN – Institut der Register und Notariate) geführt wird und damit unmittelbar dem portugiesischen Justizministerium (Ministerio de Justiça) angegliedert ist. iRN – instituto dos registos e do notariado Rua Rodrigo Fonseca, 202 1099–033 Lissabon registo...mehr

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Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 148 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

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Luxemburg / 3. Nachweis der Erbenstellung

Rz. 156 Ein Erbschein entsprechend dem deutschen Recht ist unbekannt, ein gesetzlich vorgesehenes zivilrechtliches Erbfolgezeugnis existiert nicht.[76] Der Erbe ist vielmehr gehalten, den Beweis für seine Erbenstellung selbst zu erbringen. Rz. 157 Der Erbennachweis erfolgt in Luxemburg mittels eines acte de notoriété, der Offenkundigkeitserklärung, die vor dem Notar abgegeben...mehr

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Niederlande / 1. Testamentsformen

Rz. 103 Das niederländische Recht kennt verschiedene Arten letztwilliger Verfügungen. In den Niederlanden ist dies ein einseitiges Rechtsgeschäft seitens des Erblassers. Rz. 104 Das Testament wird ausschließlich im Wege der notariellen Beurkundung errichtet. Nach niederländischem Recht gibt es drei Formen letztwilliger Verfügungen:mehr

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Bosnien und Herzegowina / VII. Sicherungsmaßnahmen

Rz. 134 Im Nachlassverfahren hat das Gericht bzw. der als Gerichtskommissär handelnde Notar Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um das Interesse unfähiger und abwesender Erben sowie nicht geborener Kinder zu schützen, Art. 223–225, 229–231 ErbG FBuH, Art. 227–230, 233, 235 ErbG BD BuH, Art. 109–111, 120 AußstVG RS. Rz. 135 Das Endziel des Nachlassverfahrens ist die Feststellung d...mehr

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Kroatien / II. Formerfordernisse

Rz. 27 Das kroatische Recht unterscheidet zwischen ordentlichen Testamentsformen und außerordentlichen Testamentsformen (Nottestamente). Rz. 28 Das holographe Testament muss vom Erblasser vollständig mit eigener Hand geschrieben und eigenhändig unterschrieben werden, Art. 30 ErbG. Die Unterschrift ist nicht zwingend am Ende des Testaments anzubringen, auch ist nicht jede Seit...mehr

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Frankreich / a) Umsetzungsgesetz zur EuErbVO

Rz. 43 Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie erwartet liegt nach Art. 1381–1 ...mehr

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Ungarn / d) Feststellung des im Ausland belegenen Nachlassvermögens

Rz. 246 Abweichend von der früheren Rechtslage erfasst die internationale Zuständigkeit des Notars nun auch das im Ausland belegene Vermögen des Erblassers. Das Hetv. enthält sporadisch Vorschriften über die Handhabung des ausländischen Nachlassvermögens. Rz. 247 Gemäß §§ 43/A und 81/A Hetv. kann ein im Ausland befindlicher Vermögensgegenstand in das Nachlassverfahren einbezo...mehr

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Niederlande / 3. Das Europäische Nachlasszeugnis

Rz. 8 Mit der EuErbVO wurde das Europäische Nachlasszeugnis eingeführt, das zur Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ausstellungsbehörde in den Niederlanden ist ein Notar mit Standort in den Niederlanden (Art. 64 EuErbVO i.V.m. Art. 8 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht). Rz. 9 Entscheidungen, die der Notar getroffen hat, können von e...mehr

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Estland / 1. Testamentsvollstreckung

Rz. 33 Die Testamentsvollstreckung[23] erfolgt durch einen oder mehrere Erben oder, wenn sich aus dem Testament oder den gegebenen Umständen ergibt, dass dafür ein Testamentsvollstrecker nötig ist (wenn z.B. Gegenstände der Erbschaft verkauft oder verteilt oder die Erbschaft verwaltet und später ausbezahlt werden soll), durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte oder vo...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Zuständigkeit aufgrund vorrangiger abweichender Staatsverträge, insbesondere Deutsch-Türkisches Nachlassabkommen

Rz. 87 Enthalten Staatsverträge mit Drittstaaten ebenfalls Regelungen über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen, gehen diese nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO der Verordnung ebenfalls vor. Aus deutscher Sicht betrifft das vor allem das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen. § 15 dieses Abkommens regelt die internationale Zuständigkeit und ordnet eine zuständigkeitsrechtliche...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / III. Formwirksamkeit des Verzichtsvertrages

Rz. 79 Da der Erb- und Pflichtteilsverzicht als "Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass einer oder mehrere an dieser Vereinbarung beteiligter Personen entzieht", gem. Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO als "Erbvertrag" i.S.d. EuErbVO zu qualifizieren ist, ergibt sich das auf die Formwirksamkeit anwendbare Recht aus Art. 27 EuErbVO mit den zahlreichen Anknüpfungsalternative...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / VI. Registrierung von Testamenten

