Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 8. Anwendbarkeit der §§ 311ff. AktG

Rn. 74 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Im Schrifttum wird parallel zur Rechtsfolgenanalogie zum aktienrechtlichen Vertragskonzern ergänzend die Anwendbarkeit der §§ 311ff. AktG bejaht (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 70, Rn. 152; Decher, DB 1990, S. 2005 (2008); ADS (1997), § 311 AktG, Rn. 87; Zöllner, in: GS Knobbe-Keuk (1997), S. 369 (377); a. A. Bollmann (1995), S. 42, der indes einz...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Überblick über den Regelungsinhalt der §§ 311ff. AktG

Rn. 3 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die §§ 311–318 AktG versuchen das gesetzliche Schutzanliegen durch eine Mischung von Verbotsregelungen, Informationsrechten, neutralen Prüfungen und Sanktionsmaßnahmen in Form von Schadensersatzansprüchen zu verwirklichen. Im Mittelpunkt steht das in § 311 Abs. 1 AktG verankerte Verbot, faktisch abhängige Gesellschaften zu nachteiligen Rechtsg...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 14. Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG)

Rn. 38 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Mit dem sog. Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) vom 07.08.2021 (BGBl. I 2021, S. 3311ff.) ergaben sich zuletzt abermals Änderungen in Bezug auf die Ordnungsgeldvorschrift des § 334. So wurde durch die...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Anwendungszeitpunkt und Übergangsregelungen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 52 Abs. 15a EStG ((a. F.); derweil: § 52 Abs. 11 EStG) galt die elektronische Übermittlungspflicht gemäß § 5b EStG erstmals für WJ, die nach dem 31.12.2010 begonnen haben. Jedoch machte das BMF – mangels Erfüllung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen und aufgrund massiver Kritik seitens der Kammern und Verbände – von d...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Gewinnabführungsvertrag

Rn. 23 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Mit dem GAV übernimmt eine AG, KGaA oder SE die Verpflichtung, ihren ganzen Gewinn an ein anderes UN abzuführen. Der GAV ist insbesondere von der Gewinngemeinschaft nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 AktG und dem TGAV nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu unterscheiden. Die Parteien eines GAV sind verbundene UN i. S. d. § 15 AktG, so dass auf sie die aktienre...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Partikelfilter / 2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Benutzung von PSA befreit nicht vor der Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die Mitarbeiter. Diese kann im Zusammenhang mit Gasen oder Dämpfen dann erforderlich sein, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden kann (Anhang Teil 1 ArbMedVV). Beim Tragen von Atemschutzgeräten ist aber generell arbeitsmedizinische Vorsorge als Pflichtvorsorge (Ge...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk

Rn. 24 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Über das Ergebnis der Nachtragsprüfung hat der AP einen Nachtragsprüfungsbericht anzufertigen. Der ursprünglich erstattete Prüfungsbericht sowie der eigenständige Nachtrags­prüfungsbericht dürfen nur gemeinsam verwendet werden, worauf im Nachtragsprüfungsbericht zwingend hinzuweisen ist. Da der Nachtragsprüfungsbericht den Bericht zum Ergebni...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Die das Unternehmensregister führende Stelle als Kontrollinstanz

Rn. 4 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Gemäß der §§ 325 Abs. 1, 326 Abs. 2 hat die Offenlegung durch Übermittlung der offenzulegenden Unterlagen an die das UN-Register führende Stelle, die BAnz Verlag GmbH mit Sitz in Köln, zu erfolgen. Folglich ist die das UN-Register führende Stelle sowohl Empfänger der zu übermittelnden Unterlagen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 14) als auch zugleic...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 24 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Ein GAV wirkt sich weitreichend auf das verpflichtete UN aus: Es kann kein ausschüttungsfähiger Gewinn mehr entstehen, die Gewinnverwendungskompetenz der HV und das Gewinnbezugsrecht der Aktionäre werden faktisch entwertet und Vorstand und AR dürfen Teile des Jahresüberschusses nicht mehr thesaurieren. Die Gewinnabführung erfolgt unentgeltlic...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Überprüfung der Vollzähligkeit der Unterlagen

