Fachbeiträge & Kommentare zu Personalvertretung

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / J. Mecklenburg-Vorpommern

§ 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 PersVG M-V – Mitbestimmungs- und Mitwirkungsverfahren; § 64 Abs. 1, 2, 3 PersVG M-V – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle Die Regelungen des Mitbestimmungsverfahrens in § 62 Abs. 1 – 9 PersVG M-V entspricht im Wesentlichen der bundesrechtlichen Regelung. Auf die obigen Darlegungen zu §§70 ff. BPersVG wird insoweit verwi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Volle und eingeschränkte Mitbestimmung

Abs. 1 regelt den Inhalt des Mitbestimmungsrechts. Danach kann eine Maßnahme, soweit sie der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen voll mitbestimmungspflichtigen und eingeschränkt mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen. Volle Mitbestimmung bedeutet, dass sich beide Partner – Dienststelle und Per...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / F. Brandenburg

§ 61 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 LPVG-BB – Mitbestimmungsverfahren, § 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 LPVG-BB – Umfang der Mitbestimmung, § 72 Abs. 1, 2, 3, 4 LPVG-BB – Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle, § 73 Abs. 1, 2, 3 LPVG-BB – Aufhebung von Beschlüssen der Einigungsstelle Die Regelung in § 61 LPVG-BB stimmt im Wesentlichen mit der bundesrechtlichen ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Beabsichtigte Maßnahme

Maßnahmen i. S. d. § 77 BPersVG sind Handlungen und Entscheidungen des Dienststellenleiters, die einen der gesetzlich vorgesehenen Mitbestimmungstatbestände betreffen und den Rechtsstand des oder der Beschäftigten berühren, §§ 78-80 BPersVG [1] Dies ist z. B. nicht gegeben bei einer Anordnung einer Wiederbesetzungssperre durch die Direktion eines Klinikums[2] oder aber bei ei...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 4. Gelegenheit zur Äußerung des Beschäftigten

Werden vom Personalrat in der schriftlichen/elektronischen Zustimmungsverweigerung Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben, § 70 Abs. 3 BPersVG. Dieses Gegenäußerungsrecht betrifft nur Beschwerden und Behauptungen, die in ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1. Abweichungen vom Bundesrecht

§ 73 LPVG BW und § 76 LPVG BW entsprechen weitgehend der Regelung des BPersVG, insofern wird auf die Ausführungen zu §§ 70 ff. BPersVG verwiesen. Abweichend sind die Fristen geregelt, die hier länger ausgestaltet sind. Darüber hinaus kann der Personalrat hier keine schriftliche oder elektronische Begründung der beabsichtigten Maßnahme verlangen. Keine Entsprechung im Bundesr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2. Keine Vorwegnahme der endgültigen Maßnahme

Zur Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats muss sich die vorläufige Maßnahme auf das unumgänglich Notwendige beschränken und darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen.[1] So ist bei dem oben angeführten Leistungsbescheid zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen die Vollstreckbarkeit auszusetzen. Oder bei dem anderen Beispiel der Abordnung des Lehrers zur ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung

Die Regelungsinhalte des § 62 BPersVG stellen eine Ausgestaltung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG dar. Geregelt werden sogenannte nichtförmliche Beteiligungsrechte. Die Vorschrift erweitert den engen und detailliert ausgestalteten Handlungsrahmen der §§ 78 ff. BPersVG über die Einzelfallbeteiligung hinaus.[1] Zu beachten ist, dass auf der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.3 Behandlung von Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten, Nr. 3

Ebenfalls zu den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretungen gehört es, Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen (§ 62 Nr. 3 BPersVG) und, für den Fall von deren Berechtigung, auf die Erledigung durch Verhandlung mit dem Leiter der Dienststelle hinzuwirken. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, den Beschwerden oder Anregungen der Beschäftigten durch Unters...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Überwachungsrecht, Nr. 2

Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Sinn und Zweck ist die Sicherheit, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.4 Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter und sonstiger schutzbedürftiger Personen, Nr. 4

