Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerüberlassung / 4 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Rechtsbeziehungen

In der Praxis von besonderer Bedeutung ist die Abgrenzung der Leiharbeit von einem Werk- oder Dienstvertragsverhältnis. Die Unterschiede dieser Vertragsbedingungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Bei einer Arbeitnehmerüberlassung werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an einen Dritten überlassen. Sie werden in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert und un...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 2.1.1 Regelfall: Einberufung durch Verwalter

Das WEG geht davon aus, dass in den Wohnungseigentümergemeinschaften stets ein Verwalter bestellt ist. Daher bestimmt § 24 Abs. 1 WEG die Pflicht des Verwalters, jährlich eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen. Weiter hat wiederum der Verwalter gemäß § 24 Abs. 2 WEG sowohl in den durch Vereinbarung bestimmten Fällen weitere Versammlungen einzuberufen als auch dem Mi...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 4.5 Vergütungsvereinbarung

Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV ergibt sich das Recht des Steuerberaters, eine höhere Vergütung zu verlangen, als in der StBVV geregelt ist. Allerdings muss der Steuerberater beachten, dass die Honorarvereinbarung den Formalien des § 4 Abs. 1 Satz 2 StBVV entspricht. Es genügt Textform (§ 126b BGB).[1] Der Steuerberater muss gem. § 4 Abs. 4 StBVV den Auftraggeber in Textform dara...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 6 Honorar und Durchsetzung nach Beendigung des Mandats

Ein Steuerberater ist verpflichtet, den Mandanten darauf hinzuweisen, wenn er nicht (mehr) in der Lage ist, das Mandat ordnungsgemäß zu erfüllen. Es besteht allerdings keine Pflicht, im Hinblick auf ein einzelnes Mandat zusätzliches Personal einzustellen oder zeitweise auszuleihen.[1] Ein Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpfl...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.8.2 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 WEG gilt ausschließlich für Beschlüsse über die Durchführung rein virtueller Eigentümerversammlungen, die vor dem 1.1.2028 beschlossen wurden. Wird ein derartiger Beschluss also erst im Jahr 2028 gefasst, besteht keine Pflicht zur Durchführung mindestens einer jährlichen Präsenzversammlung. Praxis-Beispiel Beschlussfassung im November 202...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Baugewerbe / 2.6.2 Nachunternehmer

Grundsätzlich kann der Nachunternehmer seiner besonderen Pflicht zur Führung der Lohnunterlagen nur durch eine Kennzeichnung in diesen Lohnunterlagen nachkommen. Seitens der Sozialversicherung bestehen allerdings keine Bedenken, wenn der Nachunternehmer seiner Aufzeichnungspflicht dadurch nachkommt, dass er die Bescheinigung nach § 19 Abs. 1 AEntG getrennt nach den verschied...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.6 Beendigung der Versammlung

Die Aufgabe des Versammlungsleiters umfasst auch die Verpflichtung, die Versammlung zu beenden, also förmlich zu schließen. Es muss nämlich eine klare Abgrenzung zwischen Versammlung und etwaigen Nachgesprächen existieren. Der Zeitpunkt der Beendigung ist in die Versammlungsniederschrift aufzunehmen. Nach Beendigung der Versammlung können keine Beschlüsse mehr gefasst werden....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Vorliegen eines Gutscheins nach § 3 Abs. 13 UStG

Rz. 29 Die Definition des Einzweck-Gutscheins erfordert zunächst einen Gutschein i. S. d. § 3 Abs. 13 UStG. Die dort geregelten Tatbestandsmerkmale müssen vollständig erfüllt sein (s. Kommentierung zu § 3 Abs. 13 UStG Rz. 14ff.). Deshalb liegen Einzweck-Gutscheine bereits dann nicht vor, wenn diese Definition nicht erfüllt ist (s. Kommentierung zu § 3 Abs. 13 UStG Rz. 14ff.)...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerüberlassung / 2.2 Rechtsbeziehung zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht keine direkte vertragliche Beziehung. Auch nach Überlassung an einen Dritten bleibt der Leiharbeitnehmer vielmehr Arbeitnehmer des Verleihers. Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer wird kein Arbeitsverhältnis begründet, sofern die Arbeitnehmerüberlassung nicht illegal ist. Die Beziehungen zwischen Entleiher und Leiharb...mehr