Rn. 13 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 329 Abs. 1 verlangt die Überprüfung der "Vollzähligkeit" der eingereichten Unterlagen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass allein zu prüfen ist, ob die Zahl der tatsächlich eingereichten Unterlagen unabhängig von ihrer Art der Zahl der einzureichenden Unterlagen entspricht; vielmehr ist auch die Art der eingereichten Unterlagen zu prüfen, d. h...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das E-Government, dessen Ziel die Digitalisierung geschäftlicher Prozesse ist, bestimmt seit dem Jahr 2000 als zentrale Regierungsaufgabe die Verfahren innerhalb der Regierung und Verwaltung. Durch den verstärkten Einsatz von Onlineverfahren sollten zunächst möglichst alle Transaktionen zwischen UN, Mitarbeitern der Verwaltung, Bürgerinnen und...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung des Mutterunternehmens

Rn. 21 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das MU muss dann dem UN-Vertrag zustimmen, wenn es sich um einen BHV oder GAV gemäß § 291 Abs. 1 AktG handelt und das andere UN eine AG, KGaA oder SE ist. Die AG, KGaA oder SE muss ihren Sitz im Inland haben, weil das deutsche Konzernrecht nur für deutsche UN Schutzwirkung entfaltet. Ebenso soll § 293 Abs. 2 AktG dann nicht – auch nicht analo...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / J. Steuerrechtliche Fragen

Rn. 54 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der Abschluss eines BHV und GAV ist steuerrechtlich interessant für die Bildung einer Organschaft zwischen dem herrschenden UN als Organträger und dem beherrschten UN als Organgesellschaft. Zweck der Organschaft ist die Konsolidierung von Ergebnissen und Umsätzen der betreffendem Konzern angehörenden UN auf der Ebene des herrschenden UN: Orga...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Konzernabschluss

Rn. 36 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der KA wird im Gegensatz zum JA nicht festgestellt; er ist daher auch ohne Prüfung rechtlich existent (vgl. ADS (2000), § 316, Rn. 57; Bonner HGB-Komm. (2021), § 316, Rn. 54). Durch das sog. Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) wurde indes die Billigung des KA von MU in der Rechtsform einer A...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Materielle Voraussetzungen (Nr. 1–3)

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Bestellung von Sonderprüfern ist an einen der in § 315 Satz 1 Nr. 1–3 AktG geregelten Tatbestände geknüpft. Allen drei Tatbestandsvarianten liegen Beanstandungen anlässlich der Erstellung oder Prüfung des Abhängigkeitsberichts (vgl. §§ 312f. AktG) zugrunde und zwar in zeitlich rückläufiger Reihenfolge: An die Spitze rückt das Gesetz die Ei...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Europarechtliche Grundlagen der Offenlegungsvorschriften

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wie die RL-Vorschriften des HGB insgesamt, basieren auch die handelsrechtlichen Offenlegungsvorschriften auf gesellschaftsrechtlichen Richtlinien der EU. Diese wiederum finden ihren Ausgangspunkt im EG-Vertrag vom 25.03.1957. Nach Art. 54 Abs. 3 lit. g) dieses Vertragswerks sollen die Schutzbestimmungen koordiniert werden, die in den Mitglieds...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Betriebspacht- und Betriebsüberlassungsvertrag

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den Betriebspachtvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (1. Alternative) AktG verpachtet eine AG, KGaA oder SE den Betrieb ihres UN an einen anderen, durch den Betriebsüberlassungsvertrag gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 (2. Alternative) AktG überlässt sie den Betrieb ihres UN. Wie schon beim TGAV muss der Vertragspartner kein UN sein, sondern kann j...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Übersicht und Anwendungsbereich

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 329 regelt die Kontrolle der Einhaltung der Offenlegungsvorschriften der §§ 325–327a durch die das UN-Register führende Stelle. Ausgenommen von dieser Prüfung sind die Vorschriften zu Form, Format und Inhalt nach § 328 (vgl. HdR-E, HGB § 329, Rn. 15f.). Obwohl sich der Prüfungsgegenstand nicht explizit aus dem Wortlaut des § 329 Abs. 1 Satz ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / D. Zurückbehaltung einer Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe

Rn. 17 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 238 Abs. 2 verpflichtet den Kaufmann, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten. Die Pflicht zur Zurückbehaltung wird ergänzt durch die Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 Abs. 4, wonach die Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe sechs Jahre aufzubewahren sind. Handelsbriefe sind gemäß ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. Rechnerisch notwendige Positionen

Rn. 51 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Bilanz und GuV sind in der Taxonomie hierarchisch aufgebaut. Die Beziehungen der einzelnen Positionen zueinander werden durch rechnerische Verknüpfungen dargestellt, die den veröffentlichten Datensatzbeschreibungen zu entnehmen sind (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855f. (Rn. 14)). Die Prü...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Abgrenzung des Umfangs der Überprüfung