§ 62 Nr. 4 BPersVG fast die Aufgaben des § 68 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BPersVG a. F. zusammen und verwendet die aktuelle Wortwahl im Hinblick auf Inklusion und Teilhabe. Auch ältere Beschäftigte werden als förderungsbedürftig angesehen. Die Einordnung als Mensch mit Behinderung, bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 SGB IX. Grundsätzlich muss der Grad der Behinderung mindestens 50 betr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.1 Antragsrecht, Nr. 1

Entsprechend § 62 Nr. 1 BPersVG hat die Personalvertretung das Recht, jegliche Maßnahme zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Es besteht also die Möglichkeit, initiativ für das Wohl der Dienststelle und/oder deren Beschäftigten einzutreten.[1] Der Personalvertretung wird durch die Norm eine aktive Rolle an der Gestaltung der Dienststelle zugeteilt...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.5 Förderung der Gleichberechtigung von Menschen unabhängig von geschlechtlicher Zuordnung, Nr. 5

Ebenfalls zur Aufgabe des Personalrats gehört die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung aller Beschäftigten. Damit liegt eine Überschneidung mit dem sich aus § 2 Abs. 4 BPersVG ergebenden Aufgabenbereich vor. Über die sich aus diesem ergebende Pflicht sozusagen passiv zu "wachen", bestimmt Nr. 5 eine Pflicht des Personalrats aktiv darauf hinzuwirken...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.8 Zusammenarbeit mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, Nr. 8

Die Vorschrift regelt, dass Jugend- und Auszubildendenvertretung und Personalrat eng zusammenzuarbeiten haben (§ 62 Nr. 7 BPersVG. Diese Zusammenarbeit zwischen den personalvertretungsrechtlichen Organen findet auch andernorts im BPersVG ihren Niederschlag. Gerade § 103 BPersVG regelt das Verhältnis zwischen beiden. Darüber hinaus finden sich Regelungen in den §§ 36 Abs. 3, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1 Inhalt

§ 62 BPersVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Die Vorschrift enthält mit Ergänzungen und Aktualisierungen an die heutige Auffassung von Gleichbehandlungsgrundsätzen die bis zum 15.6.2021 in § 68 Abs. 1 BPersVG a. F. geregelten Sachverhalte. Die Unterrichtungspflicht des § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. ist nun in § 66 BPersVG zu finden. Der allgemeine Aufgabenbereic...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.7 Förderung der Eingliederung ausländischer Beschäftigter, Nr. 7

Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 2 Abs. 4 BPersVG und ergänzt diesen wiederum um eine Aufforderung an den Personalrat zum aktiven Tun. Ausländische Beschäftigte sollen in die Dienststelle eingegliedert werden und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten gefördert werden. Im Mittelpunkt steht die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Person...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.9 Förderung von Maßnahmen des Arbeiten und des Gesundheitsschutzes

Diese Aufgabe wurde mit der Neufassung zusätzlich in den bestehenden Katalog aufgenommen. Die allgemeine Beschäftigtenseite war schon immer Teil der Aufgaben des Personalrates. Hier erfolgt durch die Aufnahme in den Katalog der Aufgaben jedoch die Anhebung der Wertigkeit. Daraus leitet sich einerseits die Relevanz von Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz ab. Aber auch die kon...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.6 Förderung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, Nr. 6

Zusätzlich zu der aus dem historischen Rollenbild von Mann und Frau stammenden Auftrag zur Gleichstellung, der in Nr. 5 geregelt ist, betrifft Nr. 6 ausdrücklich die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Daraus abgeleitet ist jegliche Form von Arbeitszeitgestaltung sowie die Gewährung von Unterbrechungen der Arbeitspflicht durch Sonderurlaub, befristete Teilzeit und Ä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesundheitskommunikation un... / 1 Kommunikation

Vor dem Start der Kommunikation und der entsprechenden internen Vermarktung muss im ersten Schritt bekannt sein, welche internen Akteure und Stakeholder mit ins Boot geholt werden müssen. Dies können sein: Beschäftigte (Empfänger der Maßnahmen), BGM-Verantwortliche/-Koordinatoren, Mitglieder der Personalabteilung, Geschäftsführung, Führungskräfte, Betriebsrat/Personalrat, Mitgliede...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Betriebssicherheitsverordnu... / 1 Die Betriebssicherheitsverordnung gilt für alle Arbeitsmittel

