Fachbeiträge & Kommentare zu Partnerschaft

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Freiberuflersozietät/Partne... / 4 Bürogemeinschaft

Das Wesen der Bürogemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen, die gemeinschaftlich Büroräumlichkeiten anmieten, um darin ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Die Gemeinschaft mietet die Räumlichkeiten an und stellt sie den "Mitgliedern" gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung. Die Mitglieder erhalten bestimmte Räumlichkeiten, in denen ...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 1.2 Sozietäten

Schließen sich Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten oder Ingenieure usw. zur gemeinsamen Berufsausübung in der Rechtsform einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zusammen, spricht man von einer Sozietät.[1] Entscheidendes Merkmal einer echten Sozietät ist, dass die Sozien nicht nur ein gemeinsames Büro haben, sondern ihren Beruf im Interesse und auf...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 1.3 Gemeinschaftspraxen

Von einer Gemeinschaftspraxis spricht man, wenn sich Ärzte in Form einer GbR oder Partnerschaftsgesellschaft zum gemeinsamen Betrieb einer Arztpraxis zusammenschließen. Die GbR oder Partnerschaftsgesellschaft tritt nach außen in Erscheinung und wird daher auch als Außengesellschaft bezeichnet. Bei der Gemeinschaftspraxis tritt der Patient im Allgemeinen nicht mit einem besti...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 3.3 Abfärbewirkung bei Beteiligung an gewerblicher Mitunternehmerschaft

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG tritt die Abfärbewirkung auch dann ein, wenn eine freiberufliche (oder sonstige selbstständige Tätigkeiten i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) ausübende Personengesellschaft aus ihrer Beteiligung als Mitunternehmerin einer gewerblichen Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht. Ungeklärt war, ob bei ...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 3.4 Abfärbewirkung bei Beteiligung berufsfremder Personen

Nur wenn sämtliche Mitunternehmer entweder Freiberufler oder sonstig selbstständig Tätige i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG sind und entsprechende Leistungen für Rechnung der Gesellschaft erbringen – also keine Berufsfremde sind –, kann die Gesellschaft Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielen.[1] Wird an einer Freiberufler-Sozietät eine sog. berufsfremde Person beteiligt, ...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 3 Vorsteuerabzug

Die Sozietät ist umsatzsteuerlich ein eigenständiges Unternehmen. Sie erbringt als solches Leistungen gegen Entgelt. Die steuerbaren Ausgangsleistungen einer Sozietät können entweder in steuerpflichtigen oder steuerfreien Leistungen bestehen. Der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen ist möglich, wenn die Sozietät entweder steuerpflichtige oder steuerfreie Ausgangsleistu...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 3.2 Abfärbewirkung bei teilweiser gewerblicher Tätigkeit

Bei einzelberuflich tätigen Freiberuflern werden nebeneinander erbrachte Leistungen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG und gewerbliche Tätigkeiten i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (notfalls durch Schätzung) getrennt, wenn sie nicht ausnahmsweise völlig untrennbar verflochten sind und deshalb insgesamt entweder Einkünfte i. S. d. § 18 EStG (wenn die gewerblichen Lei...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 4 Einbringung einer Einzelpraxis

Oft wird bei Gründung einer Sozietät eine freiberufliche Einzelpraxis in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht. Dieser Einbringungsvorgang stellt an sich eine Praxisveräußerung[1] dar, weil die Einbringung ein Tauschgeschäft ist. Der Einbringende gibt Vermögenswerte hin und erhält als Gegenleistung Gesellschaftsrechte. Es käme also zu...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 2 Leistungsaustausch zwischen Sozietät und ­Gesellschafter

Grundsätzlich kann es zwischen der Sozietät und ihren Gemeinschaftern immer zu einem Leistungsaustausch kommen, wenn ein Sozius eine Leistung gegen ein besonderes Entgelt erbringt. Wird ein besonderes Entgelt entrichtet, ist es gleichgültig, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen oder gemeinschaftsvertraglichen Verpflichtung beruht. Maßgeblich ist alleine die tat...mehr