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Beihilfen des Arbeitgebers / 4.3.7 Bildschirmarbeitsplatzbrille

Eine nicht steuerbare Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse liegt vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung[1] die angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe übernimmt, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Bildschirmarbeitsplatzbrill...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 4.8.4 Pflichtenverstoß

Haben die Wohnungseigentümer vor dem 1.1.2028 die Durchführung der Eigentümerversammlungen in rein virtueller Form beschlossen, wird aber gegen die Verpflichtung zur Durchführung mindestens einer Präsenzversammlung pro Jahr verstoßen, weil hierauf nicht durch einstimmigen Beschluss verzichtet wurde, führt dies nach § 48 Abs. 6 Satz 2 WEG weder zur Anfechtbarkeit noch zur Nic...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 5.8.5 Schuldanerkenntnis

Ein Schuldanerkenntnis ist ein Vertrag, durch den das Bestehen einer Schuld anerkannt wird. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn eine bereits bestehende Schuld bestätigt wird, um sie dem Streit der Parteien zu entziehen oder um eine Beweiserleichterung zu erreichen. Die Wirkung eines solchen Schuldanerkenntnisses hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab und so...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2.2 Einberufung aufgrund Vereinbarung

Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer oder der teilende Alleineigentümer in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung bestimmte Anlässe festgelegt haben, in denen Eigentümerversammlungen stattzufinden haben, trägt diesem Umstand § 24 Abs. 2 HS 1 WEG Rechnung. Der Verwalter hat also auch in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentüm...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 6.2 Zurückbehaltungsrecht der Akten

Vor allem dann, wenn das Mandatsverhältnis nicht einvernehmlich beendet worden ist, wird der Mandant häufig unberechtigterweise das ausstehende Honorar nicht bezahlen bzw. Gründe suchen und finden, warum er nicht bezahlt. Je korrekter und präziser die Honorarrechnungen des Steuerberaters sind und wenn er zudem die erbrachten Leistungen dokumentiert hat, desto leichter wird e...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 5.8.6 Drohung mit Mandatskündigung und Folgen

Es ist grundsätzlich erlaubt, dem Mandanten mit der Mandatskündigung zu drohen, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dies ergibt sich daraus, dass ein Steuerberatungsvertrag nach §§ 627, 628 BGB vom Steuerberater grundsätzlich auch jederzeit gekündigt werden darf.[1] Eine Kündigung des Steuerberatungsvertrags zur "Unzeit" wird durch den in § 627 Abs. 2 Sat...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 1.2.3 Minderheitenquorum

Immer dann, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer die Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung unter Angabe der entsprechenden Gründe begehrt, hat der Verwalter einem derartigen Verlangen nachzukommen. Bei der Ermittlung des erforderlichen Quorums kommt es allein auf die Kopfzahl der Wohnungseigentümer an.[1] Konsequenz: Steht ein Wohnungseigentum im Miteige...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / Zusammenfassung

Optimale Honorargestaltung und Forderungsmanagement in eigener Sache minimieren das Risiko eigener Liquiditätsprobleme. Außenstände müssen auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt bleiben. Richtiges Forderungsmanagement vermeidet Ärger und Stress. Ein gutes Honorarmanagement beinhaltet Weitblick, Fingerspitzengefühl und beschäftigt sich auch mit den Begriffen "Mandantenzufrie...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung und Forde... / 5.13.2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG)[1] bezweckt, dass Verbraucher und Unternehmen (auch Rechtsanwälte und Steuerberater) ihre Streitigkeiten nicht erst vor den ordentlichen Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren (Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren) beilegen können. Das Ge...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerüberlassung / 1.1 Haftung für die Beiträge durch Entleiher

Der Verleiher hat als Arbeitgeber auch die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgeliehenen Arbeitnehmer zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, haftet der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich allerdings auf die Beitragsschulden für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehm...mehr

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Honorargestaltung und Forde... / 6.1 Vollständige Abrechnung und Höhe der Gebühren

Ob und ggf. welche Gebühren nach Beendigung eines Mandats noch geltend gemacht werden können, richtet sich danach, ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag bestanden hat und ob der Steuerberater oder der Mandant das Mandat beendet bzw. gekündigt hat. Von einem Dienstvertrag kann man ausgehen, wenn dem Steuerberater die Wahrnehmung aller steuerlichen Angelegenheiten seitens d...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 6 Rechtsprechungsübersicht – Ab 1.12.2020: Was noch gilt (+), was nicht mehr gilt (–), was derzeit unklar ist (?)

