Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (1) Veräußerung eines GmbH-Anteils durch eine Bestands-GbR

Rz. 315 Möchte die nicht voreingetragene GbR ihren Geschäftsanteil an der GmbH veräußern und aus der Gesellschafterliste ausgetragen werden, ist ihr dies bis zur erfolgten Eintragung in das Gesellschaftsregister nicht möglich. Damit einher geht der Umstand, dass auch die Eintragung des Erwerbers in die Liste der Gesellschafter bis zur Registrierung der GbR nicht erfolgen kan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Verordnungsermächtigung

Rz. 18 Ziel der im Rechtsausschuss des BT gefundenen Regelung war es, von vorneherein hinsichtlich der Erteilung von Grundbuchauszügen durch Notare eine bundesweit einheitliche Lösung zu finden.[19] Dieses Ziel ist durch die Formulierung einer sog. "opt-out" Klausel für die Bundesländer in Abs. 5 besser gelungen, als dies noch bei der Regelung in § 132 GBV–E des Gesetzgebung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 34 [Änderungsvorschrift]

Rz. 1 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 Änderungen der Kostenordnung, die ihrerseits mit Wirkung vom 1.8.2013 durch das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) abgelöst worden ist. Vom Abdruck wurde abgesehen. Abs. 2 wurde aufgehoben durch Art. 91 Nr. 2 des Gesetzes vom 19.4.2006 (BGBl I S. 866).mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (2) Öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen

Rz. 134 § 40a BeurkG ermöglicht die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare und damit die Online-Einreichung von Handelsregisteranmeldungen sowie auf gleichem Wege die Eintragung von Zweigniederlassungen. Rz. 135 Mit der Neufassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB in der Form der DiREG ist die öffentli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Rechtslage nach dem Signaturgesetz

Rz. 11 Das Signaturgesetz und die daran anschließenden Ausführungsbestimmungen der Signaturverordnung sowie die von §§ 12 Abs. 2, 16 Abs. 6 SigV vorgesehenen Maßnahmenkataloge greifen das Anliegen der asymmetrischen Kryptoverfahren auf, elektronische Dokumente gegen Manipulationen zu schützen und sie auf einen Urheber zurückzuführen. Sie schaffen den für den Praxiseinsatz in...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Die Ausübung der Einsicht

Rz. 12 Das Einsichtsrecht kann persönlich ausgeübt werden oder durch eine bevollmächtigte Person. Dabei ist das berechtigte Interesse des Vertretenen maßgebend. Nachweis der Vollmacht durch öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunden ist nicht geboten, das Grundbuchamt kann jedoch schriftliche Vollmacht verlangen. Der Vertreter kann zurückgewiesen werden, wenn begründet...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 133 GBO unterscheidet in Abs. 1 und Abs. 4 zwischen der "Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens" und der "maschinellen Bearbeitung von Auskunftsanträgen". § 82 GBV greift dieses System weitgehend, aber nicht durchgehend auf und definiert in § 82 Abs. 2 GBV den Begriff des eingeschränkten Abrufverfahrens, aus dem in der Praxis die Bezeichnung des uneingesch...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Unzulässigkeit rein automatisierter Kontrolle

Rz. 2358 Mit der Entscheidung für die öffentliche Präventivkontrolle durch Gerichte, Behörden und Notare hat sich der Unionsgesetzgeber gleichzeitig gegen rein automatisierte Kontrollverfahren ohne menschliche Beteiligung entschieden. Dafür spricht nicht nur die Komplexität vielgestaltiger und individueller gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen, Verfahren und Transaktionen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbuchämter dürfen auch ein Verzeichnis der Eigentümer und der Grundstücke sowie mit Genehmigung der Landesjustizverwaltung weitere, für die Führung des Grundbuchs erforderliche Verzeichnisse einrichten und, auch in maschineller Form, führen. Eine Verpflichtung, diese Verzeichnisse auf dem neuesten Stand zu halten, besteht nicht; eine Haftung bei nicht richtiger ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Darlegungserklärung