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Freiberuflersozietät/Partne... / 7.1 Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft

Solche Geschäftsführerleistungen sind grundsätzlich umsatzsteuerbar, wenn sie mit einem Sonderentgelt – und nicht durch Beteiligung am Gewinn und Verlust – vergütet werden. Hierbei kommt es jedoch nicht auf die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung, sondern auf die tatsächliche Ausführung des Leistungsaustauschs an. Handelt es sich objektiv um einen Leistungsaustausch, ist di...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 27 KStG: Aktuelles aus de... / [Ohne Titel]

Prof. Dr. Burkhard Binnewies, RA/FASt[*] Das Einlagekonto bleibt als streitanfälliges Problemfeld Dauerbrenner in der Praxis. Die Rechtsprechung bleibt ihrer Linie treu und legt § 27 KStG restriktiv zu Lasten der Gesellschaften bzw. Gesellschafter aus. Einziger Lichtblick am Horizont ist, dass der BFH nun bestätigt, dass § 129 AO als Korrekturnorm anwendbar sein kann. Der Bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 25 EuPartVO – Formgültigkeit einer Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft.

Gesetzestext (1) Die Vereinbarung über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. EWIV und Partnerschaft.

Rn 12 Für die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) und die Partnerschaftsgesellschaft gelten die zur oHG genannten Regelungen. Beide Gesellschaftsformen sind der oHG weitgehend gleichgestellt. Es ist also zur ZV jew ein Titel gegen die EWIV oder die Partnerschaftsgesellschaft erforderlich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) (nicht abgedruckt) (16) Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, wobei zwischen Paaren, deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 22 EuPartVO – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Die Partner oder künftigen Partner können das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag eines der Part...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 3 EuPartVO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruckmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 69 EuPartVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausweichklausel.

Rn 2 Die Ausweichklausel des Art 26 II EuPartVO entspricht Art 26 III EuGüVO. Das Ausweichen auf das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ist aber nur dann möglich, wenn dieses güterrechtliche Wirkungen für die Partnerschaft vorsieht. Sie dürfen hinter denen des Registerstaats zurück bleiben (Coester, in Dutta/Weber 111, 119). Teils verlangt man, dass auf sachrechtlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 23 EuPartVO – Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung.

Gesetzestext (1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Grenzen zumutbarer Tätigkeit.

Rn 11 Eine Tätigkeit ist immer unzumutbar, wenn derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht gehindert ist, sie jederzeit wieder zu beenden (BGH FamRZ 13, 1558; 01, 350; Stuttg FamRZ 07, 400). Dies gilt für den Unterhaltsschuldner wie für den Unterhaltsgläubiger gleichermaßen. Übt der Gläubiger eine unzumutbare Tätigkeit aus, bleibt er bedürftig, wenn das erzielte un...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unabhängigkeit.

Rn 3 Der Begriff der Unabhängigkeit beschreibt ein persönliches Merkmal des Mediators. Es dürfen keine objektiven Umstände vorliegen, die aus der Sicht der Beteiligten eine Befürchtung von Voreingenommenheit entstehen lassen können. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit kann sich durch eine besondere Beziehung zu einer Partei ergeben. Darunter ist die persönliche Partners...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 22 Der Unterhaltsgläubiger (zur Beweislast des Pflichtigen vgl § 1581 Rn 4 und BGH FamRZ 15, 1172) hat alle seine Bedürftigkeit begründenden Umstände darzulegen und zu beweisen (BGH FamRZ 10, 357): Die Höhe seiner Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (Hambg FamRZ 96, 292). Vergebliche Bemühungen um den Erhalt einer Arbeitsstelle einschl einer fehlenden Beschäftigungschance auf de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 28 EuPartVO – Wirkungen gegenüber Dritten.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Partnern das für die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 1 EuPartVO entspricht Art 1 EuGüVO. Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte. Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, häufig auch als faktische Lebensgemeinschaft bezeichnet (vgl Grziwotz FamRZ 09, 750; Staud/Löhnig Anh zu §§ 1297 ff Rz 11 ff) wird von der Rspr definiert als Beziehung zweier Menschen, die auf unbestimmte Dauer angelegt ist, sich durch innere Bindungen der Partner zueinander auszeichnet und neben sich keine weiteren Lebensgemeinscha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. § 383 I Nr 2, 2a.