Absenkungsbeschluss (§ 23 Abs. 3 Satz 2 WEG) Beschlüsse, die nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar.[1] Ein "Absenkungsbeschluss" ist – wegen seiner Wesensähnlichkeit zu einem Beschluss zur Geschäftsordnung – nicht isoliert anfechtbar; dessen Ordnungsmäßigkeit so...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.4.2.1 Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren

Wie der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Entrichtung des Hausgelds nachkommt, ist seine Entscheidung. Da § 28 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern jedoch die Kompetenz einräumt, über die Art und Weise von Zahlungen mehrheitlich zu beschließen, können die Wohnungseigentümer darüber entscheiden, ob sie am Lastschriftverfahren ("SEPA (Single Euro Payments Area)-Verfahr...mehr

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Rutschiges Herbstlaub: Eigentümer in der Pflicht

Herbstlaub kann im Regen rutschig werden – Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können, sonst haften sie unter Umständen bei Unfällen. So haben die Gerichte entschieden. Nasses oder feuchtes Laub kann für Passanten schnell zur Gefahr werden. Mieter und Eigentümer sind grundsätzlich verp...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22g Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister, Verordnungsermächtigung

1 Allgemeines Rz. 1 Die mWv 1.1.2024 bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Rz. 2) eingeführte Regelung des § 22g UStG beinhaltet eine (weitere) neu geschaffene Aufzeichnungspflicht des UStG, die unionsrechtlich vorgegeben war; betroffen sind davon die sog. Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen. Die umfangreiche Regelung enthält eine Vielzahl von aufzeic...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung

Rz. 15 Der Textumfang der gesetzlichen Regelung des § 22g UStG ist groß, die Vorschrift besteht aus 10 teilweise sehr langen Absätzen mit einer Vielzahl von neuen Begriffen für das UStG. Inhaltlich enthält sie allerdings eigentlich keine umsatzsteuerrechtliche Regelung, sondern lediglich eine besondere Aufzeichnungspflicht und weitere Pflichten für sog. Zahlungsdienstleister...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 55 Die Regelung des § 22g UStG richtet sich als Normadressaten nicht unmittelbar an einzelne Steuerpflichtige (Unternehmer). Sie betrifft vielmehr dem Grunde nach Dritte, die lediglich als sog. Zahlungsdienstleister in einzelne (grenzüberschreitende) Umsätze von anderen Unternehmern im Wege der Zahlungsabwicklung eingebunden werden. Dem Grunde nach hat der Zahlungsdienst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 § 22g Abs. 4 UStG

Rz. 28 Gem. § 22g Abs. 4 S. 1 UStG hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG jeweils für das Kalendervierteljahr sowie die eigene BIC oder sonstige Geschäftskennzeichen zur eindeutigen Identifizierung des Zahlungsdienstleisters bis zum Ende des auf den Ablauf des Kalendervierteljahres folgenden Kalendermonats (Meldezeitraum) vollständig...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 § 22g Abs. 3 UStG

Rz. 25 Gem. §22g Abs. 3 S. 1 UStG gilt die Anforderung nach § 22g Abs. 1 S. 1 nicht für Zahlungsdienste, die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gem. seiner BIC oder einem anderen Geschäftskennzeichen, die oder das den Zahlungsdienstleister und dess...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Inhalt der Regelung

2.1 Einführung Rz. 15 Der Textumfang der gesetzlichen Regelung des § 22g UStG ist groß, die Vorschrift besteht aus 10 teilweise sehr langen Absätzen mit einer Vielzahl von neuen Begriffen für das UStG. Inhaltlich enthält sie allerdings eigentlich keine umsatzsteuerrechtliche Regelung, sondern lediglich eine besondere Aufzeichnungspflicht und weitere Pflichten für sog. Zahlung...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.10 § 22g Abs. 8 UStG

