Fachbeiträge & Kommentare zu Pension

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.3 Zusammentreffen von Renten und Einkommen

Rz. 8 Bei Abs. 1 Satz 2 handelt es sich um eine gesetzliche Klarstellung. Das in § 100 Abs. 1 Satz 1 verankerte Monatsprinzip gilt nicht, wenn sich die Höhe der Rente aufgrund des Zusammentreffens mit Einkommen ändert. In diesen Fällen ist die Rente taggenau in geänderter Höhe zu leisten. Dadurch werden Versorgungslücken beim Wegfall von Einkommen und Überversorgung beim Hin...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit

Rz. 4 Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31.12.2000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Dauerrenten gewährt wurden und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eine zeitliche Befristung möglich war, bestimmt Abs. 2 nun, dass Renten wegen v...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.1 Versagung der Rente

Rz. 2 Zu den Renten aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zählen u. a. die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43 und 240), Renten für Bergleute (§ 45), die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37) und die großen Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Erwerbsminderung gezahlt werden (§ 46 Abs. 2, § 243 Abs. 2 und 3).Eine entsprechende Anwendung au...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.1 Beginn befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rz. 3 Zu den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen Zeitrenten wegen Erwerbsminderung (§ 43), Berufsunfähigkeit (§ 240) und für Bergleute (§ 45). Abs. 1 enthält jedoch keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt werden kann. Dies ist in § 102 Abs. 2 geregelt. Danach muss die begründ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.4 Befristete Renten wegen Kindererziehung

Rz. 8 Die Regelung in Abs. 3, für die es vor 1992 keine vergleichbare Vorschrift gab, bestimmt, dass die große Witwen- oder Witwerrente, die wegen der Erziehung eines Kindes gewährt wird, ebenfalls zu befristen ist. Die Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes kommt dabei vorrangig als Fristende in Betracht, da ab diesem Zeitpunkt das Kind volljährig ist (§ 2 BGB)...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.2 Versichertenrenten

Rz. 5 Abs. 1 regelt den Rentenbeginn für alle Versichertenrenten. Dies sind im Einzelnen die Altersrenten (§§ 35 bis 38, 40, 236 bis 238), die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 240), die Rente für Bergleute (§ 45) sowie die Erziehungsrente (§ 47). Nach früherem Recht war auch die Erziehungsrente eine Rente aus eigener Versicherung. In § 33 Abs. 4 wird sie je...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.1 Rentenbeginn bei Änderung der Rentenhöhe

Rz. 2 Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente (Rentenerhöhung oder -minderung) nach ihrem Beginn, wird durch Abs. 1 bestimmt, dass diese in neuer Höhe grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. § 100 ergänzt somit die Regelung des § 48 SGB X, denn diese Vorschri...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.3 Hinterbliebenenrenten

Rz. 10 § 99 Abs. 2 erfasst die Hinterbliebenenrenten. Das sind die Witwen- und Witwerrenten (§ 46) sowie die Waisenrenten (§ 48), nicht jedoch die Erziehungsrente gemäß § 47 (vgl. Rz. 5). Der Beginn der Witwen- und Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243) richtet sich nach der Sonderregelung in § 268 (Rente ab Antragsmonat). Rz. 11 Die Hinterbliebenenren...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die die Regelungen in § 1290 RVO, § 67 AVG im Wesentlichen übernommen hat, enthält Regelungen für den erstmaligen Beginn sowie die Wiedergewährung einer Rente. § 99 macht keine Aussagen zur Änderung laufender Renten sowie zum Ende einer Rentengewährung. Dies ist vielmehr ausschließlich in § 100 geregelt. Den Beginn einer befristeten Rente bestimmt die ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 101 ersetzt in den Abs. 1 und 2 die Regelung in § 1276 RVO. Nach der in Abs. 1 enthaltenen Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 11/4124 S. 176) die Befristung erfolgen, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich nicht auf Dauer ist, um eine Risikoverteilung zwischen der Kranken- und Rentenversicherung vorzunehmen. Abs. 1a bestimmt für ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.6 Sterbemonat