Rn 11 Berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, sind der Ehegatte sowie der Lebenspartner, jeweils auch dann, wenn die Ehe oder Partnerschaft nicht mehr besteht, nicht aber der nichteheliche Lebensgefährte (Musielak/Voit/Huber § 383 Rz 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift über die Lebenspartnerschaft wurde am 1.8.01 durch das LPartG eingefügt und mit Wirkung vom 1.1.05 durch Einfügung der damaligen I S 3 und 4 (heute I S 2 und 3) aktualisiert. I wurde mit Wirkung vom 1.9.09 (Versorgungsausgleich; BGBl 09 I 700) und vom 18.6.11 (Unterhalt; BGBl 11 I 898) angepasst. Eine weitere Änderung des I S 4 aF erfolgte durch das AnpG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift steht im Kontext mit der kollisionsrechtlichen Regelung zum Eheschließungsstatut in Art 13 I EGBGB. Danach ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung – unabhängig vom Ort der Eheschließung – für jeden Verlobten aus dem Recht des Staates, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (BGH NJW 66, 1811 [BGH 14.07.1966 - IV ZB 243/66...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haushaltsgegenstände, Kraftfahrzeug.

Rn 49 §§ 1361a, 1568b finden keine (analoge) Anwendung. Jeder Partner kann gem § 985 sein Eigentum herausverlangen. Miteigentum wird nach Gemeinschaftsvorschriften auseinandergesetzt. Wer sich auf sein Alleineigentum beruft, hat dieses zu beweisen. An denjenigen Gegenständen, die einem Partner von Dritten geschenkt oder die ererbt worden sind, besteht im Zweifel Alleineigent...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Lebenspartnerschaftssachen.

Rn 2 Hierunter fallen idR Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen. Bei entsprechenden Verfahren ist Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist, also nicht mehr fortgesetzt werden soll. Deshalb fallen unter §§ 269, 270 keine Verfahren, in denen es im Kern darum geht, dass die Partnerschaft fortgesetzt werden soll, nur n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Entscheidung.

Rn 3 Der Vorsitzende entscheidet durch Verfügung (Abs 3 S 1), die Form des Beschlusses ist unschädlich (Anders/Gehle/Weber ZPO § 78c Rz 7; Zö/Althammer § 78c Rz 5). In der Verfügung ist der beizuordnende Anwalt namentlich zu bezeichnen, die Beiordnung einer Sozietät oder Partnerschaft soll nicht möglich sein, denn damit würde dieser die dem Vorsitzenden zugewiesene Auswahlen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Rn 2f Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein Versorgungsausgleich statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 gegenüber dem für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Schenkungswiderruf.

Rn 70 Schenkungswiderruf (§ 530) kommt nur in Betracht, wenn die Vermögensübertragung eine im Gegensatz zur Zuwendung frei disponible Bereicherung darstellte (BGH FamRZ 14, 1547). Bei Beiträgen, die der gemeinsamen Lebensführung dienen, wie Zurverfügungstellung von Konsumgütern, ist dies nicht der Fall. Schenkung liegt nur vor, wenn die Zuwendung dem Empfänger ausschl allein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 29 EuPartVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht, soweit erforderlich und möglich, an das in der Rechtsordnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staat der Begründung.

Rn 1 Art 26 I EuPartVO entspricht Art 26 I EuGüVO, verwendet allerdings einen anderen Anknüpfungspunkt. Auf die güterrechtlichen Wirkungen ist das Recht des Staates anzuwenden, nach dessen Recht die verbindliche Eintragung zur Begründung der Partnerschaft vorgenommen wurde (Erw 48). Es gilt daher das Gründungsrecht. Das Güterstatut ist unwandelbar (Hausmann I Rz 183).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Alternative Zuständigkeiten.