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Der durch § 329 Abs. 1 vorgeschriebene Umfang der Offenlegungsprüfung ist auf nachstehende Einzelaspekte beschränkt:mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Fehlende vertragliche und rechtliche Absicherung der Leitungsmacht

Rn. 12 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Recht der faktischen UN-Verbindung greift nur, wenn zwischen den beteiligten UN weder ein BHV i. S. d. §§ 291ff. AktG geschlossen wurde (vgl. § 311 AktG), noch ein Eingliederungsverhältnis gemäß § 319 AktG besteht (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3 AktG). Außerdem entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Abhängigkeitsberichts und die Sanktionieru...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Formelle und materielle Voraussetzungen

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Beschlussfassung über die Zustimmung richtet sich nach den allg. Vorschriften der §§ 121ff. AktG. § 130 AktG verlangt, dass der Zustimmungsbeschluss in die notarielle Niederschrift zur HV aufgenommen wird. Gemäß § 133 Abs. 1 AktG ist für die Zustimmung eine einfache Stimmenmehrheit notwendig, soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere M...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Umwandlung beim Tochterunternehmen

Rn. 33 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenn das beherrschte UN auf ein drittes UN verschmolzen wird, erlischt seine Rechtspersönlichkeit und alle Verbindlichkeiten gehen auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dies gilt allerdings nicht für den BHV; dieser wird vielmehr durch die Verschmelzung beendet. Wird dagegen auf das TU ein dritter Rechtsträger verschmolzen, geht dessen Ver...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Anlässe und Notwendigkeit einer Nachtragsprüfung

Rn. 16 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Im Fall einer Änderung des JA, Lageberichts, KA oder Konzernlageberichts nach Erteilung des BV sind die betreffenden Unterlagen gemäß § 316 Abs. 3 Satz 1 erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert (vgl. zur Zulässigkeit von entsprechenden Änderungen Leffson/Baetge in: HWR (1970), Sp. 229ff.; Ludewig, DB 1986, S. 133ff.; IDW RS HFA 6 (...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Jahresabschluss

Rn. 29 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Wenn keine Prüfung stattgefunden hat, kann der JA einer KapG nicht festgestellt, d. h. wirksam gemacht werden (vgl. § 316 Abs. 1 Satz 2). Handelt es sich um den JA einer AG, KGaA oder SE, so ist dieser gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig. Eine entsprechende Vorschrift gilt für UN, die nach dem PublG Rechnung legen müssen (vgl. § 10 Satz 1 N...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Schädigungsverbot oder Konzernprivileg?

Rn. 19 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Schon unmittelbar nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung entbrannte in der Gesellschaftsrechtswissenschaft der Meinungsstreit darüber, ob durch die §§ 311ff. AktG eine Privilegierung der faktischen UN-Verbindung erfolgt und die Schädigung der abhängigen Gesellschaft legalisiert worden sei. Der Meinungsstreit ist eine nahezu zwangsläufig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Trennung verschiedener Konzernierungsstufen

Rn. 15 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Konzernrechtsdogmatik war bis zu einer im Jahre 2001 erfolgten, den GmbH-Konzern betreffenden Rspr.-Korrektur rechtsformübergreifend durch die Überlegung geprägt, dass ein Regelungsmodell der Haftung in faktischen UN-Verbindungen entsprechend der Intensität der von dem beherrschenden UN ausgeübten Leitungsmacht zwischen verschiedenen Konz...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 11 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für das Vorliegen eines BHV kommt es weniger auf seine Bezeichnung als solchen, als vielmehr auf seinen Inhalt an, nämlich die Unterstellung der Leitung eines UN unter die Leitung eines anderen UN (vgl. Emmerich/Habersack (2020), § 11, Rn. 12; KK-AktG (2004), § 291, Rn. 56; Beck AG-HB (2018), § 15, Rn. 107). Bedeutung erlangt die Bezeichnung ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Zur Frage der Rechtsformabhängigkeit gesetzlicher Jahresabschlusszwecke

Rn. 28 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Bereits bei der Darstellung der JA-Zwecke hat sich gezeigt, dass diese je nach Rechtsform des bilanzierenden UN von unterschiedlicher Bedeutung sein können. Während die Zwecke Gültigkeit für alle UN besitzen...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Aufstellung handelsrechtlicher JA ist kein Selbstzweck, sondern dient einer Vielzahl von Zwecken. Welche konkreten Zwecke mit der Aufstellung eines handelsrechtlichen JA verbunden sind, hat insbesondere Bedeutung für die deduktive Gewinnung von GoB (vgl. HdR-E, Kap. 4, Rn. 12ff.). So kann erst entschieden werden, welche Ansatz- und Bewertu...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Rechtsfolgen einer Verletzung des § 238