Rz. 47 Nach § 22g Abs. 8 UStG nimmt das BZSt die nach Abs. 4 übermittelten Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der ihm übermittelten Daten daraufhin durch, ob diese Daten vollständig und schlüssig sind und ob der amtlich vorgeschriebene Datensatz verwendet worden ist. Das BZSt speichert diese Daten in einem elektronischen Syste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.4 Überblick der Regelung

Rz. 12 Die Vorschrift des § 22g UStG regelt in insgesamt 10 teilweise sehr umfangreichen Absätzen die seit dem 1.1.2024 geltenden Aufzeichnungspflichten für sog. Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG) bei bestimmten grenzüberschreitenden Zahlungen (§ 22g Abs. 2 UStG), dazu bedient sie sich einer ganzen Reihe spezieller "Begriffsdefinitionen" in ihrem Abs. 7. Mit den...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8 § 22g Abs. 6 UStG

Rz. 34 Gem. § 22g Abs. 6 UStG hat der Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufzubewahren. Diese Regelung setzt Art. 243b Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie (EU) 2020/284 um. Eine weitere inhaltliche Erläuterun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Vorgaben

Rz. 10 Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[1] Als weitere unionsrechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2020/283 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/20...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.12 § 22g Abs. 10 UStG

Rz. 52 Die Vorschrift des § 22g Abs. 10 UStG beinhaltet eine Verordnungsermächtigung und regelt, dass das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der nach § 22g Abs. 8 S. 3 UStG erhobenen Daten zu erlassen. Die dazugehörige Gesetzesbegründung wiederholt im ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.7 § 22g Abs. 5 UStG

Rz. 31 Gem. § 22g Abs. 5 UStG ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, die fehlerhaften Angaben innerhalb eines Monats zu berichtigen oder zu vervollständigen, wenn er nachträglich erkennt, dass die übermittelten Zahlungsinformationen unrichtig oder unvollständig sind. In der Gesetzesbegründung findet sich hierzu lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes. Tatsächlich...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.11 § 22g Abs. 9 UStG

Rz. 50 Nach § 22g Abs. 9 UStG ist die Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund der übermittelten Zahlungsinformationen der Zahlungsdienstleister durch Finanzbehörden ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen i. S. d. Abgabenordnung. Durch diese Regelung wird klargestellt, dass es sich bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund der übermittelten Zahlungsinf...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehungsgeschichte

Rz. 2 § 22g UStG wurde mWv 1.1.2024 durch das JStG 2022 in das Umsatzsteuergesetz eingeführt.[1] Die Regelung beruht auf den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.[2] Mit § 22g UStG wurden diese (detaillierten) Vorg...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3 § 22g Abs. 1 S. 2 UStG

Rz. 20 Gem. § 22g Abs. 1 S. 2 UStG sind zur Führung der vorgenannten Aufzeichnungen i. S. d. S. 1 dieses Absatzes (Rz. 15) Zahlungsdienstleister verpflichtet, wenn sie je Kalendervierteljahr im Rahmen ihrer jeweiligen Zahlungsdienste mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger tätigen; es existiert also ein "Schwellenwert" für die Aufzeichnungsp...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die mWv 1.1.2024 bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Rz. 2) eingeführte Regelung des § 22g UStG beinhaltet eine (weitere) neu geschaffene Aufzeichnungspflicht des UStG, die unionsrechtlich vorgegeben war; betroffen sind davon die sog. Zahlungsdienstleister bei grenzüberschreitenden Zahlungen. Die umfangreiche Regelung enthält eine Vielzahl von aufzeichnungspflicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9 § 22g Abs. 7 UStG

Rz. 36 In § 22g Abs. 7 UStG findet sich die für die Anwendung der Vorschrift wichtige und umfangreiche Legaldefinition der dort verwendeten Begriffe, die auf eine Vielzahl von Verweisungen auf andere Rechtsquellen geprägt ist. Wegen dieser vielfältigen Verweisungen auf andere Regelungen sind dieser Definitionen aus sich heraus überwiegend nicht selbstverständlich. Allein die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4 § 22g Abs. 2 UStG