Rz. 9 Beim eingeschränkten Abrufverfahren (vgl. Rdn 3) besteht zusätzlich zur Identifikations- und Authentifikationsprüfung das Erfordernis, die Anforderungen von §§ 12, 12b GBO zu überprüfen, d.h., die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Einsichtnahme festzustellen. Da beim automatisierten Abruf eine Einzelfallprüfung durch einen Grundbuchamtsbediensteten nicht m...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ablauf der Kontrollen

Rz. 32 § 83 Abs. 1 GBV ordnet die generelle Protokollierung aller Abrufe[33] an, egal ob er im uneingeschränkten oder eingeschränkten Abrufverfahren vorgenommen wird. Die zu erfassenden Daten sind detailliert: Grundbuchamt, Grundbuchblatt, Abrufer sowie Geschäfts- und Aktenzeichen des Abrufers. In den Fällen des eingeschränkten Abrufverfahrens kommt nach Abs. 4 S. 2 a.E., § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Voraussetzungen, Zuständigkeit

Rz. 2 Die Voraussetzungen für die Einsicht der Grundakten und für die Erteilung von Abschriften aus den Grundakten sind die gleichen wie für die Einsicht des Grundbuches und die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch. Die Einsicht von Grundakten ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dem Recht auf Akteneinsicht wird dadurch genügt, dass die Grundakt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Privilegiert Einsichtsberechtigte

Rz. 2 § 43 GBV, der insbesondere Behörden, Gerichten (die hier nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. auch § 133 GBO Rdn 7), Notaren und öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die Einsichtnahme ohne Darlegung eines berechtigten Interesses gestattet, gilt beim maschinellen Grundbuch uneingeschränkt fort. Rz. 3 Er ist auch im Rahmen von § 132 GBO anzuwenden und wurde ferne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die Begrenzung der Einsicht auf berechtigtes Interesse

Rz. 22 Die Beschränkung der Grundbucheinsicht auf ein berechtigtes Interesse durch § 12 GBO ist Ausdruck der Funktion des Grundbuchs als Instrument des Zivilverfahrensrechts.[52] Die Grundbucheinsicht etwa des Notars vor einer Beurkundung nach § 21 BeurkG gewährleistet ebenso Rechtssicherheit wie das Erfordernis der Voreintragung im Grundbuchverfahren (§ 39 GBO).[53] Dass le...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wegfall des Vorbehalts für Baden-Württemberg

Rz. 7 In Baden-Württemberg wurde das Grundbuchwesen bis Ende 2017 durch die Gemeinden im Landesteil Württemberg und Notariate im Landesteil Baden geführt. Es ist seit 1.1.2018 auf die Amtsgerichte übertragen.[23] Zur bis dahin noch geltenden Zuständigkeit der Gemeinden und der Notare vgl. §§ 26 ff. LFGG vom 12.2.1975[24] mit VO vom 5.11.2012.[25] Die Regelung des § 149 GBO r...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vollständige oder teilweise Führung elektronischer Grundakten

Rz. 2 Die Umstellung auf die elektronische Grundakte kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden, was eine Flexibilität in der Aktenführung voraussetzt:mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 2. Was erfasst der Nachlass?

Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der vererbbaren Rechtsverhältnisse (Aktivseite) mit Einschluss der Verbindlichkeiten (Passivseite).[40] Zum Aktivvermögen können traditionell Forderungen aus Verträgen, Bank- und Sparkassenkonten, Sparbücher, Bausparverträge und Lebensversicherungen gehören. Aber auch Rechte an Unternehmen, Urheberrechte und Markenrechte können zum Nachlass...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Missbrauchsfälle

Rz. 1388 Problematisch ist es, wenn der Vorstand von der ihm eingeräumten Ermächtigung "strategisch" Gebrauch macht. Hiernach könnte der Vorstand bspw. aufgrund völlig fehlender Vorgaben in der Satzung oder in der Ermächtigung die elektronische Teilnahme oder die Ausübung bestimmter Rechte vor kontroversen Hauptversammlungen ausschließen, um die Unterstützung einer Oppositio...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Andere Vermerke

Rz. 3 Vermerke, die nicht auf Eintragungen im Grundbuch beruhen, fallen nicht unter § 62 GBO. Als solche Vermerke kommen in Frage:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Im Ausland beurkundete Testamente