Rz. 10 Abs. 5 enthält entsprechend dem früheren Recht die Regelung, dass die Renten beim Tod des Berechtigten bis zum Ablauf des Sterbemonats gezahlt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Renten gemäß § 118 Abs. 1 nicht im Voraus, sondern zum Monatsende gezahlt werden. Ist die Rente zu Unrecht gezahlt worden und kann gemäß § 50 SGB X zurückgefordert werden. Hinsich...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 Regelmäßig ist es für den Rentenanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Ursache die gesundheitliche Beeinträchtigung beruht. Ein Rentenanspruch wird nämlich grundsätzlich nicht ausgeschlossen, wenn die Gesundheitsstörung durch schuldhaftes Verhalten des Berechtigten eingetreten ist. Die Rente soll nur dann ausgeschlossen sein, wenn die sie begründenden Gesundheitsstörunge...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.3 Meldeanlässe nach § 28a SGB IV

Rz. 56 Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Mel...mehr

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Jansen, SGB VI § 100 Änderu... / 2.2 Ende der Rentenzahlung

Rz. 6 Fallen die Anspruchsvoraussetzungen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen weg, so endet die Rentenzahlung mit Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist (Satz 1). Beim Tod des Berechtigten gilt jedoch nicht § 100, sondern § 102 Abs. 5. Der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Wegfalls wird nach § 48 SGB X bestimmt. Abs. 3 bestimmt lediglich ergänz...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.1 Rentenende bei Befristung

Rz. 2 Abs. 1 stellt klar, dass eine befristete Rente spätestens mit Ablauf der Frist endet. Er trifft eine Regelung dahin, dass der Wegfalltermin stets auf das Ende eines Kalendermonats festzusetzen ist. Damit wird auch zum Ausdruck gebracht, dass es eines Entziehungsbescheides (§ 48 SGB X) nicht bedarf. Der Rentenbescheid verliert vielmehr durch Zeitablauf seine Wirkung (§ ...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.3 Beginn bei durchgeführtem Versorgungsausgleich

Rz. 7 Die Neufassung von Abs. 3, 3 a und 3 b betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn neu durchgeführten, angepassten oder veränderten Versorgungsausgleichs auf den Rentenbezug. Abs. 3 Satz 1 bestimmt, dass ein Versorgungsausgleich grundsätzlich mit sofortiger Wirkung auf die laufende Rente umgesetzt wird. Insoweit ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem frühere...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.3 Befristung bei gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben

Rz. 7 Die in Abs. 2a eingefügte Regelung betrifft die Fälle, bei denen zur Zeit der (positiven) Entscheidung über den Rentenantrag bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wurden und nicht absehbar ist, zu welchem Zeitpunkt die Rehabilitationsleistungen enden werden. In der Praxis betrifft dies die Fälle der Leistungen zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 neu gefasst und Abs. 2a eingefügt. Das Inkrafttreten dieser Änderung wurde durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) auf den 1.1.2001 verschoben. Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 103 bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente für die Personen nicht bestehen soll, die die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine der Voraussetzungen für diese Renten ist, absichtlich herbeigeführt haben. Die Versichertengemeinschaft soll nicht von die...mehr

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Jansen, SGB VI § 103 Absich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 103 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und hat im Wesentlichen die frühere Regelung aus § 1277 Abs. 1 Satz 1 RVO, § 54 AVG ersetzt. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Erweiterung insoweit vorgenommen, als im ab 1992 geltenden Recht sich der Rechtsausschluss nicht nur auf die Renten wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit, sondern auf alle Rentenleistungen be...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift hat die frühere Regelung in § 1277 Abs. 2 und 3 RVO, § 54 AVG abgelöst. Eine Änderung zum früheren Recht ist insoweit eingetreten, als die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden kann, sondern nur an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im SGB VI gilt der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.5 Befristete Waisenrenten

Rz. 9 Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 § 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gege...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.1 Antrag

Rz. 2 Die Vorschriften in den §§ 99 bis 102 bestimmen den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche. Der tatsächliche Rentenbeginn ist jedoch unabhängig von Ruhensbestimmungen (§§ 90ff.) oder Verjährungsvorschriften (§ 45 SGB I) davon abhängig, dass ein Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag (Leistungsantrag ...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 3 Rechtsprechung