Rz. 25 In Deutschland sind nach Beurkundung eines Testaments vom Notar gem. § 34a Abs. 1 S. 1 BeurkG die Verwahrangaben dem von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister (ZTR) in Berlin mitzuteilen. Bei Beurkundung anderer Verfügungen, die sich auf die Erbfolge auswirken können (Widerruf von Testamenten, erbrechtliche oder güterrechtliche Rechtswahl, Erbve...mehr

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Ungarn / b) Nachlassklage

Rz. 310 Wird der Nachlass mit vorläufiger Wirkung übergeben, so ist die Nachlassklage[268] beim Kreisgericht zu erheben, und zwar innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag, an dem der Nachlassübergabebeschluss mit vorläufiger Wirkung rechtskräftig geworden ist. Die Einleitung des Rechtsstreits ist spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Ablauf der Klagefrist beim Notar nach...mehr

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Rumänien / 2. Inventar

Rz. 65 Der Notar erstellt, soweit dies von den Erben oder einem Nachlassgläubiger oder einer anderen betroffenen Person beantragt wird, ein Nachlassinventar (Art. 1115 CCN). Rz. 66 Nach erfolgreicher Beendigung des Erbenermittlungs- und Verteilungsverfahrens stellt der Notar einen Erbschein aus (Art. 1132 CCN). Der Erbschein enthält Angaben zum Nachlass, zur Anzahl der Erben ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 3. Form

Rz. 26 Der Erblasser kann ein Testament durch eine von ihm geschriebene, eigenhändig unterschriebene und notariell beglaubigte Erklärung errichten, Art. 1044 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ZGB RB. Auch kann ein öffentliches Testament vor einem Zeugen zur Niederschrift bei einem Notar errichtet werden, Art. 1045 Abs. 1 S. 1 ZGB RB. Rz. 27 Eine weitere Möglichkeit der Hinterlegung ei...mehr

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Tschechien / b) Notarielles Testament und notarielle Urkunden über Nachlassverwaltung

Rz. 88 Unmittelbar nach der Beurkundung ist die Urschrift der Urkunde in einen Stahlschrank oder Tresor einzuschließen (§ 98 Abs. 2 NotO i.V.m. § 19 Abs. 2 DNotO). Die Beurkundung ist der Notarkammer zu melden. Dies geschieht durch direkte elektronische Eintragung durch den Notar in das Verzeichnis.[36] Über die elektronische Eintragung in das Register fertigt der Notar eine...mehr

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Portugal / b) Inventarisierungsverfahren

Rz. 199 Auf Antrag eines Berechtigten oder der Staatsanwaltschaft im Sinne des Vertreters des öffentlichen Interesses kann die Beendigung der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erbteilung oder zur Nachlassliquidation herbeigeführt werden (Art. 4, 5). Die Eröffnung des Inventarverfahrens wird zunächst allen Berechtigten im Wege der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses bekannt g...mehr

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Dänemark / IX. Testamentsregister

Rz. 120 Im Zentralregister für Testamente (centralregistret for testamenter) werden alle vor dem Notar in Dänemark errichteten Testamente registriert. Das Register ist EDV-gestützt. Die Registrierung ist als solche nicht kostenpflichtig. Es wird vielmehr im Rahmen der Errichtung eines Testaments vor dem Notar als Notariatsgeschäft eine Gerichtsgebühr fällig, die zurzeit 300 ...mehr

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Ungarn / b) Abwicklung des Nachlassverfahrens ohne Nachlassverhandlung

Rz. 265 Seit dem 1.2.2020 ist das notarielle Nachlassverfahren als Hauptregel schriftlich, d.h. es wird ohne mündliche Verhandlung durchgeführt.[232] Der Notar hat den Beschluss über die Nachlassübergabe ohne Verhandlung innerhalb von 45 Tagen nach dem ordnungsgemäßen Eingang des (vollständigen) Nachlassverzeichnisses erlassen, vorausgesetzt, dass alle Angaben bzw. Erklärung...mehr

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Frankreich / V. Abwicklung der Erbschaftsteuer

Rz. 243 In der Praxis erfolgt die Abwicklung in der Regel über den Notar, der für die Erben die Erbschaftsteuererklärung abgibt. Dem Notar sind hierzu Informationen über die Nachlassgegenstände und eine Aufstellung der Aktiva und Passiva zur Abwicklung der Erbschaftsteuer zur Verfügung zu stellen. Rz. 244 Die Frist zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung beträgt sechs Monate,...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 22 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Ungarn / f) Aufgaben der Gemeindeverwaltung im Zusammenhang mit der Prüfung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 256 Zur Prüfung der internationalen Zuständigkeit für das Nachlassverfahren kommt es erst im notariellen Verfahrensabschnitt. Der Gemeindedirektor hat aber die Aufgabe, die zuständigkeitsrelevanten Umstände des Falles zu klären. Er muss insbesondere diejenigen Tatsachen ermitteln, anhand derer der Notar im zweiten Verfahrensabschnitt nach Ermessen eine Entscheidung darüb...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 67 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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Ungarn / c) Wiederholung des Nachlassverfahrens