Rz. 100 Auch ausländische öffentliche Urkunden genügen.[173] Der Charakter als öffentliche Urkunde bemisst sich nach § 415 ZPO; dies unterliegt der Prüfung durch das Grundbuchamt. In der Regel wird es sich um Niederschriften zu Protokoll ausländischer Notare handeln. Die Kenntnis ausländischen Rechts hat das GBA sich selbst zu beschaffen (vgl. aber § 13 GBO Rdn 13).[174] Alle...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Eintragung des Auflassungsempfängers B als Eigentümer

Rz. 130 Mit Übertragung des Anwartschaftsrechts hat B seine dingliche und grundbuchmäßige Rechtsstellung in vollem Umfang auf C übertragen. Ein Durchgangserwerb für B kann und darf nicht mehr eingetragen werden, während er bei Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs möglich ist (siehe Rdn 111). Weiß das GBA von der Übertragung nichts, so wird es die Eintragung des B aufgru...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / B. Verfügung zugunsten des Lebensgefährten und § 138 BGB

Rz. 3 Die Berücksichtigung der Lebensgefährtin in einer Verfügung von Todes wegen kann in Ausnahmefällen wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.[2] Eine langjährige Rechtsprechung des BGH war der Auffassung, dass die letztwillige Verfügung sittenwidrig ist, wenn der Erblasser eine Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische, Beziehungen unterhalten hat, für sexue...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG

Rz. 1261 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.114: Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG Gesellschaftsvertrag der Firma _________________________ GmbH & Co. KG § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH & Co. KG. (2) Die Gesellschaft ist auch dann zur Fortführung der Firma berechtigt, wenn einer oder mehrere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Staatsverträge/EuErbVO

Rz. 417 Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei gilt der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.5.1929.[1224] Als Anlage zu dessen Art. 20 wurde das deutsch-türkische Nachlassabkommen geschlossen.[1225] Nach dessen § 14 findet eine Nachlassspaltung statt. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich hinsichtlich des Grundbesitzes nach Bel...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / k) Bürgschaft gem. § 7 MaBV

Rz. 18 Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Kaufpreisfälligkeit des § 3 Abs. 1 MaBV nicht vorliegen, darf der Bauträger nach den Regelungen der MaBV gleichwohl den Kaufpreis entgegennehmen, wenn er zuvor dem Erwerber eine Bürgschaft übergeben hat, die den Anforderungen des § 7 MaBV entspricht. Die Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert den Rückgewähranspruch des Erwerbers auf g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Der Nachweis des Bestehens der GbR

Rz. 42 Das Bestehen der GbR als solcher musste nicht in Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden; es genügte, wenn die Gesellschafter erklärten, als GbR zu handeln und dass diese aus den genannten Gesellschaftern besteht.[112] Ebenso genügte es, wenn bei einem Eintragungsersuchen nach § 130 ZVG die GbR als Ersteherin in Gemäßheit des Abs. 2 bezeichnet wurde.[113]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verfügung vor Registrierung

Rz. 46 Entsprechend den Rechtsgrundsätzen zur Vorgesellschaft kann die Registrierung der GbR als eGbR der Bewilligung (insbesondere der Auflassung) nachfolgen.[49] Die Registrierung muss nur vor Grundbuchvollzug vorgenommen sein. Das Recht der GbR steht nicht entgegen, weil die GbR als rechtsfähige Erwerberin jedenfalls ad hoc mit ihrer Teilnahme an der Verfügung entsteht. G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ordnungsvorschrift

Rz. 40 § 17 GBO ist nur eine Ordnungsvorschrift.[42] Ein Verstoß macht das Grundbuch nicht unrichtig.[43] Die Eintragung eines Amtswiderspruchs scheidet daher aus.[44] Der Betroffene hat daher gegen den Begünstigten keinen Berichtigungsanspruch[45] und nach h.M. auch keinen Anspruch auf Kondiktionen des erlangten besseren Ranges, weil § 17 GBO als verfahrensrechtliche Ordnun...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / j) Sonstige gesellschaftsrechtliche Formen der Finanzierung

Rz. 1796 Neben Kapitalerhöhungen bestehen noch andere Formen der Kapitalbeschaffung. Rz. 1797 Die AG kann zunächst Fremdkapital generieren. Aktienrechtliche Besonderheiten bestehen nicht. Soweit Darlehensgeber allerdings ein Aktionär oder ein diesem nahestehender Dritter ist, bestehen besondere Risiken im Fall der Insolvenz der Gesellschaft: Ein Aktionärsdarlehen ist als Gese...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Ordnungsvorschrift