Rz. 5 Verfassungsmäßigkeit der (Vorgänger-)Norm: BVerfG, SozR 2200 § 1277 Nr. 4. Anwendbarkeit bei Renten gemäß § 46 Abs. 3: BSG, Urteil v. 20.2.1986, 4a RJ 35/85. Anwendbarkeit bei verminderter Zurechnungsfähigkeit: BSG, SozR 2200 § 1277 Nr. 3. Anwendbarkeit bei minderschweren Tötungsdelikten: BSG, Urteil v. 1.6.1982, 1 RA 45/81.mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.4 Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

Rz. 5 Gemäß § 202 Satz 3 ist eine Umdeutung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge in freiwillige Beiträge nach Satz 1 der Vorschrift nur zulässig, wenn die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der Zeit bestanden hatte, in der die freiwilligen Beiträge als gezahlt gelten sollen. Die Voraussetzungen für die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung sind in § 7 Abs. 1 u...mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2.4 Sonderfälle

Rz. 15 Werden rückständige Pflichtbeiträge nachentrichtet, so ist die Rente nicht erst vom Zeitpunkt der Nachentrichtung, sondern schon vom Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart zu gewähren. Denn gemäß § 197 Abs. 1 werden Pflichtbeiträge mit Zahlung wirksam, ohne dass eine Bindung an Fristen besteht (Ausnahme: Verjährung). § 115 Abs. 2 regelt...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.2 Vorsatz

Rz. 4 Die Rechtsfolgen des § 105 treten nur dann ein, wenn der Tod vorsätzlich (im strafrechtlichen Sinne) herbeigeführt worden ist. Die Feststellung der vorsätzlichen Tötung hat der Rentenversicherungsträger aufgrund eigener Ermittlungen (§ 20 SGB X) zu treffen. Die Entscheidung ist von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu überprüfen. In der Praxis werden jedoch regel...mehr

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Jansen, SGB VI Einführung

Einführung zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – Das SGB VI, das am 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) verkündet wurde und am 1.1.1992 in Kraft getreten ist, ist als das Kernstück der Rentenreform 1992 anzusehen. Es schaffte eine Vereinheitlichung des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung, denn es fasst das materielle Rentenversicherungs...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) sah die Streichung der Worte "Berufsunfähige oder Erwerbs unfähige" zum 1.1.2000 vor. Durch das Korrekturgesetz v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) ist der Termin um ein Jahr verschoben worde...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.2 Fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung

Rz. 8 Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe...mehr

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Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.3 Unterhaltsberechtigte Personen

Rz. 6 Im Gegensatz zum früheren Recht kann die versagte Rente nicht mehr an alle Angehörigen, die der Rentenberechtigte überwiegend unterhalten hat, gezahlt werden, sondern nur noch an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist eine Unterhaltszahlung nicht erforderlich. Der Anspruch auf Unterhalt reicht aus. Infolge der ...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.2 Beginn befristeter großer Witwen- bzw. Witwerrenten

Rz. 6 Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnac...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.4 Rentensplitting nach Rentengewährung

Rz. 10 Durch Abs. 4 wird der Beginn von Auswirkungen in der Rentenhöhe durch Zu- oder Abschläge als Folge eines Rentensplittings bei laufenden Renten geregelt. Abweichend von § 48 SGB X soll den Rentenversicherungsträgern mit der Neuregelung in Abs. 4 die Möglichkeit gegeben werden, die Rentenbescheide der Ehegatten bzw. Lebenspartner auch rückwirkend von dem Kalendermonat a...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)

Rz. 10 Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals gilt nur insoweit, als die Bildung von Deckungskapital in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. Ist dies bereits erfolgt, muss dies der Aufsichtsbehörde durch ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten nachgewiesen werden. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, i. d. R. jed...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat eine...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind wirksam, wenn die Beitragszahlung zulässig (= Zugehörigkeit des Versicherten zu dem nach §§ 1 bis 4, 8 Abs. 2, 229, 229a versicherten Personenkreis bzw. Berechtigung zur freiwilligen Versicherung gemäß §§ 7, 204 bis 207, 232, 282 bis 285), fristgerecht (= Einhaltung der Verjährungsfrist bei Zahlung von Pflichtbeiträgen ge...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 19 Leistung... / 2.1 Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Nach Abs. 1 Satz 1 erhält Hilfe zum Lebensunterhalt, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus seinem Einkommen und Vermögen, bestreiten kann. Die Vorschrift ist eine Konkretisierung des in § 2 Abs. 1 verankerten Nachranggrundsatzes. Rz. 8 Was der notwendige Lebensunterhalt ist, beschreibt § 27a...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.1 Einführung