Rz. 22 Der Begriff der Zahlung umfasst einen Zahlungsvorgang, der zur Bereitstellung, zur Übermittlung oder zur Abhebung eines Geldbetrags führt. Zudem fallen auch Finanztransfergeschäfte gem. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG darunter. Zahlungen in Kryptowerten sind davon nicht erfasst.[1] Gem. § 22g Abs. 2 UStG sind grenzüberschreitende Zahlungen i. S. d. § 22g Abs. 1 S. 1 UStG Za...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Inhalt und Zweck der Regelung(BZSt)

Rz. 6 Die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates v. 18.2.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister[1] sieht vor, dass von diesen Rechtssubjekten ab dem 1.1.2024 hinreichend detaillierte Aufzeichnungen über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu führen und an die Mitgliedstaaten der Europäis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 § 22g Abs. 1 S. 1 UStG

Rz. 17 Die Grundlagen der neuen Aufzeichnungspflichten für die sog. Zahlungsdienstleister findet sich in § 22g Abs. 1 S. 1 UStG, in dem die aufzeichnungspflichtigen Angaben im Einzelnen aufgeführt werden. Das Ziel der Aufzeichnung besteht darin, die an dem Zahlungsvorgang beteiligten Personen und den Grund der Zahlung sowie dessen Höhe möglichst genau zu dokumentieren. Gem. §...mehr

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Bauliche Veränderungen durc... / 2.1.2 Rückbaupflicht des Mieters oder Nachmieters

Hinweis Mietnachfolger ist automatisch verpflichtet Soweit ein Mieter zur Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist, geht diese Verpflichtung auch ohne ausdrückliche Regelung auf einen Mietnachfolger über, der im Einverständnis mit dem Vermieter Einbauten seines Rechtsvorgängers übernimmt.[1] Der Mieter, der bauliche Änderungen übernimmt, ist dem Mieter gleichzu...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 1.2.1.5 Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Belastungsverbot

Das in den letzten Jahren vom BGH für den Bereich des Wohnungseigentums herausgearbeitete Belastungsverbot wurzelt im allgemeinen Verbandsrecht der §§ 53 Abs. 3 GmbHG, 180 Abs. 1 AktG und 35 BGB. Insoweit folgt aus der Kompetenz, den Gebrauch, die Verwaltung und die Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) des gemeinschaftlichen Eigentums durch Mehrheitsbeschluss zu reg...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 15.3.4 Verstöße gegen die Hausordnung

Als Vertreter und Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen. Bei dieser Pflicht handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit untergeordneter Bedeutung. Seine Verpflichtung beschränkt sich aber darauf, beschlosse...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.4 Konkretisierung der Verwalterbefugnisse

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann je nach Größe der Wohnanlage und Art der regelmäßig anfallenden Maßnahmen auc...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.5.3 Entziehung des Wohnungseigentums

Schwere Pflichtverletzung des Wohnungseigentümers Bei der Entziehung des Wohnungseigentums handelt es sich um den schwersten aller möglichen Eingriffe in das Eigentum. Voraussetzung ist, dass sich ein Wohnungseigentümer einer so schweren Pflichtverletzung der ihm gegenüber den anderen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehenden Verpflichtungen ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 7.1.1 Bestellung des Verwalters

Vor Inkrafttreten des WEMoG konnten die Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG a. F. durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ermächtigen, wenn kein Verwalter bestellt war. Haben die Wohnungseigentümer auf Grundlage vorerwähnter Bestimmung einen oder mehrere Wohnungseigentümer zu ...mehr

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Beschlussmuster für die Eig... / 9.1 Wirtschaftsplan

Seit Inkrafttreten des WEMoG sind Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG lediglich die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den gebildeten Rücklagen. Alleiniger Beschlussgegenstand ist letztlich der auf den jeweiligen Wohnungseigentümer entfallende Vorschussbetrag, also das, was er an Hausgeld in der jeweiligen Wirtschaftsperiode zu z...mehr