Rz. 28 Der gestellte Antrag erfüllt lediglich eine Ordnungsvorschrift ("soll nur"). Die materielle Rechtsänderung erfordert ihn nicht.[54] Die erfolgte Eintragung führt die Rechtsänderung selbst dann herbei, wenn kein oder nur ein fehlerhafter Antrag vorgelegen hat[55] oder dem Antragsteller die Berechtigung fehlt. Jedoch kann die Verletzung der Ordnungsvorschrift zur Amtsha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Öffentliche Verfügung von Todes wegen

Rz. 388 Auch durch ausländische Urkundspersonen erstellte öffentliche Urkunden, die Verfügungen von Todes wegen beinhalten, können nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO zum Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden.[1166] Das Grundbuchamt kann diese Dokumente berücksichtigen und eine Prüfung der Erbfolge vornehmen, muss das aber nicht. Rz. 389 Eine öffentliche Urkunde liegt vor, wenn sie vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Einzelfälle

Rz. 130 Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind alle diejenigen, welchen die Gesetzgebung diese Befugnis ausdrücklich übertragen hat; es sind dies neben den Notaren (§§ 20 ff. BNotO):mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / a) Annahmeverzug des Käufers beim Handelskauf

Rz. 100 Der Annahmeverzug des Käufers beim Handelskauf hat in den Vorschriften der §§ 373, 374 HGB insoweit eine eigenständige Regelung erfahren, als dadurch eine Erweiterung der Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug des Käufers nach BGB bewirkt wird. § 373 HGB beinhaltet also letztendlich eine Kumulation der Rechte aus BGB und HGB.[193] Dem Verkäufer werden zusätzlich das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Verpfändung des Anwartschaftsrechts

Rz. 132 Voraussetzungen der Verpfändung nach materiellem Recht: Die Verpfändung des Anwartschaftsrechts erfolgt gem. § 1274 BGB wie seine Übertragung, also in Auflassungsform durch Einigung zwischen B und X gem. § 925 BGB. Eine Zustimmung des Eigentümers A bzw. Anzeige an A (siehe § 5 Einl. Rdn 39) ist zwar nicht nötig, aber zweckmäßig. Die Verpfändung hat mit Eigentumsumsch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Beachtung der Form

Rz. 119 Wahrung der vorgeschriebenen Form. Auch hier ist wieder zu unterscheiden zwischen bewirkenden und bezeugenden Urkunden. Rz. 120 Bei der Ausstellung von bewirkenden Urkunden durch Behörden gilt für die Urkunde die verwaltungsrechtlich vorgeschriebene Form, erleichtert durch die Formvorschrift des Abs. 3. Diese Form ersetzt die der öffentlichen Beglaubigung, gleichgülti...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / VIII. Eheverträge; Verpflichtung im Gesellschaftsvertrag zum Abschluss eines Ehevertrages

Rz. 63 Nach § 1410 BGB muss ein Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Dieses Formerfordernis erfasst auch einen auf Abschluss des Ehevertrages gerichteten Vorvertrag.[87] Rz. 64 Fraglich ist jedoch, ob die Beurkundungspflicht auch für die ggü. einem Dritten übernommene Verpflichtung zum Abschluss eines Ehever...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Rechtsmittel gegen den Feststellungsbeschluss (Abs. 1)

Rz. 2 Sofern gegen den Vorschlag des Grundbuchamts kein Widerspruch (§ 104 GBO) erhoben worden ist, muss das Grundbuchamt auch nicht in dem Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) über die Rangordnung und über einen Widerspruch entscheiden. In diesem Fall unterliegt der Feststellungsbeschluss (§ 108 GBO) keiner Anfechtung; der Beschluss wird mit der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 1 FamFG...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Inhalt

Rz. 1730 Grundlage der Ermächtigung an den Vorstand zur Kapitalerhöhung ist die Satzung.[4480] Ein genehmigtes Kapital kann bereits in der Gründungssatzung geschaffen werden (§ 202 Abs. 2 Satz 1 AktG). Wegen § 39 Abs. 2 AktG sollte das genehmigte Kapital bei der Gründung gesondert angemeldet werden.[4481] Rz. 1731 Voraussetzung für die Ermächtigung durch Satzungsänderung ist ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Allgemeines

