Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Gegenstand des Verzichts

Rz. 92 Neben der Erbenstellung kann auch auf ein Vermächtnis verzichtet werden. Der Verzicht kann auf eine bestimmte Zuwendung oder einen Bruchteil des Erbteils beschränkt werden,[204] nicht aber bei einer Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände[205] (der aber u.U. wiederum umgedeutet werden kann z.B. in eine zulässige Teilungsanordnung[206]). Ein Verzicht auf eine begünstige...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Anfechtung nach dem Erbfall

Rz. 64 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[120] Die überwiegende Meinung verneint das Anfechtungsrecht.[121] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder Erbquoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in Betracht, etwa nach § 826 BGB.[122] Die Gegenmei...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Erblasser

Rz. 20 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, § 2347 Abs. 2 S. 1 BGB.[39] Prozessvergleiche können die notarielle Beurkundung ersetzen (§ 127a ZPO). Bei Anwaltszwang muss der Erblasser persönlich neben seinem Rechtsanwalt den Verzicht erklären.[40] Rz. 21 Ein geschäftsfähiger, betreuter Erblasser kann den...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 4. Höhe der Abfindung

Rz. 10 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht eine feste Summe ohne weitere Begründung angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig nur bei Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers auf Verhandlungen einlassen. Unter Um...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Rücktritt

Rz. 78 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können.[177] Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden.[178] Beim Rücktritt sind die empfangend...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Allgemeines

Rz. 66 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle[130] von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[131] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen. Ein anderes Thema ist die Frage, ob der Verzicht, z.B. bei einem von Sozialleistungen abhängigen Kind, zu Lasten eines Sozialleistung...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Verzicht zugunsten eines anderen, § 2350 BGB

Rz. 44 § 2350 BGB enthält lediglich Auslegungsregeln.[76] Verzichtet etwa ein Abkömmling, steht dies danach unter der Bedingung der Begünstigung eines anderen Abkömmlings oder des Ehegatten. Es sollen regelmäßig keine entfernten Verwandten oder der Staat als gesetzliche Erben profitieren. Bei einer fachgerechten Gestaltung sollte die gewünschte Rechtsfolge aber nicht der Aus...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / O. Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche

I. Klagearten im Allgemeinen Rz. 317 Bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte sofort Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in einzelnen, jeweils geson...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / e) Sonderfall: Gesellschaftsanteile

aa) Kapitalgesellschaftsanteile Rz. 156 Wertpapiere (Aktien, Genussscheine etc.) werden im Regelfall mit dem Marktpreis bzw. Kurswert in Ansatz gebracht.[478] Ist ein Markt- bzw. Kurswert nicht feststellbar, da den Gesellschaftsanteilen die hierfür erforderliche Fungibilität fehlt, sind einige Besonderheiten zu beachten. Entscheidend ist, ob die Anteile tatsächlich am Markt g...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 45 Der Pflichtteilsverzicht ist ein beschränkter Erbverzicht, § 2346 Abs. 2 BGB. Die Begrenzung des Verzichts bspw. auf einzelne Vermögenswerte ist beim Pflichtteilsverzicht nach inzwischen allgemeiner Meinung weitgehend unproblematisch möglich, auch auf einzelne Abkömmlinge.[79] Beim Erbverzicht ist dies nicht zulässig, da durch ihn aufgrund der Universalsukzession die ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Ausdrückliche Ersatzerbenbenennung

Rz. 90 Die Ersatzerben (Gleiches gilt für die Ersatzvermächtnisnehmer) können zu solchen entweder durch Auslegung (§§ 2069, 2190 BGB) oder durch ausdrückliche Benennung in der letztwilligen Verfügung werden. Diskutiert wird, ob die Wirkung des § 2349 BGB auch in jedem Fall eintreten soll, wenn eine ausdrückliche Ersatzerbenberufung vorliegt. Insoweit könnte der Wille des Erb...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / V. Persönliche Anforderungen, Form

Rz. 94 Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtende möglich) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung) geklärt.[211] Die Genehmigungsbedürftigkeit bei Betreuungen ist in § 1851 Nr. 9 BGB geregelt (bis 31.12.2022: §§ 2352 S. 3 i.V.m. 23...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / III. Pflichtteilsergänzungsansprüche und Ähnliches