Wenn wir den Begriff Betriebssicherheitsverordnung hören, denken wir sicherlich sofort an überwachungsbedürftige Anlagen sowie an Prüfungen und Prüffristen von beweglichen und ortsfesten elektrischen Anlagen oder auch an Aufzüge und Explosionsschutz. An die einfachen Arbeitsmittel, wie Hammer, Zange, Schraubendreher, denken dabei die wenigsten und kaum einem werden beim Thema...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Schell, SGB IX § 222 Mitbes... / 2.2.1 Wahlberechtigung

Rz. 8 Wahlberechtigt und wählbar zum Werkstattrat sind nur die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, sondern gegenüber dem Werkstattträger in dem in § 221 Abs. 1 näher bezeichneten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen. Diejenigen im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die dagegen Arbeitnehmer sind, sind wah...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 15 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 (Betriebs- oder Personalrat), bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 6 Wiedereingliederung

Von der begrenzten Arbeitsunfähigkeit ist die stufenweise Wiedereingliederung abzugrenzen. Diese Maßnahme der beruflichen Rehabilitation ist in § 74 SGB V geregelt. Sind arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit teilweise zu verrichten, und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnzahlung durch Dritte / 1 Lohnzahlung Dritter als Arbeitslohn

Einnahmen, die dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von dritter Seite zufließen, können ebenfalls Arbeitslohn sein. Voraussetzung ist, dass zwischen der Zuwendung des Dritten und der vom Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für den Arbeitgeber zu erbringenden Arbeit ein Zusammenhang besteht. Von einem solchen Zusammenhang ist auszugehen, wenn d...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.4 Beispiele aus der Rechtsprechung

Verstöße gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit wurden seitens der Rechtsprechung in den folgenden Fällen angenommen: Diffamierungen und grobe Beschimpfungen des Dienstherrn durch den Personalrat[1], Verlassen des Arbeitsplatzes eines Personalratsmitglied zur Wahrnehmung von Personalratstätigkeiten ohne Unterrichtung des unmittelbaren Vorgesetzten[2], keine Befugnis der Diens...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.1 Weitere Normen der vertrauensvollen Zusammenarbeit im BPersVG

Neben § 2 Abs. 1 BPersVG enthält das Gesetz an zahlreichen anderen Stellen Ausprägungen des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Formuliert sind diese teilweise als Verbots-, teilweise als Gebotsnormen. Wichtigster Ausfluss der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist wohl § 65 BPersVG. Wie bereits ausgeführt, kann Vertrauen zwischen den Dienststellenparteien nur dann entst...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.3 Verstöße gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

Verstößt eine Personalvertretung insgesamt oder ein einzelnes Personalratsmitglied gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, handelt es sich hierbei um eine Pflichtverletzung im Sinne des § 30 BPersVG . Folge kann demnach sein, dass die Personalvertretung insgesamt auf Antrag der Dienststellenleitung durch ein zuständiges Verwaltungsgericht aufgelöst wird. Soweit n...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.3 Tragweite und Inhalt des Gebots

Das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ist nicht lediglich Programmsatz, sondern in erster Linie ein Verhaltensgebot, das die Dienststellenparteien zur gegenseitigen Akzeptanz und gleichberechtigten Partnerschaft anhält. Gerade die Dienststellenleitung hat dabei zu akzeptieren, dass ein Personalrat seine Aufgaben wahrnehmen darf und in Erfüllung dieser Aufgaben dem Di...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.2 Adressaten des Gebots

Primär richtet sich das Gebot an sämtliche Personalvertretungen und die Dienststellenleitungen, weil sich für diese unmittelbar Aufgaben und Pflichten aus dem Personalvertretungsrecht ergeben. Konsequenterweise richtet sich das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit demnach nicht an die Beschäftigten der Dienststelle. Es will auch nicht den Umgang der Beschäftigten untere...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.1 Einleitung

Die Vorschrift enthält 5 Absätze. § 2 Abs. 1 BPersVG normiert den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Die Formulierung ist § 2 Abs. 1 BetrVG angepasst. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Leitmotiv des Gesetzes und beansprucht stets Geltung. § 2 Abs. 2 BPersVG normiert als Unterlassungsgebot die Friedenspflicht für die Dienststellenparteien. Das gilt a...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.5.1 Gesetze