Rz. 2378 Das in Art. 16b GesRRL-E geregelte EUCC soll als Gesellschaftsbescheinigung für die in ihm zwingend aufgeführten Inhalte zu Kapital- und Personenhandelsgesellschaften fungieren: Nach Art. 16b Abs. 1 -3 GesRRL-E gehören zu diesen Inhalten insbesondere die Gründung und der Fortbestand der Gesellschaft und die wesentlichen Gesellschaftsinformationen (Name, Rechtsform, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Einführung durch Rechtsverordnung

Rz. 15 Mit dem DaBaGG wird die verbindliche Grundbuchführung in strukturierter Form (durch Ermächtigung) ermöglicht. Die Entscheidung über die Einführung treffen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung, wobei die Verordnungsermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden kann. Die Entscheidung über den Umfang der Einführung und die Vorgehensweise hierbei s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Vorschriften Bundesdatenschutzgesetz

Rz. 29 Abs. 5 greift auf allgemeine Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften zurück,[31] verschärft diese aber insoweit, als bei Abrufern, die keine öffentliche Stelle sind, auch ohne Anhaltspunkte für eine Zuwiderhandlung jederzeit Kontrollen durch die Aufsichtsbehörde durchgeführt werden können. § 84 GBV ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Form des Widerspruchs und Nachweis der Berechtigung

Rz. 33 Die ganz herrschende Meinung nimmt an, dass die protestierende Erklärung in der Form des § 29 Abs. 1 S. 1 GBO vorgelegt werden müsse, hinsichtlich des Nachweises der Stellung als Rechtsnachfolger verweist sie (folgerichtig) auf § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.[105] Rz. 34 Dem ist jedoch früher mit unterschiedlichen Argumenten entgegengetreten worden. Insbesondere wurde darauf Bez...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / B. Form

Rz. 2 Partnerschaftsverträge sind für sich genommen grundsätzlich formfrei möglich, wenn sie keine der notariellen Beurkundungsform unterliegende Verpflichtung oder Verfügung, z.B. über Grundbesitz (§ 311b Abs. 1 BGB) oder GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) oder erbvertragliche Vereinbarungen (§ 2376 BGB) enthalten, oder (Privat-)Sch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Entstehung und Eintragung

Rz. 30 Materiell-rechtlich sind zur Bestellung eines Rangvorbehalts Einigung und Eintragung (§§ 873, 881 Abs. 2 BGB) erforderlich; bei einer Eigentümergrundschuld genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers. Formell-rechtlich genügt bei gleichzeitiger Eintragung mit dem betroffenen Recht die Bewilligung des Eigentümers. Ist das betroffene Recht bereits eingetragen und es ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 38 Darunter ist nur der nach dem BGB erteilte Erbschein (§ 2353 BGB) zu verstehen. Der Erbschein eines ausländischen Notars oder sonst ein ausländischer Erbnachweis genügt nicht.[57] Es genügt aber ein auf Inlandsvermögen beschränkter Erbschein, egal auf welchem materiell-rechtlichen Erbstatut er erteilt wurde. Die (kostenrechtliche) Kategorie des Erbscheins allein für G...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / k) Rechtsdurchsetzung, Gerichtliche Ermächtigung

Rz. 1081 Das Minderheitsverlangen nach § 122 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ändert nichts an der Zuständigkeit für die Einberufung der Hauptversammlung und Bekanntmachung der Tagesordnung durch den Vorstand (§ 121 Abs. 2 AktG). Für die Einberufung selbst gilt die normale Einberufungsfrist von 30 Tagen gem. § 123 Abs. 1 AkG. Dem Vorstand ist eine angemessene Frist von ein bis zwei Wo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Vermerk über die dingliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Rz. 89 Gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann sich der Eigentümer in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunde eines deutschen Notars (§§ 8 ff., 14 Abs. 1 BeurkG)[164] in Ansehung der Ansprüche eines Grundpfandrechts[165] oder einer Reallast[166] der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen,[167] dass sie aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des ...mehr