Rz. 32 Wird auf das Pflichtteilsrecht als solches verzichtet, umfasst der Verzicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche, wie den Pflichtteilsrestanspruch etc.[54] Eine Formulierung wie "verzichtet auf sein Pflichtteilsrecht und Pflichtteilsergänzungsansprüche" kann irritieren. Die Aufzählung kann als abschließend angesehen werden, womit etwa der Ausgleichspflichtteil als nic...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / J. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

I. Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch Rz. 183 Wie gesehen, benötigt der Pflichtteilsberechtigte zur Berechnung seines Anspruchs Informationen über den Bestand und Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses sowie bzgl. seiner Erb- und Pflichtteilsquote. Oftmals hat er aber keine Möglichkeit, sich selbst das erforderliche Wissen zu beschaffen, sodass er zur Verwirklichung s...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 4. Beratungs- und Gestaltungsempfehlungen

Rz. 75 Da höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, ob bei Erb- und Pflichtteilsverträgen eine Inhaltskontrolle überhaupt möglich ist, ist es auch nicht sicher, ob und ggf. inwieweit und wie vorbeugend gestaltet werden sollte. Gleichwohl wird eine Anpassung der Vertragsgestaltung schon gefordert und empfohlen.[175] Es werden sogar detaillierte Aufklärungs- und Formulie...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Unentgeltlicher Verzicht

Rz. 8 Der unentgeltlich abgegebene Verzicht ist nach allgemeiner Meinung keine Schenkung des Verzichtenden.[6] Im Moment des Verzichts wird das Vermögen des Erblassers nicht bereichert, wie es § 516 Abs. 1 BGB verlangt, und das des Verzichtenden nicht gemindert. Schließlich stellt § 517 BGB klar, dass – obwohl der Verzichtsempfänger einen Vorteil erhält – u.a. der Verzicht a...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Anfechtungsgrund

Rz. 65 Als Anfechtungsgrund kommt auch ein Irrtum über wertbildende Merkmale oder den Bestand des gegenwärtigen Vermögens des Erblassers in Betracht.[125] Bei notarieller Aufklärung könnten relevante Irrtümer aber schwer darzulegen sein.[126] Spätere Entwicklungen im Vermögen des Erblassers sind bei diesem Risikogeschäft unbeachtlich.[127] Ein Irrtum über eine verkehrswesentl...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / R. Praxishinweise

I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten Rz. 351 Ausschlaggebend für die Entscheidung des überlebenden Zugewinn-Ehegatten ist vor allem die Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, neben Verwandten welcher Erbenordnung der überlebende Ehegatte zur Erbfolge gelangt.[986] Rz. 352 Für den Fall, dass nur...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / J. Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 80 Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[185] Er darf allerdings noch nicht geltend gemacht worden sein, da es sonst zu einer Schenkungsteuerpflicht kommen kann.[186] Rz. 81 Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzicht gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG als Schenkung, nach h.M. auch f...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 1. Anfechtung vor dem Erbfall

Rz. 62 Für die Anfechtung gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 119 ff. BGB .[115] Anders als bei einer letztwilligen Verfügung ist ein Motivirrtum unbeachtlich, denn § 2078 BGB gilt nicht.[116] Die Anfechtung kann das abstrakte erbrechtliche Verfügungsgeschäft und/oder ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft unwirksam werden lassen.[117] Rz. 63 Das Anfechtungsrecht des Verz...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / II. Rechtsanwaltskosten

Rz. 85 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, um den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts ...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 2. Verzichtender

Rz. 23 Der Verzichtende kann sich vertreten lassen. Es gelten dafür die allgemeinen Regeln.[44] Die Vollmacht kann formlos sein, § 167 Abs. 2 BGB. Nach einer vollmachtlosen Vertretung kann der Verzichtende die Genehmigung auch formfrei erklären, § 182 Abs. 2 BGB.[45] Dies eröffnet Möglichkeiten zum Missbrauch, denn nur bei der unwiderruflichen Vollmacht werden Einschränkungen...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Entgeltlicher Verzicht