Rn. 20 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Folgen, die Verstöße gegen die Buchführungspflicht nach sich ziehen, sind abhängig von Art und Schwere der Vergehen (vgl. im Übrigen EBJS (2020), § 238 HGB, Rn. 36f.). Zunächst können strafrechtliche Vorschriften, insbesondere der §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, 283b Abs. 1 Nr. 1 StGB, zur Anwendung kommen. Hiernach wird mit Freiheits- oder Geldstra...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Vertragsinhalt

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Durch den TGAV nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG verpflichtet sich eine AG, KGaA oder SE, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen. Vertragspartner der AG, KGaA oder SE kann jede andere Person sein, es muss kein UN sein. Ist der Vertragspartner aber ein UN, so werden dieses UN eb...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Unternehmereigenschaft

Rn. 9 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Die Ausgleichs- und Berichtspflichten der §§ 311ff. AktG richten sich nur an herrschende "UN". Beherrschende Aktionäre, die selbst keine Unternehmer sind, werden nicht erfasst. Eine Erstreckung auf alle beherrschenden Gesellschafter ist weder mit dem eindeutigen Wortlaut noch mit dem System des Aktienkonzernrechts, das auf dem UN-Begriff aufba...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Andere prüfungspflichtige Unternehmen

Rn. 6 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Eine AP i. S. d. Vorschriften des HGB ist auch für eine Reihe von UN vorgeschrieben, die nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Solche Prüfungen sind für UN bestimmter Größenordnungen, bestimmter Wirtschaftszweige sowie bestimmter Rechtsformen obligatorisch. UN in der Rechtsform einer OHG oder KG, bei denen nicht wenigstens ein pe...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / F. Literaturverzeichnis

Rn. 66 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Arnold (2011), Technische Umsetzung des Datenschemas und der Datenübermittlung durch die Finanzverwaltung, in: Althoff et al. (Hrsg.), Die neue E-Bilanz, Freiburg, S. 50–73. BAnz Verlag (2021), Arbeitshilfe für die Einreichung von Jahresabschlüssen/Finanzberichten im XBRL-Format, URL: https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc//D008.pdf?doc...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Auswirkungen auf die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung

Rn. 58 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Auch die handelsrechtliche GuV-Gliederung erfährt im Hinblick auf die steuerliche Deklaration erhebliche Untergliederungen. Jene offenbaren die Positionen, die für steuerliche Zwecke von wesentlicher Bedeutung sind, so bspw. der GuV-Posten "Umsatzerlöse", in dem gemäß § 277 Abs. 1 insbesondere Erlöse aus dem Verkauf von Produkten sowie aus de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Grundsätze

Rn. 55 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Drängt sich die grds. Übertragbarkeit der Rechtsfolgen der §§ 302ff. AktG geradezu auf, so liegt die schwierige Aufgabe in der hinreichend präzisen tatbestandlichen Definition der intensivierten faktischen UN-Verbindung, die eine Anwendbarkeit des vorgegebenen Rechtsfolgensystems erlaubt. Genau genommen geht es nicht um die Definition einer s...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Veranlassung zu nachteiliger Maßnahme bei mangelnder Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der abhängigen AG, KGaA bzw. SE

Rn. 59 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Verhaltenselement der qualifizierten Nachteilszufügung wird entsprechend dem Nachteilsbegriff des § 311 AktG ausgelegt. Bei einer Nachteilszufügung liegt also immer auch eine mangelnde Rücksichtnahme auf die Belange der abhängigen Gesellschaft vor (vgl. KonzernR (2022), Anhang zu § 317 AktG, Rn. 11; Raiser/Veil (2015), § 61, Rn. 56f.). Ei...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechenschaft gegenüber Außenstehenden

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Neben der internen Information hat der JA auch den Zweck, gegenüber den externen Adressaten Rechenschaft abzulegen. Im Zuge der Modernisierung des Handelsrechts durch das BilMoG hat dieser Zweck des JA spürbar an Bedeutung gewonnen. Denn der Gesetzgeber verfolgte in erster Linie das Ziel, mit Blick auf diese Adressaten das Informationsniveau ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 1 Hintergrund