Rn 2 In inhaltlicher Fortführung des § 661 III ZPO aF kann die deutsche internationale Zuständigkeit nach I durch drei gleichberechtigte Anknüpfungsalternativen begründet werden. Eine Heimatzuständigkeit entspr § 98 I Nr 1 (§ 98 Rn 6) besteht gem Nr 1 bei deutscher Staatsangehörigkeit eines Lebenspartners bei Entscheidung (Alt 1) oder Begründung der Lebenspartnerschaft (Alt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rückgewähr von Leistungen.

Rn 52 Während des Zusammenlebens erbrachte gemeinschaftsbezogene Leistungen oder Zuwendungen können wegen des Verrechnungsverbotes regelmäßig nicht ersetzt verlangt werden (BGH FamRZ 13, 1295; 08, 247, 248), in keinem Fall für Tätigkeiten, die das tägliche Zusammenleben ermöglicht haben, zB im Haushalt. Das gilt auch für Pflegeleistungen (Frankf FamRZ 82, 265), die Übernahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sozietät und Beendigung.

Rn 17 Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als Gesamthandsgemeinschaft rechtsfähig (BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) analog § 128 HGB (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1104 Art 21 EuPartVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit. Rn 1 Art 21 EuPartVO über die Einheit des anzuwendenden Rechts entspricht Art 21 EuGüVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Person, juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft.

Rn 6 § 14 erfasst alle natürlichen Personen. In Übereinstimmung mit den europarechtlichen Vorgaben können damit auch Freiberufler (BGH 30.9.09, VIII ZR 7/09), Handwerker, Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und Landwirte als Unternehmer auftreten (vgl Grüneberg/Ellenberger Rz 1 und 2). Die Norm bezieht auch jede juristische Person in den Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausgeschlossene Angelegenheiten.

Rn 3 Die VO gilt nicht für Bereiche des Zivilrechts, die nicht das Güterrecht betreffen. Aus Gründen der Klarheit nimmt die Negativliste des Abs 2 acht Komplexe, die mit Güterrechtsfragen verknüpft sein können, ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus (Erw 19). Sie spielen häufig als Vorfrage eine Rolle (vgl Vor EuPartVO Rn 4). Rn 4 Nicht erfasst werden die Rechts-, Geschäfts- ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Personenkreis.

Rn 2 Die Hemmung zwischen Ehegatten (I 1 und entspr Lebenspartner iSv § 1 LPartG), I 2 Nr 1) gilt, solange die Ehe (bzw Partnerschaft) besteht, auch soweit sie aufhebbar (vgl §§ 1313 ff), jedoch noch nicht aufgehoben ist (vgl Brandbg 11.9.13 – 4 U 130/11) oder nach erfolgreichem Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (BGH NJW 18, 2871 [BGH 20.06.2018 - XII ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 ›Härte‹ ist ein Eingriff in schützenswerte, erhebliche (vgl § 555c IV) Mieterinteressen. Mieterinteressen idS sind solche des konkreten Mieters selbst oder eines von mehreren Mietern, nach § 555d II 1 aber auch solche (ggf nur) seiner aktuellen Familie (eine durch Partnerschaft, Heirat oder Abstammung begründete Lebensgemeinschaft mit dem Mieter in den gemieteten Räumen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 5 § 736 gilt nach seinem Wortlaut nur für die ZV in das Vermögen einer Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB. Liegt nur eine Innengesellschaft oder nur eine stille Gesellschaft vor, die nicht nach außen in Erscheinung tritt und kein Gesellschaftsvermögen aufweist, so ist § 736 nicht anwendbar. Entspr anwendbar ist § 736 auf Gründungs- und Vorgesellschaften. Dagegen gilt § 736 n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft-GbR.

Rn 44 Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977; BRHP/Schöne § 705 Rz 178). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 17 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 1 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. § 20 II 1 Nr 1 bezieht sich sowohl auf das gemE, das sich im Bereich der Wohnung eines WEigtümers befindet, als auch auf das übrige gemE (BRDrs 168/20, 69). Vom Begriff ›WEigtümer‹ erfasst sind auch Dritte, also die Personen, ...mehr