Rz. 20 Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 den Begriff des Versicherten als Voraussetzung für die Meldepflicht gewählt, obwohl die Regelung konzeptionell an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 anknüpft (dazu auch Rz. 27). Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger ist gehalten, der Einzugsstelle (Krankenkasse – vgl. § 28h Abs. 1) jeden in der ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.2.1 Grundlagen für die Meldung durch Datenübertragung

Rz. 33 Grundlage für das Meldeverfahren zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen sind neben § 28a SGB IV und der DEÜV die Gemeinsamen Grundsätze, Gemeinsame Rundschreiben und Verlautbarungen. Ermächtigungsgrundlage für die DEÜV ist § 28c Nr. 4 SGB IV. Ermächtigungsnorm für die Gemeinsame Rundschreiben, Grundsätze und Verlautbarungen ist § 28b SGB IV. Rz. 34 Die vom GKV-Spitze...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.11 Meldungen nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 (§ 28a Abs. 4a)

Rz. 123 Soweit bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Einzugsstelle auf Grundlage eingegangener Entgeltmeldungen nicht ausschließen kann, dass die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten (§ 22 Abs. 2 SGB IV), fordert sie den Arbeitgeber von Amts ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 2.4 Nachzahlungpflicht bzw. Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Rz. 11 Die Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung sind gemäß §§ 82, 265 Abs. 7 um ein Drittel höher als die der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 67, 255 Abs. 1). Die höheren Rentenartfaktoren für persönliche Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährleisten im Ergebnis ein gegenüber den Monatsrenten (§ 64...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.2 Zahlstellenmeldeverfahren und Antragsverfahren (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Vorschrift gibt in Variante 1 vor, dass Satz Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren gelten. Im Zahlstellenmeldeverfahren meldet die Zahlstelle der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1 SGB V). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kranke...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.1 Gemeinsame Grundsätze nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 6 Die den in Abs. 1 Satz 1 genannten Adressaten auferlegte Pflicht, Gemeinsame Grundsätze zu entwickeln, betrifft 4 Themenbereiche. Maßgebend sind insoweit die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 SGB IV in der vom 1.1.2022 an geltenden Fassung (dazu Rz 3). Rz. 7 Zunächst sind die Schlüsselzahlen für Person...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.4 Gemeinsame Grundsätze zum Haushaltsscheck (Abs. 2)

Rz. 20 Zufolge dieser Vorschrift obliegt es dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bundeseinheitlich die Gestaltung des Haushaltsschecks nach § 28a Abs. 7 und das der Einzugsstelle in diesem Verfahren zu erteilende Lastschriftmand...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 104 Minder... / 2.2 Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen

Rz. 4 Die Begriffe Verbrechen und vorsätzliches Vergehen sind in § 12 StGB definiert. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind; Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mindestens mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 1 und 2 StGB). Unerheblich sind hierbei ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fragen und Antworten zur gl... / Warum ist die Mindestbesteuerung eine Frage der Gerechtigkeit?

Wenn große, global agierende Konzerne kaum Steuern bezahlen, weil sie ihre Gewinne in Steueroasen verschieben, dann ist das in höchstem Maße ungerecht. Zum einen, weil dieses Geld der Allgemeinheit fehlt, zum Beispiel für gute Schulen und Kitas, Krankenhäuser und die Rente sowie ein gut ausgebautes Streckennetz der Bahn und ordentliche Straßen. Zum anderen ist es nicht richt...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.5 Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung

Wichtig Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Der gesetzliche Rentenversicherungsträger macht von dem Grundsatz d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.2.4 Leistungen zur Teilhabe vor Rente

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Vorrang vor Rentenleistungen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben daher zu beachten, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst dann bewilligt werden sollen, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe durchgeführt w...mehr