"Das deutsche Steuerrecht mit seinen vielen Ausnahmen und Sonderregeln gilt als eines der kompliziertesten der Welt."[1] Dieses Zitat spiegelt wohl eine sehr weit verbreitete Meinung über das deutsche Steuersystem wider. Doch was genau macht das deutsche Steuersystem so kompliziert und für viele undurchsichtig? Zum einen wäre da die Tatsache, dass es in Deutschland eine groß...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 2 Ziele des Tax Compliance Management Systems

Das IDW definiert im "IDW Praxishinweis 1/2016" vom 31. Mai 2017 ein Tax Compliance Management System wie folgt: "Ein Tax Compliance Management System (Tax CMS) ist ein abgegrenzter Teilbereich eines CMS (…), dessen Zweck die vollständige und zeitgerechte Erfüllung steuerlicher Pflichten ist."[1] Zunächst soll also durch die Implementierung eines funktionsfähigen Tax Complian...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 3.2 Ausgestaltung – die Grundelemente

Grundlegende Voraussetzung eines funktionsfähigen und effizienten Tax Compliance Management Systems ist, dass der gesamte Prozess unternehmensweit bekannt gemacht wird, nachvollziehbar ist und dokumentiert ist.[1] In der Praxis haben sich die folgenden vier Komponenten des TCMS etabliert, die sich auch als auf den Bereich der Steuern ausgestaltetes Subsystem der Governance Sy...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 4.1 Generelle Rollen und Aufgaben

Den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit des Steuerberaters bildet das Steuerberatungsgesetz (StBerG). Gemäß § 3 StBerG sind u. a. Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. § 1 StBerG regelt den Anwendungsbereich und benennt dabei die Gebiete, auf denen Steuerberater tätig werden. Diese sind zusammengefasst die ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.4 Zahlung durch den Abtretungsempfänger (§ 48 AO)

Rz. 35 Eine Haftung nach § 13c UStG scheidet auch aus, wenn der Abtretungsempfänger (Zessionar) die festgesetzte Steuer gem. § 48 AO an das FA bezahlt hat (§ 13c Abs. 2 S. 4 UStG). Hat er einen Teilbetrag gezahlt, beschränkt sich die Haftung auf den nicht entrichteten anderen Teilbetrag. § 48 AO behandelt die Bewirkung von Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis durch Drit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 4.3 Einbindung des Steuerberaters in das Tax Compliance Management System eines Unternehmens

In Abhängigkeit von der Rolle, die der Steuerberater im Unternehmen wahrnimmt (allumfassendes Mandat oder begrenzte Mandate verschiedener steuerlicher Berater – wie z. B. beim Nebeneinander verschiedener steuerlicher Berater in verschiedenen Ländern), gestaltet sich auch die Einbindung des Steuerberaters in das Tax Compliance Management System des Unternehmens unterschiedlic...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 3.1 Verantwortlichkeit

In erster Linie stellt sich bei der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems die Frage, in wessen Verantwortung das Projekt liegt bzw. wer dabei federführend ist. Das IDW sieht diese Verantwortung analog zur Verantwortung zur Einführung und Überwachung eines allgemeinen Compliance Management Systems klar bei den gesetzlichen Vertretern des Unternehmens. Typisc...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2.1 Handlungsermessen

Rz. 54 § 191 AO sagt, dass durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Grundsätzlich besteht für die Finanzbehörde also ein Ermessensspielraum, ob sie jemand in Haftung nehmen will (Handlungsermessen). Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Haftungsinanspruchnahme.[1] § 13c Abs. 2 S. 2 UStG hat dieses mit den ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Tax Compliance Management S... / 4.2 Rollen und Aufgaben in Bezug auf das Tax Compliance Management System eines Unternehmens

In Bezug auf das Tax Compliance Management System eines Unternehmens nimmt der Steuerberater regelmäßig folgende Aufgaben ein: Hilfeleistung im Rahmen der Erfüllung von Buchführungspflichten Gerade kleine und mittelständische Unternehmen vertrauen in hohem Maße ihrem steuerlichen Berater, um ihren Buchführungspflichten gerecht zu werden. Dabei kann der Steuerberater diese Aufg...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1.1.3 Forderungsverkauf – echtes Factoring

Rz. 13 Bei einer Forderungsabtretung im Rahmen eines Forderungsverkaufs stellt sich die Frage, ob die Haftung des § 13c UStG eingreifen darf, weil der Abtretende dann eine ihm zufließende Gegenleistung in Geld erhält. Eine solche Abtretung ist z. B. bei der echten Forfaitierung und dem echten Factoring zu finden, u. U. auch bei entsprechend gestalteten Asset-Backet-Securitie...mehr