Unter "Gesetze" sind alle Rechtsnormen im materiellen Sinn, mithin auch Verordnungen, Satzungen und haushaltsrechtliche Vorschriften, zu verstehen. Auch das Grundgesetz und das BPersVG selbst sind "Gesetze" im Sinne der Vorschrift. Sie können durch die Personalvertretung in Zusammenarbeit mit der Dienststelle weder abgeändert noch eingeschränkt werden.mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.5 Zusammenarbeit im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge

Dienststellenleitungen und Personalvertretungen haben sich bei ihrer Zusammenarbeit an die geltenden Gesetze und Tarifverträge zu halten. So wird bereits in § 2 Abs. 1 BPersVG und dem sich daraus ergebenden Hinweis der Vorrang gesetzlicher und tarifvertragliche Regelungen vor der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenparteien betont. Eine eigenständige Regelung enthält die ...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.2 Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit

§ 2 Abs. 1 BPersVG normiert das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat. Es ist einer der wichtigsten, wenn nicht der wichtigste Grundsatz des Personalvertretungsrechts. Es handelt sich dabei nicht um ein bloßes Verhaltensgebot oder einen Appell, es ist unmittelbar geltendes und die Dienststellenparteien bindendes Recht.[1] Es bindet al...mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4 Keine Begründung von weiteren Rechten/ Auslegungsregel

Außerhalb der Beteiligungsrechte begründet das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit keine eigenen Zuständigkeiten. Es kann demnach nicht selbst Anspruchsgrundlage für Rechte des Personalrats bilden und weist ihm auch keine über die im BPersVG genannten Aufgabengebiete hinaus zu.[1] Auch ein Unterlassungsanspruch lässt sich aus § 2 Abs. 1 BPersVG nicht herleiten. § 2 Abs....mehr

Kommentar aus TVöD Office Professional
Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1.4.5.2 Tarifverträge

Auch einschlägige Tarifverträge beanspruchen Vorrang vor den Regelungen, insbesondere geschlossenen Dienstvereinbarungen, der personalvertretungsrechtlichen Parteien. Hintergrund ist unter anderem, dass die Dienststellenparteien, insbesondere die Personalräte den Gewerkschaften durch Überschneidungen in der Regelungskompetenz keine Konkurrenz machen sollen. Einschlägig ist e...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Remote-Begehung – Gefährdun... / 3 Remote-"Begehungen" rechtssicher und zweckentsprechend durchführen

Mit dem Schlagwort "Remote-Begehung" wird also im Kern die Durchführung bzw. Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung bezeichnet, die eben genau nicht mit einer wörtlich verstandenen räumlichen Begehung verbunden ist. Um eine solche qualitativ hochwertig und rechtlich korrekt durchzuführen, müssen dieselben Rahmenbedingungen eingehalten werden, wie es bei einer Präsenzbege...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12 Mitbestimmung des Personalrats

Bei der Einstellung von Arbeitnehmern hat der Personalrat ein Recht auf Mitbestimmung (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nur einstellen darf, nachdem der Personalrat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Lehnt der Personalrat die Maßnahme ab, so entscheidet (letztlich) eine Einigungsstelle (Näheres dazu siehe unter Mitbestimmungs...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.4 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Will der Personalrat einer beabsichtigten Einstellungsmaßnahme seine Zustimmung versagen, muss er seine Ablehnung auf einen der im Versagungskatalog (§ 78 Abs. 5 BPersVG) abschließend aufgeführten Versagungsgründe stützen (Näheres unter Mitbestimmung/Mitwirkung – Mitbestimmungsverfahren). Er kann zwar auch andere Einwendungen vorbringen, mit denen sich die Dienststelle sachl...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 6 Fragerecht

Vor der Begründung eines Arbeitsverhältnisses werden im Allgemeinen Einstellungsverhandlungen geführt, bei denen beiden Parteien Mitteilungs- und Aufklärungspflichten obliegen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Bewerber insbesondere über die in Aussicht gestellte Aufgabe bzw. Tätigkeit oder die zu tragende Verantwortung zu unterrichten. Dasselbe gilt auch hinsichtlich von Anfor...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 2.1 Ausschreibungserfordernis