Rz. 9 Umstritten ist, ob die Abfindung für einen Verzicht eine unentgeltliche Zuwendung ist oder den Verzicht zu einem entgeltlichen Vertrag macht.[7] In einer Entscheidung im Jahr 1991 hatte der BGH über eine Anfechtung nach dem AnfG zu entscheiden.[8] Ein Pflichtteilsverzicht wurde in diesem Zusammenhang nicht als "Gegenleistung für die Übertragung wertvollen Grundbesitzes"...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Folgen der Annahme des Vermächtnisses

1. Allgemeines Rz. 59 Die Annahme des Vermächtnisses bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte dieses endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch verliert, soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist.[175] Erweist sich der Vermächtnisanspruch im Nachhinein als nicht werthaltig, ändert dies an der Annahme und den sich aus ihr ergebenden Konsequenzen nichts, ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Verkaufspreis als vorrangiger Bewertungsmaßstab

a) Grundsätzliches Rz. 128 Normalerweise entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[393] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[394] Bei Vorliegen sog. Marktanomalien [395] ist eine Identität des wahren Werts...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Voraus und Dreißigster

Rz. 35 Nach allgemeiner Meinung umfasst der Verzicht des Ehegatten auch den Voraus nach § 1932 BGB.[58] Rz. 36 Umstritten ist, ob sich der Verzicht auch auf den Dreißigsten gem. § 1969 BGB erstreckt. Die h.M. weist darauf hin, dass der Anspruch nach § 1969 BGB bestimmten "Familienangehörigen" zusteht, gleich ob sie Erben werden oder nicht.[59]mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Allgemeines

Rz. 42 Ein Erbverzicht kann unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung erklärt werden.[70] Nach inzwischen ganz h.M. muss die Bedingung auch nicht vor dem Erbfall eingetreten sein.[71] Liegt der Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung oder der Befristung nach dem Erbfall, ist der Verzichtende bis dahin Vorerbe, die ohne den Verzicht begünstigten Personen...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Auftragsvereinbarung

Rz. 39 Grundsätzlich schulden Rechtsanwälte eine umfassende und erschöpfende rechtliche Beratung,[14] was z.B. die Prüfung ausländischen Rechts oder steuerlicher Auswirkungen[15] einschließen kann. Es ist deshalb ratsam, schon bei der Mandatsannahme den genauen Mandatsgegenstand und die Reichweite der Beratungspflicht schriftlich festzulegen. So können Missverständnisse verm...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 18 Das allg. Ausschlagungsrecht des Vermächtnisnehmers bestimmt § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Vorschrift des § 2307 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB regelt die Anrechnungspflicht im Hinblick auf den Restpflichtteil, wenn der Vermächtnisnehmer nicht ausschlägt. Die Anwendung des § 2307 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Pflichtteilsberechtigte neben dem Erbteil noch ein V...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Grundsätze

Rz. 115 Alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf den bzw. die Erben übergegangen sind, sind in die Nachlassbewertung einzubeziehen.[301] Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten für Zwecke der Pflichtt...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (2) Abfindungsanspruch

Rz. 159 Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass[493] und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (beim ordentlichen Pflichtteil und beim Pflichtteil...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Pflichtteilsergänzungsanspruch und Anrechnung nach § 2327 BGB

Rz. 120 Nicht selten entbrennt unter Geschwistern nach dem Erbfall aufgrund Zuwendungen im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Streit darüber, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund dieser Zuwendungen gemäß §§ 2325 ff. BGB bestehen. Bekanntlich wird gemäß § 2325 BGB der Wert der Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen wurden, dem Nachlassw...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / II. "Taktische Enterbung"

Rz. 38 Insbesondere in Fällen einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung kann es mitunter ratsam sein, den Ehegatten quasi taktisch vollständig zu enterben und ihm auch kein Vermächtnis zukommen zu lassen, damit es zur Anrechnung kommt. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH[45] ist Gegenstand der Zuwendung der Wert, den der Erblasser noch hätte...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) Abwägung

Rz. 119 Der Übergeber steht daher bei jeder Zuwendung an Abkömmlinge vor der Frage, ob die Zuwendung bei der Auseinandersetzung nach seinem Tod angerechnet werden soll oder nicht. Die Frage stellt sich nicht in voller Schärfe, wenn der Übergeber – was bei einer vernünftigen Nachfolge die Regel sein sollte – die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regelt, denn er ist frei d...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Eingeschränktes Kürzungsrecht des § 2318 Abs. 2 BGB