Rz. 311 Gegen den das Nachlassverfahren in der Sache beendigenden rechtskräftigen Beschluss (z.B. Nachlassübergabebeschluss) kann ein Antrag auf Wiederholung des Nachlassverfahrens[270] gestellt werden, wenn der Erbe sich auf eine Tatsache beruft, die im Nachlassverfahren nicht berücksichtigt wurde (Novum), vorausgesetzt, dass diese Tatsache – im Falle ihrer Berücksichtigung...mehr

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Katalonien / b) Testamentsformen im Einzelnen

Rz. 33 Es existieren zwei Formen von Testamenten: das notarielle und das eigenhändig errichtete. Rz. 34 Notarielle Testamente können öffentlich ("offenes Testament") oder vom Testierenden errichtet und in amtliche Verwahrung gegeben sein ("geschlossenes Testament"). In beiden Fällen sind keine Zeugen erforderlich, es sei denn, der Erblasser unterliegt besonderen Einschränkung...mehr

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Russische Föderation / VI. Erbscheinserteilung

Rz. 87 Nach Annahme der Erbschaft erteilt der zuständige Notar gem. Art. 1162 ZGB einen oder mehrere Erbscheine. Die Erteilung eines gemeinsamen Erbscheins für alle Erben ist auf Antrag möglich. Sofern später weitere Erbstücke entdeckt werden, die von dem Erbschein nicht abgedeckt werden, können weitere Erbscheine diesbezüglich erteilt werden. Grundsätzlich werden Erbscheine...mehr

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Moldawien / E. Nachlassabwicklung

Rz. 13 Der Anfall der Erbschaft erfolgt nicht ipso iure, sondern erst aufgrund Annahme durch den Erben (Art. 1516 Abs. 1 ZGB). Die Frist für die Annahme beträgt sechs Monate (Art. 1517 ZGB). Die Annahme kann ausdrücklich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem am Wohnsitz des Erblassers amtierenden Notar oder schlüssig, z.B. nach Inbesitznahme des Nachlasses, erfolgen (Ar...mehr

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Portugal / I. Meldung des Erbfalls

Rz. 143 Das Erbverfahren beginnt mit dem Versterben des Erblassers. Wird der Tod einer Person festgestellt, ist dies innerhalb von 48 Stunden dem Personenstandsregister mitzuteilen (Art. 192 Código do Registo Civil). Fällt der Todeszeitpunkt auf einen Freitag oder Samstag, beginnt die Mitteilungsfrist am ersten darauffolgenden Werktag. Rz. 144 Die folgenden Personen sind in d...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Formwirksamkeit eines Testaments

Rz. 12 Für die Ermittlung des auf die Formwirksamkeit eines Testaments anwendbaren Rechts gilt das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5.10.1961 (Testamentsformübereinkommen),[10] welches für Deutschland am 1.1.1966 in Kraft getreten ist.[11] Das Abkommen gilt aktuell in 15 Mitgliedstaaten der EU, darunter auch in den bei...mehr

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Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Tschechien / c) Sonstige Testamente

Rz. 89 Auch nicht notariell errichtete Testamente können bei jedem Notar in notarielle Verwahrung gegeben werden (§ 81 Abs. 1 Buchst. a), §§ 82 ff. NotO). Die Hinterlegung kann durch den Erblasser persönlich, durch dessen Vertreter oder auf dem Postweg erfolgen. Der Notar fertigt über die Annahme ein Protokoll an, das die in §§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 1 NotO vorgeschriebenen A...mehr

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Katalonien / 1. Rechtssystematik, Voraussetzungen und Wirkungen

Rz. 78 Das katalanische System der Erbannahme ist anders als das deutsche, was gewöhnlich zu Problemen und Fehlern in der internationalen Praxis führt. In Katalonien muss der Erbe die Erbschaft ausdrücklich oder stillschweigend annehmen oder ausschlagen. Eine Frist hierzu besteht nicht (Art. 461–12.1 CCCat).[28] Es existiert keine automatische Annahme der Erbschaft durch den...mehr

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Portugal / V. Anerkennung deutscher Erbscheine und Testamentsvollstreckerzeugnisse

Rz. 187 Deutsche Erbscheine werden in Portugal seit der EuGH-Entscheidung (Rechtssache "Oberle", Rdn 173) nicht mehr anerkannt. Kommt es zu einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug, muss zwingend ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt und vorgelegt werden. Rz. 188 Testamentsvollstreckerzeugnisse bedürfen zur Anerkennung in Portugal der Apostille nach dem Haager Übere...mehr

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Litauen / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Durch die Vereinheitlichung des Internationalen Erbrechts mit der seit dem 17.8.2015 geltenden Verordnung (EU) Nr. 650/2012 vom Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses[1] (nachfolgend EuErbVO) entfa...mehr