Nach allgemeinem Arbeitsrecht ist es nicht erforderlich, freie Stellen auszuschreiben und sie damit zur Wahrung der Chancengleichheit oder aus anderen Gründen jedermann zugänglich zu machen (für den Sonderfall des öffentlichen Dienstes aufgrund von Art. 33 GG, s. unten). Vorbehaltlich der Mitwirkungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrates ist es daher Angelegenheit des Arbei...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 5.1 Besondere Verhaltenspflichten des Arbeitgebers

Bei schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten treffen nach § 164 Abs. 1 SGB IX den Arbeitgeber insbesondere folgende Pflichten: Prüfung, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Bewerbungen schwerbehinderter Menschen bereits vorliegen, ob der Arbeitgeber mehr ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.3 Der Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezieht sich auf die Eingliederung des Bewerbers, d. h. auf die einzustellende Person, die von ihr auszuübende Tätigkeit sowie auf die Eingruppierung. Der Mitbestimmung unterliegt dagegen nicht der Inhalt des Arbeitsvertrages, bspw. ob ein Arbeitsvertrag nur befristet oder unbefristet abgeschlossen wird. Kein Mitbestimmungsrecht beste...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.5 Verfahrenshinweise

Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann, muss er von der beabsichtigten Einstellungsmaßnahme "rechtzeitig und umfassend" unterrichtet werden; außerdem sind ihm die "hierfür erforderlichen Unterlagen" vorzulegen (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 BPersVG). Die Dienststelle hat dem Personalrat somit alle Informationen zu geben, die für die Meinungsbildung nötig si...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 5.2 Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt

Erörterung mit Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung Die beabsichtigte Entscheidung ist unter Darlegung der Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat/Betriebsrat zu erörtern, wenn diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch in dem Fall, dass bei dem Arbeitge...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.2 Ausnahmen und Sonderfälle

Das Gesetz schränkt die Beteiligung des Personalrats bei einigen Personengruppen ein. So erfolgt bei der Einstellung von Personen mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit die Mitbestimmung nur auf deren Antrag; das Gleiche gilt für den Dienststellenleiter, seinen ständigen Vertreter sowie für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Perso...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.6 Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen

Bei Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen hat die Dienststelle sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch den Personalrat bzw. Betriebsrat unmittelbar nach Eingang der Bewerbung zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; die beabsichtigte Entscheidung ist den genannten Beschäftigtenvertretungen unverzüglich mitzuteilen (§ 164 Abs. 1 SGB IX, § 178 Abs. 2 ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 7 Anfechtung von Arbeitsverträgen

Der Arbeitsvertrag unterliegt als schuldrechtlicher Vertrag den Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wird in den §§ 119, 123 BGB geregelt und setzt voraus, dass er entweder durch Irrtum, Drohung oder durch arglistige Täuschung zustande kam. Die arglistige Täuschung spielt vor allem beim Fragerecht (vgl. dort) bei der Einstellun...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Einstellung / 12.1 Mitbestimmungspflichtige Einstellungen

Unter Einstellung versteht man die Eingliederung eines Bewerbers in die Dienststelle; sie erfolgt normalerweise durch Abschluss eines Arbeitsvertrags bzw. – bei Auszubildenden – eines Ausbildungsvertrags und tatsächliche Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit. Eine Einstellung in diesem Sinn sind (grundsätzlich; siehe nachfolgende Ausnahmen!) auch der Abschluss eines befristete...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 3.1 Rechtliche Grundlagen

Für die vollständige Speicherung von Anrufzeit, -dauer und Rufnummern der Beteiligten dient Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage. Im Rahmen einer Abwägung ist festzustellen, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Speicherung dieser statistischen Daten das Interesse seiner Beschäftigten und der Angerufenen hieran überwiegt. Diese Abwägung sollte schriftlich vor...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Datenschutz und neue Medien... / 3.2.2 Mitarbeiter mit Sonderstatus

Besondere Beachtung finden sollte die Kontrolle der Telekommunikationsdaten bei Mitarbeitern, die einem Sonderstatus dahingehend unterliegen, dass sie anderen Gruppen gegenüber zu Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit verpflichtet sind. In dem Fall muss ggf. das Kontrollinteresse des Arbeitgebers dahinter zurückstehen. Explizit vor Kontrollen geschützt sind die Träger eines ...mehr