Rz. 45 Nach § 2318 Abs. 2 BGB ist einem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer gegenüber die Kürzung nur soweit zulässig, dass dem Vermächtnisnehmer wenigstens der eigene Pflichtteil verbleiben muss. Dies bedeutet, dass dem pflichtteilsberechtigten Vermächtnisnehmer der Betrag verbleiben muss, der dem Vermächtnisnehmer abzüglich der übernommenen Belastungen in der Situat...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / III. Ergebnis

Rz. 134 Die Leistungen aus einer Lebensversicherung sind pflichtteilsneutral, wenn ein Bezugsberechtigter benannt ist. Ist wirksam eine Anrechnung auf den Pflichtteil vereinbart, ist die ausgezahlte Versicherungssumme der Anrechnungsposten. Die Anrechnungsbestimmung hat auf jeden Fall vor der Auszahlung zu erfolgen.mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 52 Danach wird der behinderte Angehörige nicht als Mit-/Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen Mit-/Erben als Vermächtnisnehmer mit einem Erwerb von Todes wegen, der mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt. Das Vermächtnis ist dabei als Vorvermächtnis ausgestaltet und soll mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder di...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) Inhalt des Behindertentestaments

Rz. 133 Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die entsprechende letztwillige Verfügung folgende Elemente enthalten sollte:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / VI. Fälligkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 209 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB.[636] Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Soweit der Erbe die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Ein Annahmeverzug des Pflichtteilsberechtigten ist vor Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen, selbst wenn ihm die Leistung des ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben

Rz. 293 § 2319 BGB gewährt dem pflichtteilsberechtigten Miterben nach der Teilung des Nachlasses ein Leistungsverweigerungsrecht in dem Umfang, der zur Absicherung seines eigenen Pflichtteils erforderlich ist. Für den Ausfall haften die übrigen Erben, soweit sie nicht selbst pflichtteilsberechtigt sind.[849] Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Pflichtteilsentziehung

Rz. 314 Trotz des grundsätzlich bestehenden verfassungsrechtlichen Schutzes des Pflichtteilsberechtigten sind Situationen denkbar, in denen es dem Erblasser schlichtweg nicht zugemutet werden kann, dass dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestteilhabe am Vermögen zusteht. Voraussetzung hierfür ist, dass das familiäre Näheverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberecht...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Haftungsfalle Verjährung

Rz. 355 Die Verjährungsproblematik bringt für den Anwalt aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs erhebliche Haftungsrisiken mit sich. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des Erblassers zu ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / b) Adoptivkinder

Rz. 7 Im Gegensatz zur länger zurückliegenden Vergangenheit führt seit dem 1.1.1977[9] die Adoption eines minderjährigen Kindes zur sog. Volladoption. Das heißt, das Verwandtschaftsband des adoptierten Kindes zu seiner natürlichen Familie wird aufgelöst. Dies hat zur Folge, dass das Kind sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern und Großeltern verlie...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Auskunftsklage

Rz. 327 Soweit kein Verjährungsrisiko besteht, kann der Pflichtteilsberechtigte auch eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage.[923] Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskunftsklage...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auskunft über lebzeitige Schenkungen

Rz. 194 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf diejenigen Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 3. Abschmelzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs

Rz. 254 Gemäß § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB wird der Wert einer lebzeitigen Schenkung nur dann vollständig in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einbezogen, wenn der Erbfall innerhalb eines Jahres nach Ausführung der Zuwendung eintritt. Andernfalls verringert sich der zu berücksichtigende Wert für jedes zwischen dem Zuwendungszeitpunkt und dem Erbfall verstrichene Jahr um 1/10. Auf...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / III. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung

Rz. 33 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / D. Beschränkungen und Beschwerungen

I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anw...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Systematik der Nachlassbewertung

1. Allgemeines Rz. 113 Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: von der Erb- bzw. Pflichtteilsquote und von dem Wert des Nachlasses. Art und Weise der Ermittlung des Nachlasswerts sind in §§ 2311–2313 BGB geregelt. Dabei ist logischerwe...mehr